W207 2123470-1•BVwG W207 2123470-1
W207 2123470-1Tribunal Administrativo Federal26 de abr. de 2016
Unzulässigkeit der Beschwerde, Zurückweisung
W207 2123470-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vom 04.03.2016 betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund eine Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 05.02.2010 einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 27.04.2010 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 05.02.2010 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, dies mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Die Festsetzung des Grades der Behinderung erfolgte auf Grundlage eines innerfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 09.03.2010, in dem unter Anwendung der Richtsatzverordnung unter der Positionsnummer 357 die festgestellte Funktionseinschränkung "Rectumcarcinom" mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt wurde, was auch einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ergab. Begründet wurde die Positionsnummer mit der Schwere des Krankheitsbildes, da weiterhin reduzierter Allgemeinzustand und Ernährungszustand sowie erhöhte Stuhlfrequenz bestehe.
Am 07.05.2010 wurde der Beschwerdeführerin auf Grundlage eines Antrages vom 05.05.2010 ein bis 30.06.2015 befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v. H. ausgestellt.
Am 30.11.2010 beantragte die Beschwerdeführerin die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 25.02.2011 wurde nach Einholung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 03.01.2011 dieser Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens abgewiesen.
Am 18.04.2012 stellte die Beschwerdeführerinnen einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass.
Auf Grundlage eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 07.05.2012, welches nunmehr auch die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergab, wurde der Beschwerdeführerin nunmehr ein bis 30.11.2014 befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v. H. ausgestellt. Dieser befristeter Behindertenpass beinhaltete die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Ein gesonderter Bescheid erging diesbezüglich nicht.
Am 19.11.2014 wurde neuerlich ein befristeter Behindertenpass ausgestellt, dies neuerlich mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H., diesmal befristet bis 31.01.2016. Auch dieser bis 31.01.2016 gültige befristete Behindertenpass beinhaltete die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".
Am 27.01.2016 erfolgte eine amtswegige Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin. Das diesbezügliche Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 15.02.2016 ergab einen nach wie vor bestehenden Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H., hingegen gelangte dieses Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nunmehr zumutbar sei.
Mit Schreiben des Sozialministeriumservice (vormals Bundessozialamt, in weiterer Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 17.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin bezugnehmend auf die amtswegig durchgeführte Nachbegutachtung vom 15.02.2016 mitgeteilt, dass sich keine Änderung des Grades der Behinderung von 70 v.H. ergeben habe. Der Bescheid des Sozialministeriumservice vom 27.04.2010 sei somit "nach wie vor gültig". Eine weitere Nachbegutachtung sei laut beiliegendem Gutachten im Jänner 2021 vorgesehen, weil eine Rückoperation des Illeostomas möglich sei.
Mit Schreiben vom 04.03.2015 (richtig wohl: 04.03.2016, Datum der Protokollierung bei der belangten Behörde) stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf "Verlängerung" des befristeten Behindertenpasses.
In der Folge wurde der Beschwerdeführerin am 04.03.2016 abermals ein befristeter Behindertenpass mit einer Befristung bis 30.04.2021 ausgestellt, dies mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. Dieser Behindertenpass beinhaltet die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" allerdings nicht mehr. Dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass diesbezüglich - also hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme bzw. den Entfall der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" - ein gesonderter Abspruch in Form eines Bescheides erfolgt wäre.
Noch am 04.03.2016 langte bei der belangten Behörde ein mit 04.03.2016 datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin folgenden Inhaltes ein:
"Ich, ......, lege Beschwerde gegen die Streichung "Unzumutbarkeit
der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ein! Begründung: Keine Veränderung des Gesundheitszustand! Mit freundlichen Grüßen, Unterschrift"
Im Verwaltungsakt der belangten Behörde findet sich eine Gesprächsnotiz vom 14.03.2016, aus der sich ergibt, dass laut telefonischer Nachfrage der belangten Behörde bezüglich der Beschwerde gegen die Streichung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" die Beschwerdeführerin angegeben habe, derzeit keine neuen Befunde zu haben. Deshalb werde von der Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und der Akt zur weiteren Bearbeitung an das Bundesveraltungsgericht weitergeleitet.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Sozialministeriumservice am 22.03.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 19.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin - nach bereits zuvor erfolgten befristeten Behindertenpassaustellungen - ein befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70
v. H ausgestellt, dies befristet bis 31.01.2016. Dieser bis 31.01.2016 gültige befristete Behindertenpass beinhaltete die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".
Am 27.01.2016 erfolgte eine amtswegige Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin. Das diesbezügliche Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 15.02.2016 ergab einen nach wie vor bestehenden Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H., hingegen gelangte dieses Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nunmehr zumutbar sei.
Mit Schreiben 04.03.2016 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses.
Am 04.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin abermals ein befristeter Behindertenpass mit einer Befristung bis 30.04.2021 ausgestellt, dies mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. Dieser Behindertenpass beinhaltet die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht mehr. Ein gesonderter bescheidmäßiger Abspruch der belangten Behörde über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erfolgte nicht.
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die Streichung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".
Die Feststellungen über das bisherige Verwaltungsgeschehen basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass bisher kein gesonderter Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Frage des aktuellen Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ergangen ist, gründet sich auf den Umstand, dass ein solcher Bescheid der belangten Behörde weder dem vorgelegten Verwaltungsakt betreffend das Verfahren nach dem BEinstG noch dem vorgelegten Verwaltungsakt betreffend das Verfahren nach dem BBG zu entnehmen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
......
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
.....
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu."
Die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich gegen die Streichung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im bis 30.04.2021 ausgestellten befristeten Behindertenpass, die im bis 31.01.2016 befristet gültig gewesenen Behindertenpass noch vorgenommen war.
Im gegenständlichen Fall erfolgte, wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, allerdings kein bescheidmäßiger Abspruch der belangten Behörde über das Vorliegen bzw. den Entfall der Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG kommt dem ausgestellten Behindertenpass Bescheidcharakter zu. Insoweit nun auf Grundlage des § 45 Abs. 2 letzter Satz BBG davon auszugehen ist, dass dem der Beschwerdeführerin nunmehr bis 30.04.2021 befristet ausgestellten neuerlichen Behindertenpass Bescheidcharakter zukommt, so ist in diesem Zusammenhang aber festzuhalten, dass dieser Bescheid jedenfalls schon deshalb keinen Abspruch über die Vornahme einer Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beinhaltet, weil eine solche Zusatzeintragung in diesem bis 30.04.2021 befristeten Behindertenpass nicht vorgenommen ist.
Mit Schreiben vom 04.03.2016 - also nach Ablauf der Gültigkeit des bis 31.01.2016 befristet gewesenen Behindertenpasses - stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag "auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses". Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, dass ein solcher Antrag auch die bisher beinhalteten Zusatzeintragungen mit umfassen wird und daher auch die Beantragung der bisher eingetragener Zusatzeintragungen beinhaltet. Im gegenständlichen Fall allerdings wurde der Antrag auf Verlängerung des bis 31.01.2016 befristet gewesenen Behindertenpasses nach Ablauf der Gültigkeit des befristet ausgestellten Behindertenpasses gestellt. Das BBG beinhaltet keine Bestimmung, welche normieren würde, dass ein befristet ausgestellter Behindertenpass über die Befristung hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag Gültigkeit behält, wenn ein Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Befristung gestellt wurde. Umso weniger kann davon ausgegangen werden, dass ein befristet ausgestellter Behindertenpass nach Ablauf Gültigkeit behält, wenn ein Antrag "auf Verlängerung" erst nach Ablauf der Befristung gestellt wird. Ein solcher befristet gewesener und abgelaufener Behindertenpass gehört mit Ablauf der Befristung nicht mehr dem Rechtsbestand an. Tatsächlich handelt es sich in einem solchen Fall - wie dem Gegenständlichen - daher nicht um einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses, sondern um einen Antrag auf (Neu)Ausstellung eines Behindertenpasses.
Ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beinhaltet aber nicht automatisch Anträge auf Vornahme diverser Zusatzeintragungen, vielmehr müssen diese zusätzlich beantragt werden. Eine solche Beantragung ist aber dem im Akt der belangten Behörde aufliegenden Antrag der Beschwerdeführerin "auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses" vom 04.03.2016 nicht zu entnehmen. Es ist daher im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass aktuell ein solcher Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bisher nicht gestellt wurde. Gemäß § 45 Abs. 2 iVm § 45 Abs. 1 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung nicht stattgegeben wird; ein solcher Antrag liegt aber im Lichte des oben Gesagten im gegenständlichen Fall nicht vor.
Für die gegenständliche Entscheidung - sollte man entgegen obigen Ausführungen die Ansicht vertreten, dass ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" doch gestellt wäre - kann es im Ergebnis aber dahinstehen, ob nun ein solcher Antrag gestellt wurde oder nicht, entscheidungsrelevant ist im gegenständlichen Fall lediglich, dass jedenfalls kein bescheidmäßiger Abspruch über die Vornahme einer solchen Zusatzeintragung erfolgte.
Da aber kein Bescheid der belangten Behörde über die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und damit kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt, ist die Beschwerde spruchgemäß mangels eines bekämpfbaren Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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