W207 2007820-1•BVwG W207 2007820-1
W207 2007820-1Tribunal Administrativo Federal26 de abr. de 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W207 2007820-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 10.03.2014, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H..
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 30.08.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, datiert mit 16.01.2014, ein. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.12.2013 wurde auszugsweise - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach Insult mit Halbseitenzeichen links Unterer Rahmensatz, da zwar Gehfähigkeit erhalten, jedoch Einschränkungen der Feinmotorik und der Sensibilität der linken Körperhälfte; Einschränkungen in Merkfähigkeit und Alltagsbewältigung werden mitberücksichtigt.
50
2
Heminanopsie linker oberer Quadrant Fixer Rahmensatz; Einschränkungen in der Ailtagsbewältigung werden in Position 1 mitberücksichtigt
20
Ge Gefäßmalformation mit Aneurysmenbildung im Bereich des rechten Oberarmes g.z. Fixer Rahmensatz; berücksichtigt Beschwerdefreiheit nach Embolektomie und bestehendes Foramen ovale
10
Zus Zustand nach Bandscheibenvorfall L5/S1 Unterer Rahmensatz, da Zustand nach Operation ohne schwerwiegende Funktionseinschränkungen
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht
X Nachuntersuchung( neurologisch fachärztlich)12/2014, Begründung:
da Verbesserung von Leiden möglich erscheint."
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2014 wurde auf Grund des am 30.08.2013 eingelangten Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 30.08.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 50 v.H. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 16.01.2016, wonach der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage. Dieses Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.04.2014 fristgerecht Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, die Festsetzung des Grades seiner Behinderung habe die gebotene medizinische Sorgfalt vermissen lassen. Die Behörde müsse sich mit durch partielle Cerebellumschädigung bedingte Ataxien der gesamten linken Körperhälfte beschäftigen. Der Beschwerdeführer dürfe darauf hinweisen, dass kleinhirnbedingte Ataxien dem heutigen medizinischen Kenntnisstand nach keiner Behandlungsmöglichkeit zugänglich seien und eine Verbesserung des Leidens daher entgegen den Ausführungen im Sachverständigengutachten nicht möglich sei. Er ersuche daher, seine neurologischen Unterlagen, die er vorgelegt habe, tatsächlich und mit der gebotenen medizinische Sorgfalt zu interpretieren. Er ersuche, seine Bewegungsdefizite einer genaueren Prüfung zu unterziehen und seine Bewegungen in Einklang mit den nichtvorhandenen Beurteilungen seine Ataxien zu bringen. Er leide unter Alltagseinschränkungen, so könne er alleine keinen Joghurtbecher aufmachen, keinen Joghurtbecher halten und das Joghurt essen, er könne alleine keine Zahnpastatube in "Betrieb" nehmen, da er den Silberfolienverschluss nicht abziehen könne, er könne alleine keine Banane/Mandarinen etc. schälen, an den meisten Tagen könne er nicht allein mit Messer und Gabel essen, könne nicht in beiden Händen gleichzeitig einen Gegenstand halten, er könne Tätigkeiten, welche den Gebrauch beider Hände erfordern würden, nicht ausführen, inzwischen könne er die PC-Tastatur nur mit einer, der rechten gesunden Hand betätigen, obwohl er mit dem Zehnfingersystem seit der Schulzeit gearbeitet habe. Im Verfahren vor der belangten Behörde sei die tatsächliche Behinderung seines Alltagslebens (durch Kleinhirnschädigung bedingte Ataxien) bewusst oder unbewusst aufgrund mangelhaften Wissens, aufgrund Außerachtlassung der medizinischen gebotenen Sorgfalt oder aus der Unfähigkeit eine medizinische Diagnose zu interpretieren, nicht berücksichtigt worden.
Auf Grundlage des Beschwerdevorbringens holte das Bundesverwaltungsgericht ein auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers basierendes Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. In diesem Sachverständigengutachten vom 28.01.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, wurde Folgendes ausgeführt:
"Nervenfachärztliches- Sachverständigengutachten
Betrifft: Beschwerdeverfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
Vorgutachten:
VGA 05 12 2013 AfA Dr. XXXX Abi. 53-56:
Zustand nach Insult GdB 50%
Hemianopsie linker oberer Quadrant GdB 20%
Gefäßmalformation mit Aneurysmabildung im Bereich des rechten Oberarmes GdB 10%
Zustand nach Bandscheibenvorfall L5/ S1 GdB 10%
Gesamt GdB: 50vH
subjektive Angaben bezüglich Einspruch: BF habe den Einspruch gemacht weil das Zittern der linken Körperseite im VGA nicht angeführt wurde, sondern nur eine Feinmotorikstörung.
Anamnese:
19 06 2012 kam zu einer Übelkeit und einem Kollaps. Er sei dann ins XXXX gekommen und er könne sich eine Woche an nichts erinnern, da sei er " weg gewesen". Es ist ein Schlaganfall festgestellt worden mit sensomotorischer armbetonter Hemisymptomatik links und V.a. Hemianopsie nach links (Abl. 8). Im Verlauf besserte sich die Feinmotorik....(Abi.8)
Entlassung nach Hause am 20 07 2012 (Abl. 9).
Im August 2012 kam es zu einem eingeschlafenen Gefühl des rechten Armes, er sei primär auf der Stroke unit stationär aufgenommen worden. Es habe sich aber kein neuerlicher Schlaganfall herausgestellt sondern eine Embolie der rechten A. brachialis (Abl. 7) und es wurde am 13 08 2012 eine Embolektomie der A. subclavia rechts durchgeführt. Seither nehme er Marcoumar.
Neuro Rehabilitation XXXX 27 08 - 24 09 2012 (Abl. 41).
Auf Grund einer akuten Lumboischialgie rechts und Fußheberschwäche rechts wurde die Rehab unterbrochen und BF am 24 09 2012 zur weiteren Abklärung transferiert und am 30 09 2012 erfolgte bei einem Bandscheibenvorfall eine Discusextraktion L5/ S1 rechts (Abl. 13).
Am 04 10 2012 Rücktransferierung ans KH XXXX Neurologie (Abl. 20) und Behandlung dort bis 20 10 2012. Bei Entlassung wird hinsichtlich der Bandscheibenproblematik nur mehr eine geringe residuelle Schwäche beim Zehenstand beschrieben. Im neurologischen Aufnahmestatus (Abl. 20) werden keine Kraftminderungen beschrieben, der FNV links ataktisch bei minimaler Dysdiadochokinese links, der KHV links mit geringen Abweichungen, der Zehenspitzengang nicht möglich und eine Hypästhesie der linken Körperhälfte.
Eine Weiterführung der Rehabilitation ab 30 10 2012 am XXXX ist vermerkt. Anm: Arztbrief über diese Zeit liegt nicht vor.
Vorliegend Ergotherapie- und Physiotherapiebericht 30 10- 22 12 2012 Abl. 48- 42) NRZ Rosenhügel
Im Dezember 2015 habe er eine plötzliche Schwäche der Extremitäten vor allem der Beine gehabt. Er sei im KH XXXX auf der Neurologie stationär aufgenommen worden. Dort sei ein MRT des Gehirns gemacht worden- das zeigte aber nichts Neues. Er sei dort 2 Wochen auf der Neurologie gelegen, habe auch eine Lumbalpunktion und andere Untersuchungen gehabt. Man habe aber keine Ursache für die Symptome gefunden, es seien aber noch Untersuchungsergebnisse ausständig. Seither könne er den Fuß links nicht gut anheben (Anm: über diesen stationäre Aufenthalt liegt kein Befund vor)
weitere Diagnosen; bek. pers. Foramen ovale, vorbestehendes leichtes Stottern
Nikotin: Ab 3/12 habe er nach einem " Raucherseminar" ca. 1/ die geraucht. Vorher ca. 20- 30/ die seit 20 Jahren. Seit dem Schlaganfall rauche er wieder mehr, jetzt 20/die
Alkohol: zum Essen Bier, ca. 2-3Bier/ Tag Bundesheer: untauglich, anamnestisch wegen Stottern
Führerschein: vorhanden. Nach dem Schlaganfall habe er 11/ 2013 eine Test beim
ÖAMTC gemacht. Hier wurde ihm bescheinigt (Abl. 64), dass die
Fahrtauglichkeit.... gegeben sei (das Fahrzeug aber adaptiert werden müsse: ohne Kupplungspedal, Standardservolenkung, Drehknopf am Lenkrad rechts, Bedienung Schaltvorrichtung rechts ohne Drehknopf loszulassen). Damals sei es aber lt.
Angabe des BF mit dem linken Arm und Hand noch gut gegangen. Momentan fahre er nicht weil er keine Automatik habe,
Therapie: Marcoumat lt. Vorschreibung, keine Nervenfachärztliche Behandlung
Jetzige Beschwerden:
Je länger der Schlaganfall zurück liege desto mehr komme das Zittern links hervor.
Es werde immer ärger. Er könne die linke Hand praktisch nicht mehr verwenden, er könne fast nicht mehr die Gabel verwenden oder die Schuhe binden. Er könne auch nicht gescheit gehen. Wenn er den ganzen Tag unterwegs sei, sei es besser. Die Gehstrecke sei so ca. 500 Meter. Er gehe nicht mehr spazieren, eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Der Arm links sei völlig ruhig wenn er sich entspanne, im Schlaf ist alles ruhig. Wenn er aber einen Muskel bewege fange das Zittern links an. Er könne nicht mehr im 10 Fingersystem schreiben, das störe ihn sehr. Seit Dezember 2015 könne er auch den Fuß links nicht so gut heben.
Er merke auch, dass er links oben nichts sehe.
Er stottere schon sein Leben lang, es sei aber schlechter geworden.
Sozialanamnese: VS. Gymnasium 4 Jahre, HTL (Maschinenbau) abschlossen.
Dann in diesem Beruf gearbeitet. Arbeitet dzt. im IT Bereich-Vollzeit.
Ledig, LG, keine Kinder
Befunde: siehe auch Anamnese- es werden die Befunde angeführt, die noch nicht im VGA angeführt wurden:
Club mobil mit Handicap Abl. 65-63
Befund Neurologin Dr, XXXX 27 04 2014 Abl. 62: deutliche Ataxie links mit Tremorkomponente irregulär... berichtet überdeutliche Behinderung in den ADL aufgrund der Ataxie und des Tremors links. Ataxie lt. eigenen Angaben im Laufe der Zeit zunehmend, erst etwas 6 Monate nach Insult Aggravierung der Beschwerden.
Befund Augen FA Dr. XXXX 07 11 2013 Abi. 52: Glaskörpertrübung ou.,
Myopie, Astigmatismus, Presbyopie, GF Untersuchung:
Quadrantenanopsie
Ergo- und Fhvsiotherapiebericht XXXX 30 10- 22 12 2012 Abl. 48- 42
Arztbrief XXXX 27 08- 24 09 2012 Abl, 41-27: Insult Posteriorstromgebiet rechts, Z.n. Embolektonie Art. subclavia rechts, persitierendes Foramen ovale ....klinisch besteht eine diskrete sensomotorische Hemiparese links mit
Feinmotorikstörung, leichtes Defizit in der Aufmerksamkeit und Konzentration und der räumlichen Verarbeitung. Bei der Aufnahmeuntersuchung fällt ein ev. bestehender Restneglect, ebenso konfrontationsperimetrisch die vorbeschriebene Hemianopsie nicht
auf. (Abl 40)...... mittlerweile gelingt z.B. ein gutgefüllter
Plastikbecher ohne Verschütten mit der linken OE zum Mund zu führen und zu trinken (Abl. 38)...
Neuropsvchologischer Abschlussbericht XXXX 04 10 2012:.... It.
Angaben des Patienten: Händigkeit rechts, keine Einschränkungen der oberen Extremität
Arztbrief Neurologie KH XXXX 20 10 2012 (Abl. 20-18): Feinmotorik links
herabgesetzt, FNV links ataktisch minimale Dysdiadochokinese.... KHV links
geringe Abweichung Status:
Größe: 1.80m
Gewicht: 89kg
Rechtshänder: ja
Brille
Stuhl/ Miktion: unauffällig
Psvch.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches
Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig;
Stimmungslage dysphor, fixiert auf die Beschwerden, in beiden Bereichen affizierbar, vermindert im Positiven; Affekte: angepaßt, keine produktive Symptomatik Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch- Ausfall nach links oben, Sensibilität: links streng mittig begrenzt reduziert, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilitätincl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechten- unauffällig, Sensibilität wird links reduziert angegeben, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, dabei ausgeprägte Wackelbewegungen linke OE teilweise ataktisch, teilweise bizarr und irregulär anmutend, ausfahrend, wurmartig.
Bei hängendem linken Arm und gleichzeitig willkürlicher Bewegung des rechten Armes kommt es an der linken Hand zum Öffnen und Schließen der Finger in rascher Abfolge. Bei Sitzen in Ruhe nur minimalste sehr diskrete Wackelbewegungen des linken Armes auffallend. Finger-Nase- Versuch rechts unauffällig, links deutlich grobschlägiger Bewegungsstörung teilweise ataktisch, teilweise bizarr anmutend während er gesamten intentierten Bewegung. Dysdiadochokinese links, rechts Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe ( BSR,
RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen UE: Kraft: Vorfuß/ Großzehenheberschwäche links (KG 3-4), ansonsten keine Kraftminderungen, in Ruhe leichte Wackelbewegungen des linken Beines, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität links reduziert angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch links unsicher, ataktisch anmutend, rechts unauffällig, MER ( PSR seitengleich mittellebhaft, ASR schwach bds., keine Pyramidenzeichen
Stand und Gang: minimal hinkend, sicher, kein Steppergang. Romberg
Versuch und Unterberger Tretversuch: sicher, Zehenstand bds. möglich, Fersenstand wird nur rechts durchgeführt
Gesamteindruck- Gangbild:
Kommt alleine frei gehend zur Untersuchung, auffallend bei aktiven Bewegungen des linken Armes ausfahrende Bewegungen mit teilweise choreatisch, ataktisch, bizarr anmutenden Bewegungsmuster. In Ruhe deutliche Besserung und nahezu Sistieren der Bewegungen.
Kommt mit Taxi zur Untersuchung
Beurteilung bzw. Stellungnahme zu folgenden Punkten lt.
Vorscheibunq- Fachrichtung Neurologie BVwG 09 04 2015:
ad1) +Entwicklung einer Bewegungsstörung der linken Körperseite armbetont,
Zustand nach Schlaganfall (Posteriorinsult) rechtshirnig 6/12...04 01 02....50%
Unterer Rahmensatz, da deutlich ausgeprägte Bewegungsstörung links vorliegend, aber Gehfähigkeit erhalten und keine Lähmungen vorliegend, includiert die Gefühlsstörung der linken Körperseite.
+Gesichtsfeldeinschränkung nach links oben
nach Schlaganfall 6/12 ....11 02 15 20%
Fixer Rahmensatz. Einschränkungen der Alltagsbewältigung werden in Position 1
mitberücksichtigt.
+Gefäßmissbildung in der Axillarregion rechts.. 05 03 01.....10%
Fixer Rahmensatz. Berücksichtigt Beschwerdefreiheit nach Embolektomie der Armarterie rechts 8/2012 und bestehendes Foramen ovale
+Zustand nach Bandscheibenvorfall L5/S1 rechts
und Operation 9/2012 02 01 01 10%
Unterer Rahmensatz, da Rückbildung der Vorfußschwäche rechts, keine ausgeprägten Lähmungen
Die im VGA vorgeschlagene Nachuntersuchung für 12/ 2014 wurde beachtet- s.u.
ad2) Gesamtgrad der Behinderung: 50vH
Die Auswirkungen von Leiden 1 werden durch Leiden 2 -4 nicht verstärkt.
ad3) Der BF ist auf Grund des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
ad4) Der GesamtGdB ist ab Antragstellung anzunehmen (30 08 2013)
ad5) Die nunmehr vorliegende Bewegungsstörung der linken Körperseite hat sich nach Angabe des BF (siehe auch Befund NervenFÄ Dr. XXXX vom 27 03 2014, Abl. 62) mit einer deutlichen Latenz (6 Monate) zum Schlaganfall gebildet und nimmt nach Angabe des BF weiter zu.
Korrelierend dazu wird im Arztbrief der Akutversorgung des Schlafanfalles (Neurologische Abteilung WSP vom 19 07 2012 Abl. 9) in den Abgangsdiagnosen ein Posteriorinsult rechts mit diskreter sensomotorischen Hemisymptomatik links, Hemianopsie nach links und Neglect mit Besserung der Feinmotorik vermerkt. Eine ataktische oder sonstige Bewegungsstörung ist im gesamten Arztbrief nicht erwähnt.
Der Schlaganfall 6/ 2012 umfasste das Posteriorstromgebiet rechts (G. occipitotemp. med., G. occipitalis und dorsaler Thalamusbereich-Abl. 41).
Eine Beeinträchtigung des Kleinhirnes im Rahmen des gegenständlichen Schlaganfalles findet sich in den Unterlagen nirgends beschrieben, daher ist eine kleinhirnbedingte Ataxie (Abi. 68) nicht nachvollziehbar.
Lt, BF wurde 12/ 2015 eine nochmalige stationär neurologische Abklärung der Bewegungsstörung der linken Körperseite, auch auf Grund einer neu aufgetretenen Vorfußheberschwäche links durchgeführt, die lt. Angabe keine Ursache der Beschwerden ergab, allerdings seien noch Untersuchungsergebnisse ausständig- der entsprechende nervenfachärztliche Befund liegt nicht vor.
Sollte hier keine organische Ursache der Beschwerden gefunden werden, ist auch eine nicht organische Ursache (V.a. dissoziative Störung) in die differentialdiagnostischen Überlegungen einzubeziehen" diesbezügliche fachärztliche Befunde , die dies untermauern würden liegen nicht vor.
Die nunmehr deutliche Bewegungsstörung armbetont der linken Körperseite (anamnestisch unklarer Ursache bzw. in Abklärung) wird unter Position 1 subsummiert, da die Beschwerden nach dem Schlaganfall, wenn gleich erst mit einer langen Latenz (nach 6 Monate), aufgetreten sind.
Die seit 12/15 vorliegende Fußheberschwäche links wird nicht bewertet da abgewartet werden muss ob daraus eine über 6 Monate andauernde Behinderung resultiert.
ad6) Der neu vorgelegte nervenfachärztliche Befund Abl. 62 wird in die Bewertung einbezogen- siehe ad5)
ad7) Keine Änderung zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten.
ad8) Nachuntersuchung 1/2017 erforderlich, da die Bewegungsstörung derzeit lt. Angabe unklarer Ursache bzw. noch in Abklärung ist und eine Besserung (mit neurologisch therapeutischen bzw. psychiatrisch fachärztlicher Behandlung) zumindest nicht ausgeschlossen werden kann und der Verlauf abzuwarten bleibt."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.02.2016 wurden der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer gaben eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 10.03.2014 wurde auf Grund des am 30.08.2013 eingelangten Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 30.08.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 v.H. festgestellt.
Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vor.
Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister, in dem als Staatsangehörigkeit "Österreich" aufscheint.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.01.2016 basierende Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 18.01.2016, das im Übrigen das bereits von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.01.2014 bestätigt. In diesem nervenfachärztlichen Gutachten vom 18.01.2016 wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Insbesondere wird in diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.01.2016 eingehend auf das Beschwerdevorbringen, im Vorgutachten sei auf das Zittern der linken Körperseite, also auf die Ataxie der gesamten linken Körperhälfte, nicht sachgerecht eingegangen worden, nachvollziehbar und ausführlich Bezug genommen, dies mit dem Ergebnis, dass eine Beeinträchtigung des Kleinhirns im Rahmen des gegenständlichen Schlaganfalles in den Unterlagen nirgends beschrieben werde, weshalb eine kleinhirnbedingte Ataxie nicht nachvollziehbar sei. Die Ursache der beim Beschwerdeführer bestehenden Beschwerden der linken Körperhälfte sei noch nicht als geklärt anzusehen, weshalb - je nach Ursache - eine Besserung nicht ausgeschlossen werden kann und der Verlauf abzuwarten bleibt. Insofern erweist sich auch das Beschwerdevorbringen, dass kleinhirnbedingte Ataxien dem heutigen medizinischen Kenntnisstand nach keiner Behandlungsmöglichkeit zugänglich seien und eine Verbesserung des Leidens daher entgegen den Ausführungen im Sachverständigengutachten vom 16.01.2014 nicht möglich sei, als in dieser Form nicht zutreffend.
Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.01.2016 trotz eingeräumten Parteiengehörs nicht und daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 18.01.2016, welches überdies das von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 16.01.2014 bestätigt. Dieses nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 18.01.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
Wie bereits oben ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.01.2016 beruhende Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 18.01.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt. Der Beschwerdeführer ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens.
Aus diesem Sachverständigengutachten ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) in der Lage ist; ein Ausschlussgrund iSd § 2 Abs. 2 lit d BEinstG liegt daher nicht vor.
Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend von einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgegangen ist, gehört der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG an. Die Beschwerde zielt allerdings auf einen höheren Grad der Behinderung als 50 v.H. ab. Aktuell ist aber kein höherer Grad der Behinderung objektiviert. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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