BVwG I406 2124263-1

I406 2124263-1Tribunal Administrativo Federal26 de abr. de 2016

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Regest

Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung

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BVwG I406 2124263-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I406.2124263.1.00

Spruch

I406 2124263-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2016, Zl. 1027180404-14845612, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung nach Asylgesetz durch ein Organ der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhalteverzug am 02.08.2014 den im Spruch erstgenannten Namen an, am dort genannten Datum in Algier geboren, ledig, algerischer Staatsangehörigkeit, arabischer Muttersprache, sunnitischer Religionszugehörigkeit sowie berberischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein, gab die Vornamen seiner Eltern an, weiters, von 1973 bis 1979 in Algier die Grundschule sowie von 1979 bis 1985 eine weiterführende Schule besucht, jedoch noch nie gearbeitet zu haben. Er bejahte die Fragen, ob er den Dolmetscher verstehe und mit der Weitergabe seiner medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörden, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden sei und verneinte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten. Sein Vater sei 2013 verstorben, seine 74- jährige Mutter in Algerien wohnhaft, ein Bruder sowie eine Schwester lebten in Frankreich. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage nach Familienangehörigen mit Flüchtlingsstatus und gab als Wohnsitzadresse im Herkunftsland eine Adresse in Algier an. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jahr 2010 gefasst, er sei von Algier aus legal mit seinem algerischen Reisepass, den er jedoch in Griechenland verloren habe, per Flugzeug in die Türkei gereist, von dort über Griechenland nach Österreich. Die Reise habe von Oktober 2010 bis zum 31.07.2014 gedauert. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: "Ich verließ mein Heimatland, aus Angst vor den Gewalttätigen. In Algerien gibt es eine gewalttätige Gesellschaft, in der ich nicht mehr leben möchte. Ich bin ein friedlicher Mensch und möchte in einem friedlichen Land leben. In meiner Heimat hätte ich Angst um mein Leben. Deswegen beschloss ich, meine Heimat zu verlassen." Bei Rückkehr in seine Heimat habe er deshalb Angst um sein Leben; er verneinte die Fragen nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohten oder ob er in diesem Fall mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, sowie abschließend die Frage nach Verständigungsproblemen und unterfertigte die Niederschrift.

Im Zuge der Einvernahme durch die belangte Behörde am 26.02.2016 erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, der Einvernahme zu folgen und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, er könne die Einvernahme machen, auf die Frage, ob er an gesundheitlichen Problemen leide oder es bestehende Krankheiten gäbe, er derzeit in ärztlicher Behandlung sei oder regelmäßig Medikamente einnehme, gab er an, psychische Probleme zu haben und diesbezüglich ärztliche Befunde vorzulegen, diese Probleme bestünden seit 2009, im Herkunftsstaat sei er deswegen im Krankenhaus gewesen, habe jedoch keine Befunde. Er könne nicht sagen, wie lange er in Behandlung sein werde. Er erklärte sich damit einverstanden, dass die belangte Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehme, die ihn behandelnden Ärzte sowie behördlich bestellten ärztlichen Gutachter wechselseitig Informationen zu den ihn betreffenden erhobenen ärztlichen Befunden austauschten, er sei auch mit der Weitergabe seiner medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden. Er verneinte die Frage, ob er Drogen oder Drogenersatzstoffe nehme, er habe lediglich Schlaf- und Beruhigungstabletten bekommen, da er in der Nacht immer im Schlaf geschrien habe. Abgesehen von diesen gesundheitlichen Problemen sei er gesund. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage nach der Vorlage von identitätsbestätigenden Dokumenten und bejahte die Frage, ob ihm bewusst sei, dass es bei der gegenständlichen Einvernahme um seinen Antrag auf internationalen Schutz gehe. Er erklärte, sich nicht mehr an seine Angaben im Rahmen der Einvernahme am 02.08.2014 zu erinnern. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe seine Heimat im Alter von 15 Jahren verlassen, habe sechs Brüder und vier Schwestern, letztere seien alle verheiratet und lebten bei ihren Männern, von den sechs Brüdern sei einer gestorben, einer lebe in England, die anderen vier in Algerien, einer davon bei der Mutter. Er habe selten Kontakt zu seiner Familie. Im Jahr 2010 sei er von Algerien in die Türkei gereist, nach ein paar Wochen weiter nach Griechenland, wo er 22 Monate inhaftiert gewesen sei, dann über Mazedonien und Serbien nach Österreicht. Auf weitere Nachfrage gab er an, sich 1982 drei Monate in Frankreich aufgehalten zu haben, im Jahr 1986 nach Tunesien gegangen und dort als Händler gearbeitet zu haben, 1988 nach London gegangen zu sein und dort bis 1991 als Abwäscher gearbeitet zu haben, dort habe er eine aus Israel stammenden Freundin gehabt. 1991 sei er nach Algerien zurückgeschoben worden, einen Monat später wieder nach London gereist, einige Monate darauf wieder nach Algerien zurückgeschoben worden und dann nach Spanien gegangen, nach acht Monaten nach Algerien zurückgeschoben worden und sodann immer wieder in verschiedene Länder Europas gereist und habe dort als Küchenhilfe gearbeitet, bis er wieder abgeschoben worden sei. Auf die Frage nach dem Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer verschiedenste Angaben, so beispielsweise dass er im Jahr 2009 zwischen Italien und Frankreich entführt und durch 31 Personen mißhandelt worden sei, weiters dass er angesichts der Ermordung seines Cousins auf einem Bahnhof in Algerien schockiert gewesen und von seiner Familie in eine psychiatrische Anstalt gebracht worden sei, der ihn dort behandelnde Arzt habe ihm, dem Beschwerdeführer, die Schuld für seine psychische Erkrankung gegeben, da er mit einer israelischen Frau geschlafen habe, dieser Arzt habe ihm Medikamente gegeben, er habe dadurch seine Hände nicht mehr bewegen können; weiters hätten die "Leute, die mich damals entführt haben" ihn geschlagen und ihm die Nase gebrochen; weiters sei er einmal auf der Straße von zwei unbekannten Männern mit dem Auto angefahren worden, dazu brachte er kurz darauf vor, der Mann, der ihn mit dem Auto angefahren habe, sei ein frisch entlassener Mörder gewesen und habe ihn angefahren, da er ihn für "einen Feind der Muslime" gehalten habe; weiters brachte er vor, alle seine Freunde aus seiner Kindheit in Algerien seien Mörder geworden.

Ein "vorläufiger Entlassungsbrief" der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Salzburg vom 06.05.2015 hält als Diagnose bei Entlassung "F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung" sowie "V.a. wahnhafte Störung" sowie zusammenfassend zu seinem Aufenthalt fest, er sei notfallmäßig zur Krisenintervention aufgrund einer Zustandsverschlechterung im Rahmen einer bekannten posttraumatischen Belastungsstörung stationär aufgenommen worden, in der Aufnahmesituation habe er sich hoffnungslos und verzweifelt bei ängstlich- deprimierter Stimmungslage, dabei vordergründig auf seine Flucht aus Algerien und die Ermordung seines Cousins eingeengt gezeigt.

Ein Ambulanzbericht der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Salzburg vom 15.02.2016 stellt als Diagnose für den Beschwerdeführer "F43.1, Posttraumatische Belastungsstörung" fest.

Ein Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 18.02.2016 hält als Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung, F43.1, Rez. depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode F33.1, Anpassungsstörung, F43.2 sowie wahnhafte Störung F22.0" fest.

Eine psychotherapeutische Stellungnahme des Projektes "Sotiria" der Erzdiözese Salzburg vom 22.02.2016 hält fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung seit Dezember 2014 in psychotherapeutischer Behandlung, beim Erstgespräch habe der Beschwerdeführer äußerst angespannt, nervös und gestresst gewirkt, im Gespräch aufgeschlossen, jedoch verwirrt gewirkt und hätten seine Schilderungen keinen roten Faden aufgewiesen, es hätten Hinweise auf eine inhaltliche Denkstörung im Sinne eines wahnhaften Geschehens vorgelegen.

Mit Bescheid vom 09.03.2016, Zl. 1027180404+14845612 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.08.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht fest. Bei ihm lägen eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine wahnhafte Störung vor, er habe schon im Herkunftsstaat an dieser Krankheit gelitten und sei deswegen dort behandelt worden. Nicht festgestellt werden habe können eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen in Algerien, der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus anderen als in der GFK genannten Asylgründen verlassen, eine asylrelevante Verfolgung könne nicht festgestellt werden, aufgrund der wirren und sich immer wieder wiedersprechenden Angaben des Beschwerdeführers werde auf die zuvor wiedergegebene Niederschrift der Einvernahme der belangten Behörde verwiesen, der Beschwerdeführer habe sich immer wieder selbst widersprochen und nur wirre Angaben erstattet, dies sei auf seine wahnhaften Störungen zurückzuführen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in Algerien verfolgt werde, vielmehr davon, dass er seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen verlassen habe.

Mit Verfahrensanordnung vom 10.03.2016 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich amtswegig zur Seite.

Mit Beschwerde, bei der belangten Behörde eingelangt am 25.03.2016, stellte der Beschwerdeführer die Anträge, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 02.08.2014 Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen, in eventu ihm gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien zuerkennen, in eventu ihm gemäß den §§ 55 und 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkennen, die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufheben sowie seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkennen. Der Bescheid der belangten Behörde werde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, er habe einen asylrelevanten Fluchtgrund vorgebracht. In einem beiliegenden Schreiben in arabischer Sprache führte der Beschwerdeführer laut Übersetzung verschiedenste unzusammenhängende, wirr formulierte Gründe für seine Flucht aus dem Herkunftsstaat an und nahm dabei auch auf seine psychischen Probleme Bezug.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde stellte in der angefochtenen Entscheidung fest, der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und habe eine wahnhafte Störung, habe schon in Algerien an dieser Krankheit gelitten und sei deswegen dort auch behandelt worden. Bezüglich ihrer Feststellung, er habe keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht, verweist die belangte Behörde mit der Formulierung "aufgrund der wirren und sich immer wieder wiedersprechenden Angaben auf die o.a. Niederschrift" auf die von ihr durchgeführte Einvernahme des Beschwerdeführers, insgesamt sei davon auszugehen, dass seine Angaben aufgrund seiner wahnhaften Störungen zustande kämen, es sei nicht davon auszugehen, dass er in Algerien in irgendeiner Art und Weise verfolgt werde, vielmehr sei davon auszugehen, dass er Algerien aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen verlassen habe. Zur Frage, inwiefern die sowohl von der belangten Behörde selbst als auch von Fachärzten festgestellte posttraumatische Belastungsstörung sowie die wahnhafte Störung sich auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auswirken, traf die belangte Behörde keinerlei Feststellungen und, auch machte sie dazu sonst keinerlei Ausführungen, wiewohl sie ausdrücklich auf das wirre Vorbringen des Beschwerdeführers hinwies, dies jedoch lediglich zur Begründung ihrer Feststellung, der Beschwerdeführer habe keinen relevanten Fluchtgrund vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen anderslautenden Regelung unterliegt der Beschwerdefall somit der Einzelrichterzuständigkeit.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.3. Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs. 2 VwGVG regelt dazu Näheres auf einfachgesetzlicher Ebene.

§ 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache

vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG sieht vor, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben kann und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

3.4.1. Voraussetzung für die Erlassung eines Beschlusses auf Aufhebung und Zurückverweisung ist, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig ist ("steht nicht fest") und dass die notwendige Ergänzung durch das Verwaltungsgericht selbst im "Interesse der Raschheit" oder "mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

3.4.2. Die Inanspruchnahme der Befugnis des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG lässt sich im vorliegenden Beschwerdefall mit den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, dargelegten Kautelen in Einklang bringen. Nach diesem Erkenntnis hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".

3.4.3. Im vorliegenden Verfahren ergibt sich, dass die bisher gepflogenen Ermittlungen nur ansatzweise zur Entscheidung ausreichen. Aus den von der belangten Behörde selbst getroffenen Feststellungen sowie den bereits ihr vorliegenden ärztlichen Diagnosen geht hervor, dass die psychischen Störungen des Beschwerdeführers Auswirkungen auf sein Aussageverhalten nicht ausschließen lassen.

Zur Erreichung der Entscheidungsreife in dieser Rechtssache bedürfte es unter Beiziehung eines Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie näherer Ermittlungen zur Überprüfung (also entweder Bestätigung oder Entkräftung) der Zweifel, insbesondere das Aussageverhalten des Beschwerdeführers betreffend.

Dabei ist durch ein Sachverständigengutachten zu verifizieren, ob eine allfällige psychische Belastung, Beeinträchtigung oder Traumatisierung des Beschwerdeführers vorliegt. Unter Berücksichtigung der bisherigen Einvernahmen und einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers sind durch den beauftragten Gutachter zumindest folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie stellt sich der psychische Allgemeinzustand des Beschwerdeführers dar?

2. Lässt das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf eine posttraumatische oder sonstige psychische Störung schließen?

3. Wie wirkt sich eine allfällige psychische Beeinträchtigung auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers aus?

4. Bejahendenfalls, besteht eine Notwendigkeit einer medizinischen bzw. psychiatrischen Intervention und vor allem in welcher Form (Therapie, Medikation)?

5. Inwiefern ist bei der Außerlandesbringen des Beschwerdeführers mit einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu rechnen?

Die behaupteten Fluchtgründe und die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers wären in diesem Lichte - sinnvollerweise ebenso im Beisein des psychiatrischen Sachverständigen - neuerlich zu erörtern und gegebenenfalls einer neuerlichen Beweiswürdigung zu unterziehen. Bei der neuerlichen Entscheidung wird die belangte Behörde auch das Beschwerdevorbringen zu berücksichtigen haben.

Für den Fall, dass eine psychische Störung vorliegt, wären die Behandlungsmöglichkeiten in Algerien zu klären: Die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hat im Hinblick auf Art. 3 EMRK bzw. im Rahmen der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat nach der nunmehr ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0199-8) zu erfolgen, es bedarf spezifischer Feststellungen dazu, welcher Maßnahmen es konkret bedarf, um allfällige dokumentierte Leiden adäquat zu behandeln bzw. eine massive Verschlechterung zu verhindern. Damit einhergehend ist zu prüfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit auch im Herkunftsstaat eine vergleichbare Behandlung zugänglich ist, gegebenenfalls, welche Folgen im Einzelnen das Unterbleiben einer vergleichbaren Behandlung konkret nach sich zöge.

Die Ermittlungslücken sind, wie zuvor ausgeführt, dergestalt, dass die bisherigen Ermittlungen "nur ansatzweise" eine abschließende Entscheidung tragen könnten. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer "erheblichen Kostenersparnis" verbunden wäre.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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