BVwG G312 2012407-1

G312 2012407-1Tribunal Administrativo Federal26 de abr. de 2016

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Regest

Dienstverhältnis, Gefälligkeitsdienst, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung, Versicherungspflicht, wirtschaftliche<br/>Abhängigkeit

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BVwG G312 2012407-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2012407.1.00

Spruch

G312 2012407-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der Firma XXXX gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 20.08.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.05.2014 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX, VSNR: XXXX und Herr XXXX, VSNR:

XXXX, hinsichtlich ihrer Beschäftigung zur XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) am 12.04.2014 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliegen (Spruchpunkt I), und dass die BF als Dienstgeberin gemäß § § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, nachträglich € 11,06 an Sozialversicherungsbeiträgen zu bezahlen.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Kontrolle am 12.04.2014 um 10:35 Uhr durch Organe der Finanzpolizei Klagenfurt, XXXX, die belangte Behörde darüber Kenntnis erlangt habe, dass die beiden österreichischen Staatsbürger, Herr XXXX und Herr XXXX für die BF tätig gewesen seien und im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur BF beschäftigt worden. Die nachträgliche Anmeldung sei am folgenden Werktag, dem 14.04.2014, erfolgt.

Herr XXXX habe in der im Zuge der Kontrolle durchgeführten Niederschrift niederschriftlich bestätigt, dass seine Schwester, Frau XXXX, ihn gebeten habe, für die Hausmesse der BF die Plakate auf den Plakatständern anzubringen. Herrn XXXX sei es bewusst gewesen, dass die Schwester von Herrn XXXX den Auftrag zum Plakatieren erteilt habe und die Plakate von der BF stammen würden.

2. Dagegen erhob die BF fristgerecht eine mit 25.08.2014 datierte und am 01.09.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass keine persönliche Abhängigkeit der betretenen Personen vorliege. Sie seien nicht weisungsgebunden und nicht an eine bestimmte Arbeitszeit der Arbeitsabfolge gebunden gewesen und auch nicht in die betriebliche Organisation eingegliedert worden. Sie hätten sich nicht zu persönlichen Dienstleistungen verpflichtet und sei die Durchführung ihres Gefälligkeitsdienstes auch nicht kontrolliert worden. In Bezug auf die wirtschaftliche Abhängigkeit seien weder Herr XXXX noch Herr

XXXX in irgendeiner Form betrieblich eingegliedert gewesen. Die BF übe den Handel - XXXX aus, der unentgeltliche Freundschaftsdienst habe in der Anbringung von Plakaten bestanden.

Es sei ausdrücklich ein unentgeltlicher Gefälligkeitsdienst erbracht worden. Die Tätigkeit sei als kurzfristig anzusehen. Die für einen Gefälligkeitsdienst spezifische Bindung bei Herrn XXXX bestehe darin, dass er den Dienst gegenüber seiner Schwester XXXX erbracht habe, welche bei der BF beschäftigt sei. Herr XXXX habe seinerseits einen Gefälligkeitsdienst gegenüber Herrn XXXX erbracht, er sei nicht von der BF gebeten worden. Sowohl Herr XXXX als auch Herr XXXX würden sich jeweils in einem Vollbeschäftigungsverhältnis zu anderen Arbeitgebern befinden und hätten den Gefälligkeitsdienst in ihrer Freizeit an einem Samstag erbracht.

Festgehalten werde, dass es in diesem Zusammenhang von Seiten der Bezirksverwaltungsbehörde keinen erstinstanzlichen Strafbescheid gebe, wonach eine Übertretung § 111 ASVG vorliege.

3. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2014 führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die betretenen Personen damit betraut gewesen seien, an den Arbeitsorten (beim XXXX in XXXX und beim XXXX), Hilfstätigkeiten durchzuführen. Die Notwendigkeit, diese Tätigkeit nach den Weisungen von Frau XXXX durchzuführen, habe die Möglichkeit der freien Zeiteinteilung von Herrn XXXX und Herrn

XXXX ausgeschlossen. Dies auch deshalb, weil Herr XXXX angegeben habe, dass die Tätigkeit von 09:30 bis 10:40 gedauert habe. Frau

XXXX habe auch mitgeteilt, wo genau die Plakatierungsarbeiten zu verrichten wären. Somit sei die Bindung an den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten gegeben.

Die gegenständliche Hilfstätigkeit, nämlich das Anbringen von Werbeaufschriften mittels Kleber auf Plakatständer, sei als eine einfache manuelle Tätigkeit anzusehen.

Die Integration der Beschäftigten in dem Betrieb sei bei dieser Tätigkeit ebenfalls gegeben, da die Werbeaktivitäten eindeutig dem Unternehmen der BF zuzuordnen seien.

Die Plakate und den erforderlichen Kleber hätten die betretenen Personen von Frau XXXX zur Verfügung gestellt bekommen. Frau XXXX habe als Mittelsperson für die BF durch ihre Anweisungen die betretenen Personen in Dienst genommen.

Es sei nicht der Regelfall, derartige Plakatierungstätigkeiten für ein gewerbliches Unternehmen im Bereich der XXXX als Gefälligkeitsdienste zu leisten.

Spezifischen Bindungen zwischen den betretenen Personen als Leistende und der Leistungsempfängerin (BF) würden nicht vorliegen.

4. Mit Eingabe vom 23.09.2014 wurde von der BF ein Vorlageantrag eingebracht.

5. Die Bezug habenden Verwaltungsakte langten am 25.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden am 29.09.2014 der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF betreibt unter der Firmenbuchnummer FN XXXX eine Firma (GmbH) für XXXX.

Am 12.04.2014 um 10:35 Uhr haben Organe der Finanzpolizei Klagenfurt, neben dem XXXX, eine Kontrolle durchgeführt.

Es wurden dabei die beiden österreichischen Staatsangehörigen, Herr XXXX, geboren am XXXX, und Herr XXXX, geboren am XXXX, beim Aufkleben einer Werbeaufschrift auf eine Plakatwand angetroffen. Herr XXXX bestätigte in der im Zuge der Kontrolle durchgeführten Niederschrift, dass seine Schwester, Frau XXXX, ihn gebeten hat, für die Hausmesse der BF die Plakate auf den Plakatständern anzubringen. Sie teilte auch mit, an welchen Plakatständern die Plakate anzubringen sind. Frau XXXX ist bei der BF als Angestellte beschäftigt. Mit dem Anbringen der Plakate wurde am 12.04.2014 um 09:30 Uhr begonnen. Die Plakate und der dazugehörige Kleber wurden von Frau XXXX (Betriebsmittel der BF) bereitgestellt.

Herr XXXX bestätigte in der im Zuge der Kontrolle durchgeführten Niederschrift, dass sein Freund, Herr XXXX, ihn gebeten hat, ihm beim Anbringen der Plakate zu helfen. Herrn XXXX war es bewusst, dass die Schwester von Herrn XXXX den Auftrag zum Plakatieren erteilt hatte und die Plakate von der BF stammten.

Die Anmeldung der betretenen Personen als Dienstnehmer zur Sozialversicherung erfolgte nach der Kontrolle am 14.04.2014 per ELDA, diese Anmeldung zur Sozialversicherung wurde nachträglich wieder storniert.

Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen den beiden betretenen Personen und der BF ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die durchgeführte Kontrolle der Finanzpolizei sowie die Niederschriften mit Herrn XXXX und Herrn XXXX. Die Aussagen der Herren XXXX und XXXX, wonach sie am 12.04.2014 Plakatierungsarbeiten durchführten, sind glaubhaft und nachvollziehbar.

Dass Herr XXXX und Herr XXXX zum Zeitpunkt der Betretung durch die Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren, blieb im Verfahren unbestritten. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie der nachträglich erfolgten Anmeldung zur Sozialversicherung, wobei diese später storniert wurde.

Nicht gefolgt kann dem Vorbringen der BF werden, dass die Mitarbeiterin der BF, Frau XXXX, das Plakatieren für die Hausmesse - ohne das Wissen der Geschäftsleitung und nicht im Namen der BF - privat organisiert und durchgeführt hat.

Es erscheint wenig glaubwürdig, dass die Tätigkeit von Frau XXXX ausschließlich aus privatem Interesse erfolgte, vor allem, da die Tätigkeit im Interesse der BF gelegen ist und nicht im Interesse von Frau XXXX.

Auch bestätigte Herr XXXXniederschriftlich, dass seine Schwester, Frau XXXX, ihn gebeten habe, für die Hausmesse der BF die Plakate auf den Plakatständern anzubringen. Ebenso war Herrn XXXX bewusst, dass die Schwester von Herrn XXXX den Auftrag zum Plakatieren erteilt hatte und die Plakate von der BF waren. Diese Aussagen vermitteln nicht den Eindruck eines kurzen Gefälligkeitsdienstes aus privaten Gründen.

In Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Behauptung einer rein privaten Tätigkeit der betretenen Personen für Frau XXXX um eine Schutzbehauptung handelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. : Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG sind in der Unfallversicherung die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten teilversichert.

Nach § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind von einer Vollversicherung nach § 4 jene Dienst-nehmer ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungs-verhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt (geringfügig beschäftigten Personen).

Gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG gilt, dass für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert) sind, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe anderer Bestimmungen dieses Gesetztes versicherungsfrei sind.

Gemäß § 35 Abs 1 Z 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 44 Abs.1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs.1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

3.2.1. Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.

Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitspflicht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 99/08/0008 vom 17.12.2002 festgestellt hat, ist im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes zunächst zu ermitteln, ob und in welcher Form die Parteien einschlägige Vereinbarungen getroffen haben und auf welche Weise der Dienstgeber/Auftraggeber die Erbringung der Arbeitsleistung organisiert hat. Aufgrund dieser Feststellungen hat die Behörde zu beurteilen, ob die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit von der getroffenen Vereinbarung abgewichen ist bzw. ob die Vereinbarung den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Dienstgebers/Auftraggebers entspricht. Ist eine Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen, muss untersucht werden, ob ein Scheingeschäft vorliegt (vgl. §§ 539, 539a ASVG). Wenn keine anders lautende Vereinbarung festgestellt werden kann (bzw. wenn nicht das Vorliegen einer Scheinvereinbarung festgestellt werden kann), darf die Behörde aus dem tatsächlichen Ablauf der Beschäftigung allein auf das Vorliegen einer schlüssigen Vereinbarung schließen und diesen ohne weitere Ermittlungen zur Beurteilung heranziehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, hat die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein.

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer solchen Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden, sofern nicht besondere atypische Umstände hervorkommen, die einer solchen Deutung entgegenstünden, etwa der Vorlage eines erfolgsbezogen entlohnten Werkvertrages, der mit der Erbringung eines vorweg bestimmten, abgrenzbaren und gewährleistungspflichtigen Erfolgs geendet hätte (VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2013/08/0052; VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0081).

Die Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1152 ABGB erfolgt mangels abweichender Vereinbarung entgeltlich. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2012/08/0165 vom 19.12.2012 ausgesprochen hat, kommt es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten.

3.2.2. Die beiden betretenen Personen haben, als sie am 12.04.2014 von Organen der Finanzverwaltung betreten wurden, Hilfsarbeiten - im Interesse der BF - verrichtet.

Unstrittig ist, dass das Plakatieren für eine Hausmesse des gegenständlichen Unternehmens im Bereich XXXX der Kundengewinnung dienen und auf etwaige Angebote aufmerksam machen soll.

Bei den von den beiden betretenen Personen verrichteten Tätigkeiten (Plakatierung) handelt es sich um Hilfstätigkeiten, wobei die Arbeitszeit und der Arbeitsort durch Frau XXXX vorgegeben wurden, ebenso stellte sie den verfahrensgegenständlichen Personen die Betriebsmittel (Plakate, Kleber) zur Verfügung. Die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der betretenen Personen ist nicht näher zu prüfen, sie ergibt sie sich aus den Umständen der Tätigkeit.

Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.

Unter Berücksichtigung der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes indiziert die durch Erhebungsprotokolle belegte Feststellung, dass beide Arbeiter am 12.04.2014 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt wurden.

3.2.3. Wenn die BF vorbringt, dass es sich um einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst gehandelt habe, ist dazu Folgendes auszuführen:

Kein Dienstverhältnis liegt vor, wenn es sich um bloße Gefälligkeitsdienste handelt. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH vom 19. Jänner 2011, Zl. 2009/08/0062).

Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).

Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit bei einem Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich möglich und zulässig ist (VwGH vom 25.9.1990, Zl. 89/08/0334) und entspringt in der Regel Motiven, welche die sonst das Arbeitsverhältnis dominierende Erwerbsabsicht ersetzen. Solche Motive können in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Fall der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein (VwGH 27.04.1993, Zl. 93/08/0007).

Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die vereinbarte Unentgeltlichkeit nicht glaubhaft gemacht werden und ist diese - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - als Schutzbehauptung zu werten. Zudem handelt es sich gegenständlich nicht um kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht worden, da die spezifische Bindung zwischen einer Angestellten der BF und einer der tätigen Personen vorlag und eben nicht zu der BF.

Unter Berücksichtigung der vorangeführten Argumente kann daher gegenständlich nicht von einem Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst gesprochen werden, der das Vorliegen eines Dienstverhältnisses hier ausschließen würde. Die Erklärung der BF, wonach ein unentgeltlicher Freundschaftsdienst der betretenen Personen in der Anbringung von Plakaten bestanden habe, hält einer Prüfung der sachlichen Rechtfertigung nicht stand.

Ausdrücklich gab Herr XXXX in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 12.04.2014 an, dass seine Schwester ihn gebeten habe, für die Hausmesse der BF die Plakate auf den Plakatständern anzubringen. Herr XXXX gab niederschriftlich befragt an, dass er gewusst habe, dass Frau XXXX den Auftrag zum Plakatieren erteilt hat und die Plakate von der BF stammten.

Zwischen der BF und den beiden mit Plakatiertätigkeiten beschäftigten Personen bestand auch unbestritten - wie bereits oben ausgeführt - keine spezifische Bindung, die geeignet wäre, die Annahme eines Freundschafts- oder Vorheriger Gefälligkeitsdienstes zu indizieren.

Dienstgeberin im Sinne des § 35 ASVG war die BF, da gemäß Abs. 1 leg. cit. als Dienstgeber auch derjenige gilt, für dessen Rechnung die Tätigkeit geführt wird, indem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber, die Dienstnehmer - sowie im gegenständlichen Fall - durch Mittelspersonen (in concreto: Frau XXXX) in Dienst genommen hat.

Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass die verfahrensgegenständlichen Personen im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG unterlagen.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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