BVwG W209 2108148-2

W209 2108148-2Tribunal Administrativo Federal25 de abr. de 2016

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Regest

Arbeitslosengeld, Kinderbetreuung, Sperrfrist, Teilstattgebung,<br/>Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

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BVwG W209 2108148-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2108148.2.00

Spruch

W209 2108148-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 21.05.2015 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandhilfe (Spruchpunkt A) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 23.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservices Amstetten (im Folgenden die belangte Behörde) ein Vermittlungsvorschlag zugesendet und diese ersucht, bis spätestens 04.05.2015 einen Nachweis über ihre Bewerbung vorzulegen. Dieses Schreiben wurde am 24.04.2015 von der Beschwerdeführerin übernommen.

2. Nachdem kein Bewerbungsnachweis einlangte, teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.05.2015 mit, dass die Notstandshilfe ab 04.05.2015 vorsorglich eingestellt worden sei und sie die Möglichkeit habe, am 12.05.2015 persönlich dazu Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde nicht behoben und am 28.05.2015 an die belangte Behörde zurückgesandt. Die Möglichkeit der Vorsprache am 12.05.2015 nahm die Beschwerdeführerin nicht wahr.

3. Mit Bescheid vom 21.05.2015 sprach die belangte Behörde sodann im Spruchpunkt A) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 04.05.2015 bis 28.06.2015 aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin einen möglichen Arbeitsantritt beim XXXX vereitelt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden hätten können.

Im Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG idgF ausgeschlossen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte Sie im Wesentlichen aus, dass sie die Arbeit zu keinem Zeitpunkt verweigert, sondern nur darauf hingewiesen habe, dass es aufgrund ihrer Kinderbetreuungspflichten besser/einfacher für sie wäre, wenn die Arbeit vormittags wäre. Sie erhalten heute noch eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass sie die Arbeit nicht verweigert habe. Im Übrigen sei sie jederzeit telefonisch oder per E-Mail für die belangte Behörde erreichbar gewesen.

5. Am 08.06.2015 ho. einlangend wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und am selben Tag der Gerichtsabteilung W131 zugewiesen.

6. Mit Beschluss vom 17.06.2015, GZ W131 2108148-1/5E, gab diese der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Folge und behob Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides.

7. Am 29.07.2015 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs das Ergebnis des im Beschwerdevorverfahren ergänzten Ermittlungsverfahrens mit und bot ihr Gelegenheit, dazu bis 04.08.2015 Stellung zu nehmen. Den Ermittlungen zufolge habe sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei einer Mitarbeiterin des potentiellen Arbeitgebers um die zugewiesene Stelle im Bezirk XXXX beworben. Die Beschwerdeführerin habe jedoch beim Gespräch sofort angegeben, nur am Vormittag arbeiten zu können, da sie am Nachmittag keine Betreuungsperson für ihre Kinder habe. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin mit der Begründung, für die Stelle sei eine flexible Arbeitskraft notwendig, abgelehnt worden. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin die Mitarbeiterin gebeten, ihr schriftlich zu bestätigen, dass die Stelle nicht von ihr abgelehnt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zwar unstrittig Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder. Aus den Betreuungsvereinbarungen vom 22.12.2014 und 30.03.2015 gehe aber hervor, dass sie eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden im Bezirk XXXX suche. Im konkreten Vermittlungsvorschlag sei die Arbeitszeit mit "vormittags, fallweise auch am Nachmittag nötig!" angegeben gewesen. Auf Nachfrage der belangten Behörde habe die Mitarbeitern des Arbeitgebers bekannt gegeben, dass die Arbeitszeit überwiegend am Vormittag von 08.00 bis 12.00 Uhr gelegen sei. Ein- bis zweimal pro Woche müsste die gesuchte Arbeitskraft im Anlassfall (z.B. bei Krankheit) auch kurzfristig drei bis vier Stunden am Nachmittag bis maximal 19.00 Uhr einspringen. Der am XXXX2007 geborene Sohn der Beschwerdeführerin besuche derzeit die Volksschule, wo es von Montag bis Freitag von 13.00 bis 17.00 Uhr sowie bei Bedarf bis 18.00 Uhr eine Nachmittagsbetreuung gebe. Die Betreuung sei auch an unterrichtsfreien/schulautonomen Tagen und in den Ferien möglich. Ihre am XXXX2009 geborene Tochter besuche derzeit den Kindergarten. Dort gebe es von Montag bis Donnerstag bis 17.00 Uhr und am Freitag bis 16.00 Uhr eine Nachmittagsbetreuung. Für ihre am XXXX2000 geborene Tochter sei aufgrund des Alters keine Abklärung der Betreuungsmöglichkeiten mehr notwendig. Laut telefonischer Auskunft einer Mitarbeiterin des Arbeitgebers wäre die Betreuung ihrer beiden jüngsten Kinder auch durch zwei Tagesmütter möglich gewesen. Eine der beiden Tagesmütter sei von der belangten Behörde telefonisch kontaktiert worden und habe bekannt gegeben, die Betreuung im Bedarfsfall von Montag bis Freitag bis ca. 19.30 Uhr übernehmen zu können. Somit sei die Betreuung im Bedarfsfall auch am Nachmittag bis 19.30 Uhr möglich.

8. Am 04.08.2015 nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht zum Parteiengehör Stellung und teilte mit, dass sie die Stelle nicht abgelehnt habe und sie auch die Mitarbeiterin des Arbeitgebers nicht gebeten habe, ein für sie günstiges Mail zu schreiben. Diese habe jemand anderen bevorzugt aufgenommen. Das Mail habe sie noch. Sie ersuche, die Tatsachen nicht zu verdrehen oder unwahrheitsgemäß wiederzugeben. Sie habe nie mit einer Tagesmutter telefoniert und auch diese nicht mit ihr. Außerdem würden sich die Kosten einer Tagesmutter nach dem Einkommen richten. Das heiße, dass der Großteil des ohnehin nicht hohen Nettoeinkommens nur für die Tagesmutter wegginge und ihr nur noch ein sehr kleiner Teil zum Leben übrig bliebe, da auch die Mindestsicherung wegfallen würde. Laut Rechtsauskunft der Arbeiterkammer müsse eine Mutter, die drei minderjährige Kinder zu betreuen habe, nur maximal 16 Stunden/Woche für eine Teilzeitarbeit zur Verfügung stehen. Das müsse auch der belangten Behörde bekannt sein und sei von ihr auch zu berücksichtigen.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2015 änderte die belangte Behörde den Spruch des angefochtenen Bescheides vom 21.05.2015 wie folgt ab:

"1. Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG besteht für die Zeit vom 04.05.2015 bis 14.06.2015 (6 Wochen) kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

2. Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor."

Den Anspruchsverlust begründete sie damit, dass die angebotene Stelle der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen sei, weil ausreichend Betreuungsmöglichkeiten bestünden, und letztere durch ihr Verhalten keine ausreichenden Bemühungen gezeigt habe, die zugewiesene Stelle zu erhalten, die ihre seit über 15 Jahren dauernde Arbeitslosigkeit beendet hätte. Eine ausdrückliche Verweigerung sei nicht erfolgt, zur Erfüllung des Tatbestandes aber auch nicht erforderlich. Ihr Vorbringen, als Mutter dreier minderjähriger Kinder nur eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von maximal 16 Wochenstunden annehmen zu müssen, sei falsch, weil nachweislich eine längere Betreuungsmöglichkeit bestehe. Wer Leistungen aus der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehme, müsse sich darauf einstellen, eine ihm angebotene und zumutbare Beschäftigung zu akzeptieren. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb der Ausschlussfrist) lägen nicht vor. Eine Nachsicht sei auch bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter träfen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen hätten. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen seien, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflichten einer Sanktion gemäß § 10 AlVG entziehen könnte.

Die Änderung des angefochtenen Bescheides wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund geänderter gesetzlicher Bestimmungen ab 01.01.2015 eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben habe, aus diesem Grund ihr Notstandshilfebezug per 01.01.2015 in einen Arbeitslosengeldbezug umgewandelt worden sei und daher die Sperre desselben mit 6 Wochen auszusprechen gewesen sei.

10. Aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrages der Beschwerdeführerin wurde die Beschwerde unter Anschluss der Bezug habenden Verwaltungsakten am 01.09.2015 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

11. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 02.02.2016 der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezog seit 01.01.2015 Arbeitslosengeld. Sie verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und hat Betreuungspflichten für zwei Kinder im Vor- bzw. Volksschulalter. Für beide Kinder existieren tagsüber, bei Bedarf bis 19.30 Uhr, Betreuungsmöglichkeiten.

Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der belangten Behörde an, eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20-30 Wochenstunden im Bezirk XXXX als Hilfsarbeiterin bzw. Regalbetreuerin bzw. im Anlernbereich lt. Notstandshilfe-Richtlinie zu suchen. Weiters gab sie an, dass die Betreuungspflichten für die vereinbarte Arbeitszeit von 07.00 bis 17.00 Uhr geregelt seien.

Mit Schreiben vom 23.04.2015 wurde ihr eine Teilzeitbeschäftigung als Haus- und Heimservice-Mitarbeiterin der XXXX im Bezirk XXXX zum sofortigen Eintritt im Ausmaß von 20 Wochenstunden zugewiesen. Laut Stelleninserat sollte die Arbeitszeit vormittags, fallweise jedoch auch am Nachmittag sein.

Die Beschwerdeführerin bewarb sich telefonisch und gab dabei bekannt, im Hinblick auf ihre Betreuungspflichten nur am Vormittag verfügbar zu sein, worauf seitens des Arbeitgebers von einer Einstellung Abstand genommen wurde, da fallweise auch eine Beschäftigung am Nachmittag bis maximal 19.00 Uhr und daher eine entsprechend flexible Arbeitskraft erforderlich sei.

Soweit fallweise eine Betreuung bis 19.00 Uhr erforderlich gewesen wäre, wäre diese durch eine Tagesmutter gewährleistet gewesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

Soweit die Angaben in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin nur darauf hingewiesen habe, dass es für sie besser bzw. einfacher wäre, wenn sie nur vormittags arbeiten müsse, von jenen der Mitarbeiterin des Arbeitgebers abweichen, wonach die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, die Tätigkeit mangels Betreuungsmöglichkeiten nur am Vormittag ausüben zu können, ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin selbst ein E-Mail der Mitarbeitern vorgelegt hat, das deren Aussage bestätigt, und die im Beschwerdevorverfahren ergänzend eingeholten Angaben der Mitarbeiterin, die mit jenen im genannten E-Mail übereinstimmen, trotz Vorhalts im Parteiengehör vom 29.07.2015 unbestritten geblieben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich ist die Entscheidung daher durch einen Senat mit Laienrichterbeteiligung zu treffen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:

§ 9 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) bis (8) [...]"

§ 10 AlVG idF BGBl. I Nr. 3/2013:

"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. bis 3. [...]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039).

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführerin ein Stelleninserat zugesandten, in dem auch eine fallweise Beschäftigung am Nachmittag als erforderlich angegeben war. Die Beschwerdeführerin hat sich telefonisch beworben und dabei darauf hingewiesen, dass sie aufgrund von Betreuungspflichten nur am Vormittag zur Verfügung stehe. Damit hat sie den Erfolg ihrer Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte gemacht und damit das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses verschuldet, weil von einem Dienstgeber nicht erwartet werden kann, dass er bereit ist, ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen, wenn der Stellenbewerber von Vornherein angibt, zu den erforderlichen Arbeitszeiten nicht zur Verfügung zu stehen.

Die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 ASVG setzt voraus, dass die dem Arbeitslosen zugewiesene Beschäftigung zumutbar war.

Die Beschwerdeführerin hat den Feststellungen zufolge selbst angegeben, eine Beschäftigung im Ausmaß von 20-30 Wochenstunden zu suchen und dass die Betreuungspflichten für die vereinbarte Arbeitszeit von 07.00 bis 17.00 Uhr geregelt seien. Dementsprechend geht ihr Einwand, ihr dürfe nur eine Beschäftigung im Ausmaß von 16 Wochenstunden zugewiesen werden, ins Leere, zumal die belangte Behörde aufgezeigt hat, dass im konkreten Fall entsprechende Betreuungsmöglichkeiten (fallweise sogar bis 19.30 Uhr) bestünden und von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen werden könnten. Dem ist die Beschwerdeführerin nur insofern entgegengetreten, als sie vorbrachte, die Betreuung selbst bezahlen zu müssen und ihr dann nur noch ein sehr kleiner Teil ihres Einkommens zum Leben übrig bliebe, da auch die Mindestsicherung wegfallen würde. Dies steht jedoch gemäß § 9 Abs. 2 AlVG, der in diesem Zusammenhang lediglich auf die Möglichkeit der Einhaltung der gesetzlichen Betreuungspflichten verweist, der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegen.

Da sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung sprechen, und auch keine Nachsichtgründe geltend gemacht wurden, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruchsverlust dem Grunde nach zu bejahen.

Die Beschwerdeführerin erwarb mit 01.01.2015 eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Dementsprechend führen die zuvor während ihres Notstandshilfebezugs verhängten Sperren gemäß § 10 Abs. 1 vorletzter Satz AlVG nicht zu einer Erhöhung der Dauer des Anspruchsverlusts, weswegen die im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung erfolgte Verkürzung auf sechs Wochen und der Ausspruch, dass der Verlust den Anspruch auf Arbeitslosengeld (und nicht auf Notstandshilfe) betrifft, zu Recht erfolgte.

Dementsprechend ist der Beschwerde teilweise Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Jedoch erachtete der erkennende Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des §§ 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Notstandshilfebezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Revision ist daher nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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