W205 2107187-1•BVwG W205 2107187-1
W205 2107187-1Tribunal Administrativo Federal25 de abr. de 2016
Ausreisewilligkeit, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>Glaubwürdigkeit, österreichische Vertretungsbehörde, Risikoabwägung,<br/>Vorlageantrag, Wiederausreise
W 205 2107187-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 01.06.2015, Zl. KONS/0218/2015, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Kenia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 11.04.2015, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, VO
(EG) 2009/810 idF VO (EU) 2013/610, als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kenia, stellte am 18.03.2015 bei der österreichischen Botschaft Nairobi einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums C. Im Antragsformular wurde insbesondere Folgendes angegeben:
Familienstand: Witwe; Hauptzweck: Besuch von Familienangehörigen oder Freunden; Zielstaat(en): Österreich; Anzahl der Einreisen:
einfach; Anzahl der Tage: 90; geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum: 01. April 2015; geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum: 29. Juni 2015; einladende Person: ein namentlich genannter männlicher österreichischer Staatsbürger (künftig: "G") mit Adresse in Österreich.
1.2. In einem Verbesserungsauftrag vom selben Tag wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein aktuelles Passfoto, eine Reisekrankenversicherung, persönliche Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie näher bezeichnete Seiten ihres Reisepasses in Kopie vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin legte persönlich Passfoto und Passkopien vor, über Kontoauszüge verfüge sie - nach eigenen Angaben - nicht.
Im Reisepass der Beschwerdeführerin findet sich ein von der deutschen Ausländerbehörde ausgestellter Aufenthaltstitel, neben der Geschäftszahl sind unter anderem folgende Vermerke angeführt:
"gültig bis: unbefristet, Ausstellungsort/Datum: Berlin 09-08-08;
Art des Titels: Niederlassungserlaubnis, Erwerbstätigkeit gestattet;
Ausländerbehörde: Übertrag des Titels vom 14.03.02 der ABH Berlin".
Weiters wurde von G per E-Mail eine Reisekrankenversicherung (Visitor Insurance Classic - Kranken- und Unfallversicherung mit Schadenssumme bis € 30.000,-) vorgelegt, in der Versicherungspolizze scheint die Beschwerdeführerin als versicherte Person auf.
Zudem wurde eine elektronische Verpflichtungserklärung des einladenden G vorgelegt, aus der seine Person betreffend folgende Angaben hervorgehen: Einkommen als Angestellter von netto € 2273,-
monatlich, eine Kreditrückzahlungsverpflichtung von € 875,-
monatlich, Mietkosten von € 200,-, das Fehlen von Sorgepflichten, als sonstiges Vermögen "Eigenheim" und als Bezug zur eingeladenen Beschwerdeführerin "Freundin".
Auch wurde ein Flugticket für die Beschwerdeführerin für 01.04.2015 von XXXX nach XXXX via Dubai sowie ein Rückflugticket mit Buchungsdatum 10.03.2015 für einen Flug der Beschwerdeführerin am 29.06.2015 von XXXX nach XXXX vorgelegt. Die Buchung des Rückflugticket wurde von einem Buchungsbüro am 10.03.2015 an G gesendet und von diesem via Gmail am 11.03.2015 an die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin mit folgender Bemerkung weitergeleitet: "Dein Rückflugticket zur Vorlage bei der Botschaft. Ich hoffe, wir brauchen das nicht wirklich ;-)"
1.3. In Beantwortung einer E-Mail - Anfrage der ÖB an die Konsularabteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nairobi zu dem im Reisepass der Beschwerdeführerin aufscheinenden deutschen Aufenthaltstitel wurde am 19.03.2015 unter anderem mitgeteilt, unbefristete Aufenthaltstitel seien normalerweise unbefristet gültig, befristete Aufenthaltstitel würden dann erlöschen, wenn man sich länger als sechs Monate im Ausland aufhalte. Die Antragstellerin hätte die Möglichkeit, eine Bestätigung der ausstellenden Ausländerbehörde über die Gültigkeit vorzulegen/zu besorgen.
1.4. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Botschaft vom 19.03.2015 vorgehalten, dass sie den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet habe, die Belege dem angegebenen Zweck nicht entsprechen würden, sie den Nachweis nicht erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einem Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, oder sie nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen; die angegebenen Mittel nicht ausreichen würden, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Im Reisepass würde sich eine unbefristete Niederlassungsbewilligung der Bundesrepublik Deutschland befinden, damit wäre kein Visum zu einem touristischen Aufenthalt in Österreich nötig, eine dementsprechende Bestätigung der ausstellenden Ausländerbehörde über deren Gültigkeit wäre vorzulegen.
1.5. Die Beschwerdeführerin erklärte in einer Stellungnahme vom 31.03.2015, dass die ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes durch die EVE des Einladers und die schengenweite Reisekrankenversicherung für den beantragten Zeitraum nachgewiesen worden seien. Die Ausreiseabsicht werde durch das Rückflugticket dokumentiert.
Zum deutschen Aufenthaltstitel führte die Beschwerdeführerin in dieser Stellungnahme folgendes wörtlich aus: "Die angesprochene Dauerniederlassung für die BRD ist auf Grund meiner Rückkehr (2010) nach Kenia mittlerweile abgelaufen. Eine Einreise mit abgelaufener Karte ist mir allerdings nicht möglich, deshalb auch mein Ansuchen um ein Besuchervisum für Österreich, um einen Freund zu besuchen. Bei dieser Gelegenheit möchte ich wieder meine in Berlin lebende Tochter treffen.
Bei unlauterer Absicht - die mir in Ihrem Schreiben leider indirekt unterstellt wird - hätte ich die Einreise in den Schengenraum mit der deutschen Niederlassungsbewilligung wohl vornehmen können, jedoch geht es mir und dem Einladenden um eine korrekte Modalität. Diese Vorgangsweise hat Herr [G] auch mit einem Mitarbeiter des BMI und des BMEIA besprochen.
Sollte trotzdem noch irgendeine Unterlage fehlen, werde ich Sie Ihnen gerne nachreichen."
2. Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die Botschaft das Visum und führte begründend folgendes aus:
3. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, darin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und insbesondere zu Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts ausgeführt, aufgrund der Flug-und Nebenkosten sei ein kürzerer Aufenthalt nicht zweckmäßig, es scheine durchaus legitim, dass die Beschwerdeführerin bei der Gelegenheit eines Aufenthalts in der EU ihre in Berlin studierende Tochter besuche, zumal die Beschwerdeführerin in der BRD auch noch Rechtsfragen in der Causa ihres Nachlasses (Witwenpension) des verstorbenen Gatten A. K. zu klären beabsichtige. Die Beschwerdeführerin sei seit 1998 in Deutschland verheiratet gewesen. Sie verfüge über ausreichende Deutschkenntnisse und habe eine Ausbildung zur Hotelfachfrau in Deutschland absolviert. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens sei es unerheblich, ob Visawerber den Schengenraum für beispielsweise drei Wochen oder 90 Tage bereisen bzw. sich innerhalb von Schengenstaaten aufhalten würden.
Die Finanzierung könne auch durch Abgabe einer elektronischen Verpflichtungserklärung (EVE) durch eine in Österreich wohnhafte Person nachgewiesen werden. Dies sei im Beschwerdefall durch den Einladenden erfolgt. Die Ausreiseabsicht sei durch ein Rückflugticket belegt. Zudem pflege die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter den verwaisten sechsmonatigen Neffen ihrer Schwester, die am 24.12.2014 in Kenia bestattet worden sei. Weiters sei auch der Einwand der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden, dass ihre Daueraufenthaltsbewilligung für die BRD einschließlich Arbeitserlaubnis abgelaufen sei. Sie habe diesen Aufenthaltstitel zwar besessen, doch sei dieser nach deutschem Fremdenrecht mit Übersiedlung nach Kenia im Jahr 2010 nach gesetzlicher Frist ausgelaufen. Eine Einreise in den Schengenraum wäre also illegal gewesen, wenngleich auch möglich, wie die Behörde unterstelle. Mit dieser Möglichkeit würde kaum jemand um ein Visum für Österreich-zumal mit Kosten verbunden-extra ansuchen. Im gegebenen Fall wäre auch die Fluggesellschaft für den Kostenaufwand eines Rückfluges (Abschiebung) haftbar und eine Einreise wäre also diametral zur Auffassung der Botschaft relativ risikofrei.
4. In der Folge erließ die Botschaft mit Bescheid vom 01.06.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 31.03.2015 zur Gültigkeit des deutschen Aufenthaltstitels seien nicht konsistent, einerseits habe sie angegeben, die Einreise sei mit abgelaufener Aufenthaltskarte nicht möglich, gegenteilig habe sie ausgeführt, dass sie die Einreise mit der deutschen Niederlassungsbewilligung wohl hätte vornehmen können. Diese Aussagen würden den Eindruck der Botschaft bestätigen, dass die Einreise nach Österreich dem Zweck eines neuerlichen Aufenthalts in Deutschland diene, nicht des angegebenen "Besuchs von Freuden" (offensichtliche Gefälligkeitseinladung). Auch seien die Bedenken der mangelnden wirtschaftlichen Verwurzelung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat sowie das Fehlen einer tragfähigen Familienverwurzelung aufrecht.
Der Verweigerungsgrund des fehlenden Nachweises der ausreichenden Mittel für den Aufenthalt oder die Rückkehr werde im Hinblick auf die vorgelegte EVE des einladenden G nicht aufrechterhalten. Die anderen drei Verweigerungsgründe seien durch die Beschwerde jedoch nicht entkräftet worden:
Nach wie vor bestehe der Verweigerungsgrund, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien. Die Beschwerde belege geradezu das Zutreffen dieses Verweigerungsgrundes. Wenn als Zweck "Besuch von Freunden" angegeben worden sei, so sei davon in der Beschwerde keine Rede, sondern vielmehr vom Besuch der Tochter und der Klärung von Verlassenschaftsangelegenheiten aus dem Ableben des verstorbenen Gatten. Die Glaubwürdigkeit der Aussagen sei nicht gegeben.
Das Vorliegen des Verweigerungsgrundes des Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit iii Visakodex ergebe sich daraus, dass keine konkreten Angaben über den angegebenen Zweck gemacht worden seien, sich kein Beleg der bloßen Behauptung einer Freundschaft mit dem Einlader ergeben habe. Auch habe die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet auszureisen, nicht festgestellt werden können, nach wie vor habe die Behörde Bedenken der mangelnden wirtschaftlichen Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat sowie des Fehlens einer tragfähigen familiären Verwurzelung. Soweit in der Beschwerde auf die angebliche Pflege des verwaisten Neffen verwiesen werde, sei schon wegen des Neuerungsverbotes des § 11a Abs. 2 FPG nicht darauf einzugehen. Damit bleibe das Bedenken - wie es die Konsularabteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nairobi geäußert habe - der möglichen Visumerschleichung bestehen, und zwar gerade vor dem Hintergrund des vormals erteilten - und offenbar auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin zwischenzeitig nicht mehr gültigen - Aufenthaltstitels in der BRD, den sie nach eigenen Angaben erhalten habe, weil ihre Tochter ständig in Deutschland lebe und sie sich vor der Rückkehr nach Kenia bei dieser aufgehalten habe. Damit sei aber der Anhaltspunkt gegeben, dass die Beschwerdeführerin diesen Zustand wieder herbeiführen wolle. Damit lägen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Dem Rückflugticket komme dabei nicht das Gewicht zu, bestehende Zweifel ausreichend klar aus dem Weg zu räumen. Zweifel an der Wiederausreise würden aber zu Lasten des Fremden gehen.
5. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit dem am 30.06.2015 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
7. Aufgrund des an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrages vom 07.01.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit der am 26.01.2016 eingelangten verfahrensleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes eine Frist von drei Monaten zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde gesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 18.03.2015 bei der österreichischen Botschaft Nairobi einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums C mit dem Gültigkeitszeitraum von 90 Tagen für eine einfache Einreise in der Zeit vom 01. April 2015 bis 29. Juni 2015 mit dem angegebenen Reisezweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden". Als einladende Person wurde ein namentlich genannter österreichischer Staatsbürger (G) angeführt.
Im Verfahren wurde von G eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vorgelegt, aus der sein Einkommen als Angestellter von netto €
2273,- monatlich, eine Kreditrückzahlungsverpflichtung von € 875,-
monatlich, Mietkosten von € 200,-, das Fehlen von Sorgepflichten, als sonstiges Vermögen "Eigenheim" und als Bezug zur eingeladenen Beschwerdeführerin "Freundin" hervorgehen. Weiters schloss G für die Beschwerdeführerin eine Reisekranken- und Unfallversicherung mit Schadenssumme bis € 30.000 ab.
Im Reisepass der Beschwerdeführerin findet sich ein von der deutschen Ausländerbehörde ausgestellter unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Erwerbstätigkeit gestattet) mit Ausstellungsort/Datum: Berlin 09-08-08. Ungeachtet des Auftrages der ÖB in der Aufforderung vom 19.03.2015 hat die Beschwerdeführerin keine Bestätigung der deutschen Ausländerbehörde über Gültigkeit dieses Aufenthaltstitels vorgelegt.
Neben einem Flugticket nach Österreich für 01.04.2015 wurde für die Beschwerdeführerin ein Rückflugticket mit Buchungsdatum 10.3.2015 für einen Flug der Beschwerdeführerin am 29.06.2015 von XXXX nach XXXX vorgelegt. Auf dem Mail, mit dem die Buchung für dieses Ticket an die Beschwerdeführerin übermittelt wurde, findet sich folgende Mitteilung an die Beschwerdeführerin: "Dein Rückflugticket zur Vorlage bei der Botschaft. Ich hoffe, wir brauchen das nicht wirklich ;-)"
Der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts können nicht festgestellt werden, ebenso wenig die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums wieder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zum Inhalt der vorgelegten Unterlagen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind nicht strittig.
Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts sowie die Ausreiseabsicht der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen worden bzw. nicht glaubhaft seien, so ist ihr beizupflichten: Zum beabsichtigten Zweck ihrer Reise hat die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht. Während sie im Antrag den Besuch von Freunden und Familie in Österreich angab, führte sie in ihrer Stellungnahme vom 31.03.2015 aus, ihre Tochter in Deutschland besuchen zu wollen und dort von den deutschen Behörden die Gültigkeit ihres Aufenthaltstitels prüfen zu lassen. In ihrer Beschwerde führte sie zudem aus, in Deutschland Rechtsfragen in der Causa ihres Nachlasses (Witwenpension) des verstorbenen Gatten A. K. klären zu wollen. Diese unterschiedliche Schwerpunktsetzung lässt im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass nähere Angaben über die Beziehung zu dem Freund bzw. den Freunden in Österreich, für deren Besuch das Visum beantragt wurde, nie getätigt wurden, keine nachvollziehbare Erklärung für den tatsächlichen Zweck der gewünschten Einreise zu. Davon abgesehen hat die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde keine Bestätigung der deutschen Ausländerbehörde über die Gültigkeit des deutschen Aufenthaltstitels beigebracht, sondern unbelegte Vermutungen über das zwischenzeitige Erlöschen dieses Aufenthaltsrechts geäußert, was ebenfalls den Eindruck verstärkt, dass die Beschwerdeführerin es bevorzugt, aufenthaltsrechtlich relevante Umstände im Dunkeln zu lassen bzw. erst aufzuklären, wenn sie bereits in die EU eingereist ist.
Auch teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der belangten Behörde, dass die Ausreiseabsicht der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden konnte: Zwar hat die Beschwerdeführerin die Buchung eines Rückflugtickets für einen Reisezeitpunkt, an dem das Visum noch nicht abgelaufen ist, vorgelegt. Doch lässt die Mitteilung im Anhang der Buchung dieses Fluges, wonach der Übersender hoffe, dass das gebuchte Rückflugticket "nicht wirklich gebraucht ;-)" werde, in Zusammenschau mit den unterschiedlichen Angaben zum Zweck der beabsichtigten Europareise maßgebliche Zweifel daran aufkeimen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Rückreise beabsichtigt. Die Beschwerdeführerin hat weder Belege über finanzielle Mittel im Wohnsitzstaat, noch Nachweise für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, Immobilienbesitz oder Nachweise für die Eingliederung in den Wohnsitzstaat vorgelegt (vgl. hiezu die beispielsweise Aufzählung von möglichen Dokumenten zur Vorlage für die Beurteilung der Ausreiseabsicht in Anhang II B Visakodex), dementsprechend hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt, dass eine wirtschaftliche bzw. tragfähige familiäre Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nicht erkennbar sei. Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt familiärer Verwurzelung im Herkunftsstaat erstmals in der Beschwerde eine erforderliche Pflege eines verwaisten Neffen ins Treffen führt, so ist sie hierfür - ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei diesem Vorbringen an sich um eine im Lichte des § 11a FPG unzulässige Neuerung handelt - jegliche nähere Darstellung schuldig geblieben, sodass auch aus diesem Vorbringen - selbst wenn es zulässig gewesen wäre-eine tatsächlich bestehende familiäre Verwurzelung im Herkunftsstaat nicht schlüssig ableitbar ist.
3.1. Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Kraft getreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§ 16 [ ... ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
..."
3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 (ABl. L 85, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Schengener Grenzkodex) enthält einen Art. 5 ("Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige"), der in seinem Abs. 1 vorsieht:
"Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen.
b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81, S. 1], vorgeschrieben ist.
c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
d) Er darf nicht im SIS [Schengener Informationssystem] zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein."
3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Visakodex, VO (EG) 2009/810 idF VO (EU) 2013/610 (Visakodex), lauten:
"Art. 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
...
2. "Visum" die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung im Hinblick auf
a) die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder;
b) die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten;
...
Art. 21
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
...
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
...
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
...
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
...
Art. 25
Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit
(1) Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit wird in folgenden Ausnahmefällen erteilt:
a) wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält,
i) von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen,
ii) ein Visum zu erteilen, obwohl der gemäß Artikel 22 konsultierte Mitgliedstaat Einwände gegen die Erteilung eines einheitlichen Visums erhebt, oder
iii) ein Visum aus dringlichen Gründen zu erteilen, obwohl keine vorherige Konsultation gemäß Artikel 22 durchgeführt wurde,
oder
b) wenn aus von dem Konsulat als gerechtfertigt angesehenen Gründen dem Antragsteller erneut ein Visum für einen Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt wird, innerhalb dessen er bereits ein einheitliches Visum oder ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für einen Aufenthalt von 90 Tagen verwendet hat.
...
Art. 32 ("Visumverweigerung") des Visakodex bestimmt in seinen Absätzen 1, 2 und 3:
"(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;
oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
..."
3.2.4. Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 Visakodex sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).
Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.
Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht. Die Vielfalt der von den zuständigen Behörden verwertbaren Belege, von denen Anhang II des Visakodex eine nicht erschöpfende Liste enthält, und der ihnen verfügbaren Mittel, einschließlich eines in Art. 21 Abs. 8 des Visakodex vorgesehenen Gesprächs mit dem Antragsteller, bestätigen diese Komplexität der Prüfung von Visumanträgen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung, die die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durchführen, der mit einem Visumantrag befasst wird, umso sorgfältiger sein muss, als ein einheitliches Visum, wenn es erteilt wird, dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in den durch den Schengener Grenzkodex festgelegten Grenzen erlaubt.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in Art. 4 Abs. 1 bis 4 des Visakodex aufgeführten zuständigen Behörden bei der Prüfung der Visumanträge über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 dieses Kodex als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in diesen Bestimmungen genannten Gründe der Erteilung des beantragten Visums entgegenstehen (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, RdNr. 56-60).
3.3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet dies:
Soweit die belangte Behörde im Beschwerdefall als einen der Gründe für die Verweigerung des beantragten Visums anführt, die Beschwerdeführerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts-oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einem Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, oder sie nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen, und damit den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 lit. a) sublit. iii) ins Treffen führt, so liegt dieser nicht vor: Das in der elektronischen Verpflichtungserklärung des Einladers G angegebene Einkommen und sein Vermögensstand sind vollkommen ausreichend, um für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in der Dauer des angegebenen Aufenthalts in Österreich aufzukommen, es wurden auch die Reisetickets vom einladenden G vorfinanziert. Die belangte Behörde selbst hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung diesen Verweigerungsgrund nicht mehr aufrechterhalten.
Was die ebenfalls herangezogenen weiteren Verweigerungsgründe betrifft, nämlich dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden bzw. die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien (Art. 32 Abs. 1 lit. a) sublit. ii) sowie lit. b) Visakodex) sowie dass die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können (Art. 32 Abs. 1 lit. b), so ist folgendes auszuführen:
Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0057; 29.09.2011, 2010/21/0344).
Vor diesem Hintergrund ist im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Abs. 7 des Art. 21 Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhalts der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Belege, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen und an der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. In dieser Hinsicht wird auf die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen und die unter Punkt II.2. dargestellte Beweiswürdigung hingewiesen, wonach außer einem Rückflugticket, bei dem die Ernsthaftigkeit der Verwendung durch das angeführte Begleitschreiben allerdings deutlich relativiert wurde, keine weiteren Belege über eine familiäre, berufliche, vermögensrechtliche oder finanzielle Bindung zum Herkunftsstaat vorgelegt wurden. Weiters wurde oben auch ausführlich dargelegt, dass unterschiedliche Angaben der Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens über Zweck und Bedingungen ihres beabsichtigten Aufenthalts den Schluss der belangten Behörde, dass Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen wurden bzw. die vorgelegten Informationen darüber nicht glaubhaft waren und damit die angeführten Visumsverweigerungsgründe vorliegen, rechtfertigen.
Die Behörde hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Beschwerdeführerin zunächst durch Erteilung eines Verbesserungsauftrages und in weiterer Folge Einräumung von Gehör die Möglichkeit eröffnet, Bedenken gegen die Erteilung eines Visums auszuräumen, wobei die Angaben und Belege der Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren im Ergebnis nicht geeignet waren, die begründeten Zweifel der Behörde auszuräumen.
Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C -84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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