BVwG W200 2117549-1

W200 2117549-1Tribunal Administrativo Federal25 de abr. de 2016

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Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W200 2117549-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2117549.1.00

Spruch

W200 2117549-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie die fachkundigen Laienrichterin Mag. Bettina Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.09.2015, OB: 42248908200010, über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Erstverfahren:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 29.01.2014 ihren ersten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 05.05.2014 aufgrund eines Grades der Behinderung von 30 v.H. abgewiesen.

Zweitverfahren:

Die Beschwerdeführerin stellte erneut am 24.06.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten unter Anschluss folgender medizinischer Unterlagen:

1. MRT des Schädels inklusive MR-Angiographie intrakranieller Hirngefäße vom 30.12.2009,

2. Arztbrief des Krankenhauses St. Elisabeth, Chirurgische Abteilung, vom 28.10.2010,

3. MR des Neurokraniums und MR-Angiographie der intrakraniellen Arterien vom 14.03.2011,

4. Arztbriefe des Krankenhauses St. Elisabeth, Chirurgische Abteilung vom 28.04.2011, 01.07.2011 und 04.11.2011,

5. Stationärer Patientenbrief des AKH Wien, Abteilung Chirurgie vom 29.04.2013,

6. MRT des Schädels mit Angiographie vom 10.08.2013,

7. Ergebnisbericht des BBRZ, CASE MANAGEMENT C4C inkl. arbeitsmedizinischem Leistungsprofil (ALP) vom 16.12.2013,

8. MRT der Halswirbelsäule vom 13.01.2014,

9. Stationärer Patientenbrief des AKH Wien, Abteilung für plastische und rekonstruktive Chirurgie vom 12.05.2014,

10. Ambulanzkarte des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder vom 24.06.2014, 23.09.2014, 26.01.2015,

11. Auszug aus dem E-Journal des AKH Wien, Abteilung Chirurgie vom 09.03.2015,

12. Ärztlicher Befundbericht des Eurothermenresort Bad Hall GmbH Co KG, Ambulatorium für Innere Medizin über einen stationären Aufenthalt vom 03.05. bis 24.05.2015.

Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.08.2015 basierend auf einer Untersuchung am 21.08.2015 ergab Folgendes:

"Anamnese:

Operationen: Appendektomie, Halluxoperation beidseits initial ohne Folgeschaden, jedoch Rezidiv links, keine Operationsindikation,

Magenoperation 1996 (Billroth II wegen 14 Ulcera im Magen) im KFJ mit Erfolg, seither keine Geschwüre nachgewiesen, jedoch Probleme beim Essen, manchmal Unverträglichkeit gegenüber verschieden Speisen,

Weichteiltumor linker distaler Oberarm, operativ saniert im St. Elisabeth KH mit Erfolg,

Nod. haem. op. san. im St. Elisabeth KH mit Erfolg, keine Therapie,

insgesamt 5-malige Operation eines Carpaltunnelsyndroms rechts im St. Elisabeth und AKH

Wien 04/2011 und 2013, 2014, seit letzter Operation nach wie vor Beschwerden:

Gefühlsstörung am rechten vol. Unterarm, Gefühlsstörung im Daumen und Mittelfinger rechts, Extensionsstörung des rechten Daumens, Gefühlsstörung am rechten Daumenballen, wegen Vernarbungen keine weitere Operation geplant,

am 26.07.2015 Carpaltunnel-OP links im AKH ohne gewünschten Erfolg, am Montag nochmalige Vorstellung im AKH Wien,

Vorgutachten 03/2014 wegen Zustand nach Carpaltunnelsyndromoperation rechts,

Zustand nach Magenteilresektion, Carpaltunnelsyndrom links und Wirbelsäulenschädigung 30%

Nik: 15, Alk: 0, P: 2,

Derzeitige Beschwerden:

Depression seit 3 Jahren nach Ableben des Lebenspartners, Med.:

Mirtel 30 0-0-1, keine Psychotherapie, keine stationäre Behandlung an einer Fachabteilung,

Wirbelsäulen-Läsion seit 01/2014, keine Operation, keine motorischen

Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im Harlswirbelsäulensegement,

Medikation: Sirdalud 4 0-0-1, Migräne 2-mal/Monat, Med.: Eumitan, 2,5, damit ausreichend behandelbar,

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Deflamat 75, Mirtel 30, Pregabalin 25, Sirdalud 4, Eumitan 2,5, Thomapyrin Mexalen 500

Sozialanamnese: erl. Beruf: Kosmetikerlehre ohne Abschluss, zuletzt Kassiererin bei Spar bis 03/2010, KU wegen Operationen, dzt. arbeitslos gemeldet, geschieden, zwei erwachsene Kinder, AW lebt alleine,

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Magnetresonanzbefund des Schädels und der hinzuführenden Gefäße vom 30.12.2009: Ausgedehnte mikrovaskular-ischämische Leukencephaiopathie im Mediastromgebiet beidseits (oberflächliche Aste) ohne Aktivitätszeichen in der Diffusionssequenz. Cavum septi pellucidi als Normvariante. Mutmaßlich fehlend angelegte Rami communicantes posteriores beidseits mit konsekutiver Trennung sowohl des vertebrobasilaren Stromgebiets vom Circulus Willisii -

Normvariante. Kein Hinweis auf Aneurysma, Gefäßverschluss oder AVM, chir. Befund des St. Elisabeth KH vom 28.10.2010: Diagnose:

Weichteiltumor li Cubita, Magnetresonanzbefund des Neurokraniums vom 14.03.2011: Ausgeprägte vaskulare Leukenzephalopathie, die Temporallappen sind von diesen Veränderungen nicht betroffen, damit 1st eine CADASIL differentialdiagnostisch eher unwahrscheinlich. Im Übrigen unauffälliger Magnetresonanzbefund des Neurokraniums, kein Hinweis auf rezente ischämische Läsionen. Keine Befundprogredienz zu einer Voruntersuchung vom 30.12.2009, chir. Arztbrief des St. Elisabeth KH vom 26.04.2011 und 04.11.2011: Carpaltunnelsyndrom rechts, stationärer Patientenbrief der chir. Klinik des AKH Wien vom 29.04.2013: Diagnosen: Karpaltunnel-Syndrom (mehrfaches Rezidiv re., Neurom des Ramus palmaris), Magnetresonanzbefund des Schädels mit Angiographie vom 10.08.2013: Diktionsgemäß unverändert ausgedehnte vaskulare Leukencephalopathie im supranuklearen Marklager beidseits. Leukoaralose. Keine Liquorzirkulationsstörung bei etwas akzentuierten äußeren

Liquorräumen. Weiterhin kein Hinweis auf Aneurysmen, Leistungsprofil des BBRZ Osterreich aus 12/2013, Magnetresonanzbefund der Halswirbelsäule vom 13.01.2014: C5/C6: Breitbasige mediane bis mediolateral beidseits ausladende, gering kranial das Bandscheibenniveau überragende Protrusion mit geringer Bedrängung des Subarachnoidalringes von ventral. Keine Bedrängung des Myelons. Kerne Neuroforamenstenose, stationäre Patientenbrief der chir.

Klinik des AKH Wien vom 20.05.2014: Karpaltunnel-Syndrom (rechts, 4. Rezidiv), Ambulanzkarte des KH Barm. Brüder vom 26.06.2014: Pat. kommt und berichtet über Schmerzen von der Halswirbelsäule, ausstrahlend occipital/ parietal bds. Pat. berichtet, dass sie bei Bewegung des Kopfes ein "Krachen" hort/ spurt. Pat. hat schlaflose

Nachte. Max. VAS: 9 Re. Hand war wegen Carpaltunnelsyndrom 5x operiert, im Handgelenk und Handflache klagt die Pat. über Allodynie. Schmerzcharakter wird als brennend und stechend beschrieben, re. Hand ist odematos. V.a. Complex regional pain Syndrom (CRPS), Ambulanzkarte des KH Barm. Brüder vom 23.09.2014:

Diagnose: Cervikalsvndrom, V,a. CRPS. Neuropathie, Ambulanzkarte des KH Barm. Brüder vom 26.01.2015: Diagnose: Cervikalsvndrom. V.a. CRPS, Neuropathie. Spannungskopfschmerz, e-Journal der chir. Klinik des AKH Wien vom 09.03.2015: Habe daher mit der Pat. die offene Dekompression links besprochen. Stat. Aufnahme auf 16C und OP in LA am 26.06.2015, Entlassungsbericht der SKA Bad Hall vom 24.05.2015:

Chron. Cervicalsyndrom, bei Protrusio C5/C6 Spannungscephalea,

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand,

Ernährungszustand: guter Ernährungszustand,

Größe: 169,00 cm, Gewicht: 50,00 kg, Blutdruck: 120/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf: Zahne: Prothese, Brillenträgerin, Sensorium frei,

Nervenaustrittspunkte unauff., Hals: keine Einflussstauung,

Schilddruse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B., Thorax:

symmetrisch, Trichterbrust, Herz: normal konfiguriert, Herztone rein, keine pathologischen Geräusche, Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall, Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 15cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Hartspann der Hals- und Lendenwirbelsäule, Abdomen: weich, unter Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach med.

Laparotomie und Appendektomie, Nierenlager: beidseits frei, obere

Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung des rechten Armes, keine Involutionsatrophie der Armmuskulatur, Oberarmumfang rechts (Gebrauchsarm): 20,5cm (li.: 20cm),

Unterarmumfang rechts: 20,5cm (li.: 20,5cm), am rechten volaren Unterarm längsverlaufende blande Narbe nach Carpaltunnelsyndromoperation, Faustschlussstörung der rechten Hand, Pinzettengriff möglich, grobe Kraft rechte deutlich reduziert, Globalfunktion und grobe Kraft links erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich,

Extremität: frei beweglich, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 32cm (links: 32,5cm), keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, blande Narben nach Halluxoperation beidseits, Reflex mäßig auslosbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang möglich,

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauff. Gangbild, keine Gehhilfe

Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach Carpaltunnelsyndrom-Operation beidseits zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach mehrmaliger Operation rechts mit deutlichem Beschwerdebild bei erhaltener Globalfunktion der rechten Hand

04.05. 06

30

2

Zustand nach Magenoperation (Billroth II) eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da 2/3-Resektion bei gutem Ernährungszustand und mildem Therapieerfordernis ohne nachgewiesene Ulzerationen

07.04. 02

20

3

degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheinbenschädigung, Cervicalsyndrom oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen

02.01. 01

20

4

Migräne oberer Rahmensatz, da cervicogen getriggert, mit Triptanen kupierbar

20

5

Depression unterer Rahmensatz, da nur mildes Therapieerfordernis besteht

03.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter If. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter If. Nr. 2) bis 5) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Halluxoperation erreicht keinen Grad der Behinderung.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter If. Nr. 1) und 2) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 3) hat sich verschlimmert und wird um einen Stufe höher bewertet. Leiden 3) aus dem Vorgutachten wird nach erfolgreicher Operation nicht mehr gesondert gelistet und fließt nunmehr in Position 1) mit ein. Durch die neu aufgenommenen Leiden unter Ifd. Nr. 4) und 5) ist keine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt."

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 24.09.2015 wurde der Antrag vom 24.06.2015 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 30vH festgesetzt.

Begründend wurde nach Wiedergabe der §§ 3 und 14 Abs. 1 und 2 BeinstG ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 v.H. Dem Bescheid angeschlossen war das Gutachten vom 31.08.2015 als Beilage.

Im Zuge der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde fristgerecht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einem Zustand nach Karpaltunnelsyndrom beidseits leide. Die rechte Hand sei insgesamt fünf Mal operiert worden (zuletzt im Mai 2014). Bedauerlicherweise sei es zu einer starken Verwachsung des Nervs gekommen und es bestehe weiterhin ein hochgradiges Karpaltunnelsyndrom mit axonaler Degeneration, wobei laut behandelnden Ärzten chirurgische keine weiteren Optionen mehr möglich seien. Als Folge sei die Fingerbeweglichkeit stark eingeschränkt, der Daumen könne nicht abgebogen werden und es bestünde eine komplette Gefühllosigkeit in diesem Bereich. Die Greiffunktion der rechten Hand sei nicht erhalten und es bestünden massive Sensibilitätsstörungen sowie eine Kraftminderung und auch trotz regelmäßiger Schmerzmedikation elektrisierende Schmerzen bei Streckung der Finger und Berührung der Narbe oberhalb des Karpaltunnels. Auch im Bereich der linken Hand hätte sich ein Karpaltunnelsyndrom entwickelt und sei im Juni 2015 operiert worden. Auch dabei sei keine maßgebliche Besserung erzielt worden, es seien Vernarbungen aufgetreten, sodass weiterhin Bewegungseinschränkungen und Gefühlsstörungen sowie Schmerzen bestünden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich im Vergleich zum Vorverfahren vom März 2014 keine Änderung erheben hätte sollen, vor allem auch, da sich das Beschwerdebild im Hinblick auf das Karpaltunnelsyndrom beidseits massiv verschlechtert hätte.

Nicht nachvollziehbar sei, warum der allgemeinmedizinische Sachverständige lediglich 30 v.H. angenommen hätte, da laut Einschätzungsverordnung gemäß Richtsatzposition 04.05.06 unter anderem die Abduktion und Opposition des Daumens, Spitzengriff und Schreiben relevant sei und bei der Beschwerdeführerin in diesem Bereich maßgebliche Einschränkungen vorlägen. Auch sei die linke Hand betroffen. Der Beschwerde angeschlossen waren ein Auszug aus dem E-Journal des AKH Wien, Abteilung für Chirurgie vom 01.12.2014, ein neurophysiologischer Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 01.07.2014, ein weiterer E-Journal Auszug des AKH Wien, Abteilung für Chirurgie, vom 24.08.2015, die Kopie einer Ambulanzkarte des AKH Wien, Abteilung Physikalische Medizin und Rehabilitation, MRT der Halswirbelsäule und radiologsicher Befund HWS ap/seitlich und seitliche Funktionsaufnahmen vom 29.07.2015, radiologsicher Befund Kniegelenk rechts ap/seitlich vom 25.08.2015

Die Beschwerdeführerin leide an schweren Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule. Daraus würden Dauerschmerzen und Funktionseinschränkungen vor allem im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule resultieren. Es sei ein andauernder Therapiebedarf gegeben und sie starte nun im Jänner 2016 eine entsprechende Schmerztherapie im AKH Wien.

Aufgrund der Einschränkungen und des Beschwerdebildes wäre die unter der laufenden Nummer 3 angeführte Gesundheitsschädigung unter die Richtsatzposition 02.01.02 zu subsummieren gewesen. Die Einstufung des Allgemeinmediziners sei nicht nachvollziehbar. Es sei ein orthopädisches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Dieses Gutachten ergab Folgendes:

"Im Beschwerdevorbringen der BF vom 15.10.2015, Abl. 69-73, wird eingewendet, dass nach mehrmaliger Carpaltunnelsyndrom-Operation beidseits nach wie vor rechts eine Sensibilitätsstörung, Kraftminderung, Einschränkung der Fingerbeweglichkeit und eingeschränkte Greiffunktion sowie elektrisierende Schmerzen bei Bewegung der Finger und Berührung der Narbe bestünden. Links bestünden seit der Operation im Juni 2015 nach wie vor Bewegungseinschränkungen, Gefühlsstörungen sowie Schmerzen. Es habe sich seit März 2014 eine massive Verschlechterung in Hinblick auf das Carpaltunnelsyndrom beidseits ergeben.

Die Einstufung sei nach der EVO höher vorzunehmen, da maßgebliche Einschränkungen vorlägen.

Die BF habe Dauerschmerzen im Bereich der Wirbelsäule und Funktionseinschränkungen im Bereich der Hals-und Lendenwirbelsäule, Kopfschmerzen, es bestünde andauernder Therapiebedarf, ab 01/2016 Beginn einer Schmerztherapie im AKH Wien.

Die Schädigung des rechten Kniegelenks mit Schmerzen und Bewegungseinschränkungen sei unberücksichtigt geblieben.

Vorgeschichte:

1996 Magenoperation (B II wegen Ulcera), Hallux valgus Operation links 2001, rechts 2009 Hämorrhoidenoperation 2010, Weichteiltumor Entfernung im linken Ellbogen 2011 2011-2014 insgesamt 5 x Operation eines CTS rechts mit offener Dekompression und distal gestielter Unterarmfaszienlappenplastik zur Umhüllung des Nervus medianus, anhaltende Beschwerden mit Gefühlsstörungen und Funktionsstörung des rechten Daumens.

07/2015 CTS -Operation links, nach wie vor Beschwerden.

Zwischenanamnese: Keine Operation. 11/2015 CT gezielte Infiltration C5/C6.

Sozialanamnese: Verwitwet, 2 Kinder (39, 31 Jahre), lebt in Wohnung im Erdgeschoss.

Berufsanamnese: Kassierin bis 2010, seither AMS bzw. Krankenstand

Medikamente: Mirtel, Pregabalin, Eumitan, Thomapyrin, Mexalen, Tizanidin Aktavis

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX 1100 Wien

Derzeitige Beschwerden:

"Die meisten Schmerzen Bereich des rechten Handgelenks, wurde bisher fünfmal rechts an einem CTS operiert (2011-2014). habe Gefühlsstörungen im Bereich des rechten Daumens, Zeigefingers und Mittelfingers, eine Streckhemmung des Daumens rechts, Gefühlsstörung im Bereich des Unterarms streckseitig bis zur Mittelhand, eine Taubheit im Bereich des Unterarms ellenbeugenahe, stechende Schmerzen im Handgelenk rechts.

Im Juni 2015 wurde eine CTS Operation links durchgeführt, Gefühlstörungen, Lähmungen habe ich nicht, aber stechende Schmerzen beim Ausstrecken der Finger.

Schmerzen im rechten Knie immer wieder auftretend, teilweise das Abbiegen gehemmt.

3-4-x Migräne pro Monat mit Erbrechen.

Zustand nach B II, vertrage nicht alles, teilweise Sodbrennen, keine Magentherapie derzeit. Schmerzen im Bereich der HWS vor allem in der Nacht mit Ausstrahlung in das Hinterhaupt, CT -gezielte Infiltration C5/C6 11/2015 brachte rechts eine Besserung, links im Bereich der unteren HWS Beschwerden, CT -gezielte Infiltration für morgen geplant."

STATUS:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 170 cm, Gewicht 52 kg, RR 130/80.

Caput/Collum: Brillenträgerin, klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal,

Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberarm rechts 22 cm, links 22,5 cm, Unterarm rechts 21 cm, links 21,5 cm.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Bereich des rechten Unterarms ulnar beugeseitig teilweise als taub, im distalen Bereich als dysästhetisch angegeben, etwas livide Verfärbung der Finger der rechten Hand.

Die Opponensfunktion des rechten Daumens zum Kleinfinger nicht komplett möglich, Abstand 0,5 cm. Opponensfunktion zum Zeigefinger mäßig kraftvoll möglich, die Abduktion und Extension des Daumens mit KG 4 möglich, das Beugen des rechten Daumens im IP- Gelenk nur angedeutet möglich. Atrophie der Thenarmuskulatur rechts.Das Strecken und Beugen des rechten Mittelfingers ist endlagig eingeschränkt. Narbe nach CTS- Operation links, keine Thenaratrophie. Opponensfunktion unauffällig, kein Funktionsdefizit feststellbar, keine Sensibilitätsstörung.

Im Bereich der rechten Schulter werden Beschwerden bei Bewegung über Horizontalniveau angegeben.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts S und F 0/120, Rotation endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke frei, Unterarmdrehung bds. frei, Handgelenk rechts S 40/0/50. links 60/0/80, F rechts endlagig eingeschränkt, links frei, die grobe Kraft proximal und distal jeweils

Kraftgrad 5 außer Händedruck und Greiffunktionen, rechts mäßig eingeschränkt, siehe oben. Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind rechts endlagig eingeschränkt durchführbar, links frei.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich. Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften. Knie. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein

Hartspann feststellbar. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: F 30/0/30. R 80/0/80, Kinn/Jugulum Abstand 2/18 BWS/LWS: FBA:

10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ. Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit. Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Befunde 1. Instanz, Abl. 22-51:

Dokumentiert ist eine insgesamt fünfmalige Operation eines Karpaltunnelsyndroms rechts mit: Spaltung des Retinaculum. Neurolyse des N. medianus, einmaliger Umhüllung des Nervus medianus mit distal gestielter Unterarmfaszienlappenplastik (4. Operation) und Neurolyse und Deckung mittels Hypothenarfettlappenplastik (5. Operation).

01/2015 wird der Verdacht auf CRPS bei anhaltend brennend und stechenden Beschwerden im Bereich der rechten Hand geäußert.

In Abl. 48, Befund Kuraufenthalt in Bad Hall 05/2015, wird eine massive Einschränkung der Beweglichkeit der Fingergelenke mit inkomplettem Faustschluss und Taubheit im Bereich des 1., 3. und 4. Fingers angegeben, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, chronisches Cervikalsyndrom bei Discusprotrusion C5/C6 , seit 2 Jahren Depressionen.

Befunde 2. Instanz, Abl. 75-81:

Im Bericht der chirurgischen Abteilung vom 1.12.2014, AKH Wien, wird im Rahmen einer postoperativen Kontrolle eine Hypästhesie an Daumen und Mittelfinger rechts. Dysästhesien Unterarm und Handfläche festgestellt, nach jeder Operation bei Zustand nach fünfmaliger

Operation mit Neurolyse kommt es zu starken narbigen Verwachsungen des Nerven.

Im neurophysiologischen Befund vom 1.7.2014, Abl. 76, wird ein hochgradiges Karpaltunnelsyndrom rechts mit axonaler Degeneration und ein mäßiggradiges Carpaltunnelsyndrom links festgestellt.

Im Bericht der Abteilung für plastische Chirurgie vom 24.8.2015 erfolgt eine Kontrolle nach CTS -Operation links, Parästhesien postoperativ verschwunden, uneingeschränkte Opposition des Daumens möglich, regelrechter Heilungsverlauf.

Röntgen und MRT der HWS vom 29. 7. 2015, Abl 79 und 80. beschreiben degenerative

Veränderungen der HWS mit Bandscheibenprotrusion C5/C6.

lm Röntgen des rechten Kniegelenks vom 25. 8. 2015, wird eine geringe Retropatellargelenksarthrose festgestellt.

Nachgereichte Befunde, sofern nicht bereits vorgelegt:

Bericht Abteilung für plastische Chirurgie vom 24. 8. 2015-11. 1. 2016 (CTS Operation links. Parästhesien postoperativ verschwunden, uneingeschränkte Opposition des Daumens möglich, regelrechter Heilungsverlauf)

MRT des Schädels vom 29. 7. 2015 (unverändert zu 2013)

Befund neuroradiologische Abteilung vom 24.11.2015 (CT- gezielte Infiltration C5/C6)

STELLUNGNAHME:

ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach Carpaltunnelsyndrom- Operation rechts zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da nach mehrmaliger Revision anhaltende Beschwerden mit Gefühlsstörung, mäßiger Kraftminderung und Seitendifferenz der Bemuskelung.

04.05. 06

30

2

Zustand nach Carpaltunnelsyndrom- Operation links Unterer Rahmensatz, da Restbeschwerden ohne motorisches Defizit.

04.05. 06

10

3

Zustand nach Magenoperation (Billroth II) eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da bei Zustand nach 2/3-Resektion guter Ernährungszustand, keine nachgewiesenen Ulzerationen und keine regelmäßige Therapieerfordernis.

07.04. 02

20

4

degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Unterer Rahmensatz diese Position, da mäßige degenerative Veränderungen mit Discusprotrusion C5/C6 und rezidivierendem Cervicalsyndrom ohne nachweisbare Funktionseinschränkungen und ohne neurologisches Defizit.

02.01. 01

10

5

Migräne Oberer Rahmensatz, da cervicogen getriggert, mit Triptanen kupierbar.

04.11. 01

20

6

Depression unterer Rahmensatz, da nur mildes Therapieerfordernis besteht

03.06. 01

10

Die radiologisch

festgestellte geringgradige Retropartellararthrose rechts erreicht nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens, da ohne funktionelle Auswirkung.

ad 2) Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

ad 3) Die BF ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

ad 4) Der Gesamt-GdB ist ab Antrag 24.06.2015 anzunehmen.

ad 5) Stellungnahmen zu Vergleichsgutachten Abl. 56 -63:

Der Zustand nach CTS- Operation links wird gesondert als Leiden 2 eingestuft.

Das Wirbelsäulenleiden wird um eine Stufe herabgesetzt, da weder eine muskuläre Verspannung noch eine Einschränkung der Beweglichkeit der HWS und LWS festgestellt werden konnte.

Keine weitere Veränderung zu Gutachten 1. Instanz Abl. 56-63.

Der Gesamt-GdB bleibt unverändert.

ad 6) Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 70-73:

Die in der Beschwerde angegebene Sensibilitätsstörung, Kraftminderung, Einschränkung der Fingerbeweglichkeit und eingeschränkte Greiffunktion sowie elektrisierenden Schmerzen bei Bewegung wurden entsprechend dem aktuell festgestellten Funktionsdefizit in korrekterHöhe eingestuft. Eine höhere Einstufung ist nicht zulässig, da keine komplette Lähmung des Nerven medianus vorliegt. Funktionen wie Abduktion, Opposition, Spitzgriff und Schreiben sind gering-bis mäßiggradig beeinträchtigt, jedoch nicht verunmöglicht.

Bewegungseinschränkungen links nach CTS Operation sind nicht feststellbar, auch nicht bei den Kontrolluntersuchungen dokumentiert. Es konnte vielmehr ein ungestörter postoperativer Verlauf beschrieben werden.

Angegebene Restbeschwerden werden als Leiden 2 neu eingestuft.

Die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule werden neu eingestuft. Maßgeblich für die Einstufung nach der EVO sind feststellbare Funktionseinschränkungen. Dabei konnte weder eine muskuläre Verspannung noch eine Einschränkung der Beweglichkeit der HWS und LWS festgestellt werden, sodass das Wirbelsäulenleiden im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe herabgesetzt wird.

Die Kopfschmerzen werden unverändert eingestuft, berücksichtigt wird der andauernde Therapiebedarf.

Die radiologisch festgestellte geringgradige Retropartellararthrose erreicht nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens, da ohne funktionelle Auswirkung.

ad 7) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Im gewährten Parteiengehör verwies die Beschwerdeführerin auf ihre bisherigen Einwendungen und beantragte die Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am 13.03.1960 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

2. Beweiswürdigung:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert vorliegt.

Die belangte Behörde hatte als Grundlage für ihre Entscheidung ein allgemeinmedizinisches Gutachten nach erfolgter ärztlicher Untersuchung eingeholt.

Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin (Einschränkung der Fingerbeweglichkeit, Gefühllosigkeit, eingeschränkte Greiffunktion, Sensibilitätsstörungen, Kraftminderung, Wirbelsäulenschäden) in der Beschwerde ein Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein.

Die Gutachterin gliedert im Gutachten vom 08.02.2016 die Funktionseinschränkungen insofern neu, als sie nunmehr den Zn Carpaltunnelsyndromoperation links gesondert als Leiden 2 einstuft.

Zur Einschätzung der Funktionseinschränkung 1 unter Pos. Nr. 04.05.06 führt sie nachvollziehbar aus, dass eine höhere Einstufung (40%) nicht möglich sei, da keine komplette Lähmung des Nervus medianus vorliege.

Laut Anhang zur Einschätzungsverordnung ist eine Lähmung des Nervus medianus unter Pos. Nr. 04.05.06 zu subsumieren. Der dementsprechende Rahmen beträgt 10 - 40% und ist ein Sachverhalt so einzuschätzen, dass der untere Wert jeweils die Schwäche und der obere Wert die vollständige Lähmung ausdrückt. Mangels vollständiger Lähmung war eine höhere Einstufung somit nicht zulässig.

Zur Wirbelsäulenproblematik führt die fachärztliche Gutachterin nachvollziehbar aus, dass im Rahmen der von ihr selbst durchgeführten Untersuchung weder eine muskuläre Verspannung noch eine Einschränkung der Beweglichkeit der HWS und LWS festgestellt werden hätte können, weshalb der Grad der Behinderung im Vergleich zu dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten um eine Stufte herabzusetzen sei.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten, nach dessen Inhalt der Gesamtgrad der Behinderung 30 von Hundert beträgt, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Gutachterin erläutert in ihrem Gutachten exakt und schlüssig die Gründe, die zu der von ihr getroffenen Einstufung führen. Auf die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen wurde von der Gutachterin detailliert eingegangen.

Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist der - nicht als unschlüssig zu erkennenden - vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der Frist zur Stellungnahme nicht entgegengetreten.

Eine Einholung eines neurologischen Gutachtens konnte aufgrund der Tatsache, dass keine vollständige Lähmung des Nervus medianus besteht und auch nie behauptet wurde, unterbleiben.

Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 24.06.2015 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Da ein Grad der Behinderung von 30 vH durch das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (weiterhin) nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher eine fachärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit sich zu äußern vorzulegen. Zum Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nur ausgeführt, dass die Einwendungen aufrecht bleiben und die Einholung eines neurologischen Gutachtens beantragt. Die beschwerdeführende Partei hat auch mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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