W126 2115082-1•BVwG W126 2115082-1
W126 2115082-1Tribunal Administrativo Federal25 de abr. de 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W126 2115082-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 03.09.2015, Zl. VA/ED-K-0342/2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 22.09.2015, Zl. VA/ED-K-0342/2015, mit welcher der Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG auf 400 Euro herabgesetzt wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden NÖGKK) vom 03.09.2015, Zl. VA/ED-K-0342/2015, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 1.800,- Euro vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer am 10.06.2015 erfolgten Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes im Weingarten in XXXX , Herr XXXX (in Folge Erstbetretener) und Herr XXXX (in Folge Zweitbetretener) bei der Verrichtung von Arbeiten für den Beschwerdeführer betreten worden seien.
Im Rahmen dieser Kontrolle sei von den Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes festgestellt worden, dass für den Erstbetretenen eine Mindestangaben-Anmeldung für fallweise Beschäftigung erstattet worden sei und der Zweitbetretene zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen sei, jedoch am selben Tag vom Beschwerdeführer eine Mindestangaben für fallweise Beschäftigung erstattet worden sei.
Die Mutter des Beschwerdeführers habe in der niederschriftlichen Einvernahme durch die Abgabenbehörde des Bundes am 10.06.2015 angegeben, dass der Erstbetretene seit 01.06.2015 im Weinbau des Beschwerdeführers arbeite und angemeldet sei. Normalerweise arbeite er gemeinsam mit einem anderen Arbeiter, der auch angemeldet sei. Am Tag der Kontrolle habe der Erstbetretene von sich aus den Zweitbetretenen mitgenommen, weil der andere Arbeiter krank gewesen sei. Weder die Mutter des Beschwerdeführers noch der Beschwerdeführer habe davon gewusst. Als der Beschwerdeführer am Tag der Kontrolle bemerkt habe, dass der Zweitbetretene für ihn gearbeitet habe, habe er ihn nicht angemeldet, da er gedacht habe, dass er lediglich einen Tag aushelfen würde. Bei den Anmeldungen zur Sozialversicherung würde die Mutter des Beschwerdeführers den ersten Tag des Monats angeben und nachträglich dann die Tage, an welchen die Arbeiter gearbeitet hätten.
Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf 500,-- Euro für jede nicht vor Arbeitsantritt gemeldete Person. Der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf 800,-- Euro (§ 113 Abs. 2 ASVG). Da im vorliegenden Fall zwei Personen betreten worden seien und vor Arbeitsantritt nicht gemeldet gewesen seien, ergebe sich ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 2 ASVG in der Höhe von 1.800,-- Euro.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass er nicht gewusst habe, dass der Zweitbetretene am 10.06.2015 bei ihm gearbeitet habe. Der Erstbetretene habe diesen aufgrund der Krankheit eines Kollegen mitgenommen und den Beschwerdeführer darüber nicht informiert. Erst bei der Kontrolle habe der Beschwerdeführer den Zweitbetretenen gesehen und der Erstbetretene habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er selbst gehandelt habe. Nach der Kontrolle habe der Beschwerdeführer den Zweitbetretenen bei der NÖGKK angemeldet. Der Beschwerdeführer sei sich sicher gewesen, dass er ordnungsgemäß gehandelt habe, weshalb er um "Stornierung" des Beitragszuschlages ersuche.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der NÖGKK vom 22.09.2015 wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als in Abänderung des angefochtenen Bescheids der vorgeschrieben Beitragszuschlag auf 400,-- Euro herabgesetzt wurde. Begründend wurde dargelegt, dass der Erstbetretene betreffend die Tätigkeit am 10.06.2015 nicht ordnungsgemäß vor Arbeitsantritt gemeldet gewesen sei, weil die Mindestangaben-Anmeldung für fallweise Beschäftigte per 01.06.2015 nur für den 01.06.2015 vorgelegt worden sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zweitbetretenen wurde darauf hingewiesen, dass sich an der Dienstgebereigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebes im gesamten unmittelbar treffe, nichts ändere, wenn sie den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen habe (VwGH 25.01.2994, Zl. 92/08/0264). Tatsache sei, dass der Zweitbetretene am Kontrolltag im Weingarten des Beschwerdeführers gearbeitet habe und somit zur Pflichtversicherung zu melden gewesen wäre.
Da der Beschwerdeführer die Meldungen zur Pflichtversicherung nachträglich durchgeführt habe und bisher keine gleichartigen Meldeversäumnisse vorliegen, könne der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 Euro reduziert werden und der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in der Höhe von 1.000 Euro entfallen, da im konkreten Fall in Anlehnung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer erstmalig verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen auszugehen sei.
4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Mit Schreiben vom 30.09.2015 legte die NÖGKK den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Rahmen einer am 10.06.2015 um 10:55 Uhr durchgeführten Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes im Weingarten des Beschwerdeführers wurden der Erstbetretene und der Zweitbetretene, beide tschechische Staatsangehörige, für den Beschwerdeführer arbeitend angetroffen.
Für den Erstbetretenen wurde vom Beschwerdeführer am 01.06.2015 eine Mindestangaben-Anmeldung für eine fallweise beschäftigte Person durchgeführt und als Zeitraum der Beschäftigung der 01.06.2015 angegeben. Am 01.07.2015 teilte der Beschwerdeführer der NÖGKK die weiteren Tage, an denen der Erstbetretene für den Beschwerdeführer arbeitete, darunter auch der 10.06.2015, mit. Für den 10.06.2015 erfolgte im Vorfeld keine Mindestangaben-Meldung.
Der Zweitbetretene war zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Sozialversicherung angemeldet und wurde vom Beschwerdeführer am 01.07.2015 nachträglich als fallweise Beschäftigter des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung angemeldet. Am Tag der Betretung wurde vom Beschwerdeführer nachträglich eine Mindestangaben-Anmeldung für fallweise Beschäftigung erstattet.
Es handelt sich hierbei um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK.
Die Dienstnehmereigenschaft der Betretenen ist aufgrund der (nachträglichen) Anmeldungen zur Sozialversicherung durch den Beschwerdeführer nicht strittig. Die verspäteten Anmeldungen wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Feststellung, dass es sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers handelt, wovon auch die Behörde ausgegangen ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und wurde weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag Gegenteiliges behauptet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entschieden wird und zudem kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Rechtliche Grundlagen im ASVG:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a., wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
§ 33 Abs. 1a ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 471 b ASVG sind unter fallweise beschäftigten Personen Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.
"Auch bei fallweisen Beschäftigungen hat zumindest eine Mindestangabenmeldung vor jedem eigenständigen Arbeitsantritt zu erfolgen. Hierfür steht ein eigener ELDA-Datensatz bzw ein eigenes Papierformular zur Verfügung. In dieses (elektronische) Formular sind die einzelnen Arbeitstage in ein monatliches Tagesraster einzutragen. Aufeinanderfolgend können, einer fallweisen Beschäftigung entsprechend, nur maximal sechs Arbeitstage angekreuzt werden. .." (Florian Mosing, Die fallweise Beschäftigung im Arbeits- und Sozialrecht, ZAS 2014/ 41; vgl. zur zweistufigen "Avisomeldung" und "Vollmeldung" auch für fallweise beschäftigte Personen die EBRV BlgNR 23. GP 77; erklärende Ausführungen für die Praxis finden sich samt Formular-Vorlage für die Mindestangaben-Anmeldung für fallweise Beschäftigte mit Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen auf dem Internetportal der NÖGKK sowie der WKO).
Gemäß § 471 d ASVG kann durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestimmt werden, dass die Frist für die vollständige Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 2 und für die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt.
§ 13 der Satzung der NÖGKK in der im verfahrensrelevanten Zeitraum geltenden Fassung lautet:
"Die Frist für die vollständige Anmeldung sowie die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen (§ 471b ASVG) hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonats liegenden Beschäftigungstage beginnt mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Tätigkeit verrichtet wurde."
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 2 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:
3.2.1. Zur Dienstnehmereigenschaft der Betretenen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.04.2011, Zl. 2010/08/0091, ausgesprochen, dass wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (zuletzt VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0153).
Im gegenständlichen Fall waren die Betretenen für den Beschwerdeführer als Erntehelfer tätig, weshalb - wie bereits von der NÖGKK ausgeführt - von Dienstverhältnissen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn auszugehen war. Von einem solchen geht auch der Beschwerdeführer aus, der für den Erstbetretenen am 01.06.2015 eine Mindestangaben-Anmeldung durchführte und den Zweitbetretenen noch am Tag der Kontrolle zur Sozialversicherung anmeldete sowie am 01.07.2015 die "Vollmeldungen" erstattete.
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, dass er keine Kenntnis von der Arbeit des Zweitbetretenen gehabt habe, weil der Erstbetretene diesen ohne Wissen des Beschwerdeführers mitgenommen habe.
Dazu ist auszuführen, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung als Dienstgeber wesentlich ist, wer aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebs im gesamten unmittelbar trifft (VwGH 25.01.1994, 92/08/0264). An der Dienstgebereigenschaft ändert sich auch nichts, wenn die Person, die das Risiko des Betriebes unmittelbar trifft, den Dienstnehmer durch Mittelpersonen in Dienst genommen hat. Laut Verwaltungsgerichtshof ändert sich an der Dienstgebereigenschaft jedenfalls dadurch nichts, dass im Falle einer mit ihrem Wissen und Willen und erfolgenden Betriebsführung durch einen Dritten dieser Dritte bei einzelnen betrieblichen Geschäften, so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich der Weisungserteilung und der tatsächlichen Entgeltzahlung, als "Mittelsperson", nach außen hin im eigenen Namen auftritt, wenn nur den Dienstgeber das Risiko des Betriebes im gesamten trifft und ihm zumindest die rechtliche Einflussmöglichkeit auf die tatsächliche Betriebsführung im ganzen zusteht (VwGH 17.2012.1991, Zl. 90/08/0222, VwGH 02.07.2008, Zl. 2007/08/0207).
Der VwGH sprach weiter aus, dass es darauf, ob eine derartige Indienstnahme und Beschäftigung einer Person für den Betrieb durch den den Betrieb tatsächlich führenden "ohne Wissen" oder sogar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt, bei Zutreffen der oben genannten Voraussetzungen nicht ankommt; es genügt neben der Risikotragung für den Betrieb die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle, usw.) auf die tatsächliche Betriebsführung (VwGH 17.2012.1991, Zl. 90/08/0222).
Dadurch, dass der Beschwerdeführer aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird und ihn das Risiko im gesamten Betrieb unmittelbar betrifft, ist ihm auch der Zweitbetretene, der im Betrieb des Beschwerdeführers bei der Weinernte mithalf, als Dienstnehmer zuzurechnen.
3.2.2. Zur Vorschreibung beziehungsweise Herabsetzung des Beitragszuschlages:
3.2.2.1. Dass die Anmeldung für den Zweitbetretenen verspätet erfolgte, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er brachte in der Beschwerde vor, dass er aufgrund der fehlenden Kenntnis über die Tätigkeit des Zweitbetretenen im Betrieb des Beschwerdeführers keine Möglichkeit gehabt habe, den Zweitbetretenen rechtzeitig anzumelden und er somit nicht gewusst habe, dass er nicht ordnungsgemäß gehandelt habe.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Der Beitragszuschlag nach § 113 Absatz 1 ASVG stellt eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar (VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0228, mit Verweis auf VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2009/08/0091).
Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist bei Verhängung eines Beitragszuschlages nicht zu untersuchen ist: In seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass § 113 Absatz 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (zuletzt VwGH vom 29.04.2015, Zl. 2013/08/0141, VwGH vom 31. 07.2014, Ro 2014/08/0008, mwN, VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141, uva).
Dienstgeber, die eine Organisationsstruktur schaffen, die die kurzfristige Aufnahme von neuen Dienstnehmern vorsieht, müssen entsprechende Vorkehrungen treffen, diese Dienstnehmer auch rechtzeitig anzumelden (VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2010/08/0077). Es liegt somit ausschließlich in der Verantwortung des Beschwerdeführers als Dienstgeber für die fristgerechte Vorlage zu sorgen, sodass bei entsprechender Sorgfalt und Disposition die Meldeverstöße vermeidbar gewesen wären, zumal vom Beschwerdeführer als Dienstgeber sowohl ein sorgfältiges, vorschriftsmäßiges Arbeiten als auch die Errichtung einer Organisationsstruktur samt wirksamen Kontrollsystems zur Fehlervermeidung erwartet werden kann.
Im Beschwerdefall war die Meldung des Zweitbetretenen im Kontrollzeitpunkt am 10.06.2015 noch nicht vorgenommen, weshalb der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG (bereits dadurch) eindeutig erfüllt ist.
Hinzu kommt, dass der Feststellung der Behörde, dass der Erstbetretene betreffend die Tätigkeit am 10.06.2015 nicht ordnungsgemäß vor Arbeitsantritt gemeldet gewesen ist, weil die Mindestangaben-Anmeldung für fallweise Beschäftigte per 01.06.2015 nur für den 01.06.2015 vorgelegt worden ist, nicht entgegengetreten werden kann, sodass auch hier ein Meldeverstoß verwirklich wurde.
3.2.2.2. Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 Euro herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
"Unbedeutende Folgen" liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war, siehe zuletzt VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228).
Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099) ist bei verspäteter Anmeldung von mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen.
Die NÖGKK setzte mit der Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2015 den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 Euro herab und ließ den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung von 1.000 Euro entfallen, weil von einer erstmalig verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen auszugehen war.
Dem kann nicht entgegentreten werden. Es wurden im gegenständlichen Fall nicht mehr als zwei gleichzeitig beschäftigte Dienstnehmer betreten und es handelt sich um den ersten diesbezüglichen Meldeverstoß des Beschwerdeführers, sodass unter Berücksichtigung der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur von unbedeutenden Folgen auszugehen ist.
Dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 113 Absatz 2 ASVG vorliegt, vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, sodass der Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht entfallen kann. Dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Tätigkeit des Zweitbetretenen hatte, stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar, denn als Betreiber des Weingartens ist es Aufgabe des Dienstgebers sich einen Überblick über alle für ihn arbeitenden Personen zu schaffen. Eine Mindestmeldung hätte ohne weiteren Aufwand telefonisch oder per Telefax erstattet werden können (vgl. § 41 Abs. 4 Z. 3 ASVG). Der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis nur kurz angedauert hat, stellt keinen Grund dar, der iSd § 113 Abs. 2 ASVG besonders berücksichtigungswürdig wäre (zuletzt VwGH 03.12.2013, Zl. 2012/08/0026). Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners kommt es nach § 113 Abs. 2 ASVG idF BGBl. I Nr. 31/2007 bei der Bemessung des Beitragszuschlags nicht an (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246).
Die Vorschreibung des Beitragszuschlages von 400 Euro erfolgte somit gemäß § 113 Abs 1 und Abs 2 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen, was im gegenständlichen Fall nicht erfolgt ist.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG, siehe dazu Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt); die NÖGKK hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde nicht (substantiiert) entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sie erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.2. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 ASVG beziehungsweise zu § 113 Abs 1 und Abs 2 ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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