I403 2118920-1•BVwG I403 2118920-1
I403 2118920-1Tribunal Administrativo Federal25 de abr. de 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I403 2118920-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Paso ZENGIN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 18.11.2015, OB:
79158563300014, mit dem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 09.10.2014 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Als Gesundheitsschädigung machte sie eine Sinus-Venenthrombose und zweimalige Aneurysmen und die darauf basierenden Folgeleiden nach der Operation geltend.
2. Die belangte Behörde befasste eine ärztliche Sachverständige aus dem Fachgebiet der Kindermedizin. Diese gelangte im aktenmäßig erstellten Sachverständigengutachten vom 21.01.2015 auf Basis der vorgelegten Befunde zur Einschätzung, dass bei der Beschwerdeführerin ein chronisches Schmerzsyndrom mit leichter Verlaufsform (Positionsnummer 04.11.01) und damit ein Gesamtgrad der Behinderung von 10 v. H. vorliege.
3. Am 13.05.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs weitere Befunde und führte im Wesentlichen aus, dass sie seit der Kopfoperation an starken Kopfschmerzen leide und in psychologischer Behandlung stehe. Unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde kam die neuerlich beauftragte Sachverständige, wiederum in einem Aktengutachten, nunmehr vom 20.07.2015 zu folgendem Ergebnis:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) leichten Grades: Posttraumatische Belastungsstörung mit Schlafstörung, innerer Unruhe sowie chronischen Kopfschmerzen bei Z.n. Sinusvenenthrombose 2006 und Clipping zweier asymptomatischer Mediaaneurysmen 05/2007. Regelmäßige psychologische Therapie bis auf pflanzliches Präparat keine medikamentöse Therapie. Sozial integriert. Daher unterer RS.
30
2
Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades Chronische Lumbalgie bei bildgebend geringen bis mäßiggradigen degenerativen Veränderungen L5/S1 (breitbasige Protrusion, keine Nervenwurzelbedrängung). Wirbelsäulenbeweglichkeit nicht relevant eingeschränkt. Keine Dauertherapie, Analgetika bei Bedarf. Daher Wahl dieser RSP mitoberem RS.
20
3
Chronisches Schmerzsyndrom - leichte Verlaufsform Bei Zustand nach Sinusvenenthrombose 2006 und Clipping zweier asymptomatischer Mediaaneurysmen 05/2007 (als Zufallsbefund im Rahmen einer MRT Kontrolle diagnostiziert) ist nach Abschlussbericht der Neurochirurgie vom 03/2013 eine völlig uneingeschränkte Lebensführung möglich und es ist keine weitere Medikation oder Kontrolle nötig. Da subjektiv jedoch eine gewisse Leistungseinschränkung beim Tragen schwerer Lasten sowie Sensibilitätsstörungen im Kraniotomiebereich, die u.a. das längere Tragen von Kopfhörern schmerzhaft werden lassen, bestehen, Wahl dieser RSP mit unterem RS.
10
Als Gesamtgrad
der Behinderung wurde 40 v.H. festgestellt und diesbezüglich ausgeführt, dass Leiden 2 das Leiden 1 aufgrund wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöhe. Leiden 3 erhöhe aufgrund der Geringfügigkeit nicht weiter.
4. Zur Wahrung des Parteiengehörs stellte die belangte Behörde dieses Gutachten der Beschwerdeführerin zur allfälligen Stellungnahme zu. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Verlängerung der Frist und gab am 14.09.2015 eine Stellungnahme dazu ab, in der sie ausführte, dass sie mit dem Gesamtgrad von 40 v.H. nicht einverstanden sei. Ihre psychische Situation sei sehr angespannt, sie leide aufgrund der traumatischen Erfahrungen auf der Intensivstation unter massiven Schlafstörungen, Existenzängsten und Panikattacken. Ihre berufliche Situation sei unsicher und belaste sie; ein Feststellungsbescheid würde ihr die Unsicherheit nehmen und ihre psychische Situation belasten. Sie wolle unbedingt dem Arbeitsmarkt erhalten bleiben, die ständige Unsicherheit in Bezug auf ihre berufliche Zukunft belaste sie. Ein Orthopäde habe zudem eine Arthrose im Kniegelenk und eine schwere Erkrankung der Lendenwirbelsäule festgestellt, der entsprechende Befund wurde vorgelegt.
5. Die belangte Behörde veranlasste neuerlich ein Sachverständigengutachten, nunmehr aber wurde das Gutachten durch einen Facharzt für Psychiatrie nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin erstellt. Im Gutachten vom 28.10.2015 kommt der Sachverständige zu folgendem Ergebnis:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung Derzeit auch immer wieder affektive, also depressive Symptome mit ersten Anzeichen sozialer Desintegration, daher ist der obere Rahmensatz anzuwenden Anwendung des oberen Rahmensatzes aufgrund der posttraumatischen Symptome und der somatoformen Beschwerden mit zugleich bestehenden depressiven Symptomen, bei beginnender sozialer Desintegration
40
2
Funktionseinschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit pseudoradikulärem Syndrom und radiologischen nachgewiesener fortgeschrittener Degeneration Wiederholte, auch anhaltende Schmerzepisoden, gegenwärtig keine physikalische Therapie, noch keine dauerhaft maßgeblichen Einschränkungen, daher ist der untere Rahmensatz anzuwenden
30
Als Gesamtgrad
der Behinderung wurde 40 v.H. festgestellt und diesbezüglich ausgeführt, dass keine wechselseitig ungünstige Beeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 vorliege. Folgende Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: beginnende Arthrose in den Kniegelenken, Zustand nach Operation im Gehirn vor acht Jahren ohne neurologisch-funktionelle Defizite, Darmbeschwerden.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2015, dem das Sachverständigengutachten vom 28.10.2015 als Bestandteil der Begründung beilag, wies die belangte Behörde, gestützt auf dieses Gutachten und den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H., den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab.
7. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 16.12.2015 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass im Sachverständigengutachten vom 28.10.2015 die posttraumatische Belastungsreaktion mit einem Grad der Behinderung von 40 vH eingeschätzt worden sei, dass aber im Gegensatz zum Vorgutachten vom 20.07.2015 eine wechselseitige ungünstige Beeinflussung nicht mehr angenommen worden sei. Eine solche sei aber sehr wohl gegeben und daher das führende Leiden um eine Stufe zu erhöhen.
8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 28.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
9. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Sachverständigen, welcher das Gutachten vom 28.10.2015 erstellt hatte, um Ergänzung des Gutachtens dahingehend, dass näher bergründet werden möge, ob aus ärztlicher Sicht eine gegenseitige Beeinflussung von Leiden 1 und 2 vorliege (wie im Vorgutachten angenommen).
10. In der Ergänzung führte der Sachverständige aus dem Bereich der Psychiatrie näher aus, warum eine gegenseitige wechselseitige Beeinflussung im vorliegenden Fall nicht gegeben sei:
"Zur Krankheitsgeschichte von der Beschwerdeführerin [Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht] ist kurz gefasst zu erwähnen, dass 2006 eine Sinusvenenthrombose aufgetreten ist und anschließend 2007 auch noch eine akute Sanierung einer Gefäßausweitung im Gehirn vorgenommen werden musste; die Beschwerdeführerin [Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht] erinnert sich an diese Ereignisse und die damit verbundene Belastung vollständig, sie habe auch starke Angst durchlebt. Es haben sich posttraumatische Symptome- wie bereits im Gutachten für das Sozialministeriumservice näher ausgeführt- entwickelt. Darüber hinaus haben sich den vergangenen Jahren zunehmende berufliche Belastungen aufgebaut, da der eingeschränkten psychischen Leistungsfähigkeit, insbesondere was einen angegebenen Konzentrationsmangel betrifft, und die Rückenschmerzen betreffend keine den Vorstellungen der Beschwerdeführerin [Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht] entsprechende Rücksichtnahme im Sinne der Zuteilung einer besser bewältigbaren Arbeit und der Zusicherung eines fixen Arbeitsbereiches seitens des Dienstgebers Rechnung getragen wurde. In der Begutachtungssituation am 28. Oktober 2015 gibt sie auch nachvollziehbar an, dass dies primär ihre Belastung gegenwärtig ausmache, und dass sie durch den Status eines rechtlich begünstigten Behinderten auch verhindern wolle, dass man sie zukünftig an ihrem Arbeitsplatz nach Belieben neuzuteilen könne.
In der psychopathologischen Exploration ist aus psychiatrischer Sicht zwar das Vorliegen posttraumatischer Symptome, vor allem Konzentrationsprobleme in eher milder Form und auch eine stärkere Schlafstörung festgestellt worden, allerdings nicht wesentlich negativ beeinflusst durch die orthopädisch bedingten Beschwerden ausgehend von der Wirbelsäule, sondern eher durch die Belastung durch die als schikanös empfundenen beruflichen Umstände und ein wenig auch durch private Belastungen. Dies ist nicht nur die Meinung des Sachverständigen gewesen, sondern wurde so von der Beschwerdeführerin [Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht] auch bestätigt - vor allem leide sie neben ihren psychischen Beschwerden unter dem Druck in der Arbeitswelt und der Unzufriedenheit hinsichtlich der beruflichen Situation.
Zur Vorhaltung, welche im Gutachtensauftrag durch das Bundesverwaltungsgericht vorgebracht wurde, dass in einem früheren Gutachten (das allerdings ein Aktengutachten gewesen ist) der Schluss gezogen wurde, dass eine posttraumatische Belastungsstörung und eine wechselseitig ungünstige Beeinflussung durch die körperlich begründeten Schmerzzustände vorliegen würde, kann aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung, die im Oktober 2015 persönlich erfolgt ist, nicht nachvollzogen werden; sie wurde auch so von der Beschwerdeführerin [Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht] nicht bestätigt.
Schließlich ist auch anzumerken, dass in einem im Jänner 2015 ebenfalls von Dr. F. angefertigten Aktengutachten zu einer psychischen Erkrankung noch überhaupt nicht Stellung genommen wurde - im sodann von Seiten einer niedergelassenen Fachärztin für Psychiatrie vom 21.4.2015 vorgelegten Attest beschreibt diese einigermaßen nachvollziehbar zunächst einen ungünstigen Einfluss auf die psychische Situation durch private und berufliche Belastungen, die angegebene Verschlechterung durch die körperlichen Beschwerden, vorwiegend also die Schmerzzustände, können aber aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung vom 28. Oktober 2015 nicht nachvollzogen werden bzw. sind sie auch von der Antragstellerin nicht bestätigt worden. Somit ergibt sich folgende Schlussfolgerung bzw. zusammenfassend wird festgestellt:
Bei der Beschwerdeführerin [Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht] liegt ein Äquivalent zu einer posttraumatischen Belastungsstörung vor, die posttraumatische Belastungsstörung selbst ist nach ICD-10 gegenwärtig nicht unumschränkt, also im Vollbild, zu diagnostizieren. Die begleitenden depressiven Symptome sind durch berufliche und private Belastungen mitverursacht; hier kommt es allenfalls zu einer innerpsychischen Verschlechterung der Beschwerdebereiche. Eine wechselseitig ungünstige Beeinflussung zwischen den körperlichen Beschwerden, die in der Arbeit vorwiegend als hinderlich angegeben wurden, und der psychiatrischen Symptomatik ist aufgrund der gegenwärtig vorliegenden Befundlage und nach der persönlichen Exploration im Oktober 2015 weiterhin nicht nachvollziehbar. Es ergibt sich daher aus psychiatrischer Sicht keine Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung."
11. Zur Wahrung des Parteiengehörs stellte das Bundesverwaltungsgericht dieses Gutachten dem Sozialministeriumservice und der Beschwerdeführerin zur allfälligen Stellungnahme innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, erklärte sich mit Schreiben vom 08.02.2016 mit dem Ergebnis des Ergänzungsgutachtens einverstanden. Die Beschwerdeführerin beantragte in einer Stellungnahme vom 24.02.2016, dass eine Erhöhung auf 50vH vorgenommen werde und führte aus:
"Für das Gespräch am 28.10.2015 waren ungefähr 15 Minuten Zeit um Herrn Dr. T. meinen Krankheitsverlauf kurz zu schildern: in dieser Zeit wurde mir mehrmals die Frage gestellt, in welchem Befund die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung stehen würde. Da ich sehr viele Befunde habe, konnte ich Herrn Dr. T. leider nicht beantworten, wo und was genau in welchem Befund steht. Zu Hause habe ich dann festgestellt, dass bei meinem 3 wöchigen Kuraufenthalt die Diagnose Chron. Lumbalgie, posttraumatische Belastungsstörung, schriftlich festgehalten wurde.
Weiteres habe ich ihm von meinem Krankheitsverlauf meiner Sinusvenen Thrombose im Jahr 2006 mit Aufenthalt auf der Intensivstation mit Nahtoderfahrung sowie von meiner Kopf-OP im Jahr 2007, Clipping von 2 Aneurysmen und wiederum den Aufenthalt auf der Intensivstation erzählt.
Meine psychische Situation ist sehr angespannt: ich leide nach wie vor unter massiven Schlafstörungen die durch die traumatischen Erfahrungen auf der Intensivstation (Todesangst, Nahtoderfahrung) einhergehen. Ich habe nach wie vor Angst einzuschlafen und vor allem zu tief einzuschlafen und bin nach ca. 3 - 4 Stunden wieder wach. Weiteres leide ich unter Panikattacken wie Herzrasen, feuchte Hände, innere Unruhe, u.a. auch häufiges Aufsuchen von Ärzten sowie in der Klinik Innsbruck - Notaufnahme (wie aus den Befunden ersichtlich ist). Nach meiner Kopf-Operation war meine berufliche Situation extrem belastend. Ich wurde bei meinem Arbeitgeber trotz Fachwissen und nachgeholter Externistenprüfung als Aushilfskraft und "Springerin" über insgesamt 5 Jahre nach der OP eingesetzt. Was für meine Genesung und psychische Verfassung nicht gerade förderlich war. Diese berufliche Unsicherheit hat im Jahr 2014 zu einem Burn-out geführt. Nach der Kur 2014 habe ich mich kurzzeitig etwas besser gefühlt, jedoch im Dezember konnte ich dem psychischen Druck nicht mehr Stand halten und habe mich auf unbestimmte Zeit, unbezahlt beurlauben lassen (dies zu meiner psychischen Belastbarkeit). Herr Dr. T. hat mir kurz die Frage gestellt, ob Ich auch noch körperliche Probleme habe, dass ich bejahte aber auf die er nicht näher eingehen konnte, da die Zelt (ca. 15 Minuten) vorbei war.
Mir wurde weiteres die Diagnose:
Lendenwirbelsäule:
L5/S1: Höhenminderung des Zwischenwirbelraumes, Entwässerung der Bandscheibe und Zeichen der erosiven Osteochondrose, Leichtgradige Retroosteophyten und breitbasige Protrusion. Leichtgradig degenerative Veränderungen In den Zwischenwirbelgelenken. Mäßiggradige osteodiscäre Einengung vor allem des rechten Neuroforamens, hier Tangierung der Nervenwurzel L5. Leichtgradige osteodiscäre Einengung des Spinalkanales, lt. Befund vom 30.01.2015.
Kniegelenk: bds.
Patella: Gonarthrose, lt. Befund vom 27.08.2015
Weiteres habe ich Schmerzen im HWS-Schulterbereich und ich bin jährlich in physikalischer Therapie, Stabilisations/Mobilisationstraining, manuelle Heilmassagen die nur kurzzeitig Linderung bringen. Die Schmerzen vom Rücken führen dann zu Spannungskopfschmerzen. Dagegen nehme ich Immer wieder starke Schmerzmittel (Praxen) sowie auch schmerzstillende Spritzen vom Hausarzt. Bei allen psychologischen Gesprächen die ich bisher hatte (Kuraufenthalt, MCB-Couching, Ischia, Beratungsstelle BIN), wurde mir immer wieder erklärt, dass die Schmerzen Im Rücken auf meinen psychischen Allgemeinzustand zurückzuführen sind, da dies eine Last ist, die auf dem Rücken und auf dem ganzen Körper liegt und getragen werden muss.
Ich bitte Sie meinem Ansuchen auf 10 %ige Erhöhung von 40% auf 50 % stattzugeben, da das Leiden 2 aufgrund der wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussung das Leiden 1 um eine Stufe erhöht.
12. Es wurde für den 25.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, anberaumt. Im Rahmen der Verhandlung erörtere der Sachverständige aus dem Bereich der Psychiatrie sein Gutachten und wiederholte, dass aus medizinischer Sicht eine wechselseitige negative Beeinflussung des führenden Leidens (der Belastungsreaktion) durch die Wirbelsäulenbeschwerden nicht feststellbar sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Einschränkungen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung Derzeit auch immer wieder affektive, also depressive Symptome mit ersten Anzeichen sozialer Desintegration, daher ist der obere Rahmensatz anzuwenden Anwendung des oberen Rahmensatzes aufgrund der posttraumatischen Symptome und der somatoformen Beschwerden mit zugleich bestehenden depressiven Symptomen, bei beginnender sozialer Desintegration
40
2
Funktionseinschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit pseudoradikulärem Syndrom und radiologischen nachgewiesener fortgeschrittener Degeneration Wiederholte, auch anhaltende Schmerzepisoden, gegenwärtig keine physikalische Therapie, noch keine dauerhaft maßgeblichen Einschränkungen, daher ist der untere Rahmensatz anzuwenden
30
Der Gesamtgrad
der Behinderung beträgt 40 v.H., da keine gegenseitige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten sowie im Beschwerdeverfahren eingeholten Ergänzungsgutachten eines ärztlichen Sachverständigen, welche in einer Zusammenschau als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden. In der mündlichen Verhandlung führte der Amtssachverständige aus, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht den ICD-Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörungen entsprechen würden, sondern dass es sich um eine Anpassungsstörung mit Zeichen einer Belastungsstörung handle, so dass eine Zuordnung unter 03.05.02 der Einschätzungsverordnung nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Die Belastungsreaktionen der Beschwerdeführerin würden sich, so der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung, primär aus beruflichen Problemen ergeben; eine dauerhafte und direkte Beeinflussung durch die Schmerzen in der Wirbelsäule sei nicht gegeben.
Die Beschwerdeführerin trat dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen; sie verwies auf ihren schlechten gesundheitlichen Zustand, darauf, dass sie massive Schlafprobleme habe und regelmäßig Schmerztabletten benötigen würde; ihr Vorbringen steht damit aber nicht in Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen und wurden diese - unbestrittenermaßen sehr lebenseinschränkenden - Umstände bereits im Gutachten berücksichtigt.
3.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid, der in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes ergangen ist, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (hier: dem Sozialministeriumservice) vollzogen wird. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 14 Abs. 2 iVm. § 19b Abs. 1 BEinstG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. § 19b Abs. 1 BEinstG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten durch den Senat zu erfolgen hat. Nach § 19b Abs. 6 BEinstG (bezüglich der in § 14 Abs. 2 leg.cit. genannten Verfahren - dh betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten) haben bei Senatsentscheidungen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Zu A)
3.2. Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
3.3. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen.
3.4. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
3.5. Diesen Anforderungen sind die Gutachten des im Verfahren herangezogenen Sachverständigen in einer Gesamtschau nachgekommen. Die Einschätzung der Leiden blieb sowohl im Verwaltungs- als auch im Beschwerdeverfahren unwidersprochen. Zentrale Frage im Beschwerdeverfahren war das Vorliegen einer wechselseitigen Leidensbeeinflussung; diese wurde im Vorgutachten vom 20.07.2015 als gegeben angenommen. Diesem Gutachten stimmte die Beschwerdeführerin allerdings auch nicht zu und bleibt festzuhalten, dass es sich dabei um keine Sachverständige aus dem Bereich der Psychiatrie handelte und dass das Gutachten nur auf Basis der Aktenlage erstellt worden war. Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass dem Gutachten vom 28.10.2015 in Verbindung mit dem Ergänzungsgutachten und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 25.04.2016 ein höherer Stellenwert zugemessen werden kann, da es sich dabei einerseits beim Sachverständigen um einen Facharzt für Psychiatrie handelt und dieser die Beschwerdeführerin auch persönlich begutachtet hatte - wenn auch aus Sicht der Beschwerdeführerin der Untersuchungstermin unzureichend kurz gewesen war. Es kann allerdings keine Zeit vorgegeben werden, wie lange eine Untersuchung zu dauern hat, vielmehr ist entscheidend, ob es dem Sachverständigen danach möglich ist, ein vollständiges und schlüssiges Gutachten zu erstellen. Ein solches Gutachten liegt gegenständlich vor und konnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Feststellungen des Gutachtens nicht erschüttern. Der herangezogene Sachverständige kam zum nachvollziehbaren und begründeten Schluss, dass keine gegenseitige Beeinflussung der beiden Leiden vorliegt.
3.6. Aus Sicht des erkennenden Senates erweisen sich die beiden Gutachten des Sachverständigen für Psychiatrie in der Feststellung, dass keine gegenseitige Beeinflussung der Leiden der Beschwerdeführerin vorliege, in einer Zusammenschau als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und ist der ärztlichen Einschätzung in Bezug auf die Festlegung des Grades der Behinderung zu folgen.
3.7. Es liegt daher ein Grad der Behinderung von
40 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
3.8. Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BEinstG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BBG bzw. dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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