G305 2120505-1•BVwG G305 2120505-1
G305 2120505-1Tribunal Administrativo Federal25 de abr. de 2016
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
G305 2120505-1/8E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 25.04.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Mag. Bianca LIEBMANN-KISS als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag des
XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 20.01.2016,
GZ: XXXX, und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.12.2015, mit dem der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 19.11.2015 bis 30.12.2015 ausgesprochen wurde, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular hat der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz AMS) am 10.11.2015 einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe gestellt.
2. Per E-Mail teilte der Dienstgeber XXXX (in der Folge kurz: XXXX) der belangten Behörde mit, dass der BF am 19.11.2015 im Unternehmen des Dienstgebers vollbeschäftigt mit der Arbeit beginnen habe können, dran jedoch kein Interesse gezeigt habe.
3. Anlässlich einer am 19.11.2015 vor einer Mitarbeiterin der belangten Behörde durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme wurde mit dem BF erörtert, dass dieser die Möglichkeit gehabt hätte, am 19.11.2015 beim Dienstgeber eine Beschäftigung als Sicherheitswachebeamter mit einer Entlohnung auf der Grundlage des Kollektivvertrages zuzüglich Verpflegung und Unterkunft anzunehmen, diese Stelle jedoch nicht angenommen zu haben. Über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG belehrt, erklärte der BF, dass ihm der für den Nachtdienst angebotene Stundensatz von EUR 8,20 zu wenig sei und er die Stelle deshalb nicht angenommen habe. Keine Einwände habe er insbesondere gegen die angebotene berufliche Verwendung, gegen die vom Unternehmen geforderten Arbeitszeiten, gegen die tägliche Wegzeit für den Hin- und Rückweg. Die in diesem Zusammenhang angefertigte Niederschrift wurde von der Mitarbeiterin der belangten Behörde und vom BF unterzeichnet.
4. Mit Bescheid vom 11.12.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass der BF gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG 1977 idgF. den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 19.11.2015 bis 30.12.2015 verloren habe und eine Nachsicht nicht erteilt werde.
In der Begründung des angeführten Bescheides heißt es zusammengefasst, dass der BF am 19.11.2015 die Möglichkeit gehabt hätte, bei der Firma XXXX eine Beschäftigung als Sicherheitswachebeamter aufzunehmen. Laut Rückmeldung des Dienstgebers habe er jedoch kein Interesse an dieser Beschäftigung gezeigt. Als Grund habe er angegeben, dass ihm der Verdienst zu niedrig wäre und er außerdem Einschlafprobleme hätte. Dem AMS habe er ein ärztliches Gutachten vorgelegt, das jedoch auf eine Arbeitsunfähigkeit des BF enthalte. Durch sein Verhalten habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor.
5. Mit seinem zum 14.12.2016 (Anmerkung: es dürfte der 14.12.2015 gemeint gewesen sein) datierten, am 21.12.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vom 11.12.2015.
Begründend führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er sich laufend bei verschiedenen Firmen, darunter bei allen Securityfirmen in XXXX beworben habe. Auf Grund dessen habe sich eine XXXX-Mitarbeiterin bei ihm gemeldet und erklärt, dass die ausgeschriebene Stelle für einen Monat befristet sei und als Nachtschicht mit einem Bruttogehalt von EUR 1.500,-- abgegolten werden sollte. Seine Bemerkung, dass dies für eine Nachtarbeit relativ wenig sei, dürfte diese Mitarbeiterin zur Überzeugung gebracht haben, dass er deshalb den Job ablehne. Er habe sich Bedenkzeit erbeten und die Sachlage mit seiner Psychologin besprochen. Diese habe gemeint, dass es bei seinen Schlafstörungen nicht förderlich sei, noch eine Nachtarbeit anzunehmen. Er habe die Dame vom XXXX kontaktiert und sein "Interesse" ohne Begründung abgesagt. Es sei für ihn sehr unangenehm, über seine psychischen Befindlichkeiten zu sprechen. Die Nebenerscheinungen einer Depression seien Angstzustände und Schlafstörungen und das sei der Grund gewesen, weshalb er sich nicht in der Lage gesehen habe, als Wachmann alleine auf Patrouille zu gehen. Sodann gab er an, dass ihn jede Tätigkeit interessiere, die mehr als EUR 800,-- pro Monat anbiete. Ab dem 05.01.2016 habe er eine Zusage für eine Stelle als Taxifahrer in Graz.
Mit der Beschwerdeschrift legte der BF ein zum 18.12.2004 datiertes fachärztliches Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, mit dem darin dargestellten Untersuchungsbefund "grob neurologisch unauffällig" und den Diagnosen "Depression ängstlich gefärbt" und "Persönlichkeitsstörung" vor.
Weiters legte er einen zum 09.10.2015 datierten Arztbrief des Facharztes für Psychiatrie, XXXX, mit der darin dargestellten Diagnose "leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom" vor.
6. Mit Bescheid vom 28.12.2015, GZ: XXXX, dem BF am 30.12.2015 durch Hinterlegung zugestellt, schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der gegen den erstinstanzlichen Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2015 gerichteten Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus.
In der Bescheidbegründung heißt es im Kern, dass eine aufschiebende Wirkung den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck der Bestimmung des § 10 AlVG unterlaufen würde. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung scheine geboten und aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um die Arbeitslosigkeit ehestens zu beenden.
Trotz Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich die Beschwerde eingebracht werden könne, blieb der genannte Bescheid unbekämpft, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.
7. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 20.01.2016, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 11.12.2015 gerichtete Beschwerde des BF ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erkannten gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF seit dem September 2014 immer wieder als arbeitssuchend vorgemerkt gewesen sei und mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten habe. Seit dem 18.10.2013 beziehe er Notstandshilfe. Seit dem 09.09.2015 sei er neben dem Bezug der Notstandshilfe geringfügig beschäftigt und er absolviere die Abendschule. Am 10.11.2015 habe der XXXX rückgemeldet, dass der BF ab dem 19.11.2015 vollbeschäftigt arbeiten hätte können, jedoch kein Interesse an einer Beschäftigung gezeigt habe. Am 18.01.2016 habe der BF der Beraterin der belangten Behörde mitgeteilt, dass er am 27.01.2016 mit der Ausbildung zum Taxilenker beginnen und nach dem absolvierten Taxilenkerkurs als Taxifahrer bei der Firma XXXXarbeiten könne.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass jemand, der eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, sich darauf einstellen müsse, eine ihm angebotene zumutbare bzw. sonst sich bietende Beschäftigung anzunehmen. Am 19.11.2015 habe der BF niederschriftlich erklärt, dass ihm der Stundensatz im Nachtdienst zu wenig sei und habe über seine Schlafstörungen gesprochen. Da er nun mit einer Ausbildung zum Taxilenker beginne, müsse auch gesagt werden, dass Taxilenker auch in den Nachtstunden arbeiten würden. Im Rahmen seines Beratungsgesprächs am 18.01.2016 habe der BF angegeben, dass ihn das nicht störe. Im Beschwerdeverfahren habe der Dienstgeber bestätigt, dass es sich um eine Beschäftigung im Sicherheitsdienst bei der Firma XXXX für die Bewachung während der Umbauarbeiten in der Zeit von 08:00 bis 21:00 Uhr gehandelt hätte. Der BF hätte daher nicht in der Nacht arbeiten müssen. In der Beschwerde habe er auch erwähnt, dass er keine Zeit für eine Tätigkeit im Schichtbetrieb habe, da er die Abendschule zum Abschluss der Berufsmatura besuche. Im Fall des BF hätten private Gründe (Abendschule bzw. Berufsmatura oder auch die geplante Ausbildung zum Taxilenker) für die Nichtannahme der Beschäftigung vorgelegen, die nicht als berücksichtigungswürdig zu werten seien. Auch eine geringfügige Beschäftigung dürfe kein Grund für die Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung sein. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung während des Notstandshilfebezuges sei nur dann zulässig, wenn er der Arbeitsvermittlung weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung stehe und sich weiterhin uneingeschränkt auf Stellenangebote bewerbe. Die gegenständliche Stelle sei ihm zweifelsfrei zumutbar gewesen, da sie seinen Fähigkeiten entsprochen habe und angemessen entlohnt gewesen sei. Nach der glaubhaften und nachvollziehbaren Rückmeldung des Dienstgebers habe der BF kein Interesse an der angebotenen Stelle gezeigt und damit die Arbeitsaufnahme vereitelt. Gemäß § 10 AlVG verliere eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch, wenn sie sich weigere, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung bzw. eine sonst sich bietende Beschäftigung anzunehmen oder die die Aufnahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. In berücksichtigungswürdigen Fällen sei der Verlust nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Nach der derzeitigen Gesetzeslage müsse die Aufnahme einer anderen Beschäftigung binnen acht Wochen nach der Pflichtverletzung erfolgen, widrigenfalls diese neue Arbeitsaufnahme keine Nachsicht erwirken könne. Da der BF im achtwöchigen Beobachtungszeitraum keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung angenommen habe, habe keine Nachsicht gewährt werden können.
8. Gegen diesen, dem BF im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen, am 22.01.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid brachte der BF am 29.01.2016 einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein.
Inhaltlich führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er auf die "Fangfrage" der AMS-Mitarbeiterin nicht vorbereitet gewesen sei und über die Antwort nicht nachgedacht habe und führte weiter aus, dass er "nächtens arbeiten" werde, wenn er sich "in der Lage fühle". Beim Bewerbungsgespräch beim XXXX habe es sich um die nächtliche Bewachung der Weihnachtsmärkte in der Zeit vom 01. bis 31.12.2015 gehandelt. Ihm sei nicht erklärlich, weshalb jetzt von einer Bewachung des XXXX-Marktes gesprochen werde. Mit dem vorgelegten ärztlichen Attest aus 2004 werde bestätigt, dass er voraussichtlich außer Stande wäre, jemals selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er habe sich ins Leben zurückgekämpft und sei bis zum Einsatz als Soldat im Kosovo gekommen. Er habe seine Lernschwäche überwunden und sei ihm der Abschluss einer Ausbildung zum Stahlbautechniker gelungen.
9. Am 02.02.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerdeschrift des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.
Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
10. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 08.02.2016 wurde der BF vom Ergebnis des vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist zu äußern.
11. In seiner Eingabe vom 16.02.2016 führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er sich auf Grund seiner Depressionen und Schlafstörungen in psychiatrische Behandlung begeben habe. Die Krankheit sei das Resultat seiner im Jahr 2006 diagnostizierten Behinderung auf Grund eines ADHS-Syndroms. Er habe sich selbst mittels Alternativmedizin und Kinesiologie aus der "Arbeitslosigkeitsschleife" herausholen können, indem er sich nach jahrelanger Promente- und geschützter Arbeitsepisode, Lehrabbrüchen und Schulabbrüchen zu einer nochmaligen Militärmusterung angemeldet habe. Er habe die Grundausbildung, ein Jahr Instandsetzungszug und ein halbes Kosovoeinsatz absolviert. Auf Grund dessen sei er als Securitymitarbeiter bei der belangten Behörde gemeldet gewesen. Seine Genesung habe er zum Anlass genommen, eine Berufsausbildung durch das AMS zu absolvieren. Den Lehrabschluss habe er geschafft und entdeckt, dass das Lernen für ihn auf einmal möglich sei und er seine Lernschwächen aus der Hauptschulzeit überwunden habe. Daher sei in ihm der Wunsch nach Abschluss einer Berufsmatura entstanden, die er gerade beim XXXX mache. Der Unterricht sei jeweils Dienstag und Mittwochabends, weshalb er seinen Beruf als Metallfacharbeiter nicht im Schichtbetrieb ausführen könne. Der Vorwurf des AMS, dass er die Arbeit in seinem erlernten Beruf nicht habe annehmen wollen, stimme nicht. Er habe sich bei verschiedensten Firmen als Metallfacharbeiter beworben, das sei in seinem AMS-Konto dokumentiert. Der Vorwurf des AMS, dass er sein mangelndes Selbstbewusstsein durch eine Arbeitsaufnahme verbessern hätte können, sei "eine unqualifizierte Feststellung". Im Oktober 2015 habe er ein Inserat des XXXX im XXXX Messedienst beantwortet und sich persönlich vorgestellt. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich um eine geringfügige Stelle handle. Er sei zur Personalchefin geschickt worden und sei ihm mitgeteilt worden, dass die Möglichkeit bestünde, für einen Monat die Bewachung der Glühweinstände am XXXXz von 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr früh zu erledigen. Da er unter Schlafstörungen und Angstzuständen gelitten habe, habe er mit seiner Psychologin Rücksprache gehalten, die ihm mitgeteilt habe, dass ein Nachtdienst unter diesen Umständen nicht förderlich für ihn sei. Am nächsten Tag habe er die Personalchefin des XXXX kontaktiert und ihr mitgeteilt, dass ihm das Gehalt zu gering sei, da er sich wegen des wahren Grundes geschämt hätte. Nachdem die belangte Behörde die Vorlage eines psychiatrischen Befundes verlangt hatte, weshalb er in der Nacht nicht arbeiten könne und er am 07.01. wieder bei seinem Psychiater XXXX vorgesprochen hatte, habe dieser ihm mitgeteilt, dass er kein gerichtlicher Gutachter sei und er "so eine Diagnose gar nicht ausstellen" dürfe. Im Dezember 2015 habe er sich bei der Taxifirma XXXX beworben und eine schriftliche Zusage erhalten, dass er nach der positiv absolvierten Taxiprüfung Vollzeit übernommen werde. Derzeit besuche er den Taxikurs. Auf die Frage der AMS-Mitarbeiterin, ob er in der Nacht fahren würde, habe er geantwortet: "Ja, zwischendurch, da es den Taxiunternehmer gestattet ist, jemanden für einen Nachtdienst einzuteilen. Ich werde aber grundsätzlich am Tag fahren." Wie aus dem Befund ersichtlich, habe sich sein Zustand gebessert und sei es für ihn ein großer Unterschied, ob er allein in der Nacht am XXXX steht oder im Taxi fährt.
12. Am 25.04.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, einer Mitarbeiterin des XXXX und der Mutter des BF als Zeuginnen, und einer Fachärztin für Psychiatrie und Allgemeinmedizin, als beeideter nichtamtlicher Sachverständiger durchgeführt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Am 10.11.2015 brachte der BF bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Notstandshilfe ein. Er ist XXXX Jahre alt, ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtung.
1.2. Im Jahr 2015 absolvierte der BF über das AMS im Schulungszentrum XXXX die Lehre zum Stahlbauschlosser.
Er hat eine Berufserfahrung als Zeitsoldat und im Securitybereich. Im Zusammenhang mit der zuletzt genannten Tätigkeit ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 13.09.2010 bis 30.04.2011 und vom 01.05.2011 bis 15.05.2011 als vollbeschäftigter Mitarbeiter und vom 08.08.2012 bis 04.01.2013 als geringfügig beschäftigter Mitarbeiter im SicherheitsbewachungsunternehmenXXXX tätig war.
Sein letztes längeres Dienstverhältnis als Zeitsoldat endete am 17.10.2013. Danach schlossen noch Kurzzeitdienstverhältnisse an.
1.3. Im Kalenderjahr 2015 bezog er vom 01.01.2015 bis einschließlich 04.02.2015 Notstandshilfe, vom 16.03. bis 19.03.2015 Krankengeld, vom 20.03. bis 25.05.2015 und vom 27.05.2015 bis 10.06.2015 Notstandshilfe, vom 11.06. bis 12.06.2015 Krankengeld, vom 13.06. bis 18.11.2015 Notstandshilfe.
Gemäß § 10 AlVG wurde ihm im Zeitraum vom 19.11. bis einschließlich 30.12.2015 keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gewährt.
Ab dem 31.12.2015 wurde ihm wieder Notstandshilfe gewährt.
1.4. Im Kalenderjahr 2015 war der BF vom 09.09.2015 bis 09.11.2015 beim XXXX geringfügig beschäftigt.
Am 23.10.2015 war er bei der Firma XXXX als Arbeiter vollbeschäftigt.
Weiters war er vom 10.11. bis 31.12.2015 bei der Firma XXXX geringfügig beschäftig.
1.5. Sieht man davon ab, dass der BF im Kalenderjahr 2015 ab dem 09. September einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist, ist hervorzuheben, dass er seit dem September 2015 beim XXXX mit dem Ziel belegt, die Berufsmatura nachzuholen. Der Unterricht findet jeweils am Dienstag und Donnerstag einer jeden Woche von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr statt.
Am 05.03.2016 begann er einen Kurs für Taxilenker, den er Anfang April 2016 mit einer Prüfung erfolgreich abschloss.
Seit dem 11.04.2016 übt er bei der Firma XXXX in Vollbeschäftigung eine Tätigkeit als Taxilenker aus.
Diese Tätigkeit vereinbart er mit seiner Weiterbildungsmaßnahme derart, dass er an den beiden Schultagen frei nimmt und stattdessen am Samstag und Sonntag Taxi fährt.
1.6. Auf Grund einer Stellenanzeige in einer Tageszeitung stellte sich der BF im Oktober 2015 bei der Firma XXXX persönlich vor.
Im Rahmen des Bewerbungsgesprächs bot ihm die Mitarbeiterin und Zeugin XXXX zwei Stellen an, wobei es sich bei der einen um eine Bewachungstätigkeit bei der Firma XXXX und bei der zweiten um eine Bewachungstätigkeit der Glühweinstände auf dem XXXX handelte. Bei beiden Stellen handelte es sich jeweils um eine befristete Vollzeitbeschäftigungsstelle, wobei die bei der Firma XXXX zu verrichtende Tätigkeit während des Tages und die Bewachungstätigkeit der Glühweinstände während der Nacht durchzuführen gewesen wäre.
Am Tag nach dem Bewerbungsgespräch kontaktierte er die Mitarbeiterin des XXXX, die Zeugin XXXX, erneut und teilte ihr mit, dass ihm das angebotene Entlohnung in Höhe für eine Nachtarbeit zu gering sei. Er rügte jedoch nicht, dass die angebotene Entlohnung unter der kollektivvertragsrechtlichen Entlohnung gelegen bzw. unangemessen gewesen wäre.
Obwohl der BF am 19.11.2015 jede der beiden Stellen antreten hätte können und er überdies eine Auswahl zwischen einer Tätigkeit bei Tag und einer Tätigkeit während der Nachstunden treffen konnte, nahm er keine der beiden ihm angebotenen Stellen an.
In der Folge teilte die Firma XXXX der belangten Behörde per E-Mail am 10.11.2015 mit, dass der BF beginnend mit 19.11.2015 vollbeschäftigt arbeiten hätte können, daran jedoch kein Interesse gezeigt habe.
1.7. Es steht fest, dass der BF in seiner Kindheit an einem ADHS-Syndrom litt und deswegen auch in ärztlicher Behandlung stand. Im Alter von 17 Jahren wurde beim BF eine depressive Phase diagnostiziert.
Aus medizinischer Sicht besitzt das ADHS-Syndrom die Eignung, den Schlafrhythmus zu stören. Der BF gilt als Patient, bei dem vom ADHS-Syndrom seiner Kindheit eine Restsymptomatik übrig geblieben ist, weshalb ihm aus ärztlicher Sicht eine Nachtarbeit nicht empfohlen wird.
1.8. Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer durch eine Mitarbeiterin der regionalen Geschäftsstelle XXXX wegen der "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommens einer sonst sich bietenden Beschäftigung" niederschriftlich einvernommen.
Anlässlich dieser niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer (nach erfolgter Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG [Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw. acht Wochen]) an, dass er einen Einwand gegen die von der Firma XXXX angebotene Entlohnung gehabt habe, da ihm der angebotene Stundensatz von EUR 8,20 für den Nachdienst zu wenig gewesen sei.
Gegen die vom Dienstgeber XXXX angebotene berufliche Verwendung als Sicherheitswachebediensteter habe er ebenso wenig Bedenken, wie gegen die geforderte Arbeitszeit, oder aus Gründen seiner körperlichen Fähigkeiten, seiner Gesundheit und Sittlichkeit, oder wegen der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage und aus der Befragung des Beschwerdeführers, sowie der einvernommenen Zeugen,XXXX, ergibt.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Schriftsatzvorbringen des BF und die vorgelegten Urkunden, sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und einer informierten Vertreterin der Firma XXXX(in der Folge kurz: XXXX), XXXX, als Zeugin.
Die zu den vom BF gegenüber der belangten Behörde abgegebenen Erklärungen getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf dem vom BF unterfertigten, bundesweit einheitlich gestalteten Antragsformular, sowie auf den niederschriftlich dokumentierten Aussagen des BF vor den Organwaltern der belangten Behörde (darunter insbesondere die vor der belangten Behörde aufgenommene Niederschrift vom 19.11.2015.
Die in der Beschwerdeschrift vom 14.12.2015 gemachten Angaben des BF, dass er die ihm angebotene Stelle als Sicherheitswachebediensteter beim XXXX, die er ab dem 19.11.2015 bekleiden hätte können, wegen seiner "psychischen Befindlichkeit", die er mit Angstzuständen und Schlafstörungen umschrieb, nicht angenommen habe, und dass er an jeder Tätigkeit interessiert sei, die mehr als EUR 800,-- pro Monat biete, erscheint dem erkennenden Verwaltungsgericht nicht glaubhaft, zumal er in diesem Moment (im Angesicht des Bescheides vom 11.12.2015) die Konsequenzen seines Verhaltens im Hinblick auf das Nichtzustandekommen der ihm angebotenen Tätigkeit erkannte bzw. erkennen musste.
Dagegen erscheinen seine in der Niederschrift vom 19.11.2015 (nach erfolgter Rechtsbelehrung) gemachten Angaben, die ihm angebotene Stelle deshalb abgelehnt zu haben, weil er mit der Höhe der ihm angebotenen Entlohnung von EUR 8,20 pro Stunde nicht zufrieden gewesen sei, und sonst aus seiner Sicht keine Gründe gegen diese Beschäftigung gesprochen hätten, glaubwürdiger, da diese Angaben relativ zeitnah nach erfolgter Ablehnung gemacht wurden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte er im Wesentlichen seine niederschriftlich dokumentierten Angaben vor der belangten Behörde, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung vom Inhalt der Niederschrift vom 19.11.2015 ausgegangen werden konnte.
Die zum Bezugsverlauf und zu den teils geringfügigen Beschäftigungen getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf dem eingeholten Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, andererseits auf dem eingeholten Bezugsverlauf der belangten Behörde.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und dazu, dass ihm aus medizinischer Sicht eine Restsymptomatik des in der Kindheit bei ihm diagnostizierten ADHS-Syndroms (glaubhaft bestätigt von der Mutter des BF, der Zeugin XXXX) attestiert wird, weshalb ihm zum Dienstantritt am 19.11.2015 eine Tätigkeit während der Nacht nicht empfohlen werden konnte, gründen auf den vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2016 einvernommenen nichtamtlichen Sachverständigen und Fachärztin für Psychiatrie und Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, und deren aus dem fachärztlichen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, vom 18.12.2004 sowie aus dem ärztlichen Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie, XXXX, vom 09.10.2015 gezogenen Schlussfolgerungen.
Die dazu getroffenen Feststellungen, dass dem BF vom Dienstgeber XXXX zwei Stellenangebote offeriert wurden, von denen beide Tätigkeiten jeweils eine Vollbeschäftigung zur Folge gehabt hätten, während er die eine (Bewachungstätigkeit bei der Firma XXXX) bei Tag hätte ausgeübt werden können und die andere (Bewachungstätigkeit bei den Glühweinständen am XXXX) in der Nacht auszuüben gewesen wäre, gründen auf den diesbezüglich glaubhaften und bestimmten Aussagen der Zeugin XXXX.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Diesfalls tritt die Beschwerdevorentscheidung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR
24. GP, 5). Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG).
Beschwerdegegenständlich hat die belangte Behörde mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 20.01.2016, GZ: RGS630/SfA/0566/2015-Sch/S, (fristgerecht) die gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung vom 11.12.2015 gerichtete Beschwerde des BF vom 21.12.2015 abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 22.01.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Mit Vorlageantrag vom 27.01.2016 begehrte der BF fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Kern in der Begründung aus, dass er wegen der aus dem ADHS-Syndrom resultierenden Restsymptomatik nicht in der Lage sei, eine Tätigkeit während der Nachtstunden zu verrichten.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
3.4.1. Gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. hat Anspruch auf Notstandshilfe, wer 1) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2) die Anwartschaft erfüllt und 3) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Eine Person, 1) die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält und 2) die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, kann und darf eine Beschäftigung aufnehmen (§ 7 Abs. 3).
Gemäß § 8 Abs. 1 AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG gilt als arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMPFG) durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstleister im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den entsprechenden Fähigkeiten zumutbar ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist, oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie die gesetzlichen Betreuungspflichten eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.
Die hier ebenfalls zur Anwendung gelangende Bestimmung des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 AlVG 1977 lautet wörtlich wie folgt:
"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[...]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[...]"
Diese im Abschnitt 1 enthaltenen Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
3.4.2. Mit Bescheid vom 11.12.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass der BF, obwohl er am 19.11.2015 eine Beschäftigung als Sicherheitswachebediensteter beim Dienstgeber XXXX aufnehmen hätte können, kein Interesse an der Beschäftigung gezeigt habe. Mit seinem Verhalten, habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt.
In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde, in der er im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass seine Bemerkung im Vorstellungsgespräch, dass die Abgeltung der ausgeschriebenen Stelle mit einem Bruttogehalt von EUR 1.500,-- für eine Nachtarbeit relativ wenig sei, die Mitarbeiterin des Dienstgebers, der Firma XXXX, zur Überzeugung geführt haben dürfte, dass er den Job ablehne, wendete sich der BF ausschließlich gegen die ihm angebotene Nachtarbeitsstelle am XXXX. Beiläufig sprach er in der Beschwerde weiters das Faktum an, dass er "sein Interesse ohne Begründung" abgesagt habe, nachdem ihm seine Psychologin mitgeteilt hätte, dass es wegen seiner Schlafstörungen nicht förderlich sei, eine Nachtarbeit anzunehmen. Tatsächlich hätte der BF zwischen einer Stelle als Sicherheitswachebediensteter bei Tag (bei der Firma XXXX) und einer solchen bei Nacht (Bewachung Glühweinstände am XXXX) auswählen.
3.4.3. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine arbeitslose Person einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwandes des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat (siehe dazu VwGH vom 09.06.2015, Zl. Ra 2015/08/0004 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist als angemessene Entlohnung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG das nach dem jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag für die konkrete Beschäftigung gebührende Entgelt anzusehen (VwGH vom 23.03.2015, Zl. Ro 2014/08/0023).
In dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 20.01.2016, Zl. RGS630/SfA/0566/2015-Sch/S, stellte die belangte Behörde fest, dass für Wachorgane im Bewachungsgewerbe (§ 21 Lohnordnung) für geleistete Arbeit - ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Tag-, Nacht- oder Sonntagsstunden handelt - nach dem für diese geltenden Kollektivvertrag ein Grundstundenlohn in der Verwendungsgruppe A (Wachdienst) in Höhe von EUR 8,22 gebührt. In Anbetracht dessen ist die dem BF angebotene Entlohnung in Höhe von EUR 1.500,-- brutto (siehe dazu die Ausführungen in der gegen den Bescheid vom 11.12.2015 gerichteten Beschwerde) als angemessen anzusehen.
Die von der belangten Behörde zur Angemessenheit der Entlohnung getroffene Feststellung zog der BF im Vorlageantrag, mit dem er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte, jedoch nicht mehr in Zweifel.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der BF die Angemessenheit der Entlohnung hinsichtlich der bei Tag auszuübenden Bewachungstätigkeit bei der Firma XXXX zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen hat.
3.4.4. Der Umstand, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen jenen Kenntnissen und Fähigkeiten zu entsprechen haben, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden, bildet eine Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0016).
Der BF hat bereits mehrfach in einem Sicherheitsbewachungsunternehmen gearbeitet, und zwar vom 13.09.2010 bis 30.04.2011 und vom 01.05.2011 bis 15.05.2011 als vollbeschäftigter Mitarbeiter und vom 08.08.2012 bis 04.01.2013 als geringfügig beschäftigter Mitarbeiter. Da er darüber hinaus eine einschlägige Berufserfahrung als Zeitsoldat hat, ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie im beschwerdegegenständlichen Fall die beim Dienstgeber, der Firma XXXX, vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten als Sicherheitswachebediensteter als gegeben angenommen hat.
Dadurch, dass er während seiner Kindheit an einem ADHS-Syndrom litt, er aus medizinischer Sicht noch immer eine Restsymptomatik aufweist und ihm daher eine Nachtarbeit nicht empfohlen werden kann, scheidet für ihn eine Bewachungstätigkeit während der Nacht aus. Dabei darf nicht übersehen werden, dass der BF am 19.11.2015 neben der Bewachungstätigkeit der Glühweinstände am XXXX während der Nachtstunden auch eine Bewachungstätigkeit bei der Firma XXXX angeboten wurde, die er während des Tages ausüben hätte können. Aus medizinischer Sicht haben sich jedoch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, die eine Bewachungstätigkeit während des Tages als unzumutbar erscheinen ließen. Die Unzumutbarkeit einer Tagesarbeit wird auch durch die Tatsache ausgeschlossen, dass er nach eigenen Angaben seit dem 11.04.2016 im Zeitraum von 06:00 Uhr bis 17:00 Uhr einer Vollbeschäftigung als Taxifahrer bei der Firma XXXX nachgeht.
Die arbeitslose Person kann das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses auf zwei Wegen vereiteln, und zwar dadurch, dass
1. der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet, etwa durch die Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder durch den Nichtantritt einer ihm angebotenen Arbeitsstelle, oder
2. er den Erfolg seiner nach außen zu Tage tretenden Bemühungen durch ein Verhalten, das nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
Um sich in Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 20.09.2000, Zl. 2000/08/0056). Unbeachtlich ist, ob ein derartiges Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wurde (VwGH vom 25.05.2005, Zl. 2005/08/0052; siehe dazu auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 259 zu § 10).
Nach eigenen Angaben hat der BF der zuständigen Mitarbeiterin des Dienstgebers, der Firma XXXX, nach dem Bewerbungsgespräch ohne nähere Begründung mitgeteilt, dass er keine der ihm angebotenen Stellen antreten wolle, was diese wiederum veranlasste, der regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde per E-Mail mitzuteilen, dass dieser im genannten Unternehmen vollbeschäftigt arbeiten hätte können, jedoch kein Interesse gezeigt habe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde auch als Vereitelung angesehen, wenn der Arbeitslose keine Bereitschaft zeigt, von einer sonst sich bietenden - zumutbaren, aber nicht notwendigerweise vom Arbeitsmarktservice vermittelten - Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen (VwGH vom 19.06.1990, Zl. 90/08/0084). Demnach kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch dann die Sanktion des § 10 AlVG, verbunden mit dem Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, ausgelöst werden, wenn der Arbeitslose eine Beschäftigung, die ihm - wie im gegenständlichen Fall - nicht vom Arbeitsmarktservice zugewiesen wurde, sondern sich ihm sonst geboten hat und trotz Zumutbarkeit der Beschäftigung nicht angenommen wurde (VwGH vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0064).
Ausgehend von den beiden, dem BF angebotenen Bewachungstätigkeiten und der damit verbundenen Einschränkung durch die Restsymptomatik nach dem ADHS-Syndrom gereicht ihm die Ablehnung der Bewachungstätigkeit der Glühweinstände während der Nachtstunden nicht zum Vorwurf.
Allerdings hätte er die ihm zumutbare Bewachungstätigkeit bei der Firma XXXX (sie wäre als Tagestätigkeit ausgelegt gewesen) jedenfalls annehmen bzw. aufnehmen müssen und gereicht ihm die Nichtaufnahme dieser Tätigkeit sehr wohl zum Vorwurf, weshalb aus diesem Grund nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 AlVG ausgelöst wird.
3.4.5. Im erstinstanzlichen Bescheid vom 11.12.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass Gründe für eine Nachsicht nicht vorlägen.
In diesem Zusammenhang bestimmt § 10 Abs. 3 AlVG, dass der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen ist.
Zur Frage, ob vor Erteilung einer Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG zwingend das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG geklärt werden muss, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026 ausgesprochen, dass in berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 10 Abs. 3 AlVG der Anspruchsverlust nach Abs. 1 dieser Bestimmung ganz oder teilweise nachzusehen ist. Dabei ist die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Unter einer anderen Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234; vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135; vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026 und vom 27.01.2016, Zl. Ro 2015/08/0027).
Zur Frage der Beurteilung als berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis Zl. Ro 2015/08/0026 ausgesprochen, dass § 10 Abs. 3 AlVG die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa, wie das AMS meint, bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der sechswöchigen Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.
3.4.6. Der BF hat die Nichtzuerkennung der Nachsicht in seiner Beschwerde nicht aufgegriffen, sodass eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage nicht geboten ist.
3.4.7. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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