BVwG W182 2117693-1

W182 2117693-1Tribunal Administrativo Federal22 de abr. de 2016

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Regest

Verfahrenseinstellung, Vorlageantrag, Zurückziehung

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BVwG W182 2117693-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W182.2117693.1.00

Spruch

W 182 2117693-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015, Zl. 720116003 + 140296118, beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung des Vorlageantrages gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, reiste im Juni 2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.01.2002 einen Asylantrag. Der Asylantrag wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2009, Zl. 02 01 160-BAW, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I.), wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach China gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt II.). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2015, Zl. W197 1233251-2/8E, wurde ein diesbezüglich anhängiges Beschwerdeverfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

1.2. Am 17.12.2014 brachte der BF einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ein. Diesen begründete er im Wesentlichen mit seiner langen Aufenthaltsdauer und seiner engen familiären Bindungen zum Bundesgebiet. So würde der BF mit seiner Ehegattin und den beiden minderjährigen Kindern im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt leben, wobei sämtliche Kernfamilienmitglieder über Aufenthaltstitel verfügen würden. Da der BF unbescholten und am Arbeitsmarkt völlig integriert sei sowie über Sprachkenntnisse auf A2-Niveau verfügen würde, wurde die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus beantragt.

1.3. Am 14.09.2015 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der Erledigung des Antrages vom 17.12.2014.

In weiterer Folge wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 05.10.2015 der Erstantrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG vom 17.12.2014 gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG idgF iVm § 6 AVG an das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, weitergeleitet. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass im Tatsächlichen die besondere Voraussetzung für eine quotenpflichtige Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG des BF mit seiner Gattin und seinen minderjährigen Kindern, die jeweils einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" innehaben, rechtlich erfüllt sei. Es komme nicht weiter auf die formale Bezeichnung der vorgenommen Antragstellung vom 17.12.2014 an, weil die zu Grunde liegende Sache eben eine gewollte Familienzusammenführung des BF mit den in Österreich geeignet niederlassungsberechtigten Familienangehörigen, jedenfalls § 1 Abs. 1 NAG unterliege und daher einzig nach dem maßgeblichen § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG und unter den übrigen Voraussetzungen des NAG zu erfolgen habe.

Gleichzeitig teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 05.10.2015 dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF mit, dass der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG vom 17.12.2014 gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG zur weiteren Bearbeitung an den in dieser Angelegenheit (Familienzusammenführung mit der Gattin und den Kindern des BF) zuständigen Landeshauptmann von Wien weitergeleitet worden sei.

1.4. Gegen diese "Weiterleitung" richtete sich eine durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF beim Bundesamt eingebrachte Beschwerde vom 20.10.2015. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Weiterleitung um einen Bescheid gehandelt hätte, der BF unstrittig einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 am 17.12.2014 gestellt habe und sich damit ohne nähere Ausführungen die Zuständigkeit des Bundesamtes, über diesen Antrag in merito zu entscheiden, ergebe. Eine Weiterleitung des Antrags an den Landeshauptmann sei jedenfalls nicht zulässig gewesen. In der Beschwerde wurde beantragt, den bekämpften Bescheid vom 05.10.2015 aufzuheben und gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen.

In einem weiteren (eigenständigen) Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 20.10.2015 wurde aufgrund der Erledigung vom 05.10.2015 das sofortige Vorgehen nach § 16 Abs. 2 VwGVG beantragt.

1.5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 11.11.2015 wurde über die "sinngemäß auf Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützt erhobene" Beschwerde vom 20.10.2015 gegen die dem BF am 09.10.2015 zugekommene Mitteilung vom 05.10.2015 zur Zl. IFA 720116003 + VZ. 140296118 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG vorentschieden und die Beschwerde gemäß §§ 7 Abs. 4, 9 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 Z 1 VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der im Rahmen der Beschwerdeerhebung gestellte Antrag vom 20.10.2015 auf unmittelbare Vorlage der Beschwerde vom 20.10.2015 gemäß § 15 Abs. 3 erster Satz VwGVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde der im Rahmen der Beschwerdeerhebung aufgrund der Erledigung des Bundesamtes vom 05.10.2015 am 20.10.2015 gestellte Antrag auf Vorlage des Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt I. wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Behörde bei Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Art 1 Z 1 es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG freistehe, die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten zurückzuweisen, wobei diese Frist im konkreten Fall jedenfalls gewahrt sei. Die in Beschwerde gezogene Mitteilung habe kein Bescheidmerkmal gemäß § 58 Abs. 1 AVG aufgewiesen, sondern sei lediglich ein Informationsschreiben mit Servicecharakter zur persönlichen Situation des BF gewesen, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG bei der Behörde den Antrag stellen können, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag). Der BF habe aber bereits im Zuge seiner (beabsichtigten) Bescheidbeschwerde vom 20.10.2015 gegen die Mitteilung des Bundesamtes den Antrag auf unmittelbare Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht gestellt. Ein solches Antragsrecht sei gesetzlich nicht vorgesehen, ein Vorlageantrag sei außerhalb der in § 15 Abs. 1 VwGVG normierten Zweiwochenfrist eingebracht worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen unter Verweis auf die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 46 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Z 9 NAG sowie § 1 AVG ausgeführt, dass der BF seine Antragstellung insbesondere damit begründet habe, dass seine Ehegattin über einen Aufenthaltstitel verfüge und sei dieses Vorbringen verifiziert worden. Für den vorliegenden Fall sei unter Zugrundelegung der zitierten Gesetzeslage der Landeshauptmann schon aufgrund des festgestellten und feststehenden Sachverhaltes als zur Erlassung eines Bescheides über den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels berufene Behörde bestimmt gewesen. Mit Weiterleitung des Antrages gemäß § 6 AVG mit Begleitschreiben vom 05.10.2015 an den hierfür sachlich und örtlich zuständigen Landeshauptmann habe die Entscheidungspflicht des Bundesamts am 05.10.2015 geendet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erlösche durch die Weiterleitung eines Anbringens die Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde; dies gelte auch dann wenn die Weiterleitung rechtswidrig sei (VGH 18.12.2008, Zl. 2008/06/0175). In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass gegen Spruchpunkt I. des Bescheides die Möglichkeit der Stellung eines Vorlageantrages an das Bundesverwaltungsgericht offenstehe. Gegen Spruchpunkt II. und III. dieses Bescheides bestehe das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

1.6. Gegen die "Beschwerdevorentscheidung" vom 11.11.2015 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF ein "Vorlageantrag" gemäß § 15 VwGVG" gestellt. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nach Säumnis der Behörde über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 vom 17.12.2014 am 14.09.2015 Säumnisbeschwerde geltend gemacht habe. Die belangte Behörde habe in weiterer Folge "mit einer als Bescheid zu wertenden Mitteilung" den auf § 55 AsylG 2005 gestellten Antrag an eine Magistratsabteilung zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Die dagegen erhobene Beschwerde sei "mit Bescheid vom 11.11.2015 vorentschieden" worden. Begründend habe die belangte Behörde ausgeführt, dass eine andere Behörde zuständig sei. Über Anträge nach § 55 AsylG 2005 habe jedoch das Bundesamt für Migration und Fremdenwesen zu entscheiden. Die belangte Behörde sei daher zur als Bescheid zu wertenden Weiterleitung des Antrages und der Zurückweisung der Beschwerde nicht berechtigt gewesen. Der BF beantrage ausdrücklich die Vorlage der Beschwerde vom 20.10.2015 an das Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung.

1.7. Laut einer Mitteilung des Bundesamtes vom 24.02.2016 wurde darauf hingewiesen, dass dem BF mittlerweile vom Landeshauptmann von Wien ein quotenpflichtig erteilter Erstaufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erteilt worden sei.

1.8. Am 21.04.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des BF ein, wonach der BF den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015, Zl. 720116003 + 140296118 zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. zusammengefasste Verfahrensgang wird der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Dieser ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt des Bundesasylamtes zur Zl. 02 01.160-BAW, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 13.01.2015, Zl. W197 1233251-2/8E, dem Akt des Bundesamtes zur Zl. 720116003 + 140296118 sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 2012/87 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15. Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)".

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Eine solche Zurückziehung lag im vorliegenden Fall vor, da der BF dies - durch seinen Rechtsanwalt als Vertreter - eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

Aufgrund der Zurückziehung des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes vom 11.11.2015 ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11.11.2015 ist sohin in allen Spruchpunkten rechtskräftig geworden und war daher das diesbezüglich beendete Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass der BF während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).

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