W176 2012339-1•BVwG W176 2012339-1
W176 2012339-1Tribunal Administrativo Federal22 de abr. de 2016
Begleitperson, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Massenbeförderungsmittel, Reisekosten,<br/>Zeugengebühr
W176 2012339-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch ihren Vater XXXX als gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch RA Dr. Hans-Moritz POTT, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Schladming vom 25.07.2014, Zl. Jv 22/14t, betreffend Zeugengebühren beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vorsteher des Bezirksgerichtes Schladming zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 09.12.2013 fand ab 8:15 Uhr in der Strafsache gegen den deutschen Staatsbürger XXXX eine mündliche Verhandlung am XXXX , statt, in der die in XXXX , Israel wohnhafte mj. Beschwerdeführerin als Zeugin einvernommen wurde (wobei vom Gericht bestätigt wurde, dass die Anwesenheit der Genannten bis 10:07 Uhr erforderlich war). In dieser Verhandlung wurden auch der Vater der Beschwerdeführerin
XXXX sowie Frau XXXX einvernommen.
2. In der Folge legte XXXX u.a. als Vertreter der Beschwerdeführerin Unterlagen vor und führte dazu aus, dass es sich dabei um das Flugticket der Beschwerdeführerin sowie des sie begleitenden Großvaters XXXX , die Kosten für Mietwagen und Benzin, die Kosten der Änderung der Flüge von XXXX und Frau XXXX , Hotelrechnungen, Krankenversicherung, Liftkarten sowie eine Taxirechnung handle.
Folgende für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevanten
Unterlagen finden sich in der Beilage:
"Invoice 10889
For: Chd. XXXX
Service Description Amount Tax Cur
Flight Dep: 08-Dec-13 16:10 TEL AVIV - BGN APT Austrian Airlines 0858 2309.00 0.00 USD
Arv: 08-Dec-13 VIENNA
Flight Dep: 08-Decd-13 21:50 VIENNA AUSTRIAN AIRLINES 0919 G 0.00 0.00 USD
Arv: 08-Dec-13 SALZBURG
Flight Dep: 10-Dec-13 18:40 SALZBURG AUSTRIAN AIRLINES 0924 G 0.00 0.00 USD
Arv: 10-Dec-13 VIENNA
Flight Dep: 10-Dec-13 20:25 VIENNA AUSTRIAN AIRLINES 0859 G 0.00 0.00 USD
Arv: 11-Dec-13 TEL AVIV -BGN APT
Insurance From: 08-Dec-13 To: 11-Dec-13 22.80 0.00 USD
CA[R] RENTAL 645.00 0.00 USD
CHANGE FEE FOR XXXX 0.00 0.00 USD
CHANGE FEE FOR XXXX 814.00 0.00 USD"
3. In einem Aktenvermerk vom 22.01.2014 hielt belangte Behörde fest, dass ein Mitarbeiter der Kanzlei des Beschwerdevertreters die vorgelegten Belege erklärt habe. Es handle sich dabei um die Flugkosten für die Beschwerdeführerin. Diese sei in Begleitung ihres Großvaters, Herrn XXXX , gereist. Der Terminwunsch sei tatsächlich an die zuständige Richterin herangetragen worden, da sich XXXX beruflich in Zürich aufgehalten habe. Dieser sei dann mit einem Mietauto von Zürich nach Schladming gefahren. Der Rückflug sei dann über Salzburg erfolgt, nicht über Zürich, weshalb Umbuchungskosten von USD 800,00 entstanden seien.
4. Mit Schreiben vom 23.01.2014 trug der Vorsteher des Bezirksgerichtes Schladming der Beschwerdeführerin, XXXX und XXXX auf, die begehrten Zeugengebühren ziffernmäßig zu konkretisieren. Darzulegen sei weiters, weshalb bei einem Abflug von Tel Aviv mit den Austrian Airlines nicht der Flughafen Salzburg direkt als Flugziel gewählt worden sei und woraus sich die eklatant hohen Flugkosten ergäben. Eine Recherche für den Flug eines Kindes in Begleitung eines Erwachsenen bei Kenntnis der Termins rund einen Monat im Vorhinein bei Austrian Arlines ergebe Flugkosten von rund USD 1.000,00. Ein aktenmäßiger Beleg für eine solche Recherche findet sich in den vorgelegten Verwaltungsunterlagen nicht.
5. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.02.2014 wie folgt Stellung: Ein Direktflug Tel Aviv - Salzburg existiere nicht. Ein Flug sei nur über Wien möglich. Der Preis eines Flugtickets hänge von der Verfügbarkeit der Flüge und dem Zeitraum des Aufenthaltes ab. Je kürzer die Dauer des Aufenthaltes sei, desto höher werde der Preis für das Flugticket, da die Fluggesellschaft davon ausgehe, dass es sich um Geschäftsreisende handle. Dabei steige der Preis für ein Flugticket weiter, wenn man für ein genau bezeichnetes Datum buchen wolle. Sollten noch weitere Unterlagen benötigt werden, werde um Mitteilung ersucht.
6.1. Am 10.03.2014 führte die belangte Behörde auf dem Internetportal www.fluege.de eine Recherche über Flüge von "Tel Aviv - Jaffa" nach "Salzburg" mit Abflugdatum "11.03.2014" und Rückflugdatum "13.03.2014" für einen Reisenden sowie ein Kind durch, wobei hinsichtlich des Hinfluges eine Verbindung mit einer Reisezeit von 13 Stunden 45 Minuten und einer Ankunft am Flughafen Salzburg um 14.05 Uhr (die Reisezeiten der übrigen zu sehenden Verbindungen reichen von sieben Stunden 25 Minuten bis zu 17 Stunden 45 Minuten und weisen ebenfalls eine Ankunft in Salzburg um 14.05 Uhr auf) und hinsichtlich des Rückfluges eine Verbindung mit einer Reisezeit von 10 Stunden 55 Minuten ausgewählt wurde (andere Verbindungen für den Rückflug sind auf dem betreffenden Ausdruck nicht zu sehen); dafür wurde ein Gesamtpreis (für 1 Flugticket, 1 Flugticket [Kind], Flugsteuern sowie Flugsteuern [Kind]) von EUR 722,28 ausgewiesen (vgl. AS 65 ff.).
6.2. Am 27.06.2014 nahm die belangte Behörde auf dem Internetportal der Österreichischen Bundesbahnen eine Recherche nach Zugsverbindungen von Salzburg Hauptbahnhof nach Haus im Ennstal am Nachmittag des 27.06.2014 vor. Auf dem betreffenden Ausdruck (AS 57) ist zu sehen, dass der letzte Zug um 20.12 Uhr von Salzburg Hauptbahnhof abfährt
6.3. Am gleichen Tag wurde über den Routenplaner von Google Maps die Route zwischen Kfar Tavor und Tel Aviv berechnet, wobei sich ein Ergebnis von 110 Kilometern und 1 Stunde 17 Minuten bzw. 1 Stunde 23 Minuten ergab.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Vorsteher des Bezirksgerichtes Schladming der mj. Beschwerdeführerin sowie ihrer Begleitperson für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 09.12.2013 in der Strafsache gegen XXXX gemäß § 6 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 (GebAG) Reisegebühren iHv EUR 855,20 ("Privat-PKW XXXX - Tel Aviv - retour à 110 Km - 220 km à EUR 0,42 EUR 92,40"; Zugfahrt Salzburg - Schladming - retour 1 Kind EUR 10,90 (hin- und retour) EUR 21,80"; "ermittelte Flugkosten Flug via Istanbul - Salzburg - retour 1 Erwachsener 1 Kind EUR 723,00"; "Reiseantritt: XXXX 8.12.2013 08:30 Uhr (fiktiv) Reiseende:
10.12. 2013 21:30 Uhr (fiktiv)"; "Bergfahrt XXXX 3 Stunden Karte Kind EUR 18,00") sowie Verpflegungskosten gemäß § 14 iVm § 16 GebAG iHv EUR 42,50 (jeweils 1 x Mittagessen für den 8., 9., 10.12.2013 von jeweils EUR 8,50 sowie jeweils 1 x Abendessen für 8. und 10.12.2013 von jeweils EUR 8,50) sowie einen Kostenersatz für Nächtigungen gemäß § 15 iVm § 16 GebAG von EUR 51,50 ("Nächtigungsrechnung vom 10.12.2013"; "1 Logis Kind Halbpension für 8.12.2013 EUR 27,75"; "1 Logis Kind Zimmer/Frühstück für 9.12.2013 EUR 23,75") und somit einen Gesamtbetrag von "gerundet" EUR 949,20 zu.
In der Bescheidbegründung wurde wie folgt ausgeführt: Die zuständige Richterin des Bezirksgerichtes Schladming habe am 31.10.2013 mit dem Vater und gesetzlichem Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen, um den Termin für die Hauptverhandlung abzustimmen. Dieser habe gegenüber der Richterin bestätigt, dass er sich am 09.12.2013 ohnedies in Österreich aufhalten werde, sodass an diesem Tag eine Hauptverhandlung stattfinden könnte. Auf Grund dieser Mitteilung sei die mj. Beschwerdeführerin über Antrag der Staatsanwaltschaft Leoben als Privatbeteiligte zur Hauptverhandlung am 09.12.2013 zur Unfallstelle im Schigebiet XXXX , geladen worden. Die mj. Beschwerdeführerin sei in Begleitung ihres Vaters und dessen Begleiterin bei einem Zusammenstoß mit dem sehbehinderten Angeklagten verletzt worden. Die Hauptverhandlung habe in weiterer Folge am 09.12.2013 von 8:15 - 10:07 Uhr an Ort und Stelle stattgefunden. Für die Teilnahme an dieser Verhandlung sei eine Schiausrüstung und eine Liftkarte erforderlich gewesen. In weiterer Folge sei die Zuerkennung von Zeugengebühren u.a. für die Beschwerdeführerin beantragt worden. Dazu seien mehrere Belege in Kopie vorgelegt worden, die zum überwiegenden Teil mit den Zeugengebühren anderer Zeugen vermengt gewesen seien und auch eine Anreise aus Israel enthalten hätten.
Folglich ging das Bezirksgericht Schladming von nachstehendem Sachverhalt aus: Der gesetzliche Vertreter habe nicht bekannt gegeben, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in Österreich befunden habe und aus Israel mit einer Begleitperson habe anreisen müsse. Um zur Verhandlung zu gelangen, habe die neunjährige Beschwerdeführerin mit ihrem Großvater aus XXXX nach Tel Aviv anreisen und dabei eine Strecke von 110 km in eine Richtung zurücklegen müssen. Sie habe dabei kein öffentliches Verkehrsmittel gewählt, sondern sei mit dem Taxi gefahren. Für ihre Anreise nach Österreich sei die Flugverbindung Tel Aviv via Istanbul nach Salzburg die günstigste Verbindung. Die Beschwerdeführerin habe jedoch eine teurere Direktverbindung gewählt. Die neunjährige Beschwerdeführerin sei auf ihrem Flug von ihrem Großvater begleitet worden. Bei der Buchung eines Fluges rund ein Monat vor einem bestimmten Termin sei es möglich, bei Akzeptanz einer Zwischenlandung, von Tel Aviv nach Salzburg mit nicht mehr als EUR 723,00 an Flugkosten für einen Erwachsenen und ein Kind anzureisen. Von Salzburg sei der Beschwerdeführerin ein öffentliches Verkehrsmittel, nämlich eine Zugverbindung, nach Schladming zur Verfügung gestanden. Trotzdem habe sie diese Strecke im Mietauto ihres Vaters zurückgelegt. Für die Reise habe die Beschwerdeführerin, bei Verwendung der bestmöglichen Verkehrsverbindungen von 08.12.2013, 8:30 Uhr bis 10.12.2013, 21:30 Uhr benötigt. Sie habe daher auch zweimal eine Übernachtung in Anspruch nehmen müssen. Für die Anreise zur Verhandlung habe die Beschwerdeführerin eine Schiausrüstung sowie eine Liftkarte für drei Stunden benötigt. Eine Tageskarte sei nicht erforderlich gewesen.
Rechtlich wurde ausgeführt, der Ersatz der notwendigen Reisekosten umfasse die Kosten des Privat-PKW vom Heimatort zum Flughafen in Tel Aviv, die ermittelten Flugkosten von Tel Aviv via Istanbul nach Salzburg, die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels von Salzburg nach Haus im Ennstal sowie die Bergfahrt zum Verhandlungsort am XXXX . Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Verwendung einer Flugverbindung mit Direktflügen. Trotz Bekanntgabe dieser Erhebungsergebnisse und Erteilung entsprechender Verbesserungsaufträge habe die Beschwerdeführerin die hohen Flugkosten von Tel Aviv nach Österreich nicht aufgeklärt. Für die Anreise zum Flughafen nach Israel seien anstatt der Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten eines Privat-PKWs zugesprochen worden. Die Kosten eines Taxis dagegen seien nicht zu ersetzen. Der von der Beschwerdeführerin benötigte Mehraufwand für die Verpflegung sei nach den Pauschalansätzen des Gebührenanspruchsgesetzes zu bemessen. Belege darüber hinaus seien nicht vorgelegt worden. Die Verpflegungskosten für das Frühstück und das Abendessen am 09.12.2013 sowie das Frühstück am Abreisetag 10.12.2013 für die Beschwerdeführerin seien in der Halbpensionsrechnung enthalten. Die - höheren - Kosten für die unvermeidlichen Nächtigungen seien gemäß § 16 GebAG zugesprochen worden, da bescheinigt sei, dass die höheren Aufenthaltskosten den Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin entsprechen. Eine Rückfahrt noch am Verhandlungstag wäre bei einer angenommen Reisedauer von ca. 13 h nur bei Nachtzeit möglich gewesen und wäre der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen.
8. Diesen Bescheid zog die Beschwerdeführerin mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz sowie mit einer Ergänzung vom 15.09.2014 in Beschwerde, wobei sie vorbrachte, dass ihr EUR 1.414,50 zu wenig zugesprochen worden seien.
Der Vater der Beschwerdeführerin habe nicht angegeben, dass sich diese zum beabsichtigten Verhandlungstermin in Österreich befinden würde. Tatsächlich habe er immer wieder auf die dadurch entstehenden hohen Kosten hingewiesen.
Was die Anreise der Beschwerdeführerin mit dem Taxi zum Flughafen Tel Aviv angehe, sei dies die kostengünstigste Variante, da bei einer Anreise mit dem Privat-Pkw zum einen ebenfalls Fahrtkosten angefallen wären, zum anderen hätte man die teuren Parkgebühren am Flughafen Tel Aviv bezahlen müssen. Dies hätte keineswegs zu einer Kostenersparnis geführt, sondern es wären höhere Anreisekosten zum Flughafen angefallen.
Des Weiteren seien zu Unrecht für den Flug lediglich EUR 723,00 zugesprochen worden. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass "das Gericht" erst fast ein Jahr, nachdem die Buchung erfolgt sei, die Flugkosten ermittelt habe. Auch sei übersehen worden, dass Flugpreise generell aufgrund zahlreicher Faktoren extrem variierten. Überdies habe der Hinflug für den 08.12.2013, einen Sonntag und der Rückflug für den 10.12.2013 gebucht werden müssen. Es sei bei der Gebührenbemessung nicht berücksichtigt worden, dass es sich dabei um die Vorweihnachtszeit gehandelt habe und Flüge - auch aufgrund der religiösen Historie des Landes Israel - zu dieser Zeit von vornherein teurer seien. Überdies seien Flugbuchungen in verschiedenen Ländern von vornherein mit unterschiedlichen Kosten verbunden. Die Beschwerdeführerin habe Belege über die entstandenen Flugkosten von USD 2.309,00 (EUR 1.785,00) vorgelegt worden, welche jedenfalls die notwendigen Reisekosten darstellten.
Soweit für den 08.12.2013 lediglich die Kosten eines öffentlichen Massenbeförderungsmittels zugesprochen worden seien, sei auszuführen, dass die Landung am Flughafen Salzburg am Sonntag dem 08.12.2013 gegen 21.00 Uhr erfolgt sei. An diesem Wochentag um diese Uhrzeit bestehe keine Möglichkeit mehr, mit einem öffentlichen Verkehrsmittel von Salzburg nach Schladming zu kommen. Auch dieser Umstand sei bei der Bestimmung der Zeugengebühren in keiner Weise berücksichtigt worden.
Weiters seien dem Großvater der neunjährigen Beschwerdeführerin die Reise-, Verpflegungs- sowie die Nächtigungskosten zu ersetzen.
9. In der Folge legte die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Schladming die Beschwerden samt Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
2.1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Der Ersatz der notwendigen Reisekosten iSd § 3 Abs. 1 Z GebAG umfasst gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz GebAG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld).
Der Zweck des § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG bedingt, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten (VwGH, 24.09.1997, 96/03/0058).
Die Aufenthaltskosten iSd § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG umfassen gemäß § 13 GebAG den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.
§ 9 GebAG lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen
1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann."
[..]
(3) Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hiefür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen."
Der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Taxis oder eines eigenen Kfz ist vorgesehen, sofern die Benützung eines solchen Massenbeförderungsmittels deshalb notwendig ist, weil kein Massenbeförderungsmittel verkehrt oder die Abfahrtszeiten des Massenbeförderungsmittels so liegen, dass bei dessen Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung auflaufen würden. Mehrstündige Wartezeiten am Umsteigebahnhof sind den Wartezeiten am Vernehmungsort gleichzuhalten (VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080).
Gemäß § 14 Abs. 1 GebAG sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten für das Frühstück EUR 4,-, für das Mittagessen EUR 8,50 und für das Abendessen EUR 8,50. Der Mehraufwand für das Frühstück ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
Gemäß § 15 Abs. 1 GebAG ist dem Zeugen, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 EUR zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste. Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm gemäß Abs. 2 leg. cit. diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.
§ 16 GebAG lautet: "Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen."
Gemäß § 2 Abs. 2 ist die Begleitperson des Zeugen einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat.
Gemäß § 21 Abs. 2 GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr EUR 200,- übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:
1. in Zivilsachen den Parteien;
2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
2.2. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat:
2.2.1. Wie vorauszuschicken ist, ist die belangte Behörde (die - offenbar in der Annahme, dass Direktflüge günstiger seien - in dem unter Punkt I.4. dargestellten Schreiben die Beschwerdeführerin noch aufgefordert hatte dazulegen, weshalb kein Direktflug nach Salzburg gewählt worden sei) im angefochtenen Bescheid unzutreffenderweise davon ausgegangen, dass für die Beschwerdeführerin und deren Großvater - teurere - Direktflüge gebucht wurden; der unter Punkt 2. wiedergegebenen Rechnung ist jedoch zu entnehmen, dass es sich um Flugverbindungen von tel Aviv über Wien nach Salzburg gehandelt hat. Zwar ist im Sinne des Beschwerdevorbringens zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zum Beweis dafür, dass es sich bei den von ihr begehrten Betrag hinsichtlich der Flugreisen um notwendige Reisekosten handelt, die zuvor genannte Rechnung vorgelegt hat; jedoch kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie - in Hinblick auf den beträchtlichen Unterschied zwischen den geltend gemachten Flugkosten (USD 2309,--) und den bei den von ihr angestellten Recherchen ermittelten Betrag von EUR 722,28 - die Beschwerdeführerin um Darlegung ersucht, woraus sich die hohen Flugkosten ergeben. Dabei hat sie es aber trotz des Umstandes, dass in der vorgelegten Rechnung (der sich nicht einmal entnehmen lässt, ob es sich um Flüge in der Economy Class gehandelt hat) die Flugkosten weder hinsichtlich der reisenden Personen (Flüge der mj. Beschwerdeführerin einerseits und des Großvaters andererseits) noch bezüglich der verschiedenen Kostenarten (Flugpreis ieS, Flughafentaxen, Servicegebühren etc.) aufgeschlüsselt werden, sondern bloß ein pauschaler Betrag genannt wird, unterlassen, die Beschwerdeführerin aufzufordern, (allenfalls nach Rückfrage beim genannten Reisebüro) diesbezüglich weitergehende Informationen zu geben.
2.2.2. In Hinblick auf die Reisekosten zwischen XXXX und dem Flughafen Tel Aviv ist wiederum festzuhalten, dass gemäß § 9 GebAG die Kosten der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges - ebenso wie die Kosten für die Benützung eines Taxis - nur dann abgegolten werden, wenn kein Massenbeförderungsmittel verkehrt oder in Hinblick auf die Wartezeiten nicht zumutbar ist (vgl. das zuvor zit. Erk. VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080). Dennoch hat die belangte Behörde keine Ermittlungen zur Frage angestellt, ob für eine solche Reise Massenverkehrsmittel zur Verfügung gestanden wären bzw. welche Wartezeiten bei deren Benützung in Kauf zu nehmen gewesen wären.
2.2.3. Schließlich hat es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen zu treffen, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, bis zu welchem Zeitpunkt XXXX Begleitperson der mj. Beschwerdeführerin iSd § 2 Abs. 2 GebAG war, bzw mit anderen Worten, ab wann sie der Begleitung durch diesen nicht mehr bedurfte, da sie von ihrem Vater XXXX begleitet wurde. Denn ab diesem Zeitpunkt steht der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Begleitung durch ihren Großvater (abgesehen von allfälligen Ansprüchen gemäß § 14 GebAG) nur mehr der Ersatz von dessen Rückreise sowie - wenn eine unmittelbar anschließende Rückreise nicht möglich oder nicht zumutbar [gewesen] wäre) - die Gebühren für eine Nächtigung zu (wobei auf die Regelung zu Mehrauslagen in § 16 GebAG Bedacht zu nehmen ist).
2.3. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführerin Zeugengebühren zustehen, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.
2.4. Es kann weiters nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an den Vorsteher des Bezirksgerichtes Schladming zurückzuverweisen.
2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die unter den Punkten 2.2.1. bis 2.2.3. angeführten Ermittlungen anzustellen haben.
Dabei wird sie sich bezüglich der für die Anreise mit dem Flugzeug zustehenden Reisegebühren auf Grundlage des Ergebnisses der unter Punkt 2.2.1. aufgetragenen Ermittlungen mit den Argumenten der Beschwerdeführerin, wonach Flüge zu bestimmten Terminen sowie Flüge in der Vorweihnachtszeit (Rückflug am 08.12.) teurer sind sowie Flugbuchungen in verschiedenen Ländern von vornherein mit unterschiedlichen Kosten verbunden sind, auseinanderzusetzen haben.
3.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsbehörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
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