BVwG I403 2122992-1

I403 2122992-1Tribunal Administrativo Federal22 de abr. de 2016

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Regest

bloße Vermutungen, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung

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BVwG I403 2122992-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2122992.1.00

Spruch

I403 2122992-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2016, Zl. 1076155005-150782745, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, wurde am 02.07.2015 von einer Streife aufgegriffen und führte keine Papiere bei sich. Er stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 04.07.2015 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, Algerien Ende 2007 verlassen zu haben. Dann habe er in Griechenland gelebt, wo sein Asylantrag abgewiesen worden sei. Algerien habe er verlassen, weil er dort immer viel gearbeitet habe und sich trotzdem nicht habe ernähren können.

In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.02.2016 gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. Seinen algerischen Reisepass habe er in der Türkei verloren, ehe er nach Griechenland weitergereist sei. In Griechenland habe er etwa vier Jahre in einer Schuhmacherfabrik gearbeitet, eineinhalb Jahre davon schwarz. Ein Jahr sei er dann arbeitslos gewesen. Er habe Griechenland dann wegen der Finanzkrise und der schlechter werdenden Situation für Flüchtlinge verlassen müssen. Er selbst habe keinen Maturaabschluss, sei aber von 1982 bis 1994 in Algier zur Schule gegangen. In Algier würden noch seine Mutter und Geschwister leben, sein Vater sei verstorben. Er telefoniere auch manchmal mit seinen Brüdern oder seiner Mutter. Er habe zwar Schuhmacher gelernt, aber als Verkäufer gearbeitet und etwa rund 145 € im Monat verdient. Ihm selbst sei nie etwas zugestoßen, er habe aber in den 90er-Jahren beobachtet, dass "Gruppierungen" Personen geschlagen haben würden. Er habe auch keine Zukunft mehr in Algerien und keine Wohnung mehr.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.02.2016 zugestellt. Zeitgleich wurde ihm eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise, eine Verfahrensanordnung, mit der ihm der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, sowie eine Verfahrensanordnung, mit der der Beschwerdeführer zu einem Rückkehrberatungsgespräch bis zum 10.03.2016 verpflichtet wurde, zugestellt.

Gegen den Bescheid vom 25.02.2016 wurde fristgerecht am 09.03.2016 Beschwerde erhoben. Die wirtschaftliche Lage in Algerien sei sehr schlecht gewesen und er habe keine Arbeit gehabt, zudem habe er Angst vor den in Algerien aktiven Gruppierungen und der Polizei gehabt. Eine Rückkehr nach Algerien sei für ihn nicht möglich, da er nur sehr wenig Kontakt mit seiner Familie habe, keine Wohnung besitzen würde und es auch schwierig sei, eine Arbeit zu finden. Es wurde beantragt, seiner Beschwerde stattzugeben und ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien; jedenfalls den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufgehoben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen; jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. In einem beigelegten handschriftlichen Schreiben des Beschwerdeführers, verfasst auf Französisch, erklärt dieser, dass er im Alter von 18 Jahren von den Auseinandersetzungen zwischen den algerischen Sicherheitsbehörden und Terroristen konfrontiert gewesen sei. Er sei damals zur Schule gegangen und sei wegen seines intellektuellen Niveaus und wegen seiner Herkunft als Berber mit Morddrohungen konfrontiert gewesen, sodass er trotz seines jugendlichen Alters die Flucht nach Tunesien, Marokko und Libyen angetreten habe. 1995 sei sein einziger Beschützer, sein Vater verstorben. Er habe weit weg von seiner Familie gelebt und am Ende des Jahres 2007 habe er endgültig das Land verlassen.

Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2016 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

Am 13.04.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2015 nach einer polizeilichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.02.2016 negativ entschieden wurde.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht, doch kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.

1.1.6. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

1.1.7. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.1.8. Es kann mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr existenzbedrohenden Verfolgungshandlungen aus den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sein wird. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von einer terroristischen Gruppierung bedroht ist.

1.2. Zur Situation in Algerien:

1.2.1. Den im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Algerien ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass Algerien Basis für djihadistischen Terrorismus ist, der sich - mit Ausnahme der Ermordung eines französischen Bergführers im September 2014 - bisher aber nur gegen militärische Ziele richtete (ÖB 3.2015). GIA (Groupe islamique armé) wurde in den 90er Jahren gegründet, um einen islamistischen Staat zu errichten; 1997 ist die GIA infolge eines Waffenstillstandes zerfallen, es haben sich daraus aber Ableger entwickelt, etwa die al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM). Daneben gibt es insbesondere in der Kabylei zahlreiche Entführungen, insbesondere von wohlhabenden Einheimischen. Algerien leistet sich ein hochaufwendiges Sozialsystem, so werden etwa Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel stark subventioniert (ÖB 3.2015). Ansonsten profitiert aber nur eine Minderheit der Algerier von den Einnahmen aus Öl- und Gasexporten (BAA 2.2013). Grundsätzlich ist eine medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei, der Standard in den Krankenhäusern entspricht allerdings nicht europäischem Niveau (ÖB 3.2015). Algerier, die nach längerer Abwesenheit in ihr Heimatland zurückkehren, sind in der Regel nicht mehr gesetzlich versichert und müssen die Behandlungskosten selbst übernehmen (AA 31.3.2013). Die illegale Ausreise ist verboten, das entsprechende Harraga-Gesetz soll der Abschreckung dienen, es werden aber zumeist Bewährungsstrafen verhängt (ÖB 3.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (31.3.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien

BAA - Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012 (2.2013)

ÖB: Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien

1.2.2. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass in Algerien trotz der bestehenden wirtschaftlichen Probleme nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043).

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2016.

2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.

2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Das Bundesamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. In der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, dass er Algerien 2007 verlassen habe, da er Angst vor den in Algerien aktiven Gruppierungen und der Polizei gehabt habe. Allerdings stimme es, dass die wirtschaftliche Lage schlecht gewesen sei und er keine Arbeit gehabt habe. Eine Rückkehr nach Algerien sei ihm nicht möglich, da er nur wenig Kontakt mit seiner Familie habe, keine Wohnung besitze und es für ihn schwierig sei, eine Arbeit zu finden.

2.3.2. Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation wird unter der Frage der Zuerkennung eines subsidiären Schutzes zu betrachten sein, da sich daraus kein Konnex zu einem Fluchtgrund der Genfer Flüchtlingskonvention ergibt. Soweit der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch terroristische Gruppierungen geltend macht, ist das Vorbringen nicht glaubhaft. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass er in der Erstbefragung explizit erklärte, in Algerien nicht verfolgt gewesen zu sein, sondern seinen Herkunftsstaat nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Es ist dem Gericht auch auf dem Boden des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen (VwGH, Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0090 oder auch Beschluss vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0189). Wenn nun eine Bedrohungssituation in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt wird, kann dies jedenfalls als Umstand gewertet werden, der tendenziell gegen die Glaubhaftmachung spricht.

2.3.3. In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 02.02.2016 erwähnte der Beschwerdeführer erstmals "Gruppierungen", vor denen er Angst habe. Wie der folgende Auszug des Protokolls zeigt, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Gruppierung in irgendeiner Form näher zu beschreiben, führt er außerdem aus, dass sich die Probleme in den 90er Jahren abgespielt haben würden und dass er niemals konkret bedroht worden sei (im Folgenden ein Auszug aus der Niederschrift vom 02.02.2016):

F: Von welchen Gruppierungen sprechen Sie, vor denen Sie Angst haben?

A: Ich denke, das sind Gruppierungen von der Regierung.

F: Wer gehört genau zu diesen Gruppierungen?

A: Ich glaube, das sind Leute, die in der Regierung arbeiten.

F: Was sollten diese Ihnen antun?

A: Ich weiß es nicht. Ich glaube, sie denken, dass ich gegen das Gesetz bin.

F: Warum sollten diese Gruppierungen das denken?

A: Ich war ja in Algerien und habe gesehen, dass die Leute schlecht behandelt wurden. Die denken jetzt vielleicht, ich bin gegen das Gesetz.

F: Inwiefern wurden die Leute schlecht behandelt?

A: Sie wurden geschlagen von den Gruppierungen.

F: Wer sind "die Leute"?

A: Nachbarn, Freunde, einfach jeder.

F: Wann war das?

A: In den 90er Jahren.

F: Ist Ihnen jemals etwas zugestoßen?

A: Nein, überhaupt nicht.

F: Das ist vor etwa 20 Jahren gewesen, warum sollte Ihnen jetzt irgendjemand etwas Böses wollen? Das macht nach normalem Menschenverstand überhaupt keinen Sinn.

A: Ich habe keine Garantie, dass mir nichts passiert.

F: Was möchte die Polizei von Ihnen?

A: Ich weiß es nicht. Vielleicht sagen sie zu mir, dass ich gegen das Gesetz bin.

F: Warum sollte die Polizei das sagen?

A: Sie glauben das vielleicht. Wenn sie vielleicht denken, man ist gegen das Gesetz, bringen sie einen möglicherweise um.

...

F: Gab es jemals konkrete Übergriffe oder gezielte Bedrohungen gegen Ihre Person?

A: Nein, nie.

Der Beschwerdeführer schilderte in diesen Aussagen weder eine konkrete Verfolgung oder Gefährdung in der Vergangenheit noch eine Gefährdung in der Zukunft. Dass er - wie viele andere - im Rahmen der gewalttätigen Auseinandersetzungen der 90er Jahre Zeuge von Gewalttaten gewesen sein mag, vermag keine Gefährdung seiner Person aufzuzeigen, zumal er irgendwelche konkreten Bedrohungen seiner Person auch abstritt. Auch der Hinweis, er fürchte sich vor der Polizei, bleibt inhaltsleer, wenn er nur zu sagen vermag, dass die Polizei vielleicht denken könne, er sei gegen das Gesetz, ohne dies - trotz Rückfrage des Bundesamtes - näher auszuführen.

2.3.4. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2016 zu konkretisieren, doch blieben seine Aussagen auch in diesem Rahmen vage, unplausibel und nicht nachvollziehbar. Zudem stehen sie in fundamentalem - und aus Sicht der erkennenden Richterin unauflöslichem - Widerspruch zu seinen Aussagen vor dem Bundesamt. So hatte er gegenüber dem Bundesamt erklärt, dass er zwischen 1995 und 2000 immer wieder in Libyen gewesen sei, um dort zu arbeiten. Gegenüber der erkennenden Richterin führte er dagegen aus, dass er 1995 Algerien wegen Drohungen verlassen habe und in der Folge bis zu seiner endgültigen Ausreise im Jahr 2007 zwischen Algerien, Libyen und Tunesien gependelt sei. Der Beschwerdeführer steigerte sein Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, indem er plötzlich von konkreten Bedrohungen seiner Person sprach: "Anfang der 90er-Jahre waren wir als Studenten zusammen. Wir liebten die Freiheit. Bewaffnete Personen, die ich nicht kannte, kamen zu uns. Sie haben mich bedroht und gesagt, sie würden mich umbringen [...] Die bewaffneten Gruppen mögen keine gebildeten Menschen. Ich weiß nicht, wohin diese Gruppen gehörten, ob das Terrorgruppen waren oder ob diese zum Staat gehörten." Nunmehr erklärte der Beschwerdeführer auch - im Widerspruch zu einer früheren Aussage am 2.2.2016 - er habe einen Schulabschluss (Matura). Im Jahr 2001, 2002 würden seine Eltern ihm auch Drohbriefe gegen seine Person gezeigt haben. Im Laufe der Verhandlung steigerte sich das Vorbringen weiter, nunmehr brachte der Beschwerdeführer vor, mündlich bedroht, geschlagen und gefoltert worden zu sein. Er sei auch Anfang der 90er Jahre ohne Grund verhaftet worden. Befragt nach der "Gruppe" meinte er: "Das sind Oppositionelle, die gegen die Regierung sind. Meines Wissens sind es Terrorgruppen, sie könnten aber auch der Regierung angehören [...] Sie sind eine rechtsextremistische Gruppe, sie töten Moslems, Christen, Franzosen ,.." Aus diesen Zitaten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung am 13.04.2016 nicht in der Lage war, in irgendeiner Form zu erklären, von wem er sich bedroht fühlt. Wenn man über Jahrzehnte im Fokus einer Gruppe steht, kann man davon ausgehen, dass man zumindest weiß, ob es sich um eine Gruppe der Regierung handelt oder nicht bzw. dass man in der Lage wäre, irgendeinen Namen dieser Gruppe nennen zu können. Außerdem sticht ins Auge, dass der Beschwerdeführer, der in der vorangegangenen Einvernahme zweimal auf Nachfrage des Bundesamtes verneint hatte, jemals konkret bedroht worden zu sein, plötzlich von Folter und Drohbriefen spricht.

2.3.5. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. In Anwendung dieser Grundsätze ist der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt widersprüchlich und unglaubwürdig und steht insbesondere auch das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Widerspruch zu früheren Aussagen vor dem Bundesamt.

2.3.6. Dem Beschwerdeführer war es im Besonderen - trotz eingehender Befragung - nicht möglich, eine Mehrzahl von persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe sowie allenfalls besondere Interaktionen von handelnden Personen ins Treffen zu führen bzw. allenfalls über seine eigene diesbezügliche Gefühlslage zu berichten und so den Zuhörer in die Lage zu versetzen, den Eindruck zu gewinnen, dass er all dies selbst höchstpersönlich durchlebt habe. Im Gegenteil, er verharrte während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz, emotionslos und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich. Die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen wurden von ihm lediglich in äußerst knappster Weise und total pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei, die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätten, sein Heimatland zu verlassen. Hier ergibt sich in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubhaftmachung des zentralen Asylvorbringens.

2.3.7. Soweit der Beschwerdeführer immer wieder auf Berichte über Massaker und Gewalttaten in den 90er Jahren bzw. im Jahr 2000 verweist, ist für seine Situation nichts zu gewinnen, ergibt sich doch daraus keine Gefährdung für den Fall der Rückkehr.

2.3.8. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.3.9. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Algerien nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass die wirtschaftliche Situation in Algerien schwierig ist und dass der Beschwerdeführer Algerien bereits vor neun Jahren verlassen hat, dennoch liegt in seinem Fall keine erhöhte Vulnerabilität vor, so dass davon auszugehen ist, dass er als arbeitsfähiger und gesunder Mann im Falle einer Rückkehr seine Grundbedürfnisse befriedigen wird können. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Algerien gilt im Übrigen als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von "Gruppierungen" bedroht wurde bzw. im Falle einer Rückkehr werden wird. Eine Verfolgung aus anderen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen ist ebenso wenig erkennbar.

Die geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten erreichen keine asylrelevante Intensität. Die belangte Behörde befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie davon ausgeht, dass wirtschaftliche Gründe in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen imstande sind (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040).

Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Solche stichhaltigen Gründe wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er gesund und arbeitsfähig ist. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

"§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.

§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt. Auch wenn nicht übersehen wird, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach Algerien bereits 2007 verlassen hat und kaum mehr Kontakt zu seiner Familie hat, bleibt doch festzuhalten, dass er einerseits den Großteil seines Lebens in Algerien verbracht hat und dass andererseits einer möglichen Lockerung seiner Bindungen im Herkunftsstaat nach einem noch nicht einmal einjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet keine entsprechende Aufenthaltsverfestigung in Österreich gegenübersteht.

Der Beschwerdeführer arbeitet ehrenamtlich für die Caritas. Weitergehende Aspekte einer Integration kamen allerdings nicht hervor und waren angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer auch nicht zu erwarten. Von einer Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers kann daher jedenfalls keine Rede sein.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde - über die Behauptung hinaus, dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage geraten würde, was aber von der erkennenden Richterin bereits unter der Prüfung des subsidiären Schutzes gewürdigt und verneint wurde - auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Algerien für zulässig zu erklären ist.

3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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