BVwG W193 2012782-1

W193 2012782-1Tribunal Administrativo Federal21 de abr. de 2016

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Regest

Beihilfefähigkeit, Bestandsverzeichnis, Cross Compliance,<br/>Direktzahlung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung, Mängelbehebung,<br/>Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß, Mutterkuhprämie,<br/>Mutterkuhquote, Ohrenmarke, prämienfähige Mutterkuh, prämienfähiges<br/>Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip der<br/>Verhältnismäßigkeit, Rechtzeitigkeit, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verhältnismäßigkeit, verspätete<br/>Meldung, Verspätung, vorsätzliche Begehung

Texto completo

BVwG W193 2012782-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W193.2012782.1.00

Spruch

W193 2012782-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2014, Zl. II/7-RP/13-121231776, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, Zl. II/7-KQ/12-119361808, wurde dem Beschwerdeführer eine Mutterkuhprämie mit der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2012 von drei Stück festgesetzt.

Mit Datum vom 11.12.2009 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, in deren Rahmen verschiedene Beanstandungen festgestellt wurden.

Mit Datum vom 10.11.2011 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, in deren Rahmen verschiedene Beanstandungen festgestellt wurden.

Mit Datum vom 09.05.2012 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine weitere Vor-Ort-Kontrolle statt, in deren Rahmen verschiedene Beanstandungen festgestellt wurden.

Mit Datum vom 25.10.2013 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine weitere Vor-Ort-Kontrolle statt, in deren Rahmen verschiedene Beanstandungen festgestellt wurden.

Mit Datum vom 21.11.2013 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine weitere Vor-Ort-Kontrolle statt, in deren Rahmen verschiedene Beanstandungen festgestellt wurden.

Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 potenziell prämienfähige Rinder. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 26.03.2014, Zl. II/7-RP/13-121231776, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von EUR 37,00 gewährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 14.04.2014, worin der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle am 25.10.2013 bei den Rindern eine nicht ganz vollständige Kennzeichnung bzw. fehlende Zu-/Abgangsmeldungen festgestellt worden seien. Diese Mängel seien kurzerhand richtiggestellt worden. Aus der ÖPUL Mitteilung für das Antragsjahr 2013 ergebe sich jedoch, dass diese Mängel einen Einbehalt von 96% bewirken würden. Die Rückforderung sei unverhältnismäßig hoch und unzumutbar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Datum vom 14.12.2009 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle wurden Unregelmäßigkeiten bei den Anforderungen "Bestandsverzeichnis", "Meldung" und "Kennzeichnung" festgestellt.

Mit Datum vom 10.11.2011 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle wurden Unregelmäßigkeiten bei den Anforderungen "Datenbankmeldung", "Kennzeichnung" und "Belegen" festgestellt.

Mit Datum vom 09.05.2012 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine weitere Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle wurden Unregelmäßigkeiten bei den Anforderungen "Bestandsverzeichnis", "Datenbankmeldung", "Kennzeichnung", und "Belegen" festgestellt.

Der Beschwerdeführer hielt am 01.01.2013 drei Fleischrassekühe und eine Fleischrassekalbin. Der Beschwerdeführer verfügte für das Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote von drei Stück.

Mit Datum vom 25.10.2013 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde festgestellt, dass bei sieben Rindern mit den Ohrmarkennummern AT 029 526 522, AT 199 626 816, AT 199 628 116, AT 240 721 217, AT 659 280 809, AT 935 760 719 und AT 935 761 819 der Abgang im Bestandsverzeichnis sowie die Abgangsmeldung in der Datenbank fehlte. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass bei drei Tieren mit den Ohrmarkennummern AT 267 513 616, AT 771 092 245 und AT 941 735 145 die Zwillingsohrmarke fehlte.

Mit Datum vom 21.11.2013 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine weitere Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde festgestellt, dass die bei den sieben Rindern mit den Ohrmarkennummern AT 029 526 522, AT 199 626 816, AT 199 628 116, AT 240 721 217, AT 659 280 809, AT 935 760 719 und AT 935 761 819 die Abgangsmeldung in der Datenbank fehlte. Zudem wurde hinsichtlich dieser sieben Rinder eine verspätete Datenbankmeldung festgestellt.

Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, Zl. II/7-RP/13-121231776, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien für eine Kalbin gewährt. Allerdings wurde der Gesamtbetrag aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei beantragten Tieren gemäß Art. 65 Abs. 1 VO 1122/2009 um 2,45% wegen Haushaltsdisziplin, um 10% aufgrund von Modulation sowie aufgrund von Verstößen im Rahmen der Cross Compliance um 96% gekürzt. Aus dem Bezug habenden Anhang "Cross-Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 20.01.2014)" ergibt sich, dass im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen vom 25.10.2013 und 21.11.2013 Verstöße bei der Anforderung bzw. dem Standard Rinderkennzeichnung, Rindermeldung und Bestandsverzeichnis im Bereich Gesundheit festgestellt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestritten wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.

Zu A)

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...], erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

Gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen nach dieser Verordnung bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) gemäß Art. 6 erfüllen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:

a) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

b) Umwelt,

c) Tierschutz.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

In Anhang II VO (EG) 73/2009 wird im Bereich Gesundheit von Mensch und Tier u.a. verwiesen auf:

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. L 204 vom 11.8.2000, 1, Art. 4 und 7.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.08.2000, S. 1 idF der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b) elektronischen Datenbanken,

c) Tierpässen

d) Einzelregistern in jedem Betrieb.

Art. 4 VO (EG) 1760/2000 lautet auszugsweise:

(1) Alle Tiere eines Betriebs, die nach dem 31.-12.1997 geboren sind oder nach diesem Datum für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt worden sind, werden mit von der zuständigen Behörde zugelassenen Ohrmarken an beiden Ohren gekennzeichnet. (...) Beide Ohrmarken sind mit einem einheitlich gestalteten Kenncode versehen, mit dem die einzelnen Tiere und ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können. (...)

(2) Die Ohrmarke wird innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Frist nach der Geburt des Tieres angebracht, in jedem Fall jedoch, bevor das Tier seinen Geburtsbetrieb verlässt.

(...)

(5) Ohrmarken dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt oder ersetzt werden.

(6) Nach einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren werden die Ohrmarken dem Betrieb zugeteilt, vergeben und an den Ohren der betreffenden Tiere befestigt.

(...).

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

§ 3 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2010 lautet auszugsweise:

§ 3. (1) Österreichische Ohrmarken haben die Bezeichnung "AT", einen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, zu enthalten. Darüber hinaus können sie eine Vorrichtung für die Entnahme von Ohrgewebsproben enthalten.

(2) Amtsbekannten Tierhaltern ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf entspricht, unter Anwendung von § 12 zu übermitteln.

(3) Die Kennzeichnung hat durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Tieren, die in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch den Tierhalter innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen.

(...)

(5) Verliert ein Tier eine Ohrmarke oder ist die Aufschrift unlesbar geworden, so ist dies zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit dem gleichen Ländercode gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und der gleichen Nummer neuerlich zu kennzeichnen.

(6) Bei dauernder Einstellung der Tierhaltung sind ausgesandte, nicht mehr benötigte Ohrmarken zurückzusenden.

Bestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance):

Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 gekürzt oder gestrichen.

Gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist.

Sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen.

Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c) beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Art. 54 Abs. 1 lit. c) genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.

Art. 71 (EG) 1122/2009 lautet:

(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird unbeschadet des Artikels 77 eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Absatz 8.

Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.

(2) Macht ein Mitgliedstaat nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von der Möglichkeit Gebrauch, Kürzungen oder Ausschlüsse nicht anzuwenden, und hat der Betriebsinhaber innerhalb einer bestimmten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird die Kürzung bzw. der Ausschluss angewandt.

Die Frist wird von der zuständigen Behörde festgesetzt und endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.

(3) Macht ein Mitgliedstaat nach Artikel 24 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von der Möglichkeit Gebrauch, einen Verstoß als geringfügig zu betrachten, und hat der Betriebsinhaber innerhalb einer bestimmten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird eine Kürzung angewandt.

Die Frist wird von der zuständigen Behörde festgesetzt und endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.

Der betreffende Verstoß wird nicht als geringfügig angesehen und eine Kürzung von mindestens 1 % gemäß Absatz 1 wird angewandt.

Ein Verstoß, der als geringfügig angesehen wurde und vom Betriebsinhaber innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes behoben worden ist, gilt nicht als Verstoß im Sinne von Absatz 5.

(4) Wurden mehrere Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so wird das in Absatz 1 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewandt.

Dabei werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.

(5) Unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Artikel 72 wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Artikel 70 Absatz 6 festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm angewendet worden wäre.

Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktor drei jedesmal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.

Ist der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Betriebsinhaber darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Artikel 72 gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelten Begrenzung auf 15 %, mit dem Faktor drei multipliziert.

(6) Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Unbeschadet Absatz 5 Unterabsatz 3 darf der Höchstprozentsatz jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht überschreiten.

Der Kontrollbericht umfasst gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c) VO (EG) 1122/2009 u.a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.

Art. 47 Abs. 2 bis 4 VO (EG) 1122/2009 bestimmen:

(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

Gemeinsame Bestimmungen:

Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 31 VO (EG) 73/2009 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch gemäß Art. 75 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tiere bestehen. Betrifft der Verstoß aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, so wird außerdem die entsprechende Kürzung nicht angewendet.

Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 31 VO (EG) 73/2009 sind der zuständigen Behörde gemäß Art. 75 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

Gemäß Art. 31 VO (EG) 73/2009 werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:

a) Tod des Betriebsinhabers;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;

c) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.

Art. 73 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(...).

Bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.10.2013 wurden im Bereich Rinderkennzeichnung und Registrierung Verstöße bei den Anforderungen "Bestandsverzeichnis", "Meldung" und "Kennzeichnung" festgestellt. Daneben wurden auch bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.11.2013 Verstöße bei den Anforderungen "Meldung" festgestellt. Bereits bei den Vor-Ort-Kontrollen vom 14.12.2009, vom 10.11.2011 und vom 09.05.2012 wurden Unregelmäßigkeiten bei den Anforderungen "Kennzeichnung" und "Meldung" festgestellt. Zudem wurden bei den Vor-Ort-Kontrollen vom 14.12.2009 und vom 09.05.2012 Unregelmäßigkeiten bei der Anforderung "Bestandsverzeichnis" festgestellt.

Im vorliegenden Fall wurde daher aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.10.2013 im Bereich Rinderkennzeichnung und Registrierung im Rahmen der Cross Compliance gemäß Art 71 VO (EG) Nr. 1122/2009 von wiederholt fahrlässigen Verstößen bei den Anforderungen "Bestandsverzeichnis", "Meldung" und "Kennzeichnung" ausgegangen. Da aufgrund der wiederholten Verstöße gemäß Art 71 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1122/2009 in Bezug auf die Anforderung "Meldung" der Kürzungsprozentsatz von 15 % bereits in den vorangegangen Jahren erreicht wurde, war aufgrund der erneuten Feststellung desselben Verstoßes davon auszugehen, dass dieser vorsätzlich herbeigeführt wurde, weshalb ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 96% vergeben wurde.

Die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.10.2013 festgestellten Unregelmäßigkeiten wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, zumal dieser in der Beschwerde ausführt, dass er die Mängel kurzerhand richtig gestellt und somit aus der Welt geschafft habe. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Höhe der Rückforderung unverhältnismäßig hoch sei, ist auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen. So hat der EuGH mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Kürzungsbestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderlaufen; vgl. aus der jüngeren Vergangenheit in Zusammenhang mit einem zusätzlich zur Kürzung der Prämien auf 0 einzubehaltenden Betrag bei Flächen-Abweichungen größer 30 % EuGH vom 05.06.2012, Rs C-489/10, Bonda.

In Anbetracht der Wiederholung der Verstöße ist die Verhängung eines Gesamtkürzungsprozentsatzes von 96% nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu den Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Vorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren kann etwa auf das Urteil des EuGH vom 24. Mai 2007, Rs C-45/05, Maatschap Schonewille-Prins verwiesen werden, auf das der VwGH bereits mehrfach Bezug genommen hat (vgl. etwa VwGH 28.06.2011, 2007/17/0174). Zur Beurteilung von Fällen höherer Gewalt im Marktordnungsrecht kann exemplarisch und mit zahlreichen weiteren Nachweisen auf VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086 verwiesen werden; zur Stellung der landwirtschaftlichen Cross Compliance der Vollständigkeit halber ferner auf VwGH 15.03.2012, 2012/17/0012.

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