BVwG W188 2115702-2

W188 2115702-2Tribunal Administrativo Federal21 de abr. de 2016

Abrir fonte

Regest

Verfahrenseinstellung, Verspätung, Vorlageantrag

Texto completo

BVwG W188 2115702-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2115702.2.00

Spruch

W188 2115702-2/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Hermann RENNER über die Beschwerde des XXXX gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2015, GZ: XXXX , abgehandelten Bescheid der Telekom Austria Aktiengesellschaft, Personalamt XXXX , vom 17.07.2015, selbe Geschäftszahl, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und die daraus resultierende besoldungsrechtliche Stellung den Beschluss:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (folgend: BF) beantragte am 30.08.2013 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung.

2. Mit Bescheid der Telekom Austria Aktiengesellschaft, Personalamt

XXXX vom 17.07.2015 wurde der sowohl beim Personalamt XXXX als auch beim Personalamt beim Vorstand (dieser Aktiengesellschaft) eingebrachte Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.

4. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen.

5. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der BF einen Vorlageantrag ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2015 wurde dem BF nach vorangegangenem Zustellversuch am 24.07.2015 durch Hinterlegung zugestellt (Datum der Abholfrist). Die dagegen erhobene Beschwerde ging am 31.07.2015 bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 25.09.2015 wurde dem BF nach vorangegangenem Zustellversuch am 30.09.2015 durch Hinterlegung zugestellt (Datum der Abholfrist).

Der Vorlageantrag langte am 13.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde von diesem mit Schreiben vom 13.10.2015, welches am 16.10.2015 zur Post gegeben wurde, an die belangte Behörde zur weiteren Veranlassung weiter geleitet.

Die belangte Behörde wies den Vorlageantrag nicht als verspätet zurück, sondern legte dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verfahrens im elektronischen Rechtsverkehr am 26.02.2016 vor.

Mit Schreiben vom 16.03.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem BF mit, dass der Vorlageantrag letztlich verspätet eingebracht worden sein dürfte und räumte ihm unter einem die Möglichkeit ein, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu beziehen.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgte seitens des BF keine Stellungnahme.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde, insbesondere aus den Zustellnachweisen. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und sohin erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A) - Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Wird ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (siehe VwGH 16.12.2010, 2010/07/0221).

Der BF hat den Vorlageantrag direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG unverzüglich an die belangte Behörde weitergeleitet.

Die gesetzlich vorgesehene Frist für die Stellung eines Vorlageantrages von zwei Wochen endete mit Ablauf des 14.10.2015 nach erfolgter Zustellung durch Hinterlegung am 30.09.2015.

Da die belangte Behörde den Vorlageantrag nicht gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen, sondern dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ist dieses gemäß § 28 VwGVG gehalten, die Prozessvoraussetzungen betreffend die Beschwerde zu prüfen.

Dem BF wurde die Verspätung des Vorlagenantrages entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Eine Äußerung ist bis zum Entscheidungszeitpunkt - jedenfalls aber innerhalb der gesetzten Frist - unterblieben. Da der Vorlageantrag verspätet gestellt wurde, ist die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen; diese steht nunmehr der Zulässigkeit der Beschwerde entgegen. Nachdem dieses Prozesshindernis nach der Beschwerdeerhebung eintrat, ist das Verfahren über die Beschwerde einzustellen (vgl. Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG Rz 12).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie verspätet gestellte Vorlageanträge, die entgegen § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde nicht zurückgewiesen werden und denen somit trotz Verspätung durch die Vorlage an das Verwaltungsgericht entsprochen wurde, zu beurteilen sind.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.