BVwG W178 2007711-1

W178 2007711-1Tribunal Administrativo Federal21 de abr. de 2016

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Regest

Pensionsversicherung, Selbstversicherung, Zeitraumbezogenheit

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BVwG W178 2007711-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W178.2007711.1.00

Spruch

W178 2007711-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau Elfriede XXXX , Windschutzstraße 10a, 1140 Wien, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.04.2014, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt 14.04.2014 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen, Frau Paula XXXX , geboren am 03.01.1929, ab 01.03.2013 anerkannt.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 07.05.2014 im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Beschwerde beziehe sich auf das mitgeteilte Beginndatum 01.03.2013 der Selbstversicherung. Die Beschwerdeführerin pflege ihre Mutter seit Beginn ihrer Krankheit im März 2006 und zusätzlich habe sie von September 2007 bis zu seinem Tod im November 2010 ihren Onkel gepflegt. Durch zwei deckungsgleiche Fehlauskünfte seitens der belangten Behörde, welche aber nicht schriftlich, sondern nur telefonisch erteilt worden seien, seien die Pflegejahre der Beschwerdeführerin ab Kündigung ihres Dienstverhältnisses mit dem Kuratorium der Wiener Pensionistenwohnhäuser in der Zeit vom 01.08.2008 bis zum 01.03.2013 unversichert geblieben. Grund ihrer Kündigung sei aber der immer größer werdende Umfang der privaten Pflegesituation gewesen.

1.3. Mit der Vorlage des gegenständlichen Verwaltungsaktes erstattete die Pensionsversicherungsanstalt eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 11.07.2014, im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe den Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.03.2014 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen dahingehend beschieden, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen ab 01.03.2013 anerkannt werde. Das Beschwerdebegehren könne dahingehend interpretiert werden, dass eine Selbstversicherung ab dem 01.08.2008 gewünscht werde, ungeachtet des Umstandes, dass im Antragsformular diese Versicherung ab 01.03.2013 beantragt worden sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin über Fehlauskünfte seitens der PVA sei aktenmäßig nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus vertrete die Pensionsversicherungsanstalt die Auffassung, dass die Bestimmungen des §§ 225 Abs 1 Z 3 ASVG auch auf den gegenständlichen Antrag Anwendung zu finden haben. Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 seien gemäß § 225 Abs 1 Z 3 ASVG unter anderem Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder aufgrund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 wirksam entrichtet worden seien, anzusehen. Diese Bestimmungen stehen dem Beschwerdebegehren entgegen und entspreche die angefochtene Entscheidung der Rechtslage.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3. Sachverhalt:

Die seit dem 01.08.2008 nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin stellte am 31.03.2014 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege ihrer Mutter, für welche seit dem 01.06.2008 ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 besteht und sie mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebt. Unter Punkt 1 auf Seite 2 des Formulares trug die Beschwerdeführerin als beantragten Anfangszeitpunkt der Selbstversicherung "03.13" ein. In der gleichen Zeile des Formulares befindet sich der Hinweis, dass der Anfangszeitpunkt den ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wurde, darstellt, frühestens kann dieser Zeitpunkt, sofern sich dieser nach dem 01.01.2006 befindet, ein Jahr vor Antragstellung liegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Anfangszeitpunkt der Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG antragsgemäß mit dem 01.03.2013 festgelegt.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zum Spruchpunkt I:

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten:

§ 18b ASVG: Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

(1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der

Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

(1a) ...

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

(3) bis (6) ...

§ 77 Abs. 8 ASVG lautet: Für die nach § 18b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.

§ 225 Abs 1 ASVG: Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955

Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:

Z 1 (...)

Z 2 (...)

Z 3: Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;

(...)

Unter der Berechtigung, sich gemäß § 18b ASVG für bestimmte Zeiten selbst zu versichern, ist, wie sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG als auch aus ihrem daraus ergebenden Zweck ergibt, die Berechtigung gemeint, für bestimmte, in § 18b ASVG genannte Zeiten durch Beitragsentrichtung wirksam Beitragszeiten in der Pensionsversicherung zu erwerben. Steht daher im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde fest, dass die Antragstellerin für die von ihr entsprechend § 18b ASVG gewählte oder danach begrenzte Zeit nach § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann, so ist ihre Berechtigung zur Selbstversicherung zu verneinen. Auch wenn die Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. das zu § 18a ASVG idF vor der 52. Novelle, BGBl. Nr. 20/1994, ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes 93/08/0226, 2011/08/0012, sowie zu ähnlichem Sachverhalt zuletzt VwGH 2015/08/0022).

Eine etwaige Fehlauskunft der belangten Behörde bzw ein Anspruch auf Schadenersatz wegen behaupteter Falschauskunft sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, so behandelt zu werden, als wäre eine Auskunft erteilt worden ("Herstellungsanspruch"), besteht nicht (vgl. VwGH 2010/08/0244, 2015/08/0022).

Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG am 31.03.2014 gestellt, weshalb gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 1. Halbsatz ASVG - 12 Monate zurückgerechnet - der März 2013 der erste mögliche Beitragsmonat ist. Zeiträume, die vor dem 01.03.2013, also mehr als 12 Monate vor Antragstellung liegen, können nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b herangezogen werden.

Im vorliegenden Fall liegt somit für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum 28.02.2013 keine Berechtigung für eine (rückwirkende und beitragswirksame) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt, das Bundesverwaltungsgericht hält eine solche auch nicht für erforderlich:

Die Schriftsätze der Parteien des gegenständlichen Verfahrens und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unstrittig, strittig ist ausschließlich dessen rechtliche Beurteilung.

Auch im Lichte des Art 6 EMRK und/oder Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten:

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. die Entscheidung vom 5. September 2002, Fall SPEIL v. Austria, Appl. 42057/98) kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zwar dann ausnahmsweise als mit der EMRK vereinbar angesehen werden, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, 2008/07/0015). Solche besonderen Umstände nimmt der EGMR an, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1").

Außergewöhnliche Umstände wurden vom EGMR beispielsweise bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche dann angenommen, wenn solche Umstände vorliegen, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z29).

4.3. Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil zur Lösung dieser Rechtsfrage bereits höchstgerichtliche Judikatur vorliegt und weicht das vorliegende Erkenntnis von dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab..

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