G308 2006963-1•BVwG G308 2006963-1
G308 2006963-1Tribunal Administrativo Federal21 de abr. de 2016
Beitragsnachverrechnung, Betriebsmittel, Betriebsübernahme
G308 2006963-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 03.01.2014, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 44 Abs. 1 iVm. § 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sowie
§§ 1, 2 Abs. 1 und 5a Abs. 1 und Abs. 2 Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG),
BGBl. I Nr. 106/1999, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.01.2014, GZ: XXXX, wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG in der jeweils geltenden Fassung ausgesprochen, dass die XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 15.11.2012 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 16.11.2012 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 36,65 nachzuentrichten.
Die Beitragsabrechnung vom 15.11.2012 sowie der Prüfbericht vom 16.11.2012 würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Juni 2009 die BF neu gegründet worden sei. Die wesentlichen Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen, Fuhrpark, Büroeinrichtung, EDV-Anlage und Warenvorräte habe die BF durch Kauf bzw. Pacht vom Einzelunternehmen XXXX (im Folgenden: Einzelunternehmen) übernommen. Ebenso seien sämtliche Mitarbeiter des Einzelunternehmens von der BF übernommen worden. XXXX (im Folgenden: GS) sei am Stammkapital der BF mit 25 %, XXXX (im Folgenden: KS) im Ausmaß von 75 % beteiligt. GS vertrete zudem neben KS die BF als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer selbstständig. Die BF habe unter Berufung auf das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) keine Wohnbauförderungsbeiträge und keine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung abgeführt. Im Zuge der GPLA sei festgestellt worden, dass keine Neugründung im Sinne des NeuFöG vorliege, weshalb die Beiträge nachverrechnet hätten werden müssen. Die Feststellungen würden sich auf die durchgeführte GPLA und die persönliche Wahrnehmung des Prüfers stützen. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Anführung der Normen der §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 59 ASVG sowie §§ 1 Z 7, 2, 5a Abs. 1 NeuFöG und Rz 71, 82 bis 84 der Neugründungs-Förderungs-Richtlinie (NeuFöR) aus, bei der BF die Betriebsinhaberschaft iSd dargestellten Bestimmungen nur auf KS zutreffe, die eine Beteiligung im Ausmaß von 75 % an der BF halte und als Geschäftsführerin eingetragen sei. Im gegenständlichen Fall sei die Einbringung eines bestehenden Betriebes in eine GmbH und ein Wechsel des Betriebsinhabers erfolgt, weshalb keine Neugründung eines Betriebes vorliege. Es seien jedoch die Voraussetzungen für eine Betriebsübernahme im Sinne des § 5a Abs. 1 Z 1 NeuFöG in Form eines Wechsels des Betriebsführers und einer Übertragung des Betriebes gegeben. Es seien daher gemäß § 5a Abs. 2 NeuFöG die Bestimmungen des § 1 Z 1, 3 und 4 sowie der §§ 3, 4 und 7 NeuFöG sinngemäß anzuwenden. Da die Begünstigungsbestimmung des § 1 Z 7 in § 5a Abs. 2 NeuFöG nicht genannt werde, würde diese bei einer Betriebsübertragung nicht zur Anwendung kommen. Da keine Neugründung im Sinne des § 2 NeuFöG vorliege, würde die Begünstigung hinsichtlich der Befreieung von Wohnbauförderungsbeiträgen und Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht zustehen, weshalb diesbezüglich eine Nachverrechnung erfolgt sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 10.01.2014, zur Post gegeben am 13.01.2014, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Aberkennung der Neugründung gemäß § 2 NeuFöG sei zu Unrecht erfolgt. Es werde auf die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes XXXX unter der Steuernummer XXXX verwiesen. Der diesbezügliche Vorlageantrag sei am 25.02.2013 rechtzeitig gestellt worden. Bei der Kärntner Gebietskrankenkasse sei darüber hinaus dasselbe Verfahren anhängig. Die belangte Behörde gehe in ihrer rechtlichen Beurteilung von der Einbringung eines bestehenden Betriebes in eine GmbH aus. Diese Sachverhaltsbeurteilung sei vollkommen unrichtig und widerlegbar. Die neu gegründete BF habe Teile von Betriebsvorrichtungen des aufgegebenen Betriebes käuflich erworben. Es werde die Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt.
3. Am 14.04.2014 langte der Vorlagebericht der GKK vom 08.04.2014 samt dem Versicherungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Im beiliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 04.04.2014 gab diese noch einmal den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt wieder und nahm zur Beschwerde der BF im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt Stellung: Die BF würde in ihren Ausführungen keine Unrichtigkeit der Beitragsnachverrechnung aufzeigen. Im konkreten Fall sei ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers und der Rechtsform bei Übernahme der für den Betrieb wesentlichen Grundlagen vom Einzelunternehmen erfolgt. Eine Neugründung im Sinne des NeuFöG liege nicht vor, wohl aber die Voraussetzungen einer Betriebsübernahme gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 NeuFöG. Da für eine Betriebsübernahme die Begünstigungen gemäß § 1 Z 7 NeuFöG hinsichtlich Wohnbauförderungsbeiträgen und Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht anwendbar seien, hätten die diesbezüglich nicht entrichteten Beiträge nachträglich vorgeschrieben werden müssen. Des Weiteren werde auf die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides verwiesen und der Antrag gestellt, der Beschwerde der BF keine Folge zu geben und den Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen.
4. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes langte am 02.06.2015 das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom 22.05.2015 zu GZ: XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das BFG wies die Beschwerde der BF (auf welche in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde Bezug genommen wurde) gegen die Bescheide des Finanzamtes XXXX vom 13.11.2012 betreffend Dienstgeberbeiträge (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2009 und 2010 als unbegründet ab.
Dies mit der folgenden Begründung:
"Entscheidungsgründe
[...]
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte und unter Berücksichtigung des Ergebnisses des finanzgerichtlichen Vorhalteverfahrens wird seitens des erkennenden Senates der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt festgestellt:
XXXX hat als Rechtsnachfolger seines Vaters seit 1994 als Einzelunternehmer eine Bau- und Möbeltischlerei in XXXX betrieben. Im Unternehmen waren durchschnittlich rund 10 Personen beschäftigt. Von diesen zum Teil langjährigen Mitarbeitern hatte damals XXXX die Funktion eines Arbeitsvorbereiters inne.
Laut Abfragen im ressortinternen Datenbanksystem hatte der Gesamtbetrag der steuerbaren Leistungen des Einzelunternehmens - jeweils gerundet - in den Jahren 2004 € 604.000,00, 2005 €
691. 000,00, 2006 € 490.000,00, 2007 € 663.000,00, 2008 € 600.000,00 und schließlich 2009 € 507.000,00 betragen.
Mit Vertrag vom 24. Juni 2009 samt einem Nachtrag vom 9. Juli 2009 errichteten XXXX und seine langjährige Lebensgefährtin XXXX unter der Firma "XXXX" eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nunmehrige Beschwerdeführerin, mit Sitz am bisherigen Standort des Einzelunternehmens. Die Bezeichnung "XXXX" wurde seitens des Einzelunternehmens schon vor dem geschilderten Rechtsvorgang fallweise verwendet.
Am Stammkapital der Bf. sind XXXX zu 25 Prozent, XXXX zu 75% beteiligt, wobei beide Gesellschafter zugleich auch einzeln zeichnungs- und vertretungsbefugte Geschäftsführer sind.
Der Gegenstand des Unternehmens, das seine Tätigkeit mit 1. Juli 2009 aufnahm und seine steuerlichen Angelegenheiten mittels eines an diesem Tag beginnenden abweichenden Wirtschaftsjahres abrechnet, ist sowohl nach dem Gesellschaftsvertrag als auch nach sämtlichen anderen Behördeneingaben und Internetauftritten die Ausübung des Tischlereigewerbes, sowie - ergänzend - der Handel mit Waren aller Art.
Durch Abschluss eines - datumsmäßig nicht mehr festlegbaren - Kaufvertrages erwarb die Beschwerdeführerin vom Einzelunternehmer XXXX, der seinerseits bei den zuständigen Institutionen die Betriebsaufgabe bekanntgegeben hatte, sämtliche für den Betrieb einer Tischlerei erforderlichen beweglichen Betriebsmittel. Nach der über diesen Vorgang mit Datum 14. Dezember 2009 erstellten Rechnung hatte XXXX unter der ausdrücklichen Bezeichnung "Betriebsveräußerung" der Beschwerdeführerin das gesamte bewegliche Anlagevermögen, also alle Maschinen und Geräte, den Fuhrpark, die gesamte Büroeinrichtung samt EDV-Anlage sowie die Warenvorräte verkauft. Der Rechnungsbetrag von netto € 120.000,00 entspricht ziemlich genau dem Buchwert der erworbenen Wirtschaftsgüter.
Weiters hatte XXXX der Bf. mit Vertrag vom Juli 2009 die in seinem Eigentum stehende bisherige Betriebsliegenschaft samt Betriebsgebäude vermietet. Der Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, mit einer beiderseitigen Kündigungsfrist von sechs Monaten, wobei der Vermieter auf die Ausübung seiner Kündigungsmöglichkeit für einen Zeitraum von zehn Jahren ausdrücklich verzichtet hatte.
Von der Beschwerdeführerin wurden, mit Ausnahme des XXXX, sämtliche Mitarbeiter übernommen. Das Beschäftigungsverhältnis mit XXXX wurde von der Bf. deshalb nicht verlängert bzw. übernommen, da dessen Vorstellungen und strategischen Ansichten über seine weitere Tätigkeit nicht mit denen der beiden Gesellschafter in Einklang gebracht werden konnten. Dessen Funktion und Tätigkeiten hinsichtlich der Steuerung der Arbeitsvorbereitung und des Produktionsablaufes übernahm XXXX. Dieser war nach Absolvierung einer Lehre im Einzelunternehmen XXXX sowie weiterer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, auch durch zwischenzeitige Beschäftigungsverhältnisse bei anderen Unternehmen, ab 1. September 2008 wieder beim Unternehmen XXXX beschäftigt gewesen.
Eine nach den Angaben der Bf. schon bei Errichtung der Gesellschaft im Juni 2009 von ihr ins Auge gefasste und behauptetermaßen bereits realisierte wesentliche Betriebserweiterung durch Ausweitung der Betriebsfläche um ca. 300 m ist jedoch über das Planungs- und Genehmigungsstadium nicht hinausgekommen und daher bis dato auch nicht erfolgt.
Laut Anlagenverzeichnis hatte der Gesamtwert der Anlagenzugänge im Zeitraum vom Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 € 4.305,00 (Matratzenausstellung € 2.349,00, Tisch, Bank und Hocker € 1.956,00) betragen. Im November 2011 erfolgte auf einer angemieteten Liegenschaft in XXXX die Eröffnung eines weiteren Standortes, allerdings nur für Ausstellungs- und Verkaufszwecke, nicht aber für die Produktion.
Die von der Bf. erklärten steuerbaren Umsätze hatten im ersten, am 30. Juni 2010 endenden, Wirtschaftsjahr gerundet € 647.000,00 betragen, in den Wirtschaftsjahren 2010/2011 und 2011/2012 €
736. 000,00 bzw. € 909.000,00, sowie schließlich im Wirtschaftsjahr 2012/2013 € 803.000,00.
Laut Internet, und zwar unter www.firmenabc.at, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Möbeltischlerei, spezialisiert auf den Innenausbau. Diese habe "mit 17. Juli 2009 die Tätigkeiten vom Gewerbebetrieb XXXX zur Weiterführung übernommen".
Die Beschwerdeführerin selbst präsentiert sich aktuell im Internet unter XXXX als Tischlerei mit Schwerpunkt Planung, Produktion und Montage von Möbeln und Einrichtungen aller Arten für Privat- und Firmenkunden. Daneben werde auch der Handel mit Haustüren, Sitzgarnituren, Beleuchtungs- und Beschattungssystemen sowie Einbaugeräten betrieben.
Im abgabenbehördlichen Verfahren hatte die Bf. rechtzeitig einen ordnungsgemäß erstellten Vordruck NeuFö 1 über die erfolgte Beratung bei der gesetzlichen Berufsvertretung vorgelegt und damit zusammenhängend die Befreiung von lohnabhängigen Abgaben für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum begehrt.
Diese unstrittigen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf den unbedenklichen Inhalt der vorgelegten und nachgereichten Verwaltungsakte sowie auf die zu keinen Zweifeln mehr Anlass gebenden Ausführungen der Beschwerdeführerin, insbesondere in der Beantwortung des vom Finanzgericht verfassten Fragenvorhaltes. Beide Schriftstücke bzw. deren Inhalt wurden von der Amtspartei unwidersprochen und ohne weitere Kommentierung zur Kenntnis genommen.
Festgehalten wird schließlich, dass die rechnerische Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der sich daraus ergebenden Abgaben nicht in Streit gezogen wurden und daher ein näheres Eingehen diesbezüglich nicht erforderlich war.
Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf die hier allein entscheidungsrelevante Frage, ob die beantragte Befreiung von lohnabhängigen Abgaben wegen Neugründung eines Betriebes zusteht, wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 1 Z 7 des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG) in der auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I 1999/106 werden zur Förderung der Neugründung von Betrieben - nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 leg. cit. - die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (§§ 41 ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages),
Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 51 Abs. 1 Z 2, § 52 und § 53a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 nicht erhoben.
Eine Neugründung eines Betriebes liegt nach § 2 NeuFÖG unter folgenden Voraussetzungen vor:
Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient.
Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.
Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vor.
Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.
In der Verordnung zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz - NEUFÖG), BGBl. II 1999/278 idF BGBl. II 2008/288, ist im § 2 Abs. 1 unter anderem normiert, dass ein Betrieb (dann) neu eröffnet wird, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden.
Nach § 2 Abs. 2 letzter Teilstrich der zitierten Verordnung sind Betriebsinhaber (im Sinne von § 2 Z 2 und 4 NeuFöG) Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind.
Im Hinblick auf die gesellschaftsvertraglichen Regelungen ist daher XXXX, die Lebensgefährtin des vormaligen Betriebsinhabers XXXX, nunmehr als Betriebsinhaberin im Sinne von § 2 Z 2 und 4 NeuFöG anzusehen.
Aus dem Zusammenspiel von § 2 Z 1 NeuFöG und § 2 Abs. 1 der Verordnung wiederum erhellt, dass eine begünstigte Betriebsneugründung nur dann vorliegt, wenn ein Betrieb durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur neu eröffnet wird, was dann der Fall ist, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden.
Konkreter Betrieb im Sinne der vorigen Ausführungen ist gegenständlich der Tischlereibetrieb der Beschwerdeführerin, genauer gesagt eine Bau- und Möbeltischlerei mit Schwergewicht auf dem Innenausbau. Ergänzend wird von der Bf. noch der Handel mit den oben im Sachverhalt angeführten Wirtschaftsgütern betrieben.
Welche Wirtschaftsgüter die - bisher nicht vorhandenen und neu zu schaffenden - wesentlichen Betriebsgrundlagen bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus zu beurteilen (Jakom, Kanduth-Kristen EStG, 2015, § 24 Rz 17; Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 22. November 2001, 95/15/0063). Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls sowie das Gesamtbild der Verhältnisse. Das Betriebsgebäude (bzw. ein Nutzungsrecht daran), die Maschinen, Anlagen und Einrichtungen sind bei produktionsgebundenen Tätigkeiten als wesentliche Grundlagen anzusehen (VwGH vom 29. Jänner 1998, 95/15/0037, und vom 19. Februar 2003, 98/08/0104). Bei (Einzel) Handelsunternehmen stellt das Warenlager eine der wesentlichen Betriebsgrundlagen dar (Kanduth-Kristen, a.a.O.).
Beispielhaft führt dann Kanduth-Kristen, a.a.O., Rz 19, weiter aus, dass bei einem Produktionsbetrieb wie etwa einer Faserplattenherstellung das (Betriebs) Grundstück, Fertigungshalle(n) und die der Erzeugung dienenden Spanplattenproduktionsanlagen zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählen würden (so auch VwGH vom 17. Oktober 1978, 2446/77). Bei einem reinen Möbelerzeugungsunternehmen komme den Maschinen, den Werkzeugen und den Betriebsräumlichkeiten ausschlaggebende Bedeutung zu (unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 18. März 1971, 349/70), bei einem Möbelhandelsbetrieb den Betriebsräumlichkeiten, dem Warenlager und dem Kundenstock (so auch VwGH vom 8. April 1970, 463/68).
Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren bedeutet diese einhellige und herrschende Rechtsansicht, dass wesentliche Betriebsgrundlagen sowohl des Einzelunternehmens XXXX als auch für den Betrieb der Beschwerdeführerin also das Betriebsgrundstück, das Betriebsgebäude (samt den für einen Betrieb ab einer bestimmten Größe erforderlichen Büroräumlichkeiten mit einer entsprechenden Ausstattung), die Produktionsmaschinen, Werkzeuge und Geräte, sowie das Warenlager bildeten.
All diese zuvor bereits beim Einzelunternehmen real vorhandenen Wirtschaftsgüter wurden dann im Anschluss an die Errichtung der Beschwerdeführerin an diese mittels Kaufvertrag veräußert bzw. durch Abschluss eines langfristigen Bestandvertrages ihr zur Nutzung überlassen.
Aufgrund welches zivilrechtlichen Titels die Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlagen erfolgte, ist nicht entscheidend, maßgeblich ist die Einräumung des tatsächlichen Verfügungsrechts in einer Weise, die es ermöglicht, den Betrieb im Wesentlichen unverändert fortzuführen (Kanduth-Kristen, a.a.O., Rz 14; VwGH vom 24. Februar 2011,2009/15/0161, und vom 28. September 2011,2008/13/0025).
Eine Kombination von Kauf und Bestandvertrag wird dann anerkannt, wenn die in Bestand gegebenen Wirtschaftsgüter für längere Zeit überlassen werden. Gehört eine Liegenschaft (Anm.: wozu auch Gebäude zählen müssten) zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes und wird diese im Zuge der Veräußerung aller übrigen wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten, reicht es aus, wenn dem Erwerber unter Mitwirkung des Veräußerers die Nutzung an der Liegenschaft verschafft wird (VwGH vom Dezember 1999, 96/15/0126, u.a.m.).
Durch den Erwerb der maßgeblichen Wirtschaftsgüter Produktionsmaschinen, Werkzeuge, Geräte und des Warenlagers sowie die Einräumung einer langfristigen Nutzungsmöglichkeit an den weiteren wesentlichen Betriebsgrundlagen Liegenschaft und Betriebsgebäude wurde die Beschwerdeführerin sohin in die Lage versetzt, den Betrieb ohne Unterbrechung unverändert fortzuführen, was auch so geschehen ist. Von einer Neuschaffung irgendwelcher Wirtschaftsgüter kann daher nicht die Rede sein. Der Erwerb von lediglich einigen zusätzlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, noch dazu von verhältnismäßig geringem Wert (Matratzenausstellung, Möbelstücke, Anschaffungskosten gesamt € 4.305,00), im ersten Wirtschaftsjahr vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Zwar wird der Fuhrpark bei einem überwiegend produzierenden Betrieb nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gezählt (Kanduth-Kristen, a.a.O.; VwGH vom Oktober 1978, 2446/77, 2336/78), für die Lieferung und Montage der angefertigten Möbel und auch der Handelswaren waren die im vorliegenden Fall mitübereigneten Fahrzeuge dennoch erforderlich. Diese Tatsache und der Umstand, dass bis auf eine Ausnahme auch sämtliche Mitarbeiter, die zum Teil schon seit Jahren im Betrieb beschäftigt und daher sehr erfahren waren, von der Beschwerdeführerin übernommen wurden, runden das gewonnene Bild, dass von einer Neuschaffung einer betrieblichen Struktur nicht im Entferntesten gesprochen werden kann, nur noch zusätzlich ab.
Daran verschlägt auch nicht der von ihr schließlich doch noch relativierte Einwand der Bf., von Beginn an sei eine Flächenausweitung von 300 m geplant gewesen und realisiert worden. Abgesehen davon, dass dies nach fast sechs Jahren noch immer nicht geschehen ist, würde sich auch gegebenenfalls dadurch nichts an der Tatsache ändern, dass im zweiten Halbjahr 2009 ein zur sofortigen unveränderten Weiterführung geeigneter Betrieb samt allen wesentlichen Betriebsgrundlagen der Beschwerdeführerin zur Fortführung der bis dahin ausgeübeten gewerblichen Tätigkeiten des Rechtsvorgängers übertragen worden ist.
Auch der Umstand, dass mehr als zwei Jahre nach der Gesellschaftsgründung an einem weiteren Standort Räumlichkeiten für Ausstellungs- und Verkaufszwecke geschaffen wurden, vermag dem Standpunkt der Bf. ebenso wenig zum Erfolg zu verhelfen, wie der Hinweis auf die dadurch erzielte erhebliche Ergebnissteigerung. Die von der Bf. in den ersten zwei Wirtschaftsjahren ihres Bestehens erbrachten steuerbaren
Leistungen liegen nicht nur nicht signifikant über, sondern im ersten Wirtschaftsjahr sogar unter jenen des Einzelunternehmens XXXX. Dass die in späteren Jahren erfolgte Betriebsausweitung kurzfristig zu einer Ergebnissteigerung geführt hat, ist im Wirtschaftsleben nicht unüblich, kann aber für die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer Betriebsneueröffnung mehr als zwei Jahre zuvor jedoch nicht herangezogen werden.
Schließlich brachte die Bf. noch vor, die Schaffung einer neuen betrieblichen Struktur habe darin bestanden, dass unter Einbeziehung eines jungen Mitarbeiters der Betriebsablauf völlig verändert worden sei, wobei diese Veränderung den gesamten Beschaffungs-, den Produktions- und auch den Vertriebsbereich umfasst hätte. Von welcher genauen Art die vorgenommene Änderung des Betriebsablaufes war, hat die Bf. indes nicht dargetan. Obwohl Richtlinien des BMF, auf die die steuerliche Vertreterin der Bf. ausdrücklich hinweist, keine das Bundesfinanzgericht bindende Rechtsquelle darstellen, so folgt das Gericht im vorliegenden Fall dennoch den dort enthaltenen Ansichten. So wird in der hier relevanten Tz 62 der Neugründungs-Förderungs-Richtlinien überzeugend ausgeführt, dass die bloße Vornahme innerbetrieblicher Umstrukturierungsmaßnahmen (...) bei Verwendung des gleichen Personals, der gleichen Betriebseinrichtungen, desselben Standortes usw. nicht ausreichen, um schon von der Schaffung einer neuen betrieblichen Struktur sprechen zu können. Dem ist seitens des Gerichtes nichts mehr hinzuzufügen.
De facto hat es sich beim beschwerdegegenständlichen Vorgang lediglich um eine Änderung in der Rechtsform sowie um einen bloßen Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bestehenden Betrieb gehandelt, welcher die beantragte Abstandnahme von der Festsetzung von DB und DZ gemäß § 1 Z 7 NeuFöG nicht herbeiführen konnte.
Da es angesichts der festgestellten Sachlage unter Würdigung des Parteienvorbringens dem erkennenden Senat verwehrt blieb, auch nur ansatzweise Indizien für eine Neugründung eines Betriebes zu finden, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und sohin spruchgemäß zu entscheiden."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Einzelunternehmen hat seit 1994 eine Tischlerei betrieben und die Tätigkeit mit 30.06.2009 eingestellt.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 24.06.2009 samt Nachtrag vom 09.07.2009 wurde die BF gegründet und zur FN XXXX am 15.07.2009 in das Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur Ausübung des Tischlereigewerbes sowie des Handels mit Waren aller Art eingetragen. Im Rahmen des Tischlereibetriebes ist die BF hauptsächlich im Bereich Bau- und Möbeltischlerei mit Haupttätigkeitsbereich im Innenausbau tätig und führt einen Möbelhandel. Der Geschäftsbetrieb der BF wurde bereits am 01.07.2009 aufgenommen. Der ursprüngliche Inhaber des Einzelunternehmens, GS,
ist an der BF mit einem Gesellschaftsanteil von 25 % beteiligt. KS
ist an der BF mit einem Gesellschaftsanteil von 75 % beteiligt. Beide Gesellschafter vertreten die BF selbstständig und unabhängig voneinander als Geschäftsführer seit 15.07.2009.
Sämtliche Betriebsmittel (Maschinen, Geräte, Büroeinrichtungen, Fuhrpark, EDV-Anlage, Warenvorräte) des Einzelunternehmens wurden von der BF für einen Kaufpreis von netto EUR 120.000,00 käuflich erworben. Der Kaufpreis entspricht relativ genau dem Buchwert der erworbenen Betriebsmittel. Das Gebäude bzw. die Werkstatt des Einzelunternehmens wurde an die BF unbefristet - zumindest aber für 10 Jahre - verpachtet. Sämtliche Mitarbeiter des Einzelunternehmens wurden ebenfalls von der BF übernommen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF die Betriebsfläche seit ihrer Gründung um 300 m² ausgeweitet hat oder sonst maßgebliche Erweiterungen oder Ergänzungen des wesentlichen Betriebsvermögens vorgenommen hat.
Bei der BF wurde eine GPLA für den Zeitraum von 01.01.2009 - 31.12.2011 durchgeführt. Mit dem diese abschließenden Prüfbericht wurde eine Gesamtnachverrechnung für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Sozialversicherung/Mitarbeitervorsorge und Kommunalsteuer von insgesamt EUR 41.502,27 festgestellt. Aus der Beitragsabrechnung vom 15.11.2012 ist ein Nachverrechnungsbetrag für das Beitragskonto Nummer XXXX von EUR 36,65 ersichtlich.
Die BF hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für gemeldete Dienstnehmer Befreiungen im Sinne des § 1 Z 7 NeuFöG (Befreiung von Unfallversicherungs- und Wohnbauförderungsbeiträgen) geltend gemacht.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BFG vom 22.05.2012, GZ: XXXX, wurde die Beschwerde der BF gegen die Bescheide des Finanzamtes XXXX vom 13.11.2012 betreffend Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2009 und 2010 als unbegründet abgewiesen.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts und dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes. Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.
Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur BF stützen sich auf den vorliegenden Gerichtsakt und die darin enthaltenen Unterlagen und Prüfbericht zur GPLA vom 15.11.2012 und 16.11.2012 sowie der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 12.11.2012 des Finanzamtes XXXX, dem Firmenbuchauszug der BF zur Firmenbuchnummer FN XXXX vom 29.12.2012, der Rechnung des Einzelunternehmens an die BF vom 14.12.2009 über die Betriebsveräußerung samt beiliegendem Anlagenverzeichnis, des Formulars anlässlich der Aufgabe einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit für GS vom 21.07.2009, wonach der Betrieb des Einzelunternehmens mit 30.06.2009 eingestellt wurde, der Erklärung der BF zur Neugründung gemäß § 4 NeuFöG vom 25.06.2009, sowie des nunmehr im Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts einliegenden und im Verfahrensgang wiedergegebenen rechtskräftigen Erkenntnis des BFG vom 22.05.2015, GZ: XXXX, mit der festgestellt wurde, dass keine Neugründung eines Betriebes im Sinne des NeuFöG vorliegt.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF mit der Gründung ihre Betriebsfläche vergrößert oder sonst wesentliches Betriebsvermögen maßgeblich ergänzt oder erweitert hat, begründet sich zum einen aus diesbezüglich fehlendem Vorbringen im Laufe des Verfahren und der Beschwerde sowie zum anderen aus den Feststellungen des im Akt einliegenden rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 22.05.2012, wonach die im dortigen Verfahren avisierte Vergrößerung der Betriebsflächen 6 Jahre später noch nicht erfolgt war.
Die Höhe des im Bescheid der belangten Behörde festgestellten Nachverrechnungsbetrages blieb unbestritten, ebenso wie der festgestellte Sachverhalt. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht an die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzgerichtes nicht gebunden ist, ergeben sich keinerlei Hinweise, die diesbezüglich gegenteilige Feststellungen rechtfertigen würden.
Insgesamt ergeben die vorliegenden Unterlagen sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen, wirtschaftlichen Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden zumal sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts richtet.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob es sich bei der Gründung der BF um eine Neugründung im Sinne des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG) handelte und diese daher berechtigt war, aus dem NeuFöG erwachsende Begünstigungen (gegenständlich: Wohnbauförderungsbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung) zu Recht geltend zu machen.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Die gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Der mit "Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt" betitelte § 44 ASVG lautet:
"§ 44 (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit
Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), und bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;
3. bei den nach § 7 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;
4. bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 5;
5. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Personen der nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;
6. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 6 pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen;
7. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Anerkennungsprämie, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Ausbildungsprämie, die Journaldienstvergütung und die Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31;
8. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (§ 2 c Abs. 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86);
9. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 des Militärberufsförderungsgesetzes;
10. bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird - abweichend von Z 1 -, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit;
11. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. h pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
12. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes;
13. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können
a) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach § 21 AlVG;
b) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach lit. a;
c) bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (§ 49), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;
d) bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes diese Geldleistung;
14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder - soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b handelt - das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d Geltende oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2,
15. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. aa pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 560,98 €;
15a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden, 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001;
16. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1 560,98 €;
17. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld;
18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 560,98 €.
An die Stelle des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
[...]"
Der mit "Entgelt" betitelte § 49 ASVG lautet:
"§ 49 (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
[...]"
Der mit "Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge;
Beitragsvorauszahlung" betitelte § 58 ASVG lautet:
"§ 58 (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
[...]
(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind.
[...]"
Der mit "Verzugszinsen" betitelte § 59 ASVG lautet:
"§ 59 (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
[...]"
Das Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFöG), BGBl I Nr. 106/1999, in der damals anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 180/2004, lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1. Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 nicht erhoben:
[...]
7. die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauffolgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (§§ 41 ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages), Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 51 Abs. 1 Z 2, § 52 und § 53a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998.
§ 2. Die Neugründung eines Betriebes liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
1. Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient.
2. Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.
3. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
4. Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vor.
5. Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.
§ 3. Als Kalendermonat der Neugründung gilt jener, in dem der Betriebsinhaber erstmals werbend nach außen in Erscheinung tritt.
§ 4. Die Wirkungen nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein.
(1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:
1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,
2. der Kalendermonat nach § 3,
3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 eintreten sollen.
(2) Die Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1 erstellt.
(3) Auf dem amtlichen Vordruck muß in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, daß die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.
(4) Konnten die Wirkungen des § 1 zunächst nur deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordrucks die Wirkungen des § 1 nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu erstatten.
(5) Ist zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und den in Betracht kommenden Behörden ein ständiger Datenverkehr eingerichtet, können die Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 von der gesetzlichen Berufsvertretung an die in Betracht kommenden Behörden elektronisch übermittelt werden. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines amtlichen Vordruckes. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Erklärungsübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem für die gesetzliche Berufsvertretung jeweils zuständigen Bundesminister festzulegen.
§ 5a. (1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn
1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und
2. die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:
1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt.
3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1 Z 1, 3 und 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 5a Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt wird oder der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen."
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, Des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird - in der damaligen Fassung BGBl II Nr. 288/2008 lautet:
"Förderung der Neugründung
§ 1. (1) Schriften und Amtshandlungen sind im Sinne des § 1 Z 1 NEUFÖG unmittelbar durch eine Neugründung veranlaßt, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes (§ 2 NEUFÖG) stehen. Fallen Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit allgemeinen persönlichen Qualifikationserfordernissen oder allgemeinen sachlichen Erfordernissen an, sind sie nicht unmittelbar durch die Neugründung veranlaßt, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Vorfeld einer Neugründung erforderlich sind.
(2) Gesellschaften im Sinne des § 1 Z 2 und 4 NEUFÖG sind Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), nicht aber Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
(3) Arbeitnehmer (Dienstnehmer) im Sinne des § 1 Z 7 NEUFÖG sind
Begriff der Neugründung
§ 2. (1) Unter einem Betrieb im Sinne des § 2 Z 1 NEUFÖG ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Ein Betrieb wird neu eröffnet, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden. Der Betrieb muß der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus selbständiger Arbeit (einschließlich Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit) oder von Einkünften aus Gewerbebetrieb dienen. Keine Neugründung eines Betriebes liegt bei Aufnahme einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993, vor.
(2) Betriebsinhaber ist die die Betriebsführung beherrschende natürliche oder juristische Person. Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Z 2 NEUFÖG sind ungeachtet allfälliger gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen:
(3) Keine Neugründung liegt vor, wenn sich der Betriebsinhaber (Abs. 2) innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung als Betriebsinhaber (Abs. 2) eines Betriebes vergleichbarer Art betätigt hat. Vergleichbare Betriebe sind solche der selben Klasse im Sinne der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten, ÖNACE in der geltenden Fassung (herausgegeben von der Bundesanstalt Statistik Österreich).
Zeitpunkt der Neugründung
§ 3. Der Betriebsinhaber tritt erstmals nach außen werbend in Erscheinung (Zeitpunkt der Neugründung), wenn die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt angeboten werden.
Erklärung der Neugründung
§ 4. (1) Der amtliche Vordruck über die Erklärung der Neugründung wird mit 1. September 1999 aufgelegt (Anhang zur Verordnung). Ab 1. September 1999 treten die Wirkungen des § 1 Z 1 bis 6 NEUFÖG nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck, in dem die Neugründung erklärt wird, vorlegt. Für Zeiträume vor dem 1. September 1999 treten die Wirkungen des § 1 NEUFÖG nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 NEUFÖG sind in diesen Fällen bei nachträglicher Vorlage des amtlichen Vordrucks zu erstatten (zurückzuzahlen). Abgaben und Beiträge im Sinne des § 1 Z 7 NEUFÖG sind nachträglich festzusetzen bzw. zu verrechnen.
(2) Auf dem amtlichen Vordruck muß bestätigt sein, daß die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.
(3) Die Bestätigung über die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann entfallen, wenn ausschließlich die Wirkungen des § 1 Z 1 NEUFÖG eintreten."
3.3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Die Neugründung eines Betriebes liegt nach § 2 Z 1 NeuFöG vor, wenn durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet wird, der der Erzielung von betrieblichen Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient. Die Verordnung zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (im Folgenden: VO zum NeuFöG) definiert einen Betrieb im Sinne des § 2 Z 1 NeuFöG als Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit. Ein Betrieb wird neu eröffnet, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden. Der Betrieb muss der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus selbständiger Arbeit (einschließlich Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit) oder von Einkünften aus Gewerbebetrieb dienen.
Für die Beurteilung, ob eine Neugründung vorliegt, ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Entscheidend ist, ob die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu oder bereits vom Verpächter durch seine unternehmerische Tätigkeit geschaffen wurden. Im ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob die wesentlichen Betriebsgrundlagen von der BF übernommen wurden. Im zweiten Schritt ist die Prüfung dahingehend fortzusetzen, ob jene wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen wurden, die für den konkreten Betrieb der BF bestimmend sind. Die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ist somit anzunehmen, wenn die wesentlichen Grundlagen zu einem bisher nicht vorhandenen Betrieb verdichtet werden (Exl/Proksch, Das Neugründungsförderungsgesetz und die NeuFöR, Lexis Nexis, Wien 2009, S. 33).
Der Begriff des Betriebes stammt aus dem EStG und der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlagen ist aus der Rechtsprechung zum Betriebsbegriff bekannt. Der Gesetzgeber wollte mit der Definition des Betriebes im NeuFöG auf diesen bekannten und auch durch die Rechtsprechung bereits befüllten Rechtsbegriff zurückgreifen. Der Betriebsbegriff im NeuFöG ist deckungsgleich mit dem des EStG 1988 (UFS vom 24.02.2011, RV/0847-L/09). Es sind daher Literatur und Rechtsprechung zu § 24 EStG 1988 als Auslegungshilfe heranzuziehen (Gaggl/Sander, NeuFöG (2008), Rz 15).
Welche Wirtschaftsgüter die wesentlichen Betriebsgrundlagen bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus (Art des Betriebes) zu beantworten (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG § 24 Rz 12 (Stand 1.1.2013, rdb.at).
Die BF führt einen Tischlereibetrieb im Bereich Bau- und Möbeltischlerei mit Haupttätigkeitsbereich im Innenausbau sowie einen Möbelhandel.
Grundstücke, Gebäude, Mieträume zählen bei ortsgebundenen Tätigkeiten wie beispielsweise Produktionsunternehmen (wie im gegenständlichen Fall) zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG § 24 Rz 33/2 (Stand 1.1.2013, rdb.at).
Bei Betrieben, die ein Betriebsgebäude essentiell voraussetzen, kann eine Betriebsveräußerung auch dann angenommen werden, wenn das Betriebsgebäude zwar nicht mitveräußert, aber an den Erwerber vermietet wird; das gleiche gilt für die mit dem vermieteten Gebäude fest verbundenen Betriebsanlagen; auf den zivilrechtlichen Titel, unter dem der Unternehmenserwerber die wesentlichen Betriebsgrundlagen nutzt, kommt es nicht an. Die vermieteten wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen allerdings auf längere Zeit mitvermietet werden (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG § 24 Rz 29 (Stand 1.1.2013, rdb.at).
Maschinen, Anlagen und Einrichtungen zählen bei ausstattungsgebundenen Betrieben (Produktionsunternehmen) zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen. So wird beispielsweise ein Fabrikationsunternehmen angeführt. Die gilt auch dann, wenn die Anlagen unmodern und mangelhaft sind, eine Weiterführung aber dennoch möglich ist (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG § 24 Rz 35 (Stand 1.1.2013, rdb.at).
Die Judikatur hinsichtlich Warenlager als wesentliche Betriebsgrundlage ist weitschichtig. Jedenfalls zählt das Warenlager bei Produktionsbetrieben nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, bei Handelsbetrieben aber - je nach konkreten Umständen - aber schon (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG § 24 Rz 36 (Stand 1.1.2013, rdb.at).
Der Kundenstock bildet regelmäßig eine wesentliche Betriebsgrundlage, bei reinen Produktionsbetrieben - wie beispielsweise der Abfüllung chemisch-technischer Produkte - oder bei Betrieben die von überwiegender Laufkundschaft leben, zählt der VwGH den Kundenstock gelegentlich nicht zu den wesentlichen Geschäftsgrundlagen (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG § 24 Rz 37 40 (Stand 1.1.2013, rdb.at).
Arbeitskräfte gehören grundsätzlich nicht zu den wesentlichen Grundlagen. Die Übernahme der Arbeitskräfte kann allerdings ein Indiz für einen (Teil)Betriebserwerb sein; Arbeitskräfte sind jedoch dann zu den wesentlichen Grundlagen zu zählen, wenn die Beziehungen des Unternehmens zu den Kunden von besonderen Eigenschaften des Personals abhängen, insbesondere wegen der besonderen fachlichen Qualifikation der Arbeitskräfte (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG § 24 Rz 41 (Stand 1.1.2013, rdb.at).
Bei Möbelerzeugungs- und Möbelhandelsunternehmen zählen die Betriebsräumlichkeiten, das Warenlager und der Kundenstock zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Bei einem reinen Möbelerzeugungsbetrieb sind die Maschinen, Werkzeuge und die Betriebsräumlichkeiten die wesentlichen Betriebsgrundlagen (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG § 24 Rz 43 (Stand 1.1.2013, rdb.at).
Im Sinne der soeben dargestellten Ausführungen zur Wesentlichkeit von Betriebsmitteln im Sinne des § 24 EStG und der diesbezüglich ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur stellen im gegenständlichen Fall sowohl hinsichtlich des Einzelunternehmens als auch der BF das Betriebsgrundstück, das Betriebsgebäude samt den Büroräumlichkeiten und der zugehörigen Ausstattung, die Produktionsmaschinen, Werkzeuge, Geräte sowie das Warenlager jedenfalls die gegenständlich relevanten wesentlichen Betriebsgrundlagen dar.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die BF die Werkstatt beziehungsweise das Produktionsgebäude von GS unbefristet, aber mit einer Mindestpachtzeit von 10 Jahren, gepachtet. Darüber hinaus hat die BF - wie aus der diesbezüglichen Rechnung und dem zugehörigen Anlageverzeichnis hervorgeht - sämtliche sonstige Betriebsmittel (Maschinen, Geräte, Büroeinrichtungen, Fuhrpark, EDV-Anlage, Warenvorräte) des ehemaligen Einzelunternehmens für einen Kaufpreis von netto EUR 120.000,00 käuflich erworben. Dieser Betrag entspricht relativ genau dem Buchwert der erworbenen Betriebsmittel. Darüber hinaus wurden sämtliche Mitarbeiter des Einzelunternehmens von der BF übernommen.
Für die Frage, ob die BF die übernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zu einem neuen Betrieb verdichtet und damit neue betriebliche Strukturen geschaffen hat, kommt es darauf an, ob nach außen erkennbare Änderungen der wesentlichen Betriebsgrundlagen vorgenommen worden sind.
Dies ist nicht der Fall. Wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte das erkennende Gericht mangels diesbezüglichem Vorbringen der BF im gegenständlichen Verfahren und den im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 22.05.2012 festgestellten Sachverhalt nicht feststellen, dass mit der Gründung der GmbH eine wesentliche Veränderung oder Erweiterung des Betriebes stattgefunden hätte. Vielmehr wurde die BF durch den Erwerb der oben dargestellten wesentlichen Wirtschaftsgüter in die Lage versetzt, den Betrieb ohne Unterbrechung nahtlos fortzusetzen und liegen keinerlei Hinweise vor, dass dem nicht so gewesen wäre. Eine Neubeschaffung irgendeines wesentlichen Wirtschaftsgutes mit der Neugründung der BF ist nicht ersichtlich, der Erwerb unwesentlicher Wirtschaftsgüter in verhältnismäßig geringem Wert vermag an der gegenständlichen Beurteilung nichts zu ändern.
§ 2 Z 2 NeuFöG normiert als weitere Voraussetzung, dass die die Betriebsführung des neu gegründeten Betriebes innerhalb von 2 Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. Dazu konkretisiert die VO zum NeuFöG in deren § 2 Abs. 2 4. Teilstrich, dass bei Kapitalgesellschaften die die Betriebsführung beherrschende natürliche oder juristische Person - und damit auch Betriebsinhaber - jene ist, die entweder zu mindestens 50 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind.
GS war Betriebsinhaber des Einzelunternehmens. Bei der BF ist er zwar zur Geschäftsführung befugt, hält aber nur einen Anteil von 25 % an deren Kapital. Er beherrscht damit im Sinne der oben angeführten Voraussetzungen nicht die Betriebsführung. KS ist zu 75 % an der BF beteiligt und darüber hinaus zur Geschäftsführung befugt. Sie übt daher beherrschenden Einfluss auf die Betriebsführung aus und ist als Betriebsinhaberin anzusehen, weshalb auch die Regelung des § 2 Abs. 4 der VO zum NeuFöG, wonach keine Neugründung vorliegt, wenn sich der Betriebsinhaber nach Abs. 2 leg. cit. innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung als Betriebsinhaber nach Abs. 2 leg. cit. eines Betriebes vergleichbarer Art betätigt hat, hier keine Anwendung findet.
Der Neugründungs-Förderungsrichtlinie (NeuFöR) des Bundesministeriums für Finanzen in der zwischen 19.12.2008 und 24.06.2013 geltenden Fassung ist darüber hinaus zu entnehmen, dass keine Neugründung iSd. NeuFöG vorliegt, wenn bereits ein existierender Betrieb bloß unter einer neuen Rechtsform geführt wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn unter der neuen Rechtsform die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen weitergeführt werden oder wenn ein bereits vorhandener Betrieb in eine - wenn auch neu gegründete - Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Welche Betriebsgrundlagen für den jeweiligen Betrieb als wesentlich anzusehen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ob die Änderung der Rechtsform unter Anwendung der Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes erfolgt, ist dabei irrelevant (Rz 79).
Es kann jedoch eine Begünstigung nach dem NeuFöG vorliegen, wenn gleichzeitig mit der Änderung der Rechtsform ein Wechsel der Person des Betriebsinhabers erfolgt (Betriebsübertragung) oder wenn mit nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen ein neuer Betrieb geschaffen wird (Betriebsneugründung) (Rz 80, 81).
Ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits existierenden Betrieb im Sinne des § 5a Abs. 1 Z 1 NeuFöG liegt dann vor, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden und keiner der bisherigen Betriebsinhaber nach der Übertragung des Betriebes bzw. Teilbetriebes weiter als Betriebsinhaber tätig ist (UFS 21.04.2005, RV/012-I/03). Welche Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes gehören, bestimmt auch hier der jeweilige Betriebstypus (Rz 169). Jeder nicht persönlich haftende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft mit mehr als 25 % Beteiligung und Geschäftsführerbefugnis oder zumindest 50 % Beteiligung ist Betriebsinhaber (Rz 170).
Zusammenfassend ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass es sich hier um keine Neugründung im Sinne des § 2 NeuFöG handelt. Allenfalls könnten die Voraussetzungen einer Betriebsübertragung gemäß § 5a NeuFöG vorliegen. Da gemäß § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG bei Betriebsübertragungen die Begünstigung des § 1 Z 7 NeuFöG in Bezug auf die strittigen Wohnbauförderungsbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht anwendbar sind, erübrigt sich eine diesbezügliche weitere Prüfung.
Somit gelangte die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis, dass keine Neugründung vorlag und daher die Befreiung von den in § 1 Z 7 NeuFöG genannten Abgaben nicht erfolgen hätte dürfen. Die konkrete Berechnung der Nachverrechnungsbeträge wurde nicht in Frage gestellt und finden sich jedoch diesbezüglich keine offenbaren Unrichtigkeiten, weshalb eine diesbezügliche Überprüfung unterbleiben kann.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf wesentliche Betriebsmittel im Sinne des § 24 Einkommenssteuergesetz sowie zum Neugründungs-Förderungsgesetz vertritt eine einheitliche Meinung.
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