BVwG W236 1266723-3

W236 1266723-3Tribunal Administrativo Federal20 de abr. de 2016

Abrir fonte

Regest

öffentliche Interessen, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung

Texto completo

BVwG W236 1266723-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W236.1266723.3.00

Spruch

W236 1266723-3/8E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7.1.2016, Zl. 13 03 365-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, brachte am 7.11.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem er am Tag zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war. Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer an, dass Tschetschenien im Kriegszustand sei und täglich Menschen verschwinden würden. Es gebe "Säuberungen", er sei schon zwei Mal festgenommen und geschlagen worden. Er habe Angst um sein Leben und deshalb flüchten müssen.

1.2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 14.11.2005 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Heimat am 28.7.2005 verlassen zu haben, da er Probleme mit den Behörden gehabt habe und in XXXX gesucht werde. Er sei zwei Mal angehalten worden, vermutlich im Jahre 1998 für jeweils 2 - 3 Tage im Abstand von ca. 6 Tagen. Dabei sei er über seinen Vater verhört worden, welcher an den Kämpfen teilgenommen habe und 1996 getötet worden sei. Nach 1998 habe er keinen Kontakt mehr zu den Behörden gehabt, da er bei seiner Großmutter in den Bergen gelebt habe und sich zur Zeit der Säuberungsaktionen im Keller versteckt gehalten habe. Befragt, ob er bereits in anderen Ländern um Asyl angesucht hätte, meinte der Beschwerdeführer, dass er sowohl in der Slowakei als auch zuvor in Polen um Asyl angesucht habe. Entscheidung habe er jedoch keine erhalten. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesasylamtes die Republik Polen zur Prüfung seines Asylbegehrens zuständig sei und nach Zustimmung dieses Staates sein nunmehriger Asylantrag zurückgewiesen sowie seine Ausweisung nach Polen veranlasst werde.

1.3. Nachdem der Beschwerdeführer am 16.11.2005 nochmals durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass seitens der belangten Behörde beabsichtigt sei, mangels Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung seiner Fluchtgründe seinen Asylantrag zurückzuweisen und ihn nach Polen auszuweisen, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 6.12.2005, Zl. 05 18.864-EAST Ost, unter Hinweis auf die sich aus Artikel 16 (1) (c) i.V.m. Artikel 20 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ergebende Zuständigkeit der Republik Polen zur Prüfung des am 7.11.2005 in Österreich gestellten Asylantrages, diesen ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, als unzulässig zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5a Absatz 1 iVm § 5a Absatz 4 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.12.2005 fristgerecht Berufung, in der unter anderem ausgeführt wurde, dass der angefochtene Bescheid grobe Verfahrensmängel aufweise, da unzulässigerweise keine Feststellung hinsichtlich medizinisch belegbarer Tatsachen getroffen worden sei, dass der Beschwerdeführer Opfer von Folter oder durch die Flucht auslösende Ereignisse traumatisiert sein könnte, obwohl es bei einer Gesamtbetrachtung seines Falles deutliche Hinweise auf eine Traumatisierung gegeben habe. Schon aus diesem Grund hätte der Beschwerdeführer gemäß § 24b Abs. 1 Asylgesetz 1997 zum Asylverfahren zugelassen werden müssen.

1.5. Der Unabhängige Bundesasylsenat gab dieser Berufung mit Bescheid vom 16.1.2006, Zl. 266.723/5-X/28/06, statt, indem der angefochtene Bescheid gemäß § 32a Abs. 1 AsylG behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. In der Entscheidungsbegründung schloss sich der Unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen den Argumenten der Berufung vom 14.12.2005 an. So gehe anhand zweier aktueller ärztlicher Befundberichte eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und sei das Verfahren somit zuzulassen gewesen. Spruchpunkt II. des Bescheides vom 6.12.2005 wurde mit dem Hinweis darauf, dass eine vorhergehende Asylantragstellung in anderen europäischen Ländern keinen Missbrauchsfall darstelle, der einen sofortigen Vollzug der Ausweisungsentscheidung dringend geboten erscheinen lasse, ersatzlos behoben.

1.6. Nach Zulassung des Verfahrens und Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am 17.5.2006 durch einen Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache zu seinen Gründen für die Asylantragstellung niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, dass er an keinem der beiden Tschetschenienkriege aktiv teilgenommen habe und seit dem Tod seines Vaters im Jahr 1996 bis zu seiner Ausreise bei seiner Großmutter in der Ortschaft XXXX, welche sich etwa XXXX km von XXXX entfernt befinde, gelebt habe. Im Hinblick auf sein Ausreisemotiv gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, im Jahr 1998 zwei Mal von den Russen festgenommen worden zu sein. Einmal sei er zwei Tage, das zweite Mal einen Tag lang festgehalten worden. Dabei sei er über seinen Vater befragt und auch geschlagen worden. Weitere Kontakte zu russischen Soldaten bis zu seiner Ausreise im Juli 2005 habe es nicht mehr gegeben. Es sei auch kein besonderes, die Flucht unmittelbar auslösendes Ereignis im Juli 2005 eingetreten. Vielmehr habe er gehört, dass Leute hierher fahren würden und es hier besser sei. Wenn er dort geblieben wäre, hätten ihn die Russen wegen seines Vaters sofort getötet.

1.7. Mit Bescheid vom 27.12.2006, Zl. 05 18.864-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 7.11.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies diesen unter einem gemäß § 8 Absatz 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass von der Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer dargebotenen Vorbringens auszugehen sei. Sowohl dessen Angaben zu seinen Lebensumständen in der Heimat als auch die zu seinen Fluchtgründen seien äußerst widersprüchlich und kaum nachvollziehbar gewesen. Eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungs- oder Verfolgungssituation sei aus dessen Angaben nicht herauszulesen gewesen. Seine Furcht, nach einer allfälligen Rückkehr inhaftiert zu werden, sei daher nicht nachvollziehbar. Zu alledem wäre dem Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit offen gestanden, sich in einem anderen Teil seines Heimatlandes niederzulassen, um dergestalt eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen.

1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Die von der belangten Behörde zur Begründung der Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers herangezogenen Argumente seien nicht haltbar. Ein persönliches Interesse an seiner Person sei aus seinen Aussagen durchaus herauszulesen, da bereits sein Vater als Widerstandskämpfer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Bei einer Rückkehr in die Heimat würde er aufgrund dieser Tatsache bzw. bereits deshalb, da er tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit sei, Gefahr laufen, getötet zu werden. Zudem wurde - unter Hinweis auf entsprechende Judikatur des Unabhängigen Bundesasylsenats und ein Positionspapier des UNHCR - ausdrücklich das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe in der Russischen Föderation bestritten.

1.9. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX, gemäß § 142 Abs. 1, § 143 (1. Satz 2. Fall), § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Aufgrund dieser Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom XXXX, ein Rückkehrverbot mit unbefristeter Gültigkeitsdauer erlassen.

1.10. Am 29.3.2011 führte der Asylgerichtshof zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen maßgeblichen Fluchtgründen befragt wurde bzw. einem Familien- und Privatleben sowie allfälligen Aspekten einer Integration in Österreich befragt wurde. Der Beschwerdeführer wiederholte, im Jahre 1998 im Abstand von zwei Wochen zwei Mal festgenommen, nach seinem im Jahr 1996 verstorbenen Vater befragt und geschlagen worden zu sein. Man habe ihn mit dem Kopf nach unten aufgehängt, mit Messern nach ihm geworfen und ihm vorgeworfen, sei Vater sei gar nicht tot. Nach 1998 habe er keine Probleme mehr gehabt. Der Wohnort seiner Großmutter habe XXXX geheißen und befinde sich XXXX km von XXXX entfernt. Auf Vorhalt, dass er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt eine andere Adresse angegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er - trotz Rückübersetzung - keine Erklärung habe, weswegen das falsch protokolliert worden sei. Zudem habe er nicht immer bis zu seiner Ausreise an der Adresse seiner Großmutter gelebt. Er sei vielmehr viel zwischen Tschetschenien und Inguschetien herumgereist, habe in Inguschetien gelebt und nach dem Tod seiner Großmutter nur noch 8 Monate in deren Haus gelebt, wobei er sich wegen der ständigen Kontrollen dort meist im Keller versteckt gehalten habe. Ein besonderes, fluchtauslösendes Ereignis habe es im Juli 2005 nicht gegeben.

1.11. Ein vom Asylgerichtshof in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten vom 27.5.2011 kam zu dem Ergebnis, dass sich beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine leichtgradige Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) finde. Seine geistige Leistungsfähigkeit sei deshalb aber nicht wesentlich beeinträchtigt und könne der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als einvernahme- und verhandlungsfähig bezeichnet werden. Es sei auch keine psychische Erkrankung fassbar, die den Beschwerdeführer behindern oder beeinträchtigen würde, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer führte in einer Stellungnahme dazu aus, dass das Gutachten lediglich das Ergebnis einer Momentaufnahme seines psychischen Zustandes nach einer langjährigen Therapie darstelle und sich sein Zustand ohne Therapie wieder verschlechtern könne. Da er niemanden mehr in Russland habe, würde ihn eine Abschiebung in eine ausweglose Lage versetzen.

1.12. Mit Erkenntnis vom 1.8.2011, GZ. D1 266723-2/2008, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2006, Zl. 05 18.864-BAT, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76/1997, § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet ab. Begründend führte der Asylgerichtshof darin im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick auf seine Aufenthalts- und Wohnorte in Tschetschenien widersprüchlich gewesen seien. Zudem habe der Beschwerdeführer mit seinem Fluchtvorbringen keine asylrelevante Verfolgung darlegen können. Auch seine Reisetätigkeiten zwischen Tschetschenien und Inguschetien würden darauf hindeuten, dass dem Beschwerdeführer in Tschetschenien keine Gefahr gedroht habe. Das werde auch durch seine legale Ausreise aus der Russischen Föderation untermauert. Unter Verweis auf die Länderfeststellungen könne die Lage in Tschetschenien als stabil betrachtet werden. Die mit dem psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten diagnostizierte leichte Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion sei auch in Tschetschenien behandelbar. Eine Integration könne der Beschwerdeführer trotz seiner über fünfjährigen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht vorweisen. Erschwerend komme seine Verurteilung wegen schweren Raubes hinzu.

2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:

2.1. Nachdem der Beschwerdeführer am 14.3.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien aufgegriffen und gegen ihn die Schubhaft verhängt wurde, stellte er am 15.3.2013 einen zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er mit seiner Freundin, mit welcher er seit 2012 in Lebensgemeinschaft wohne, zusammenleben wolle. Er sei Ende August 2012 in die Slowakei ausgereist und am 15.2.2013 wieder in Österreich eingereist sei. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet habe er bei seiner Freundin im XXXX Wiener Gemeindebezirk gewohnt, wobei ihm eine nähere Adresse unbekannt sei. Er sei jedoch nicht behördlich gemeldet.

Im Zuge der Erstbefragung am 15.3.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Lebensgefährtin seit ungefähr zwei bis drei Wochen von ihm schwanger sei. Sie seien seit ca. August 2011 ein Paar.

Er sei etwa Ende des Sommers 2012, im September 2012 aus Österreich zu einem Freund in die Slowakei gereist. Da er dort aber nicht um Asyl angesucht habe, sei er Ende September wieder nach Österreich zurück gereist. Seither habe er sich durchgehend in Österreich aufgehalten. Seine Freundin habe am 15.1.2013 eine Wohnung gefunden, seither habe er - bis zu seiner Festnahme - bei seiner Freundin gewohnt. Vor seiner Ausreise aus Österreich habe er bis Juli 2011 bei seinem Onkel gewohnt. Wegen eines Streits sei er dann für vier Monate zu seiner Freundin gezogen. Nachdem diese in eine andere Asylunterkunft ziehen habe müssen, habe er drei bis vier Monate auf der Straße und bei Freunden in Wien gelebt. Danach habe er etwa vier Monate bis ca. Ende 2012 bei einem Freund gewohnt.

Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, führte dieser aus, dass er hier ein normales Leben führen und mit seiner Freundin eine Familie gründen wolle.

Auf die Frage, was sich seit Rechtskraft seines letzten Asylverfahrens in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat seine gesamte Familie im Krieg verloren habe. Dort herrsche nach wie vor Chaos und Gesetzlosigkeit. Seine alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht. Auf die Frage, ob er neue Asylgründe habe, führte der Beschwerdeführer neuerlich aus, dass er mit seiner Freundin eine Familie gründen wolle. Im Falle der Rückkehr befürchte er, seine Freundin und alles hier zu verlieren.

2.2. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 19.3.2013 eine Verfahrensordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, im Rahmen derer ihm mitgeteilt wurde, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

2.3. Nach einem fünftägigen Hungerstreik wurde der Beschwerdeführer am 21.3.2013 wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

2.4. Nachdem der Beschwerdeführer zu einer Einvernahme am 22.4.2013 trotz hinterlegter Ladung unentschuldigt nicht erschien, eine weitere Ladung zur Einvernahme für den 26.6.2013 gar nicht zugestellt werden konnte sowie nach einem erfolglosen Vorführversuch am 18.7.2013, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers am 17.8.2013 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

2.5. Am 13.8.2015 stellte der Beschwerdeführer, unter Angabe einer aktuellen Adresse, einen Antrag auf Fortsetzung seines Verfahrens. Eine Ladung zur Einvernahme am 9.9.2015 konnte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der vom Beschwerdeführer im Fortsetzungsantrag angegebenen Adresse weder am 29.8.2013 noch am 31.8.2013 zugestellt werden. Vielmehr gab die an der Wohnadresse wohnhafte Person an, den Beschwerdeführer nicht zu kennen.

2.6. Obwohl das Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in weiterer Folge nicht eingestellt wurde, stellte der Beschwerdeführer (offensichtlich vorsichtshalber) am 15.12.2015 einen weiteren Antrag auf Fortsetzung seines Asylverfahrens. Er sei am 21.11.2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden. Am 22.11.2015 sei über ihn die Schubhaft verhängt worden. Seither befinde er sich im Polizeianhaltezentrum XXXX.

2.7. Am 7.1.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Nach den Gründen seines zweiten Asylantrages befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren nach wie vor aufrecht seien. Die für ihn in Tschetschenien bestehende Bedrohung hänge nach wie vor mit seinem Vater zusammen, der 1998 umgebracht worden sei. In seinem ersten Asylverfahren habe er jedoch nicht gewusst, dass sein Vater jemandem Geld geschuldet habe. Diese Leute hätten ihn nunmehr im Jahr 2014/2015 telefonisch bedroht. Er wisse nicht, wie diese Leute zu seiner Nummer gekommen seien.

In Österreich befinden sich sein Onkel und seine Tante sowie eine Freundin. Mit seinem Onkel habe er zusammen gelebt, die Freundin habe er nur besucht, er wisse deren neue Adresse aber nicht. In Tschetschenien habe er nur noch Cousins, wobei er nicht wisse, ob und wo diese überhaupt leben.

Nach seiner Integration in Österreich befragt gab der Beschwerdeführer an, im Gefängnis einen Deutschkurs absolviert zu haben. Er habe auch (schwarz) auf Baustellen gearbeitet und seinem Onkel geholfen. Ansonsten sei er von der Caritas und seinem Onkel unterstützt worden.

Eine Einsicht in die in der Einvernahme vorgelegten Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation und Tschetschenien lehnte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines bevollmächtigten Vertreters ab.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Sanitätsstelle im Polizeianhaltezentrum vor, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer unauffällig sei. Er erhalte täglich 2mg Subutex (Drogenersatz) und zeige dabei leichte Entzugserscheinungen. Es bestehe keine Suizidalität.

Weiters legte der Beschwerdeführer einen psychotherapeutischen Kurzbericht des XXXX vom 5.8.2015 vor, in welchem dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert wird.

2.8. Mit Bescheid vom 7.1.2016, Zl. 13 03 365-EAST-Ost, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.3.2013 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück.

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darin aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe und sein nunmehr erstattetes Vorbringen nicht glaubhaft sei, nachdem sich dieses lediglich auf Behauptungen stütze. Mit dem zweiten Asylantrag werde daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Ein aufrechtes und intensives Familienleben habe der Beschwerdeführer ebenso wenig wie eine erfolgreiche Integration in Österreich darlegen können.

Zur Feststellung der maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat werden im angefochtenen Bescheid umfassende und aktuelle Länderinformationen zitiert. Aus den herangezogenen Quellen ergibt sich insbesondere, dass die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien als einigermaßen stabil bezeichnet werden kann und Rebellen-Aktivitäten in Tschetschenien seit 2010 spürbar zurückgegangen seien. Die Grundversorgung sei für alle Bevölkerungsgruppen sichergestellt, das Gesundheitssystem sei in Tschetschenien seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Insbesondere sei auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen gewährleistet. Rückkehrende Personen hätten mit keinen spezifischen Problemen, insbesondere aufgrund einer Antragstellung auf internationalen Schutz im Ausland, zu rechnen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7.1.2016 im Polizeianhaltezentrum XXXX persönlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben.

2.9. Gegen diesen Bescheid vom 7.1.2016 erhob der Beschwerdeführer seitens seines bevollmächtigten Vertreters am 21.1.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er in seinem gegenständlichen zweiten Asylverfahren "nova producta" vorgebracht habe, die erst nach dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1.8.2011 entstanden seien. Erst nach Rechtskraft dieses Erkenntnisses habe er die Drohanrufe von ihm unbekannten Personen erhalten. Diese Personen hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie das Geld, das ihnen sein Vater schulden soll, nunmehr von ihm verlangen würden, widrigenfalls sie ihn umbringen würden. Er habe von den Schulden seines Vaters im ersten Asylverfahren gar nichts erwähnen können, da er erst durch die Drohanrufe davon erfahren habe.

Zudem hätten sich in Bezug auf sein Privat- und Familienleben relevante Sachverhaltsänderungen ergeben. Er lebe seit mittlerweile 4 Jahre in einer Beziehung, habe mit dieser Frau auch in gemeinsamen Haushalt gelebt, wolle sie heiraten und eine Familie mit ihr gründen. Er verfüge in Österreich über mehrere familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte (Onkel und Tante), spreche bereits gut Deutsch und habe sich seit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2007 nichts Weiteres zuschulden kommen lassen. Hinzuweisen sei zudem auf seine posttraumatische Belastungsstörung.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es unterlassen, seine im Vergleich zur Rechtskraft der Letztentscheidung Integrationsverfestigung zu prüfen. Auch habe die belangte Behörde nicht geprüft, ob eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zulässig sei.

Die belangte Behörde habe sich zwar mit der aktuellen Sicherheitslage in der Russischen Föderation und Tschetschenien auseinander gesetzt, jedoch nicht die richtigen Schlüsse daraus gezogen. Auch habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht ausreichend und individuell geprüft, ob dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe.

Vor dem Hintergrund der getätigten Ausführungen werden die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, auf ersatzlose Behebung und Aussprechen einer Rückkehrentscheidung sowie Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung, in eventu auf vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

2.10. Die Beschwerdevorlage langte beim Bundesverwaltungsgericht am 25.1.2016 ein; das Verfahren wurde unter Anwendung der Geschäftsverteilung und der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.3.2016 der nunmehr zuständigen Richterin zugeteilt.

2.11. Mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7.1.2016, Zl. 13 03 365-EAST-Ost, wurde der Beschwerdeführer am 9.3.2016 mittels begleiteten Flugs in die Russische Föderation abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 7.11.2005 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid vom 6.12.2005, Zl. 05 18.864-EAST Ost, wies das Bundesasylamt unter Hinweis auf die sich aus Artikel 16 (1) (c) i. V.m. Artikel 20 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ergebende Zuständigkeit der Republik Polen zur Prüfung des am 7.11.2005 in Österreich gestellten Asylantrages, diesen ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) in der damals geltenden Fassung, als unzulässig zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5a Absatz 1 iVm § 5a Absatz 4 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

Mit Bescheid vom 16.1.2006, Zl. 266.723/5-X/28/06, behob der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid gemäß § 32a Abs. 1 AsylG und verwies den Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurück.

Im fortgesetzten Verfahren wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.12.2006, Zl. 05 18.864-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 7.11.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies diesen unter einem gemäß § 8 Absatz 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).

Mit Erkenntnis vom 1.8.2011, GZ. D1 266723-2/2008, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2006, Zl. 05 18.864-BAT, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76/1997, § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet ab.

Am 15.3.2015 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten, verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom 7.1.2016, Zl. 13 03 365-EAST-Ost, zugestellt am selben Tag, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände.

Im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz bringt der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vor, sondern stützt seinen Antrag auf jene Fluchtgründe, die er bereits im Zuge des Verfahrens betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 7.11.2005 vorgebracht hatte. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass es nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens zu Vorfällen im Herkunftsstaat gekommen ist, welche ein neues Fluchtvorbringen begründen könnten.

Der Beschwerdeführer leidet - auch unter Berücksichtigung seiner leichtgradigen Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) und seiner posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - nicht an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Festgestellt wird, dass die psychischen Krankheiten des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat behandelbar sind. Es ergibt sich daher auch daraus keine Sachverhaltsänderung im Vergleich zum ersten Verfahren.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 142 Abs. 1, § 143 (1. Satz 2. Fall), § 107 Abs. 1 und 2 StGB [schwerer Raub und gefährliche Drohung] zu sechs Jahren Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Oberlandesgericht XXXX mit Beschluss vom XXXX, gemäß § 344 und § 294 Abs. 4 StPO zurückgewiesen.

Aufgrund dieser Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vomXXXX, ein Rückkehrverbot mit unbefristeter Gültigkeitsdauer erlassen.

Der Beschwerdeführer kann auf keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung verweisen, welche dazu führen würde, dass eine Aufenthaltsbeendigung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben darstellen würde. Es ergibt sich daher auch diesbezüglich keine wesentliche Änderung der Sachlage gegenüber dem Erstverfahren.

Der Beschwerdeführer wurde am 9.3.2016 mittels begleiteten Flugs in die Russische Föderation abgeschoben.

1.2. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat schließt sich die erkennende Richterin den Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7.1.2016, Zl. 13 03 365-EAST-Ost, an.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Es ergibt sich aus der Einsicht in die Länderberichte keine maßgebliche Änderung der den Beschwerdeführer Partei betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im seinem Herkunftsstaat.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinem zweiten Verfahren:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

Dass im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden, ergibt sich aus den Einvernahmen. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, beruht auf dem vom Asylgerichtshof im ersten Asylverfahren in Auftrag gegebenen Gutachten vom 27.5.2011, wonach der Beschwerdeführer an einer leichtgradigen Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) leidet, und an der von ihm im gegenständlichen zweiten Asylverfahren vorgelegten Bestätigung des XXXX, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Dass die grundsätzliche Behandelbarkeit von psychischen Krankheiten in der Russischen Föderation gegeben ist, ergibt sich aus den Länderfeststellungen, die dem Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahren vorlagen. Der Beschwerdeführer ist daher durch seine Gesundheitsbeeinträchtigung nicht von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten und es ergibt sich daher keine Änderung des Sachverhaltes hinsichtlich der Gewährung von subsidiären Schutz im Vergleich zu seinem ersten Verfahren.

Dass der Beschwerdeführer trotz seiner über neunjährigen Aufenthaltsdauer in Österreich auf keine nachhaltige Integrationsverfestigung verweisen kann, ergibt sich aus den Einvernahmen sowie aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Diesbezüglich wird zudem auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 21 Abs. 7 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist hier der Fall.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG vier Wochen. § 12 Abs. 12 AsylG 2005 wurde mit BGBl. I Nr. 10/2016 aufgehoben und ist nicht mehr anzuwenden (vgl. VfGH 23.2.2016, G574/2015). Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG ist mangels der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach dem 8. Hauptstück des FPG im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7.1.2016 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 19.1.2016, somit innerhalb der Frist von 4 Wochen, bei der belangten Behörde eingebracht. Sie ist somit rechtszeitig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.).

In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß §68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.

Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, so hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, da diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11.; K17.).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06. 1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12. 1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH vom 21.3.2006, 2006/01/0028 sowie VwGH vom 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

3.2. Der Beschwerdeführer behauptete in seinem ersten Asylverfahren eine Verfolgung dahingehend, dass er im Jahr 1998 zwei Mal von russischen Soldaten mitgenommen, geschlagen und nach seinem im Jahr 1996 getöteten Vaters befragt worden sei. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2005 habe er keine weiteren Probleme mehr gehabt.

Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt. Es wurde auch verneint, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wäre.

Im Zuge des verfahrensgegenständlichen, zweiten Asylverfahrens brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien, er jedoch nicht in die Russische Föderation zurück wolle.

Soweit sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren damit neuerlich auf seine Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgung eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1.8.2011 abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer die Russische Föderation nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat.

Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vorbrachte, er habe in den Jahren 2014 und 2015 Drohanrufe von jenen Personen erhalten, denen sein Vater vor dessen Tod offensichtlich Geld geschuldet habe, ist dem entgegen zu halten, dass auch dieses Vorbringen auf dem rechtskräftig negativ beschiedenen Vorbringen aus dem ersten Verfahren aufbaut. Es liegt dabei kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird vielmehr jener Sachverhalt bekräftigt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer angeblich nicht bekannt gewesen sein soll, dass sein Vater Schulden gehabt habe. Dieses Vorbringen stellt eindeutig eine Fortschreibung des im Erstverfahren für unglaubwürdig erachteten Vorbringens dar. Die bloße, noch dazu nicht verifizierbare Behauptung des Gegenteils kann nichts Gegenteiliges bewirken. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Verfahren auf internationalen Schutz ist also, auch unter diesem Aspekt, mit dem in den Vorverfahren erstatteten in der Substanz deckungsgleich, sodass es nicht als entscheidungsrelevantes "novum productum" qualifiziert werden kann.

Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer mit der Stellung des Folgeantrages das Ziel verfolgte, die Durchsetzung der rechtskräftigen Entscheidung vom 1.8.2011 zu verhindern. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenständlichen zweiten Asylantrag erst stellte, nachdem er am 14.3.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien aufgegriffen und gegen ihn die Schubhaft verhängt wurde. Bekräftigt wird dieser Eindruck dadurch, dass sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge dem Asylverfahren entzog und tatsächlich erst nach neuerlicher Inschubhaftnahme im November 2015 eine Fortsetzung des Verfahrens vorgenommen werden konnte. Ein gesteigertes Interesse des Beschwerdeführers an seinem Asylverfahren kann dabei nicht erkannt werden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelangte daher in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass bezogen auf die im nunmehrigen Verfahren geltend gemachten Antragsgründe entschiedene Sache vorliege und dies einem inhaltlichen Abspruch über den Folgeantrag des Beschwerdeführer entgegensteht.

3.3. Refoulement

Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht erkennbar ist, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert - und vor allem nicht verschlechtert - hat.

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt ist festzuhalten, dass damit keine Krankheiten vorgebracht wurden, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), der Abschiebung nicht im Wege.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (leichtgradige Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion und posttraumatische Belastungsstörung) ist davon auszugehen, dass er keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Russische Föderation dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).

Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung in die Russische Föderation gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch wurde nicht konkret dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre.

Hervorzuheben ist zudem der Umstand, dass anlässlich einer Abschiebung von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt werden, der Beschwerdeführer am 9.3.2016 dennoch in die Russische Föderation abgeschoben wurde. Dies spricht ebenfalls dafür, dass durch die Abschiebung keine Verletzung von Art. 3 EMRK zu erwarten war.

Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK somit nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.

3.4. Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK)

Eine zurückweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nach § 68 AVG ist prima facie nach dem Gesetzeswortlaut und der bisherigen Rechtspraxis nicht (in einem) mit einer (neuen) Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Davon unabhängig ist - im Rahmen der Prüfung, ob hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz ein neuer Sachverhalt vorliegt - wenn eine aufrechte Rückkehrentscheidung/Ausweisung besteht, jedenfalls mitzuberücksichtigen (schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, da sonst eine Rechtsschutzlücke vorläge), ob die privaten und familiären Interessen des Fremden seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens eine wesentliche Änderung erfahren haben, mithin also, ob die Voraussetzungen für die damalige Rückkehrentscheidung alle weiterhin erfüllt sind. Unterbleibt eine solche Prüfung nach § 9 BFA-VG, kann nicht von einem ordnungsgemäß ermittelten Sachverhalt ausgegangen werden und wäre ein solcher Bescheid durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben.

Im Falle einer zwischenzeitlich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegenden Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Fremden oder des Vorliegens der Voraussetzung des § 57 AsylG 2005, wird seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes mit einer amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels vorzugehen sein (infolge Amtswegigkeit auch nicht von der Identität der Sache umfasst), allenfalls in Verbindung mit einer bloß auf Asyl und subsidiären Schutz beschränkten Zurückweisung gemäß § 68 AVG. Eine gesonderte Feststellung hinsichtlich einer dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung hat diesfalls jedoch nicht zu erfolgen. Die Notwendigkeit der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels in solchen Verfahrenskonstellationen erfuhr mit dem FRÄG 2015 im Rahmen der Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des § 58 AsylG 2005 eine ausdrückliche Klarstellung (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K21.-K23.; anderer nunmehr maßgeblicher Ansicht zur Verbindung von Rückkehrentscheidungen mit Verfahren nach § 68 AVG, VwGH 19.11.2015 zu Ra 2015/20/0082 bis 0087-5; im Verfahren über den hier zu beurteilenden Beschwerdegegenstand diesbezüglich jedoch für das Bundesverwaltungsgericht nicht unmittelbar entscheidungsrelevant, als das Fehlen einer neuen Rückkehrentscheidung diesem nicht unterfällt und der gegenständlich angenommene Prüfungsumfang unter 3.3. rechtliche Interessen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht nachteilig berührt).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte zutreffend fest, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung zwischenzeitlich keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich neu entstanden sei.

Bereits im Erstverfahren hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, dass in Österreich auch sein Onkel und seine Tante aufhältig seien und er mit diesen in gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Diesbezüglich ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer laut jeweiligen ZMR-Auszügen mit seinem Onkel von 17.3.2011 bis 17.9.2012 in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, seither scheint in den jeweiligen ZMR-Auszügen jedoch kein gemeinsamer Wohnsitz mehr auf. Vielmehr ist der Onkel des Beschwerdeführers seit 8.7.2014 überhaupt obdachlos gemeldet. Es kann daher nicht jener Grad besonderer Beziehungsintensität, der nach der Rechtsprechung des EGMR zur Annahme eines schützenswerten Familienlebens zwischen volljährigen sonstigen Verwandten erreicht werden muss, erkannt werden.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in Österreich seit August 2011 eine Freundin, mit der er auch in Lebensgemeinschaft lebe und welche er auch heiraten wolle, muss dem entgegen gehalten werden, dass der Beschwerdeführer laut den jeweiligen ZMR-Auszügen zu keinem Zeitpunkt seit seiner Einreise in Österreich im November 2005 mit der von ihm angegebenen Freundin in gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Eine ein schützenswertes Familienleben darstellende persönliche Nahebeziehung kann in diesem Fall keinesfalls bejaht werden.

Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage eine, einer Ausweisung entgegenstehende, fortgeschrittene Integration geltend zu machen. Der Beschwerdeführer spricht trotz seines über neunjährigen Aufenthaltes in Österreich die deutsche Sprache nur sehr gebrochen. Eine Einvernahme auf Deutsch konnte am 7.1.2016 nicht erfolgen. Auch sonstige Integrationsnachweise konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Vielmehr ist diesem seine Verurteilung wegen schweren Raubes und gefährlicher Drohung entgegen zu halten.

Der Beschwerdeführer verfügt somit über keine Integrationsverfestigung, als dass bei einer Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen nun zu Gunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden wäre, sondern schlägt nach wie vor das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen durch. Außer Acht gelassen darf dabei auch nicht werden, dass gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot mit unbefristeter Gültigkeitsdauer verhängt wurde.

Die belangte Behörde hat daher zur Recht von der Möglichkeit einer amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 Abstand genommen. Auch auf das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 haben sich im vorliegenden Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.