W209 2003749-1•BVwG W209 2003749-1
W209 2003749-1Tribunal Administrativo Federal20 de abr. de 2016
Beschädigtenrente, Dienstbeschädigung, Ermittlungspflicht,<br/>Gesundheitsschädigung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten
W209 2003749-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, vertreten durch ZAUNER MÜHLBÖCK, Rechtsanwälte KG, Graben 21, 4010 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, vom 26.11.2013, GZ: 410-454826-003, betreffend 1) Abweisung des Antrages auf Anerkennung von Gesundheitsschädigungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG) und 2) Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem HVG beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in weiterer Folge der Beschwerdeführer) leistete vom 29.01.1996 bis 18.07.1996 den Grundwehrdienst beim Bundesheer ab.
2. Am 22.02.1996 erlitt der Beschwerdeführer im Rahmen des Präsenzdienstes anlässlich eines Unfalles (Sturz auf Schulter und Hinterkopf) eine Verletzung (Diskusprotrusion C4/C5 und C5/C6 sowie Irritation der Wurzel C8 und des unteren Armplexus).
3. Vom 25.03.1996 bis 05.04.1996 war der damals präsenzdienstleistende Beschwerdeführer stationär im KH XXXX aufhältig (fieberhafte parainfektöse Oligoarthritis Hüfte rechts und Kniegelenk rechts).
4. Bei einem Unfall am 04.06.1996 erlitt der Beschwerdeführer weitere Verletzungen. Ein Mannschafts-LKW des Bundesheeres kam von der Straße ab und stürzte in den Straßengraben. Der Beschwerdeführer, der auf der Ladefläche mitgefahren ist, wurde im LKH XXXX stationär aufgenommen. Vom Beschwerdeführer angeführte Verletzungen: offene Hinterhauptfraktur, Rissquetschwunde Hinterhaupt, Gehirnerschütterung, Prellung des Darmbeines.
5. Über Antrag des Beschwerdeführers vom 11.07.1996 wurden mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 17.04.1997 folgende Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigung anerkannt:
Weitere geltend gemachte Gesundheitsschädigungen wurden nicht als Dienstbeschädigung anerkannt, ebenso wurde keine Beschädigtenrente zuerkannt.
6. Mit Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 24.08.1998 wurde der Berufung gegen den unter 5. genannten Bescheid keine Folge gegeben.
7. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 18.04.2001 wies der VwGH die Beschwerde als unbegründet ab.
8. Auf Grund des Unfalles vom 04.06.1996 erhob der Beschwerdeführer Schadenersatzansprüche gegen die Republik Österreich als Fahrzeughalter. Am 03.09.1999 erging ein Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt unter GZ 22 Cg 8/97a-34. Demnach sei die Republik Österreich schuldig, dem Kläger ATS 17.200,-- sowie die mit ATS 49.078,90 bestimmten Prozesskosten zu bezahlen. Es stehe fest, dass der Kläger beim zugrundeliegenden Verkehrsunfall mit dem Bundesheerfahrzeug eine schwere Gehirnerschütterung mit Verdacht auf Gehirnprellung, eine Rissquetschwunde in der Hinterhauptgegend und Prellungen der rechten Schulter, des Unterkiefers sowie der rechten Darmbein- und Hüftgegend erlitten habe. Als Folge des Unfalles habe der Kläger an posttraumatischen Kopfschmerzen sowie an einem leichten posttraumatischen organischen Durchgangssyndrom mit pseudoneurasthenischen Beschwerden gelitten. Die Feststellungen über die erlittenen Verletzungen stützen sich auf die Gutachten des Prim. Dr. XXXX und des Dr. XXXX.
9. Am 19.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung (weiterer) Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigung im Sinne des HVG. Es wurden im Hinblick auf die Unfälle vom 22.02.1996, 04.06.1996 und 01.07.1996 folgende Gesundheitsschädigungen geltend gemacht:
10. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 02.08.2013 wurden weitere Gesundheitsschädigungen, insbesondere aufgrund des Unfalles vom 04.06.1996, geltend gemacht:
11. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich (in weiterer Folge die belangte Behörde) veranlasste die Einholung von Sachverständigengutachten.
Am 24.07.2013 erging nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie, ein psychiatrisches Gutachten, welches auszugsweise Folgendes enthält:
"(...) Befundaufnahme: am 15.07.2013
Herr XXXX kommt pünktlich zum Gesprächstermin.
Er berichtet, dass es ihm momentan nicht so gut gehe. Er sei bei der Arbeit etwas überfordert, Aufgaben sind mehr, weil ein Betriebsurlaub geplant sei. Er berichtet auch über seit Tagen bestehende Kopfschmerzen und erklärt dies mit seiner Wetterfühligkeit.
Er gibt an, immer wieder Phasen mit gedrückter Stimmung und vermehrter Ängstlichkeit zu haben. Weiters sei eine Müdigkeit, ein Gefühl der körperlichen Schwäche und verminderte Konzentration präsent.
Er sei über den Betriebsarzt schon einige Male aus psychiatrischer Indikation krank gemeldet gewesen, längster Krankenstand wäre im November 2010 insgesamt 5 Wochen gewesen.
Angaben über Therapie:
Er sei noch nie in einer laufenden fachärztlichen Behandlung gewesen, ebenfalls keine laufende psychopharmakologische oder psychotherapeutische Behandlung. Er wäre vor einigen Jahren und nur einmalig bei Fr. Dr. XXXX in XXXX vorstellig gewesen und habe ca. 3 Sitzungen bei einem Therapeuten in XXXX gehabt. Er habe einige Male Trittico bedarfsweise gegen Schlafstörung eingenommen gehabt.
Angaben über Problematik zur Zeit des Bundesheeres:
"Ich habe 1996 einige Unfälle mit Kopfverletzungen gehabt. Ich war damals bei Dr. XXXX vorgestellt und begutachtet, damalige Diagnose war Z.n. SHT, geringer OPS und Überlastungsreaktion mit depressiven Zeichen. Dr. XXXX habe damals eine Einteilung zu einer Kanzleidiensttätigkeit empfohlen.
Im weiteren Verlauf bin ich vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen worden. Nach dem Bundesheer bin ich ein anderer Mensch geworden, ich bin davor ein lebenslustiger Mensch gewesen. Ich habe Angst, dass ich die derzeitige körperlich und psychisch schwere und stressige Arbeit nicht mehr machen kann."
Aktuelle Lebenssituation:
Er ist Exportleiter bei der Firma XXXX in XXXX für 40 Stunden wöchentlich seit 01.04.2010. Er ist in einer Lebensgemeinschaft und hat 2 Kinder im Alter von 2 und 5 Jahren. Es gebe keine Beziehungsproblematik, keine finanziellen Schwierigkeiten und keine Verhaltensauffälligkeiten.
Psychiatrischer Befund:
Klare Bewusstseinslage, allerseits gut orientiert, Duktus kohärent, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, keine Halluzinationen.
Merkfähigkeit, Konzentration und Aufmerksamkeit im Gespräch ungestört. Stimmung indifferent, es wird vermehrte Ängstlichkeit und Weinerlichkeit angegeben, Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen gut, Affekte dem Gesprächsinhalt angepasst, Psychomotorik ruhig, das emotionale Verhalten freundlich und auskunftsbereit, berichtete Ein- und Durchschlafstörung.
GUTACHTEN
Punkt 1+2:
Bei der heutigen Untersuchung zeigt sich ein Erscheinungsbild einer Neurasthenie (ICD 10 F48.0).
Die derzeitige Symptomatik erfüllt nicht die ICD-10 Kriterien einer depressiven Störung. Die vorliegende Gesundheitsschädigung wird mit Pos. Nr. 585 und MdE werden mit 10% eingeschätzt, entsprechend den Richtsätzen der RVO.
Die vorliegende Gesundheitsschädigung ist zu den damaligen Ereignissen akausal.
Punkt 3:
Siehe Punkt 1
Punkt 4:
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
Punkt 5:
Die vorliegende Gesundheitsschädigung ist nicht unmittelbar ursächlich auf die Belastungen während des 1996 abgeleisteten Präsenzdienstes zurückzuführen. Die damals diagnostizierte Überlastungsreaktion mit Depression, Ein- und Durchschlafstörungen war spätestens am 07.09.1997 nicht mehr vorhanden. (...)."
Am 03.11.2013 erging nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ein Sachverständigengutachten, welches auszugsweise Folgendes enthält:
"(...) Lt. Amtsvortrag vom 19.6.2013 wurden folgende, bisher noch nicht als DB anerkannte Gesundheitsschädigungen angeführt:
Linksskoliose, intraspongiöse Herniationen L1-L2, Beschwerden in der re. Hüfte.
Als Grundlage für das Gutachten dient der gesamte 3-bändige Akt des Antragstellers.
Jetzige Beschwerden:
Der Antragsteller berichtet, er leide am re. Bein unter Schmerzen im Bereich des Hüftbereichs (zeigt dabei auf die re. Gluteal- und Trochanterregion). Er habe diese Schmerzen nicht regelmäßig. Aber wenn er z.B. verkühlt sei, dann habe er eine Verstärkung der Beschwerden. Er habe dann auch eine Schmerzausstrahlung in das re. Bein hinunter bis in den re. Fußrand. Er habe dann auch hinten bei der Hüfte (zeigt auf die Region des re. Kreuzdarmbeingelenks und des re. Gesäßes) eine Schmerzausstrahlung. 2007 habe er akute Beschwerden gehabt, damals habe der Hausarzt eine Röntgenuntersuchung veranlasst, die Rö-Bilder liegen vor. Er habe ein Krachen in der Hüfte, wenn er das re. Bein durchbewege.
Derzeitige Behandlung/en: keine Behandlung
Medikamente:
Schmerzmittel bei Bedarf (Aspro) 2-3x pro Monat
UNTERSUCHUNGSBEFUND
Größe: 176 cm Gewicht: ca. 85 kg Blutdruck: normal lt. Pat.
STATUS ENTSPRECHEND DEM FACHGEBIET:
Das li. Bein ist im Liegen gegenüber rechts ca. 1 cm verkürzt. Die re. Beckenhälfte steht im Stehen gut 1 cm höher als die linke. Die Lendenwirbelsäule zeigt im Stehen und beim Vorneüberbeugen eine leichte Linksskoliose.
LWS:
FBA: 0 cm
Lasegue: bds. negativ ASR/PSR: seitengleich ++
Sensibilität: seitengleich normal Motorik: seitengleich normal
Federungstest: nicht schmerzhaft ISG: bds. druckdolent
Paravertebrale Muskulatur: nicht wesentlich verspannt
Bauchmuskulatur: insuffizient
BWS: normale Beweglichkeit, Federungstest nicht schmerzhaft
FIWS: normale Beweglichkeit in allen Ebenen ohne Schmerzauslösung
re. Hüftgelenk:
Extension/Flexion: 0/0/130 Adduktion/Abduktion: 30/0/40 Innen/Außenrotation: 40/0/50 Flexionsschmerz: 0
Innenrotationsschmerz: 0 Muskulatur: keine Muskelatrophien
Trendelenburgzeichen: negativ
Es besteht kein Druckschmerz über dem Trochanter major re. und es besteht kein Druckschmerz über dem Osileum, insbesondere auch nicht im Bereich des Darmbeinkammes. Das Muskelrelief ist seitengleich normal ausgeprägt, es besteht ein seitengleicher Befund des re. Hüftgelenks gegenüber
Beide Sprung-, Knie-, Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenke normal beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang.
Fortbewegung - Gangbild:
STATUS LOCALIS:
genauer Befund der auf Grund des Antrages in Betracht kommenden Körperteile
siehe oben
HILFSBEFUNDE:
EKG:
LABOR:
sonstige: Rö LWS ap/seitl. vom 10.5.07: gering ausgeprägte Linksskoliose der LWS mit einem COBB-Winkel von 10°, kleine intraspongiöse Herniation an der Grundplatte L1 und an der Deckplatte L2.
Rö Beckenübersicht ap und beide Hüftgelenke axial vom 10.5.07: der re. Beckenkamm steht um 1,3 cm höher als der linke, radiologisch finden sich an beiden Hüftgelenken und beiden ISG keine Besonderheiten, insbesondere keine relevanten degenerativen oder posttraumatischen Veränderungen. Der Weichteilmantel seitengleich ausgebildet. Kein Hinweis für entzündliche oder postentzündliche Veränderungen. Versichertenbezogene Abfrage der GKK über den Zeitraum 9.5.2007 bis 29.3.2013: siehe Abl. 200
BEURTEILUNG nach § 7 KOVG - § 21 HVG:
gering ausgeprägte Linksskoliose der LWS (COBB 10°), geringer Beckenschiefstand, wobei der re. Beckenkamm 1,3 cm höher steht als der linke
radiologische festgestellte kleine intraspongiöse Herniation Grundplatte L1 und Deckplatte L2
geringfügige Beinlängendifferenz
BEGRÜNDUNG
Aus orthopädischer Sicht konnte am 9.10.2013 eine geringfügige Beinlängendifferenz, ein geringfügiger Beckenschiefstand, eine geringfügige Linksverkrümmung der Lendenwirbelsäule und eine radiologisch festgestellte kleine intraspongiöse Herniation L1/L2 (die klinisch unbedeutend ist) festgestellt werden. Es handelt sich bei diesen festgestellten Abweichungen von der Norm eindeutig um anlagebedingte Pathomorphologien, die als akausal zu werten sind. Bzgl. der Unfälle in der Präsenzdienstzeit liegen im Akt mehrere Befunde bzgl. der angegebenen Hüftbeschwerden vor: Abl. 47:
Druckschmerz im Bereich des hinteren Darmbeinkammes, beide Hüftgelenke aktiv frei beweglich ...
... die durchgeführten Rö-Untersuchungen von Schädel, HWS mit Tens, li. Unterkiefer, re. Schulter, Beckenübersicht und Lunge-Herz völlig unauffällig. Dieser Befund stammt vom 13.6.1996 KH XXXX.
Weiters Abl. 74: Sonographie beide Hüften: kein nachweislicher Gelenkserguss an beiden Hüften zu erkennen. Dieser Befund stammt vom 11.4.1996 KH BH Schwestern XXXX.
Abl. 154/46: Prellung re. Darmbein und Hüftgegend
Bezüglich der vom Antragsteller vorgebrachten Hüftbeschwerden ist zu sagen, dass derzeit eine völlig normale Hüftfunktion re. besteht, es bestehen auch rund um das re. Hüftgelenk (Muskulatur, Darmbeinkamm, Kreuzdarmbeingelenk, Trochanter) keine objektivierbaren Krankheitszeichen. Auch der radiologische Befund des re. Hüftgelenks vom 10.5.2007 ist normal und zeigt keine degenerativen, posttraumatischen oder entzündlichen oder postentzündlichen Veränderungen aus orthopädischer Sicht ist eine Auslösung der vom Antragsteller vorgebrachten Beschwerden durch Belastungen während des Präsenzdienstes (Tragen von Gepäck, Maschinengewehr und Munitionskisten) undenkbar. Weiters liegen lt. versichertenbezogener Abfrage der GKK im Zeitraum 9.5.2007 bis 29.3.2013 auch keinerlei Eintragungen über ein Hüftleiden re. vor. Es bestehen aus orthopädischer Sicht somit keine kausalen Leiden.
Beurteilung, ob und inwiefern gegenüber dem Vergleichsbefund eine Änderung im Leidenszustand eingetreten ist (entfällt bei Erstbegutachtung)
Es liegen dbzgl. keine vergleichbaren Befunde vor.
SONSTIGES
(z.B.: Auseinandersetzung mit abweichenden - insbesondere privatärztlichen - Befunden und Gutachten, Vorschlag für Heilbehandlung, orthopädische Versorgung und berufliche REHA-Maßnahmen etc.).
Aus orthopädischer Sicht ist jene Prellung des re. Hüftbereichs, die im Juni 1996 stattgefunden hat, längst abgeheilt und nicht für die Beschwerden verantwortlich. Auch jene parainfektiöse Oligoarthritis der re. Hüfte, die im Arztbrief des KH der BH Schwestern XXXX (stationärer Aufenthalt 25.3.-5.4.1996) erwähnt wird, längst und ohne Hinterlassung von Hüftschäden re. abgeheilt. Wenn man den Arztbrief vom 13.6.1996, KH XXXX genau studiert, wird die "rechte Hüftregion" eingegrenzt auf einen druckempfindlichen Bereich des hinteren Darmbeinkammes, insbesondere in diesem Gebiet fand sich im Rahmen der heutigen Untersuchung vom 9.10.2013 keinerlei Druckschmerz und ein völlig normales Muskelrelief ohne Gewebsdefekte. (...)"
Am 17.11.2013 erfolgte eine Zusammenfassung der vorgenannten Sachverständigengutachten durch Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Notarzt. Die Zusammenfassung enthält auszugsweise Folgendes:
"(...) als Grundlage dienen die Fachgutachten Dris. XXXX vom 09.10.2013 sowie XXXX vom 15.07.2013.
Beurteilung nach § 7 KOVG - § 21 HVG:
Neurasthenie
gering ausgeprägte Linksskoliose der LWS (COBB 10°), geringer Beckenschiefstand, wobei der re. Beckenkamm 1,3 cm höher steht als der linke
radiologische festgestellte kleine intraspongiöse Herniation Grundplatte L1 und Deckplatte L2
geringfügige Beinlängendifferenz
1. : es liegt keine Dienstbeschädigung vor
2. : eine Kausalität der festgestellten Diagnosen ist nicht ableitbar
3. : trifft nicht zu, keine Dienstbeschädigung
4. : eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich
5. : die festgestellten Gesundheitsschädigungen sind nicht ursächlich auf die Belastungen während des 1996 abgeleisteten Präsenzdienstes zurückzuführen. (...)."
12. Am 26.11.2013 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. Unter Spruchpunkt I. wies sie den Antrag auf Anerkennung der Gesundheitsschädigungen Linksskoliose, intraspongiöse Herniation L1/L2, Beinlängendifferenz, Überlastungsreaktion mit Depression, Ein- und Durchschlafstörungen als Dienstbeschädigungen ab. Unter Spruchpunkt II. wurde das gleichzeitig gestellte Begehren auf Gewährung einer Beschädigtenrente im Wege der Rentenneubemessung abgewiesen.
Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer am 24.04.2013 die zusätzliche Anerkennung der Gesundheitsschädigungen "Linksskoliose, intraspongiöse Herniation L1/L2, Beinlängendifferenz, Überlastungsreaktion mit Depression, Ein- und Durchschlafstörungen" als Dienstbeschädigung nach dem HVG beantragt habe. Gemäß § 2 Abs. 1 HVG sei eine Gesundheitsschädigung nur dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleitung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sei. Nach dem ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 24.07.2013, das auf Grund des erhobenen Befundes abgegeben wurde, seien die Gesundheitsschädigungen "Überlastungsreaktion mit Depression sowie Ein- und Durchschlafstörungen" nicht unmittelbar ursächlich auf die Belastungen während des abgeleisteten Präsenzdienstes zurückzuführen. Weiters wird ausgeführt, dass diese Gesundheitsschädigungen den vorliegenden Unterlagen zufolge spätestens am 07.09.1997 nicht mehr vorhanden gewesen seien. Im ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 03.11.2013 sei ausgeführt, dass aus orthopädischer Sicht eine geringfügige Beinlängendifferenz, ein minimaler Beckenschiefstand sowie eine leichte Linksverkrümmung der Lendenwirbelsäule und eine radiologisch festgestellte intraspongiöse Herniation L1/L2 vorliegen. Dabei handle es sich eindeutig um anlagebedingte Pathomorphologien, die als akausal zu werten seien. Auch seien die radiologischen Befunde vom 11.04.1996 bzw. 13.06.1996 in Bezug auf das Becken und die Hüften völlig unauffällig. Aus orthopädischer Sicht sei eine Auslösung der als Dienstbeschädigung geltend gemachten Gesundheitsschädigungen durch die Belastungen während des Präsenzdienstes auszuschließen.
Zu Spruchpunkt II. wurde begründend ausgeführt, dass gemäß § 21 HVG der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente habe, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert sei; die Beschädigtenrente gebühre für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Sinne dieses Bundesgesetzes sei die durch die Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. Gemäß § 21 Abs. 2 HVG sei die MdE nach den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Verordnung vom 09.06.1965, BGBl. Nr. 151, aufgestellten Richtsätzen einzustufen. Gemäß § 56 Abs. 2 HVG sei eine Rente neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Änderung eintritt. Es ergibt sich folgende Einschätzung nach den Richtsätzen zu § 21 HVG:
1 Commotio cerebri 0 v.H. Kausalanteil 1/1 MdE 0
2 Narbe nach Rissquetsch-
wunde am Hinterkopf 0 v.H. 1/1 0
Die Begründung für die Einschätzung der MdE für die unter Punkt 1 und 2 angeführten Leiden könne aus dem Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 12.10.1998 entnommen werden. Da somit die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung weiterhin weniger als 20 v.H. betrage, sei ein Anspruch auf Beschädigtenrente nicht gegeben. Eine zusätzlich als Dienstbeschädigung anzuerkennende Gesundheitsschädigung sei nicht feststellbar und eine für die Gewährung einer Beschädigtenrente maßgebende Veränderung sei nicht eingetreten, sodass der Antrag vollinhaltlich abzuweisen sei.
13. Einlangend am 31.01.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid ein. Der Bescheid werde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten. Über Veranlassung des Bundessozialamtes sei der Beschwerdeführer sowohl von SV Dr. XXXX als auch SV Dr. XXXX zur Untersuchung vorgeladen worden. Zusätzlich sei ein zusammenfassendes Gutachten durch SV Dr. XXXX eingeholt worden. Die Gutachten seien für die Bescheiderlassung von wesentlicher Relevanz. Diese Gutachten (bzw. auch allfällige weitere Beweisergebnisse) seien dem Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise zur Kenntnis gebracht worden. Das Bundessozialamt habe daher im erstinstanzlichen Verfahren das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör massiv verletzt.
Von SV Dr. XXXX werde laut Gutachten beim Beschwerdeführer eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) konstatiert. Dabei handle es sich um ein psychovegetatives Syndrom. Laut Gutachten XXXX erfülle die Symptomatik beim Beschwerdeführer nicht die MCD-10 Kriterien einer depressiven Störung. Diese gutachterliche Stellungnahme sei insoweit nicht schlüssig, insbesondere nicht nachvollziehbar. Im Gutachten sei in keiner Weise angeführt, welche "Kriterien" für eine depressive Störung Voraussetzung wären. Dementsprechend sei auch nicht nachvollziehbar, wie SV Dr. XXXX zu der Annahme gelangen kann, diese Kriterien wären nicht erfüllt. Mit dieser Unschlüssigkeit habe sich die erstinstanzliche Behörde jedoch in keiner Weise auseinandergesetzt (vgl. VwGH 2010/09/0166). Mangels Kenntnis von diesem Gutachten habe der Beschwerdeführer dazu auch keine Stellungnahme abgeben können. Nach den Angaben im Antrag leide der Beschwerdeführer auch an einem posttraumatischen Belastungssyndrom (in Folge kurz PTBS). In Folge dieses PTBS sei es beim Beschwerdeführer in den letzten Jahren auch (mehrmals) zu einem Burnout gekommen. Anzumerken sei, dass nach einem Schädelhirntrauma insbesondere auch Folgeerkrankungen in Form von Persönlichkeitsveränderungen oder emotionale Störungen (dazu zählt auch Depression) eintreten können. Hinsichtlich dieser Symptomatik habe SV Dr. XXXX nicht einmal die geringste Untersuchung bzw. auch keine gutachterliche Stellungnahme vorgenommen. Auch die erstinstanzliche Behörde habe sich mit diesen Behauptungen nicht im Geringsten auseinandergesetzt. Sowohl im (oberflächlichen) Gutachten Dr. XXXX als auch im angefochtenen Bescheid werde vollkommen übergangen, dass der Beschwerdeführer am 01.07.1996 eine Belastungsreaktion mit Depression, verbunden mit Ein- und Durchschlafstörungen erlitten habe. Nachdem die einschlägigen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers von SV XXXX nicht einmal vollständig begutachtet worden seien, sei auch deren Einschätzung hinsichtlich der Minderung der Erwerbsfähigkeit unzutreffend bzw. unschlüssig. Selbst aber ausgehend von den konstatierten Gesundheitsschädigungen wären diese nach der Richtsatzposition IV/v/570 einzustufen. Dies würde also eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen 25 % und 40 % bedeuten. Abgesehen davon, dass im Gutachten XXXX Art und Ausmaß der Gesundheitsschädigung unrichtig und unschlüssig konstatiert worden seien, sei es auch nicht nachvollziehbar, warum die (ohnedies nur teilweise konstatierten) Gesundheitsschädigungen akausal sein sollten. Eine nähere Darlegung darüber, warum diese Gesundheitsschädigungen nicht unfallskausal seien, seien dem Gutachten nicht zu entnehmen. Auch insoweit sei das Gutachten unschlüssig. Die belangte Behörde habe sich auch mit dieser Unschlüssigkeit nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich die gutachterliche Stellungnahme ungeprüft übernommen. Nach dem Gutachten wäre die Überlastungsreaktion mit Depression und Ein- und Durchschlafstörung spätestens seit 07.09.1997 nicht mehr vorhanden. Dies stehe jedoch im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer durch seinen Betriebsarzt bereits mehrere Male aus psychiatrischer Indikation krankgeschrieben worden sei, wobei der längste Krankenstand im November 2010 rund fünf Wochen gedauert habe. Auch damit habe sich weder die Gutachterin XXXX noch die erstinstanzliche Behörde auseinandergesetzt. Sämtliche beim Beschwerdeführer in den letzten Jahren sowie aktuell bestehenden Symptome bzw. Beschwerden, wie insbesondere Depression, Ein- und Durchschlafstörungen, gingen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die schädigenden Ereignisse während des Präsenzdienstes zurück.
Im Gutachten Dris. XXXX vom 03.11.2013 würde die Beinlängendifferenz, ein geringfügiger Beckenschiefstand, eine geringfügige Linksverkrümmung der Lendenwirbelsäule und eine radiologisch festgestellte kleine intraspongiöse Hemiation LI, L2 als anlagebedingte Pathomorphologien eingestuft, die akausal seien. SV Dr. XXXX habe sich in seinem Gutachten in keiner Weise mit den vom Beschwerdeführer darüber hinausgehend behaupteten Gesundheitsschädigungen auseinandergesetzt, insbesondere nicht betreffend Sensibilitätsstörungen im rechten Arm, betreffend Wurzelirritation C4-C7, Diskusprotusionen C4, C5 und C6, Gehirnprellung, Hirnrindenprellung, sowie Unguis incamatus der rechten Großzehe. Mit den diesbezüglichen Behauptungen und vor allem auch bereits aktenkundig dokumentierten Verletzungen habe sich auch die erstinstanzliche Behörde nicht auseinandergesetzt. Es liege daher ein Verfahrensmangel vor. Im Gutachten XXXX würden unter anderem die Beinlängendifferenz, der Beckenschiefstand, die Linksverkrümmung der Lendenwirbelsäule und die intraspongiöse Herniation als anlagebedingt eingestuft. Dabei sei jedoch zu bedenken, dass auch Gesundheitsschädigungen anzuerkennen sind, wenn die Präsenzdienstleistung (nur) eine anlagebedingte Vorschädigung verschlimmert hat oder einen diesbezüglichen Leidenszustand vorzeitig auslöst (vgl. VwGH 2010/09/0207). Mit dieser Problematik, nämlich mit der Verschlimmerung oder vorzeitigen Auslösung eines anlagebedingten Leidens, habe sich der Gutachter (ebenso wenig wie das Bundessozialamt) nicht auseinandergesetzt. Im Gutachten XXXX werde ebenso wenig nachvollziehbar dargelegt, warum zumindest die konstatierten Gesundheitsschädigungen nicht unfallkausal seien. In mehreren Krankenbehandlungsunterlagen aus der Zeit des Präsenzdienstes seien Verletzungen im Bereich der Hüfte dokumentiert. Zumindest teilweise würden diese auch im Gutachten XXXX wiedergegeben. Eine Akausalität des Unfalles (bzw. der Unfälle) im Sinn des § 2 HVG läge immer (nur) dann vor, wenn diese Ursache im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund trete. Sowohl das SV Gutachten als auch vor allem der angefochtene Bescheid blieben aber jede Angabe schuldig, welche sonstigen Bedingungen für die eingetretenen Gesundheitsschädigungen ursächlich sein sollen und - insoweit solche überhaupt vorliegen - ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß ohne die verfahrensgegenständlichen Unfälle die gleichen gesundheitlichen Schädigungen eingetreten wären. Hätte die belangte Behörde in Linz sich pflichtgemäß mit der Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit beider Gutachten auseinandergesetzt oder hätte der Beschwerdeführer zumindest Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gehabt, wäre ein anderes Bescheidergebnis herausgekommen, zumindest aber möglich gewesen. Dementsprechend liege jedenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Aus den angeführten Gründen werde daher der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht möge 1. der Beschwerde Folge geben und den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wird, in eventu 2. den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen.
14. Am 10.03.2014 legte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
15. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtabteilung abgenommen und am 04.02.2016 der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 88a Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, idF BGBl. I Nr. 57/2015 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als gravierend mangelhaft:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes - HVG, BGBl. Nr. 27/1964, idgF lauten:
"Versorgungsberechtigte Personen
§ 1. (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:
1. bei der Meldung oder Stellung,
2. bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),
3. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,
4. bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten,
5. bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.
6. bei der militärmedizinischen Untersuchung in einer militärmedizinischen Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,
7. bei einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl.
Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit gemäß Z 5 erlitten hat.
(2) bis (6) ...
§ 2 (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung."
Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz HVG ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen.
Eine Gesundheitsschädigung ist nach § 2 Abs. 1 erster Satz HVG jedoch nur dann als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und soweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede während des Präsenzdienstes entstandene Gesundheitsschädigung als eine solche zu werten, die der Wehrpflichtige "infolge des Präsenzdienstes" erlitten hat. Voraussetzung dafür, dass eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung festgestellt wird, ist vielmehr, dass die Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Behörde zu prüfen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.1986, Zl. 85/09/0208, und vom 01.12.1988, Zl. 88/09/0112).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa dessen Erkenntnisse vom 23.05.2002, Zl. 99/09/0013, oder vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113, zu § 2 HVG).
Im vorliegenden Beschwerdefall holte die belangte Behörde zwar ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie ein und stellte im Rahmen der Beauftragung auch durchaus geeignete Fragen, um die Kausalität unter dem Blickwinkel der vom Höchstgericht geforderten "Theorie der wesentlichen Bedingung" beurteilen zu können, jedoch legte sie in weiterer Folge dem Bescheid das Gutachten vom 24.07.2013 zu Grunde, ohne dieses auf seine Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit geprüft zu haben.
So kam die Gutachterin zwar zum Schluss, dass sich zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Erscheinungsbild einer Neurasthenie (ICD10 F48.0) zeige, die derzeitige Symptomatik würde aber nicht die ICD-10 einer depressiven Störung erfüllen. Offen ließ die Gutachterin jedoch, wie sie zu diesem Schluss gekommen ist. Im Weiteren stellte sie fest, dass die Überlastungsreaktion spätestens am 07.09.1997 nicht mehr vorhanden gewesen sei. Dabei übersieht sie jedoch, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2010 rund fünf Wochen wegen einer psychiatrischen Indikation im Krankenstand befunden hat. Diese wurde im Gutachten nicht berücksichtigt.
Zudem holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein. Dieses Gutachten vom 03.11.2013 beschäftigt sich jedoch nur mit einem Teil der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschädigungen. So werden etwa die Sensibilitätsstörungen im rechten Arm, betreffend Wurzelirritation C4-C7, Diskusprotusionen C4, C5 und C6, Gehirnprellung, Hirnrindenprellung sowie Unguis incamatus der rechten Großzehe nicht bzw. nicht ausreichend bedacht.
In weiterer Folge wurden die beiden oben genannten Gutachten durch einen weiteren Sachverständigen (Facharzt für Unfallchirurgie und Notarzt) in ein Gesamtgutachten zusammengefasst, wobei dieses im Wesentlichen nur Verweise auf die eigentlichen Gutachten enthält.
Die belangte Behörde hat die angeführten Gutachten trotz ihrer offenkundigen Widersprüchlichkeit und Unvollständigkeit für die Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen, ohne diese auf die Vollständigkeit und auf die Freiheit von Widersprüchen zu prüfen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde ein Gutachten auf seine Vollständigkeit, auf die Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, das heißt daraufhin zu prüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 62 mit zahlreichem Judikaturnachweis).
Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor der Bescheiderlassung die Möglichkeit eines Parteiengehörs eingeräumt, so hätte dieser schon an dieser Stelle die Gelegenheit gehabt, die Mängel an den Sachverständigengutachten aufzuzeigen. Die belangte Behörde hätte somit noch vor Erlassung des Bescheides die Ergänzung der Gutachten beauftragen können.
Eine Behörde, die ihrer Entscheidung ein unschlüssiges Gutachten zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes gemäß § 37 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG nicht gerecht (vgl. nochmals Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 62 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Einholung von weiteren oder allenfalls ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten unter Auseinandersetzung mit den genannten Beweismitteln, wozu dem Beschwerdeführer auch ein ordnungsgemäßes Parteiengehör zu gewähren sein wird, ist für die Beurteilung des Sachverhaltes und damit für eine Entscheidung in der Sache unumgänglich.
Auch die VwGH-Judikatur betreffend Verschlimmerung anlagebedingter Vorschäden bzw. vorzeitiger Auslösung von Leidenszuständen (VwGH 2010/09/0207) hat die belangte Behörde außer Acht gelassen. Im Lichte dieser Judikatur wären jedenfalls geeignete Erhebungen zu tätigen gewesen, ob die - im Gutachten vom 03.11.2013 als anlagebedingt eingestuften - Leiden durch die Präsenzdienstleistung möglicherweise verschlimmert oder vorzeitig ausgelöst worden sein könnten.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Beschädigtenversorgung nach dem HVG als gravierend mangelhaft erweist, sodass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht liegt im vorliegenden Fall im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen und unter Berücksichtigung der bereits genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Sinne des Gesetzes. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - auch nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundessozialamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, sowie weitere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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