W119 2012473-1•BVwG W119 2012473-1
W119 2012473-1Tribunal Administrativo Federal20 de abr. de 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Parteimitgliedschaft, politische<br/>Gesinnung, strafrechtliche Verfolgung, wohlbegründete Furcht
W119 2012473-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. 9. 2014, Zl 831169007/1703611, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. 9. 2015 und am 21. 3. 2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 12. 8. 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, gab der Beschwerdeführer zunächst an, aus XXXX im Distrikt XXXX in Bangladesch zu stammen. Er habe die Schule und danach die Universität besucht. Er sei unverheiratet. 2008 habe er sich der Bangladesh Nationalist Party (BNP) als Mitglied angeschlossen. Am 1. 5. 2013 habe eine Protestkundgebung stattgefunden und dabei seien er und weitere Anhänger der BNP von Mitgliedern der Awami League (AL) angegriffen worden. Es sei zu einer Massenschlägerei gekommen, bei der einige Personen leicht, andere schwer verletzt worden seien. Danach seien er und andere Anhänger seiner Partei wegen Mordes angezeigt worden. Es existiere ein Haftbefehl gegen ihn.
Am 6. 8. 2014 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Dort legte er zunächst in Bangladesch erworbene Schulzeugnisse vor. Zu seiner Person befragt gab er an, in XXXX in Bangladesch geboren zu sein und der Volksgruppe der Miah anzugehören. Sein Vater sei Direktor einer High School gewesen. Seine Familie habe auch eine kleine Landwirtschaft besessen. Sein Onkel väterlicherseits sei Arzt gewesen. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er am 1. 5. 2013 ein Treffen mit anderen Parteikollegen organisiert habe. Dabei seien sie sofort von ihren politischen Gegnern, der AL, angegriffen worden. Der Vorfall habe im Schulhof der XXXX stattgefunden. Es seien ca hundertfünfzig Personen anwesend gewesen. Dabei seien mehrere seiner Parteikollegen verletzt worden, zwei Personen davon schwer. Er selbst habe keine Verletzungen erlitten. Am 6. 5. 2013 seien AL-Mitglieder zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Da er nicht zu Hause gewesen sei, hätten die AL-Mitglieder seinen Vater bedroht und ihm mitgeteilt, dass seine Familie umgebracht werden würden. Weiters sei seinem Vater mitgeteilt worden, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige erstattet worden sei. Am 7. 5. 2013 sei er von den Polizeibehörden zu Hause gesucht worden. Diese hätten seinem Vater mitgeteilt, dass er angeklagt werde, einen Mord begangen zu haben und ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt werde. Aus diesem Grund würden ihn die Polizeibehörden suchen.
Er gehöre der BNP an und sei ein normales Mitglied gewesen. Zu den Parteigrundsätzen befragt, gab er an, dass die BNP jene Leute unterstützen wolle, die Probleme hätten. Begum Khaedazia sei Parteivorsitzende der BNP. Er besitze einen Parteiausweis, habe diesen aber in Bangladesch zurückgelassen.
Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zur Situation in Bangladesch zur Kenntnis gebracht.
In einer mit Schriftsatz vom 20. 8. 2014 eingebrachten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass - wie aus den Länderberichten zu ersehen ist - durch Anklagen Druck auf Parteigegner und die Opposition gemacht werde. Es sei ihm ebenso ergangen. Ein gegen ihn erlassener Haftbefehl und die seinem Vater und ihm angedrohte Ermordung hätten zu seiner Flucht aus Bangladesch geführt. Aus diesen Umständen sei für ihn eine Rückkehr unmöglich. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm angesichts der aktuellen politischen Lage und der landesweiten unumschränkten Einflussnahme der regierenden AL-Partei auf die Verwaltung, Militär und Justiz nicht mehr zur Verfügung.
Zusammenfassend sei zu sagen, dass bei Gesamtbetrachtung seiner Situation im Fall der Rückkehr nach Bangladesch Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu erwarten seien.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. 9. 2014, Zl 831169007/1703611, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend führte das Bundesamt dazu aus, dass der Beschwerdeführer die Behauptung einer konkreten Verfolgung nur in den Raum gestellt habe, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne.
Es sei dem Beschwerdeführer kaum möglich gewesen, Angaben über die BNP zu machen. Er habe auf die Frage, welche Funktion er innerhalb der Partei gehabt habe, ausweichend reagiert, um dann nur anzugeben, ein normales Parteimitglied gewesen zu sein. Auf die Frage nach den Grundsätzen der Partei bzw über deren Parteiprogramm, habe er lediglich ausgeführt, dass die BNP der Bevölkerung von Bangladesch ein gutes Leben ermöglichen wolle. Zusätzlich sei auch die Echtheit des nachgereichten Parteiausweises angezweifelt worden. Weiters sei noch auf die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Steigerungen in seinem Vorbringen hinzuweisen. Er habe nämlich die im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt geäußerten Besuche der Polizei und das Vorhandensein eines Haftbefehles mit keinem Wort erwähnt. Es sei somit davon auszugehen, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund um eine "asylzweckbezogene" Konstruktion handle.
Zudem habe der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch über keine Lebensgrundlage verfügen würde.
Es sei auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden.
Mit Verfahrensanordnung ebenfalls vom 11. 9. 2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. 9. 2014 Beschwerde.
Am am 23. 9. 2015 und am 21. 3. 2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung vom 23. 9. 2015 eine polizeiliche Anzeige sowie einen General Diary (Eintragung ins Tagesjournal, im Folgenden: GD) aus Bangladesch vor. Er führte aus, dass seine Eltern, sein Bruder und drei Schwestern in Bangladesch leben würden. Konkret habe er im Dorf XXXX im Polizeiverwaltungsbezirk XXXX im Distrikt XXXX gelebt. Er habe das Gymnasium absolviert und eine Bachelor-Ausbildung für Marketing gemacht, diese aber nicht beendet. Er sei seit dem Jahr 2008 Mitglied der BNP. Er habe sich parteipolitisch sehr für die BNP engagiert, indem er Veranstaltungen organisiert und auch beworben habe. Er habe auch eine kleine Gruppe geleitet. Am 1. 5. 2013 habe eine Parteiveranstaltung stattgefunden, an der circa 150 bis 200 Menschen teilgenommen hätten. Dabei seien sie von Anhängern der AL angegriffen worden. Diese Veranstaltung sei in weiterer Folge von diesen Personen aufgelöst worden. Er sei nach Hause gegangen. Danach seien Anhänger der AL zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinem Vater gesagt, dass er dafür sorgen solle, dass sich der Beschwerdeführer von seinen Parteitätigkeiten fernhalten solle, ansonsten würden sie ihn umbringen. Von Nachbarn und Dorfbewohnern habe er gehört, dass die Anhänger der AL ihm einen Mord "in die Schuhe" hätten schieben wollen. Am 7. 5. 2013 seien Sicherheitsbeamte in Begleitung von Anhängern der AL bei ihm zu Hause erschienen und hätten seinen Eltern gegenüber angegeben, dass gegen ihn sowohl eine Anzeige als auch ein Haftbefehl bestehen würde. Aus diesem Grund habe ihm sein Vater geraten, dass er sich in Sicherheit bringen solle.
Der Beschwerdeführer sowie der anwesende Rechtsberater äußerten keine Bedenken gegen die vom Bundesverwaltungsgericht angestrebte Bestellung des Herrn Neamul BASHIR zum länderkundigen Sachverständigen.
Der länderkundige Sachverständige wurde beauftragt die vorgelegte Anzeige sowie den ebenfalls vorgelegten GD auf ihre Echtheit zu überprüfen und diese im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einer Beurteilung zuzuführen.
Mit Schriftsatz vom 1. 1. 2016 erstattete der Sachverständige, der sich eines Vertrauensanwaltes bedient hatte, einen Ermittlungsbericht, der die Erhebungen des Vertrauensanwaltes wiedergibt:
"...
Am 12. 1. 2015 brach ich in Richtung XXXX auf. Ich begab mich zum Gericht des leitenden Berufsrichters XXXX, um in der Sache betreffend XXXX zu ermitteln. Dort suchte ich die C.R. Abteilung des Gerichtes auf und ersuchte den diensthabenden Beamten namens XXXX um Einsichtnahme in das Anklageregister des Jahres 2015. Er händigte mir das geforderte Verzeichnis aus und nach sorgfältiger Überprüfung des Anklageregisters stellte ich fest, dass eine Anklage mit der Nummer XXXXbesteht und gegen ihn ein Strafverfahren mit der Nummer XXXX wegen Verstoß gegen den §§ 107, 117 und 114 des StBG eingeleitet wurde.
Aufgrund einer schriftlichen Beschwerde des Klägers wurde dieses Strafverfahren am 17. 9. 2015 eingeleitet und am 18. 11. 2015 hat der Richter eine Verfügung erlassen, in der die zuständige Polizeistation XXXX mit der Ermittlung bzw einer Berichterstattung in dieser Rechtssache angewiesen wurde.
Im Zuge einer Gerichtsverhandlung hat die Richterin namens XXXX am 15. 12. 2015 aufgrund der Aktenlage, in dem sie die Aussagen der Zeugen und den Bericht der Polizei in Betracht nahm, gemäß § 203 des (der) StPO das Verfahren eingestellt.
Danach begab ich mich zur Polizeistation XXXX und ersuchte den diensthabenden Beamten um Einsichtnahme in die GD-Register von 2013. Dort fand ich keine Eintragungen über eine GD gegen XXXX.
Danach begab ich mich zum Parteibüro der BNP des Polizeiverwaltungsbezirkes XXXX um (mich) zu erkundigen, ob XXXX politisch aktiv war. Zu diesem Zeitpunkt war das Parteibüro geschlossen. Der Geschäftsbetreiber neben dem Parteibüro teilte mir mit, dass XXXX in die Politik der BNP involviert war. Allerdings konnte er über seine Funktion keine Auskunft erteilen.
Nach Abschluss meiner Ermittlungen kehrte ich nach XXXX zurück."
Anlässlich der am 21. 3. 2016 durchgeführten fortgesetzten Verhandlung wurde das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen erörtert. Der Beschwerdeführer gab dazu an, nicht zu wissen, ob das Strafverfahren noch offen oder bereits eingestellt worden sei.
Da nach dem vorliegenden Ermittlungsbericht das Strafverfahren eingestellt wurde, ersuchte die erkennende Richterin den Sachverständigen zu erläutern, ob - trotz Einstellung - weiterhin eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer bestehe. Der länderkundige Sachverständige gab dazu an, dass die AL zurzeit über die absolute Mehrheit im Parlament verfüge. Seiner Beobachtung nach versuche sich die AL mit allen Mitteln an die Macht zu klammern. Die Sicherheitsapparate würden von der regierenden Partei sehr häufig missbraucht werden. Fingierte Anzeigen seien ein Druckmittel der Regierung, um ihre Gegner einzuschüchtern. Da gegen den Beschwerdeführer aktuell kein aufrechter Haftbefehl bestehe, sei von keiner akuten Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Mitglieder bzw. Funktionäre der Oppositionsparteien würden immer wieder von der Regierung bzw. von Mitgliedern der regierenden Partei fälschlicherweise angezeigt werden, um die Oppositionspolitik zu unterbinden. Dieses Phänomen gebe es in Bangladesch. Es werde immer wieder von den jeweiligen regierenden Parteien diese Art praktiziert.
Daher könne er in diesem Fall auch nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer in ferner Zukunft durch die Justiz bzw. durch die Behörde verfolgt werde. Eine Erlassung eines neuen Haftbefehls könne er ebenfalls nicht ausschließen. Speziell in diesem Fall wurde bereits einmal bewiesen, dass der Beschwerdeführer angeklagt gewesen sei. Die politische Aktivität des Beschwerdeführers sei ebenfalls bestätigt worden. Somit sei es durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer in ferner Zukunft durch die Behörde verfolgt werde. Eine politisch aktive Person wie der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Bangladesch gefährdet erneut in das Blickfeld der AL zu geraten.
Dem Beschwerdeführer wurden die vorläufigen Länderfeststellungen zur Situation in Bangladesch zur Kenntnis gebracht. In einer dazu eingebrachten Stellungnahme wies der Beschwerdeführer erneut auf seine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hin, weil gegen ihn bereits ein Strafverfahren bestanden habe. Die dem Strafverfahren zugrundeliegenden Anzeigen hätten nicht auf einer tatsächlichen Handlung beruht, sondern es seien ihm vielmehr strafbare Handlungen nur unterstellt worden. Zudem wurde auf einen aktuellen Bericht von Odhikar hingewiesen, wonach im ersten Halbjahr 2015 durchschnittlich 24 Menschen pro Monat im Zuge politischer Gewalttaten umgebracht worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und muslimischen Glaubens. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Polizeiverwaltungsbezirk XXXX im Distrikt XXXX. Der Beschwerdeführer war ab dem Jahr 2008 aktives Mitglied der BNP. Seine Aufgabe bestand darin, Parteiveranstaltungen zu organisieren und zu bewerben. Der Beschwerdeführer befand sich wegen seiner politischen Betätigung in einer ständigen Gegnerschaft zu den Anhängern der AL. Der Beschwerdeführer wurde vom Berufsrichter des Gerichtes in XXXX angeklagt. Das Verfahren wurde gemäß § 203 StPO eingestellt. Ein neuerliches Strafverfahren kann nicht ausgeschlossen werden. Es ist davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer unterstellte Straftat wegen seiner oppositionellen Gesinnung erfolgte. Der Beschwerdeführer verließ wegen der gegen ihn eingeleiteten Schritte Bangladesch und stellte am 12. 8. 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zur Situation in Bangladesch:
Politische Lage
Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 2.2015).
Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die 15. Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen. 87% Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen 2008, eine hohe Beteiligung auch und insbesondere bei Frauen auf der Union- und Upazila-Ebene und lautstarke Proteste zivilgesellschaftlicher Gruppierungen gegen Willkür- und Unrechtsakte des politischen Establishments untermauern das demokratische Bewusstsein breiter Bevölkerungsgruppen. Die Parlamentswahlen 2008 führten zum Sieg eines von der Awami League angeführten Wahlbündnisses. Die sehr geringe Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Jahr 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen. Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2015, vgl. AA 12.2014).
Premierministerin Sheikh Hasina, Parteiführerin der Awami League, und ihr Kabinett wurden am 12.1.2014 für eine weitere Amtszeit angelobt (BBC 12.1.2014). Es ist dies die insgesamt dritte Amtszeit Hasinas bzw. die zweite in Folge (Bangladesh Chronicle 12.1.2014).
Bei gewaltsamen Angriffen rund um die umstrittenen Wahlen im Jänner 2014 wurden Hunderte verletzt und getötet. Sowohl die Regierungspartei von Bangladesch, als auch Oppositionsparteien waren für die Gewalt verantwortlich. Anhänger der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party und der Jamaat-e-Islami Partei warfen Benzinbomben um Streiks und Wirtschaftsblockaden zu erzwingen. Vor und nach der Wahl verwüsteten Angreifer auch Häuser und Geschäfte von Mitgliedern der hinduistischen und christlichen Gemeinschaften. Als Reaktion griff die Regierung hart gegen Mitglieder der Opposition durch und Hunderte wurden verdächtigt, gewalttätige Übergriffe begangen zu haben. Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden führten außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und rechtswidrigen Zerstörung von Privateigentum durch und ließen Personen verschwinden (HRW 29.1.2015).
Die wichtigste Oppositionspartei, die Bangladesh Nationalist Party (BNP) unter Führung von Begum Khaleda Zia, verlangt unterdessen Neuwahlen (WSJ 13.1.2014). Die BNP hatte die Parlamentswahlen am 5.1.2014 boykottiert, nachdem ihrer Forderung, diese von einer neutralen Übergangsregierung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen wurde (Zeitonline 5.1.2014). Das in der früheren Form der Verfassung eingerichtete System einer Übergangsregierung war von Premierministerin Hasina 2010 abgeschafft worden (BBC 6.1.2014). Insgesamt boykottierte eine Allianz von 18 Oppositionsparteien die Wahl (UPI 14.1.2014). Durch den Boykott stand weniger als die Hälfte der Parlamentssitze zur Wahl (BBC 6.1.2014). In 153 Wahlkreisen hatte es keine Gegenkandidaten gegeben, wodurch in nur 147 Wahlkreisen Wahlen durchgeführt werden mussten (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Berichten zufolge nahmen nur etwas mehr als 20% der Wahlberechtigten an der Wahl teil (BBC 6.1.2014). Mit einem Parlament, das sich nun ausschließlich aus der Awami League und ihren Koalitionspartner zusammensetzt, ist dies das erste Mal seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1991, dass keine Opposition im Parlament vertreten ist (WSJ 13.1.2014).
Am Wahltag führte die BNP außerdem einen 48 stündigen landesweiten Streik an (BBC 12.1.2014). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014).
Bereits das Vorfeld der Wahlen war durch Gewaltausbrüche gezeichnet. Insgesamt sollen um die 100 Menschen im Zuge der Wahl getötet worden sein (NYT 11.1.2014). Seitens der Regierung wurde im Gegenzug hart gegen Widersacher durchgegriffen. Es wurden Personen verhaftet und TV Stationen geschlossen (WSJ 13.1.2014). Berichte von Gewalt durch die Opposition halten indes auch nach den Wahlen an, ebenso die harte Linie der Regierung- mit Verhaftungen von Führungspersonen der Opposition und tausenden Anzeigen unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt (NYT 11.1.2014).
Politisches Machtzentrum in Bangladesch ist die Exekutive und hier v. a. das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Dem Premierminister kommt nicht nur die Leitung der Kabinettsitzungen zu, er hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten - wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive - im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt. Das Parteiensystem wird durch die Konkurrenz der beiden großen Parteien AL und BNP geprägt. Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit nur die JP (Jatiya Party - Ershad) und - bis zu den vorletzten Wahlen - die JI erzielt. Aufgrund des im Land geltenden Mehrheitswahlrechts spiegelt die Sitzverteilung im Parlament nicht die realen Stimmenanteile wider. So entfielen bei den Wahlen 2008 auf die AL 49% und auf die BNP 33% der Stimmen. Das Mehrheitswahlrecht verhindert zwar die politische Fragmentierung innerhalb der Jatiya Sangsad (= Parlament), begünstigt dadurch aber auch die Bipolarität zwischen AL und BNP. Zwar entscheidet das Parlament de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen, infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage. Premierministerin Sheikh Hasina hat ihr Kabinett seit ihrem Amtsantritt 2009 bereits mehrfach umgebildet und erweitert. (GIZ 2.2105)
Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 2.2015).
Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen, teilweise bereits verabschiedeten, Gesetzen zu Medien, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NRO aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, die Gräueltaten des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Die Prozesse und (häufig Todes) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 12.2014a).
Quellen:
Sicherheitslage
Die jeweiligen Oppositionsparteien versuchen, die dominierende Struktur der Regierungspartei durch vielfältige Protestmaßnahmen zu unterminieren, namentlich durch gewaltsame Demonstrationen auf der Straße. Die Grundform des Protestes heisst "hartal", das ist ein Generalstreik mit Blockierung der Verkehrswege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Schliessen von Geschäften usw. Diese Maßnahmen werden von Aktivisten der jeweiligen Opposition angeordnet und arten oft in gewaltsame Straßenkämpfe mit Aktivisten der Regierungspartei aus, die von der Polizei unterstützt werden. Beide großen Parteien greifen mit demselben Eifer auf "hartal" zurück und sind unfähig, die Debatten im Parlament auszutragen. Zusätzlich breiten sich terroristische islamistische Parteien aus. Vor 2001 hatten 3 geheime islamistische Organisationen existiert, darunter die "Bewegung des islamischen Jihad" (Harkat-ul-Jihad-al-Islam, HUJI). Ende 2005 stieg ihre Zahl bereits auf 87 Gruppen an mit Tausenden von Kämpfern und vielen Ausbildungslagern. Bekannt sind etwa die "Organisation der Mujaheddin Bangladeschs" (Jama'atul Mujahideen Bangladesh, JMB), die den Taliban nahe stehende "Erwachten Muslimischen Massen von Bangladesch" (Jagrata Muslim Janata Bangladesh, JMJB) und die "Partei der Einheit Gottes" (Hizbut Tawhid). Seit 2007 werden die Gruppen islamistischer Terroristen stark unterdrückt. Sie profitieren aber weiterhin von einem weiten Netzwerk von Unterstützern in islamischen NGO und Koranschulen sowie von Geldüberweisungen aus der Arabischen Halbinsel (DACH 3.2013).
Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Die jeweiligen Parteiführerinnen Khaleda Zia und Sheikh Hasina stehen einander mit großem Misstrauen gegenüber. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a).
Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Bürger, sowie die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilt die Gewalt scharf und ruft die Beteiligten zum Dialog auf (GIZ 2.2015).
Laut Odhikar, eine Menschenrechtsorganisation mit Sitz in Bangladesh, sind zwischen 2009 und 2013 111 Menschen Opfer von Verschwindenlassen geworden. Viele der Opfer seien Mitglieder oder Unterstützer der Opposition oder Personen mit alternativen politischen Überzeugungen gewesen, darunter leitende Funktionäre der BNP wie Chowdhury Alam und Ilias Ali, oder von RMG Aminul Islam. In einem weiteren Bericht von Odhikar vom Juli 2014 wird erwähnt, dass zwischen Jänner und Juni 2014 bei politischer Gewalt 132 Personen getötet und 5224 verletzt worden seien. Es seien 163 Fälle von Gewalt innerhalb der Awami League und 13 innerhalb der BNP verzeichnet worden. Zusätzlich seien 18 Menschen bei internen Konflikten der Awami League getötet und 1621 verletzt worden. Bei Konflikten innerhalb der BNP seien 2 Personen getötet und 129 Personen verletzt worden. Das USDOS schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass die Polizei am 11. März 2013 im Zentralbüro der oppositionellen BNP eine Razzia durchgeführt und über 150 Parteifunktionäre während einer Kundgebung der BNP verhaftet habe. Zudem sei es zu willkürlichen Verhaftungen, für gewöhnlich in Zusammenhang mit politischen Demonstrationen, gekommen. Politische Zugehörigkeit sei bei der Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oppositioneller Parteien manchmal ein Faktor gewesen, jedoch habe die Regierung Einzelpersonen nicht allein wegen politischen Gründen strafrechtlich verfolgt. Für Unterstützer oder politisch aktive Mitglieder oppositioneller Parteien wie etwa der BNP besteht keine generelle Verfolgungsgefahr, im Einzelfall kann aber eine solche vorliegen. Dies hängt von vielen Faktoren wie etwa der Art und Intensität der politischen Aktivitäten, der Stellung und Aufgaben innerhalb der politischen Organisation, der Bekanntheit und Bedeutung der Person, weshalb und inwieweit Behörden auf die entsprechende Person aufmerksam wurden, von strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw.. Da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, muss jeder Fall einzeln beurteilt werden. (UK Home Office 02.2015, ACCORD 01.10.2014 vgl. USDOS 27.2.2014, Odhikar, 15.04.2014 und 01.07.2014)
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Das Justizsystem in Bangladesch ist wie die übrige Verwaltung stark vom Erbe der britischen Kolonialverwaltung geprägt, hat aber zunehmend lokalen sozialen und religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen. Gesetze und Urteile der höchsten Instanzen sind via Internet relativ gut zugänglich. Richter werden durch die Regierung ernannt und können nicht als unabhängig betrachtet werden. Auch die Polizei ist während juristischer Verfahren von der politischen Partei abhängig, die gerade an der Macht ist (DACH 3.2013). Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen behindern das Gerichtssystem und Gerichtsverfahren sind geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommen Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlende Beweise vor. Während die politische Zugehörigkeit in der Verhaftung und Strafverfolgung von Mitgliedern der Opposition eine Rolle spielt, wurde gegen keine Person nur aufgrund von politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet (USDOS 27.2.2014). Fälle erfundener und gefälschter Verfahren sind häufig. Beispielsweise wird ohne Basis Klage gegen jemanden erhoben, um einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu zwingen, sich in ein teures Gerichtsverfahren zu begeben, was bis zur Aufgabe von Besitz gehen kann. Meistens geht es dabei um Grundbesitz. Manchmal sind aber auch Mitglieder einer Oppositionspartei betroffen. Dabei reicht es, dass der Name auf einem First Information Report der Polizei erscheint. Sobald die Oppositionspartei an die Macht kommt, stoppt sie alle Gerichtsverfahren gegen ihre Aktivisten (DACH 3.2013).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor, aber infolge von Korruption und schwache personellen und institutionellen Kapazitäten kann die Justiz dieses Recht nicht immer gewährleisten. Für Beklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf Berufung, und unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Das Gesetz gewährt Angeklagten das Recht auf einen Anwalt, das Belastungsmaterial zu begutachten, Zeugen aufzurufen und zu befragen und gegen Urteile Berufung einzulegen, jedoch werden diese Rechte von der Regierung häufig nicht respektiert. Individuen und Organisationen haben das Recht, zivile Rechtsmittel im Falle von Menschenrechtsverletzungen heranzuziehen, das Zivilrechtssystem ist aber langsam und schwerfällig, was viele davon abhielt. Korruption und Einflussnahme von außen sind Probleme im zivilen Rechtssystem. Es gibt alternative Verfahren zur Streitbeilegung wie z.B. Mediation. Laut Regierungsquellen beschleunigt die breitere Anwendung der Mediation in Zivilsachen die Rechtspflege, aber es gibt keine Bewertung der Fairness oder Unparteilichkeit (USDOS 27.2.2014). Die Justiz ist bürokratisch, überlastet und hat einen großen Rückstau an anhängigen Verfahren, eine geringe Anzahl an ausgebildeten Richtern und Anwälten, ist kostspielig und unterliegt der Korruption, Störungen und politischem Druck, vor allem auf unteren Ebenen (UK Home Office 2.2015).
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Sicherheitsbehörden
Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch einige innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie z.B. in den Chittagong Hills Tracts. Bürgerliche Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt. Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Beispielsweise untersuchte eine 20 Personen starke Einheit für innere Angelegenheiten, Missbrauchsvorwürfe, von denen einer abgewiesen wurde und der andere momentan bearbeitet wird. Die Polizei hat Regeln zur Gewaltausübung in Ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können. Die Verfassung verbietet willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, aber das Gesetz erlaubt Behörden, Personen aufgrund eines Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung oder Haftbefehl festzunehmen (USDOS 27.2.2014).
Machtpolitisch bedeutsam ist auch das Militär, das aufgrund der Korruption und Ineffektivität der Polizei immer wieder Aufgaben im Rahmen der Sicherung oder (Wieder) Herstellung der inneren Sicherheit übernehmen muss. Ohne das resolute Handeln der Streitkräfte im Januar 2007 wäre das Land wohl unweigerlich auf die Anarchie zugetrieben. Freilich wirft die Meuterei der unter der Führung der Armee stehenden Grenztruppen im Februar 2009 auch ein Licht auf die Machtkämpfe innerhalb der Armee (GIZ 2.2105).
Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).
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Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, gibt es Vorwürfe der Folter, körperlicher und psychischer Misshandlungen während Verhaftungen und Verhören durch Sicherheitskräfte, inklusive RAB (Rapid Action Batallion) und der Polizei. Die Sicherheitskräfte gingen mit Drohungen, Schlägen und Elektroschock vor. Gemäß Odhikar haben Sicherheitskräfte 23 Personen gefoltert und acht getötet. Es kommt selten zu Anzeigen, Bestrafungen oder Verurteilungen der Verantwortlichen durch die Regierung (USDOS 27.2.2014). Gemäß der lokalen NGO Odhikar sind 2012 70 Personen von Sicherheitskräften extralegal exekutiert worden - gegenüber 84 Personen im Jahr 2011, 127 Fällen 2010 und 154 Ermordungen 2009. In 40 Fällen wird das Rapid Action Bataillon (RAB) verantwortlich gemacht. Sieben Opfer waren politische Aktivisten. Normalerweise machen die Sicherheitskräfte geltend, es sei zu einem Schusswechsel mit den Getöteten gekommen. In der Mehrheit der Fälle, wo Odhikar vor Ort eine Untersuchung vornehmen konnte, wurden keine Spuren eines Kampfes vorgefunden. Vielmehr wiesen die Leichen Folterspuren aus der Haft auf. Odhikar hat Kenntnis von 72 Fällen von Folter und 19 Entführungen durch die Sicherheitskräfte im Jahre 2012. Die Schuldigen wurden nicht strafrechtlich verfolgt (DACH 3.2013).
Am 24.10.2013 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das Folter in Gewahrsam kriminalisiert und als Bestrafung lebenslange Haft sowie Geldstrafen für Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden, Sicherheitsbehörden oder Regierungsbeamte vorsieht, die für den Tod, Folter und unmenschliche Behandlung von Häftlingen in Gewahrsam begangen haben oder verantwortlich sind. Das Gesetz sieht auch vor, dass die Täter der Familie des Opfers 200.000.- Taka ($ 2.500.-) an Entschädigung zahlen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass sich Beamte, die der Folter, unmenschlicher Behandlung oder dem Tod in Gewahrsam für schuldig befunden wurden, sich nicht durch Berufung auf außergewöhnliche Umstände, insbesondere Krieg, innenpolitische Stabilität, Ausnahmezustand oder den Auftrag eines Vorgesetzten oder einer Behörde rechtfertigen können. Das Gesetz erlaubt einem Richter, einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, während die Befragung des Verdächtigen ohne einen Anwalt erfolgen kann. Die Regierung war bemüht, diese Untersuchungshaften einzuschränken, da während dieser Fälle von Missbrauch aufgetreten sind. Juristische Experten und Menschenrechtsaktivisten kritisieren die Verwendung von mobilen Gerichten unter der Leitung von Richtern während der landesweiten, von der Oppositionspartei ausgerufenen Streiks. Die Gerichte verfolgen sofort Personen, die angeblich die Streiks unterstützt haben und gaben häufig Urteile mit Gefängnisstrafen ab (USDOS 27.2.2014).
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Korruption
Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a). Der Kauf öffentlicher Ämter und politischer Posten ist üblich. Die großen Parteien übertragen ihre interne Praxis auch auf die Verwaltung: ihre Mitglieder werden für die Mühen belohnt mit Beförderungen und lukrativen Posten, während die anderen ausgeschlossen werden (DACH 3.2013).
Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Menschenrechtsgruppen, die Medien, die Antikorruptionskommission (ACC) und andere Institutionen berichteten im Verlauf des Jahres über Regierungskorruption. Beamte, die in korrupte Praktiken involviert sind bleiben ungestraft. ACC ist die Antikorruptionskommission der Regierung die mit der Bekämpfung der Korruption beauftragt ist. Laut eines Berichts der Weltbank aus dem Jahr 2010 untergräbt die Regierung die Arbeit der ACC und hat die Verfolgung von Korruption behindert. Der Bericht stellte fest, dass die Regierung weit weniger Korruptionsfälle erfasste als die vorherige Übergangsregierung und dass eine Regierungskommission der ACC empfiehlt, tausende von Korruptionsfällen fallenzulassen. Stimmen aus der Zivilgesellschaft erklärten, dass die Regierung nicht ernsthaft gegen Korruption kämpft und sie die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung verwendet. Die Regierung unternahm Schritte der verbreiteten Korruption in der Polizei nachzugehen. Der Generalinspekteur der Polizei setzte die Antikorruptionsausbildung fort, um eine leistungsfähigere Polizei zu schaffen. Eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Maßnahmen innerhalb der Polizei liegt nicht vor. Die Regierung setzte die Justiz politischem Druck aus und Fälle, in die Oppositionsführer verwickelt waren, wurden oft auf ordnungswidrige Art und Weise abgewickelt. In der Justiz bleibt Korruption ein ernstes Problem und ist ein Grund für langwierige Verzögerungen bei Verfahren, die Zeugenmanipulation und Einschüchterung der Opfer beinhalten. Mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppierungen und Korruptionsüberwachungsgruppen haben auf die wachsende öffentliche Unzufriedenheit mit der wahrgenommenen Politisierung der Justiz hingewiesen (USDOS 27.2.2014).
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Allgemeine Menschenrechtslage
Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind willkürliche Verhaftungen, Einschränkung der Meinungsfreiheit im Internet sowie schlechte Arbeitsbedingungen und Arbeitsrechte. Andere Menschenrechtsprobleme sind außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen, schwache justizielle Kapazitäten und langwierige Untersuchungshaft. Die Behörden haben Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt. Politisch motivierte Gewalt und allgegenwärtige Korruption bleiben ernste Probleme. Einige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt. Frauen leiden an Ungleichbehandlung, viele Kinder sind gezwungen zu arbeiten, vor allem in der Schattenwirtschaft - aufgrund von wirtschaftlicher Not oder in einigen Fällen als Opfer von Menschenhandel. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort, obgleich viele Führer der Regierung und auch der Zivilgesellschaft behaupten, dass diese Akte politische oder wirtschaftliche Motive hatten und nicht gänzlich der religiösen Überzeugungen oder Einstellung zugeschrieben werden sollten. Kinderheirat von Mädchen und die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung setzten sich fort. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann in der Regel unabhängig und ohne Einschränkungen der Regierung agieren, Untersuchungen durchführen und ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Obwohl Menschenrechtsgruppen die Regierung oft scharf kritisieren, praktizieren sie auch teilweise Selbstzensur (USDOS 27.2.2014).
Der Trend zu immer umfangreicheren Einschränkungen der Zivilgesellschaft setzte sich fort. Die Regierung führte auch eine neue Medienpolitik ein, die inakzeptable Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und Rede auferlegt. Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).
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Meinungs- und Pressefreiheit
Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert. Es gab einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Einige Journalisten zensierten aus Angst vor Belästigung und Repressalien selbst ihre Kritik an der Regierung. Die Verfassung setzt Kritik der Verfassung mit Aufwiegelung gleich. Die Strafe wegen Volksverhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Laufe des Jahres wurde niemand aufgrund dieser Bestimmung verurteilt. Das Gesetz beschränkt Hassrede aber definiert nicht klar, was darunter zu verstehen ist und räumt der Regierung weitreichende Interpretationsbefugnisse ein. Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet erachtet wird, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat. Die unabhängigen Medien waren aktiv und drückten eine Vielzahl von Ansichten aus allerdings waren Medien, die die Regierung kritisierten negativen Druck durch die Regierung ausgesetzt. Die Regierung zensiert indirekt die Medien durch Bedrohungen und Belästigungen. Journalisten zufolge verlangten Regierungsbeamte bei mehreren Gelegenheiten in Privatbesitz befindliche Fernsehsender keine Aktivitäten und Äußerungen der Opposition auszustrahlen. Am 14.2.2013 verbot die Regierung Print- und Rundfunkmedien, die der Oppostition nahestehen, - einschließlich Amar Desh, Dinkaal, Sangram, Diganta TV und Islamic TV - von keinen Ereignissen zu berichten, die der AL zugeordnet werden. Einzelpersonen und Gruppen tauschen ihre Ansichten in der Regel über das Internet aus. Die BTRC filtert Internetinhalte die die Regierung als schädlich für die nationale Einheit und religiöse Überzeugung erachtet. Die Regierung blockierte auch einige Facebook-Seiten einschließlich Seiten, die den Propheten Mohammed darstellen und Seiten die sowohl dem Permierminister als auch der Opposition gegenüber kritisch sind (USDOS 27.2.2014).
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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung aber manchmal nicht respektiert (USDOS 27.2.2014). Regierung und Opposition geben sich in Bangladesch traditionell unnachgiebig. Eine Kompromisskultur gibt es nicht. Bereits eine angedeutete Verhandlungsposition wird als Schwäche ausgelegt; von politischen Gegnern, den Wählern und selbst von Parteifreunden. Die jeweilige Opposition war und ist nicht bereit, im Parlament das Pro und Kontra einer politischen Sachfrage zu diskutieren und am Ende durch die Regierungsmehrheit in Demokratie kompatibler Weise niedergerungen zu werden. Sie verlagert stattdessen die Diskussion auf die Straße, sucht die Konfrontation, mobilisiert ihre Anhänger und zwingt die Gesellschaft zur Immobilität, indem so genannte Hartals ausgerufen werden. Bei diesen Streiks blockieren die Anhänger der den Hartal ausrufenden Partei die Straßenverbindungen und legen so das öffentliche Leben lahm (GIZ 2.2015). Man zählt etwa 200 politische Parteien in Bangladesch. Obwohl Bangladesch sowohl ethnisch und religiös homogen ist, bleibt die politische Landschaft zersplittert. Korruption und der Einsatz von Schlägern (musclemen oder mastans) sind unter politischen Führern häufig, insbesondere wenn diese ein öffentliches Amt innehaben. Die Studentenorganisationen der grossen Parteien versuchen die Universitäten zu kontrollieren (Unterkunft, Finanzen, Ausbildungsprogramme, Diplome etc.). Dabei kommt es zu besonders heftigen Auseinandersetzungen, sowohl gegenüber Studierenden als auch gegenüber Professoren. Die Sicherheitskräfte gehen hart gegen Regierungsgegner oder Personen vor, denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Auch führende Gewerkschafter sind Ziel der Unterdrückung. Einige Politiker sind verschwunden, nachdem sie von Sicherheitskräften entführt worden waren (DACH 3.2013).
Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.
a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen. Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. (GIZ 2.2015).
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Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor - außer in sensiblen Bereichen wie den Chittagong Hills Tracts (CHT) und Cox's Bazar und es werden diese Rechte in der Regel auch respektiert. Inhaber von Reisepässen benötigen keine Genehmigungen oder ein Visa um das Land zu verlassen. Es gab keine speziellen, auf Frauen und Minderheiten bezogenen Kontrollen. Einige hochrangige Oppositionsbeamte berichteten von umfangreichen Verzögerungen bei der Neuausstellung ihrer Reisepässe (UK Home Office 11.2014, vgl. USDOS 27.2.2014). Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokal-politisch motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein (UK Home Office 02.2015). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es in Bangladesh nicht (ÖB New Delhi 3.2010)
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Grundversorgung/Wirtschaft
Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 rund 6% pro Jahr gewachsen trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen, der globalen Finanzkrise 2008/09 und Rezession. Obwohl mehr als die Hälfte des BIP auf den Dienstleistungssektor entfällt, sind fast die Hälfte der Bangladescher in der Landwirtschaft beschäftigt, mit Reis als dem einzig wichtigen Produkt. Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs der 80% der gesamten Exporte ausmacht, hat im vergangenen Jahr 21 Mia. USD ausgemacht - 18% des BIP. Der Bereich blieb in den letzten Jahren stabil, trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden und lähmenden Streiks, die nahezu alle wirtschaftlichen Aktivitäten stilllegten. Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich auf fast 15 Mia. USD und 13% des BIP im Jahr 2013 beliefen machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanzüberschuss und Devisenüberschuss aus (CIA 23.6.2014).
Bangladesch gilt als Musterland der Kleinkredite: In fast jedem der 87.000 Dörfer kann die Bevölkerung Startkapital zu fairen Zinsen aufnehmen. Nichtstaatliche Entwicklungsorganisationen (NGOs) und die von Nobelpreisträger Mohammed Yunus gegründete Grameen Bank - deutsch Dorfbank - bieten diese Mikrofinanz-Dienstleistungen an. Das Grameen-Modell ist einer der erfolgreichsten Exportartikel des Landes. Nach Angaben von Grameen hat die Bank 6,6 Millionen Kredit-Kunden. 97% sind Frauen. Mindestens nochmals die gleiche Anzahl armer Menschen haben Kredite bei NGOs aufgenommen. (NETZ, o. Da). In Bangladesch bilden die Familien, die Nachbarn und die Dorfgemeinden das wichtigste Netz zur sozialen Grundsicherung für Menschen, die es nicht aus eigener Kraft schaffen, ein Leben unter menschenwürdigen Bedingungen zu führen. Verwandte, Nachbarn oder Gemeindemitglieder nach Unterstützung zu fragen, hat aber in Bangladesch seit jeher auch Abhängigkeitsverhältnisse geschaffen und Machtstrukturen manifestiert. In vielen Fällen ist das soziale Umfeld selbst so arm, dass nicht geholfen werden kann. Bangladesch baut gegenwärtig ein System staatlicher Unterstützungsleistungen für Bedürftige auf (NETZ, o.D.b).
Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 31,5%der Bevölkerung (ca. 52 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 12.2014).
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Medizinische Versorgung
Bangladesch werden erhebliche Fortschritte bei der medizinischen Grundversorgung in den letzten Jahrzehnten attestiert, die sich beispielsweise in einer gestiegenen Lebenserwartung (66,6 Jahre für Männer und 68,8 Jahre für Frauen) widerspiegeln. Staatliche Gesundheitseinrichtungen, soweit vorhanden, behandeln Patienten gratis oder gegen minimale Gebühren. Lediglich 25% der Bevölkerung nehmen aber staatliche Medizinversorgung in Anspruch, die übrigen benutzen vor allem lokale Anbieter wie traditionelle Heiler und community health workers. Es herrscht ein eklatanter Mangel an ausgebildeten Doktoren, Krankenschwestern und Spitalsbetten. Für Wohlhabende gibt es in Dhaka hervorragende private Spitäler (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. DACH 3.2013). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 12.2014b).
Es gibt keine staatliche Krankenversicherung in Bangladesch. Die U.S. Social Security Administration bezieht sich in ihrer Veröffentlichung 'Social Security Programs Throughout the World Bangladesh' auf das Arbeitsrecht 2006 das Leistungen bei Krankheit für Mitarbeiter in Industrieunternehmen und in Unternehmen mit mindestens fünf Arbeitnehmern zuweist. Das Gesetz bezieht sich auch auf medizinische Einrichtungen vor Ort, die für Mitarbeiter von Unternehmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern bereitstehen sollten oder eine medizinische Zuwendung in Höhe von 100 Taka (BDT) pro Monat für Arbeitnehmer vorsieht, deren Arbeitgeber keine solche Ausstattung bieten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber bezahlt. Laut "Bangladesch Health Watch" sind in Bangladesch noch "erhebliche Ungleichheiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung vorhanden." Laut eines SRIJON-Berichts variieren Gesundheitszustand und Zugang zum Gesundheitssystem unter der armen Bevölkerung erheblich zwischen städtischen und ländlichen Regionen, Geschlecht, Alter, Region und Geographie, Beruf und Ethnie. Um dieses Problem zu beheben werden verschiedene Maßnahmen zur Gesundheitsfinanzierung umgesetzt:
Pre-paid Gesundheitskarten, Gutscheine, Mikro Krankenversicherung, kommunale Versicherungen, private Krankenversicherung, "Pufferfonds" (buffer funds) und Notkredite. Lokale Innovationen wurden von großen NGOs durchgeführt. Diese Finanzierungsinitiativen für Gesundheit sind für eine bestimmte Art von Betreuung, Regionen und Bevölkerungsgruppen gedacht. Das Gutscheinsystem der Regierung ist beispielsweise für die Gesundheit von Müttern und Augenpflege vorgesehen, die Mikro Krankenversicherungsleistungen der Mikro-Kredit-NGOs sind auf Kreditnehmer und ihre Familie ausgerichtet. Obwohl die medizinische Grundversorgung in öffentlichen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen angeblich kostenlos sein soll, tragen die Patienten am Ende die Kosten für Medizin und Labortests sowie weitere unvorhergesehene Mehrkosten (MedCOI 6.3.2015).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Opfer von Menschenhandel kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Das Ziel der politisch motivierten Gewalt beschränkt sich in den meisten Fällen auf Einschüchterungen. Während des Ausnahmezustandes verweigerte die Regierung jedoch temporär einigen Parteiführern die Wiedereinreise nach Bangladesch. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass jemand alleine wegen der Asylantragstellung im Ausland mit Problemen nach seiner Rückkehr zu rechnen hat. Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Bangladesch besteht nicht. Die bangladeschische Regierung ist aber in Zusammenarbeit mit der International Organisation for Migration (IOM) bemüht, im Ausland gestrandete Bangladeschis nach Bangladesch zurückzubringen (ÖB New Delhi 3.2010). IOM in Dhaka bietet unter den freiwilligen Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen Personen Unterstützung bei der Aufnahme und Reintegration an (IOM o.D.). Während und nach den Unruhen im Mittleren Osten wurden tausende Rückkehrer, insbesondere aus Libyen, unterstützt (IOM 3.2012).
Quellen:
Dokumente
Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sog. echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesch leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der brit. Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. UK Home Office 11.2014).
Quellen:
Einstellung politisch motivierter Strafverfahren
Laut Bericht des UK Home Office vom Februar 2015 liegen Hinweise vor, wonach in den Jahren 2001 bis 2008 eingeleitete Strafverfahren auf Empfehlung der 2009 gegründeten Nationalen Kommission zur Einstellung politisch motivierter Strafverfahren eingestellt werden. Das Komitee empfahl in 7.177 von 11.200 betroffenen Fällen die Einstellung des Verfahrens. Hierbei handelt es sich offenbar um ein politisch motiviertes Vorgehen, zumal kein Verfahren gegen Personen, die nicht Aktivisten der Parteien des Regierungsbündnis (vor allem Al und Unterorganisationen wie etwa die Chhatra League) waren, eingestellt wurde.
Quelle:
? Home Office: Country Information and Guidance - Bangladesh:
Opposition to the government, Februar 2015
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und den Ermittlungsergebnissen der Staatendokumentation. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Bangladesch zugrunde gelegt werden konnten. Zudem stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen zur Verfolgungssituation des Beschwerdeführers auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ermittlungsbericht des Sachverständigen und dessen gutachterliche Ausführungen anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 21. 3. 2016. Der Sachverständige hat die Angaben des Beschwerdeführers vor Ort durch einen Vertrauensanwalt überprüfen lassen.
Der Sachverständige ist in Bangladesch geboren und aufgewachsen. Er verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort - auch für den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Bangladesch erstattet.
Der Beschwerdeführer brachte vor, wegen seiner politischen Betätigung für die BNP ein oppositionelles Verhalten der AL gegenüber gesetzt zu haben und ihm aus diesem Grund eine Straftat unterstellt worden sei, die er nicht begangen habe.
Wenn das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung deshalb von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgeht, weil er im Rahmen der Erstbefragung und seine Einvernahme beim Bundesasylamt unterschiedliche Angaben gemacht habe, geht das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund - der Rechtsprechung des VwGH folgend - nicht davon aus, dass der Asylwerber immer alles, was zur Asylgewährung führen kann, bereits bei der Erstbefragung vorbringen (können) wird (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Daher kann die bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detailliertere Schilderung des Beschwerdeführers nicht als Argument gegen die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass das Vorbringen im Kern von der Erstbefragung am 12. 8. 2013, über die Einvernahme vor dem Bundesamt am 6. 8. 2014 bis zu den beiden Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht gleich geblieben ist.
Da sich anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers als widerspruchsfrei erwiesen hat und seine wesentlichen Behauptungen durch das Ermittlungsergebnis bestätigt worden sind, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch die Behauptungen über die Anzeiger - nämlich die politischen Gegner aus der AL- zutreffen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens ist es dem Beschwerdeführer gelungen, Verfolgung glaubhaft zu machen. Er muss die Verfolgung durch die Behörden seines Herkunftsstaates befürchten, weil gegen ihn ein Strafverfahren anhängig war, das zwar eingestellt wurde, aber unter Zugrundelegung des Ausführungen des Sachverständigen eine neuerliche strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Behörden bzw die Justiz keinesfalls ausgeschlossen werden kann. Die Anklage gegen den Beschwerdeführer beruht nicht auf einer tatsächlichen Handlung, vielmehr wurde ihm eine strafbare Handlung nur unterstellt. Grund für diese Unterstellung war die politische Gegnerschaft der Awami League gegenüber der Bangladesh Nationalist Party, der Partei des Beschwerdeführers.
Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Awami League) zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Angehörigen der BNP von der AL in Bangladesch verfolgt werden. Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer mit Misshandlungen bis zur Tötung rechnen muss. Dem Beschwerdeführer steht bei dieser Sachlage auch keine inländische Fluchtalternative offen.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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