L521 2112204-1•BVwG L521 2112204-1
L521 2112204-1Tribunal Administrativo Federal20 de abr. de 2016
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, fehlende<br/>Länderfeststellungen, Herkunftsort, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage
L521 2112204-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch: ARGE Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2015, Zl. 1032417402-140036752, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des
angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 05.10.2014 in der Erstaufnahmestelle-Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 07.10.2014 gab der Beschwerdeführer an, er werde aufgrund seines sunnitischen Glaubens von schiitischen bewaffneten Milizen verfolgt. Sein Bruder wäre deshalb bereits ermordet worden, sodass er aus Angst um sein Leben aus dem Irak flüchtete.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 26.03.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, in arabischer Sprache einvernommen.
Dabei gab der zuvor in Bagdad wohnhafte Beschwerdeführer an, aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses von der Miliz Asa'ib Ahl al-Haq verfolgt zu werden. Diese Gruppe habe auch einen seiner Brüder entführt und ermordet sowie einen weiteren Bruder entführt, welcher in Folge verrückt geworden sei, sie wolle auch den Beschwerdeführer töten. Nach dem Mord an seinem Bruder habe sich die Miliz nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt. Er habe sich daraufhin bei seiner Schwester versteckt und sei in weitere Folge ausgereist. Die Miliz Asa'ib Ahl al-Haq habe die in Bagdad verbliebenen Eltern des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Wohnung vertrieben. An die Polizei könne er sich aufgrund des Einflusses der Miliz nicht wenden. Der Beschwerdeführer legte als Beweismittel einen irakischen Personalausweis sowie einen Staatsbürgerschaftsnachweis, ein ärztliches Gutachten seinen Vater betreffend sowie den Totenschein seines Bruders vor. Übersetzungen dieser Dokumente liegen - abgesehen von einer Zusammenfassung des Inhalts in der Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - nicht vor.
3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.07.2016 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers aus, es könne weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak verfolgt werde, noch dass die Miliz Asa'ib Ahl al-Haq den Beschwerdeführer verfolgen würde oder eine Verfolgung von staatlicher Seite zu befürchten sei. Der Beschwerdeführer habe den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen, das darüber hinausgehende Vorbringen sei unglaubwürdig. Der angefochtene Bescheid umfasst im Umfang von 13 Seiten Feststellungen zur politischen Lage im Irak sowie zur Sicherheitslage im Allgemeinen, zur Menschenrechtssituation, zur Situation von Binnenflüchtlingen und zur Rückführung sowie betreffend die Autonomieregion Kurdistan. Feststellungen zu den im Irak bzw. in Bagdad operierenden Milizen können dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden.
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keinen konkreten Vorfall schildern können, bei dem er von Angehhörigen der Miliz Asa'ib Ahl al-Haq bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch nicht erklärt, weshalb er nicht ein einen vorwiegend sunnitischen Teil Bagdads gezogen sei. Widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Verbleibs des Reisepasses würden gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Im Übrigen werde auf die "niederschriftlichen Angaben" verwiesen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dem Beschwerdeführer sei hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 29.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
5. Gegen Spruchpunkt I des am 30.07.2015 dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die bevollmächtigte Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
In dieser wird unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Ermittlungsergebnis der belangten Behörde eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung in mehreren Punkten vorgeworfen. Die belangte Behörde habe sich nicht mit den im Irak operierenden Milizen und der davon ausgehenden Bedrohung auseinandergesetzt und den Bescheid entgegen der amtswegigen Ermittlungspflicht auf unvollständige Länderfeststellungen gestützt. Ferne habe die belangte Behörde nähere Feststellungen zum Ableben des Bruders des Beschwerdeführers aufgrund unzureichender Ermittlung des Sachverhalts unterlassen. Schließlich sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde infolge mangelnder Einbeziehung einschlägiger Länderberichte, Außerachtlassung von Beweisergebnissen sowie Unterlassung der gebotenen Aufklärung von Wiedersprüchen nicht tragfähig. Hinsichtlich Miliz Asa'ib Ahl al-Haq verwies der Beschwerdeführer detailliert auf zahlreiche leicht zugängliche Quellen.
6. Die Beschwerdevorlage langte am 12.08.2015 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der vorstehend wiedergegebenen Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakts und wurde von den Verfahrensparteien im Übrigen nicht beanstandet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 102/2014 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 17/2016 sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 121/2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG idF BGBl. I Nr. 82/2015 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z. 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z. 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann, sind nachstehende Grundsätze maßgeblich:
Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nach sich ziehen, nicht vorliegen. Vielmehr verlangt § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, 24.06.2015, Ra 2015/04/0019 mwN).
Zu A)
Der angefochtene Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass er aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses von der Miliz Asa'ib Ahl al-Haq in Bagdad bedroht worden sei und seiner Familie von dieser Miliz bereits Schaden zugefügt wurde.
Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid hinsichtlich dieser Angaben zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne.
In der Begründung des angefochtenen Bescheids stützte sich die belangte Behörde zwar auf die von ihr getroffenen Länderfeststellungen zum Irak, wobei sich diese Länderfeststellungen im Ausmaß von 13 Seiten des 30 Seiten umfassenden Bescheides aber lediglich auf allgemeine Aspekte zur Sicherheitslage im Irak sowie zur Menschenrechtssituation, zur Situation von Binnenflüchtlingen und zur Rückführung sowie betreffend die Autonomieregion Kurdistan beziehen.
Nach ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss von den Asylbehörden erwartet werden, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012 mwN).
Die Asylbehörden haben davon ausgehend in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108). Erforderlich ist eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eben die Auseinandersetzung mit einschlägigen und im Hinblick auf das Vorbringen des Asylwerbers relevanten Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl 2003/20/0389). Die Asylbehörden sind von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Unter den angeführten Gesichtspunkten der leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
So brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz vor, dass aufgrund des sunnitischen Religionsbekenntnisses sein Bruder von der (schiitischen) Miliz Asa'ib Ahl al-Haq getötet worden sei, ein weiterer Bruder von dieser entführt wurde und nach der Freilassung in schlechter psychologischer Verfassung stehe sowie dass seine Eltern von Angehörigen der genannten Miliz aus der gemeinsamen Wohnung vertrieben wurden. Der Beschwerdeführer hat hiezu auch Urkunden in arabischer Sprache vorgelegt.
Indes finden sich im angefochtenen Bescheid weder nähere Feststellungen, noch einschlägige Ausführungen in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung zu diesem Vorbringen. Im Besondere hat es die belangte Behörde vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens unterlassen, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezogene Feststellungen zur Lage im Irak und im konkreten Fall zur Lage in der Stadt Bagdad zu den Handlungen der dort operierenden paramilitärischer Gruppen und der Schutzfähigkeit und der - vom Beschwerdeführer bestrittenen - Schutzwilligkeit staatlicher Behörden zu treffen.
Die zitierten länderkundlichen Berichte zur Lage im Irak betreffen Aspekte, die im Kontext des Fluchtvorbringens nicht erheblich sind (etwa betreffend den sogenannte Islamische Staat oder die Autonomieregion Kurdistan). Einschlägige länderkundliche Berichte bzw. sonstige Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Lage in der Stadt Bagdad zu den Handlungen der dort operierenden paramilitärischer Gruppen, deren religiöser Motivation sowie zu Bestrebungen zur religiösen Homogenisierung bestimmter Stadtviertel fehlen zur Gänze. Die vom Beschwerdeführer übergebenen Urkunden betreffend den Geisteszustand und das Ableben von Geschwistern blieben ebenfalls unberücksichtigt, wobei aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Berücksichtigung unterblieb. Dass die belangte Behörde den Hintergrund der Berichtslage zum Fluchtvorbringen bei Würdigung der Angaben des Asylwerbers im Auge hatte und ihn unter Bedachtnahme darauf zu seinem Fluchtvorbringen näher befragt hätte, lässt die angefochtene Entscheidung ebenfalls nicht erkennen.
Das vor der belangten Behörde geführte Verfahren gestattet somit keine abschließende Beurteilung, dass das Religionsbekenntnis im Fall des Revisionswerbers kein maßgebender Faktor für die Verfolgungshandlungen paramilitärischer Gruppen wie der vom Beschwerdeführer angesprochenen (schiitischen) Miliz Asa'ib Ahl al-Haq. Anhand der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargestellten Berichtslage ist es nicht auszuschließen, dass allfällige kriminellen Handlungen in Verbindung mit der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stehen. Derartigen Übergriffen kommt bei fehlender Schutzwilligkeit des Staates Asylrelevanz zu (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 mwN). Ausgehend davon kann das im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf den von ihm vorgebrachten Sachverhalt gestützt wurde.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die belangte Behörde im Sinne der eingangs Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen hat bzw. teils bloß ansatzweise ermittelt, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt indes nicht im Sinne des Gesetzes, insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Somit war in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt und insbesondere mit der aktuellen Lage im Irak und der aktuellen Lage in der Stadt Bagdad einschließlich der dort operierenden Milizen auseinander zu setzen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen - auch zu allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternativen - zu treffen haben. In weiterer Folge ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Kontext der Ermittlungsergebnisse nach Gewährung von Gehör zu würdigen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegen Urkunden sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG Abstand genommen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere dem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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