L511 2124248-1•BVwG L511 2124248-1
L511 2124248-1Tribunal Administrativo Federal20 de abr. de 2016
mangelnde Beschwer, Verfahrenseinstellung
L511 2124248-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Mory, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 10.03.2016, Zahl: XXXX , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg [AMS] vom 18.11.2015, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum von 12.11.2015 bis 06.01.2016 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Auszüge aus dem Verwaltungsakt [AZ] 1).
1.2. Mit nicht betiteltem Schreiben vom 29.02.2015 [gemeint offensichtlich 2016], eingelangt beim AMS am 29.02.2016, wendete sich der Beschwerdeführer "gegen den vom Arbeitsmarktservice - regionale Geschäftsstelle Salzburg - als belangte Behörde erlassenen Bescheid vom 18.11.2015, mit welchem mir gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG die Notstandshilfe 12.11.2015 bis 06.01.2016 aberkannt wurde". Nach Ausführungen zur Aufnahme einer Tätigkeit führte der Beschwerdeführer sodann abschließend aus: "Da folglich die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 3 AlVG erfüllt ist [...] wird beantragt, Nachsicht zu gewähren." (AZ 14, 15).
1.3. Mit Bescheid vom 10.03.2016, Zahl: XXXX , zugestellt am 16.03.2016 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29.02.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG als verspätet zurück (AZ 16).
1.4. Mit Schreiben vom 23.03.2016, beantragte der nunmehr rechtlich vertretene Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Unter einem stellte er einen Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.11.2015 und Nachholung der versäumten Beschwerde (AZ 18).
1.4.1. Dabei führte der Beschwerdeführer und der Rubrik I. Vorlageantrag aus, dass es sich beim Schreiben vom 29.02.2016 nicht um eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.11.2015 handelte, sondern um ein Gesuch um nachträgliche Gewährung der Nachsicht.
1.5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 06.04.2016 die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-19]).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
1.1. Ein Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anm 5], Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
1.2. Ob mit einem Schriftstück (überhaupt) ein Rechtsmittel erhoben werden sollte, ist etwa bei unrichtiger Bezeichnung des Schriftsatzes oder beim gänzlichen Fehlen der Bezeichnung als Beschwerde anhand des wahren Parteiwillens zu ermitteln (vgl. VwGH 26.01.2007, 2006/08/0252; 06.11.2006, 2006/09/0094).
1.2.1. Gegenständlich erklärte der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Vorlageantrag, dass es sich bei dem Schreiben vom 29.02.2016 nicht um eine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.11.2015, GZ: XXXX , gehandelt habe, (sondern um ein Gesuch um nachträgliche Gewährung der Nachsicht). Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
1.3. Die (nachträglich erfolgte) Erklärung des Parteiwillens bewirkt, dass gegen den Bescheid des AMS vom 18.11.2015 kein Rechtsmittel erhoben wurde und der Bescheid des AMS vom 18.11.2015 somit in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.
III. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Partei nicht mehr beschwert ist, wenn selbst eine aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung mehr bewirken kann (vgl. VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002; 28.07.2000, 98/09/0014). Diese Judikatur liegt der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde und es ergaben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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