L504 2123638-1•BVwG L504 2123638-1
L504 2123638-1Tribunal Administrativo Federal20 de abr. de 2016
Asylantragstellung, kein überwiegendes behördliches Verschulden,<br/>Säumnisbeschwerde, Überlastung, Verfahrensführung
L504 2123638-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RAe DELLASEGA KAPFERER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 01.07.2015, 150776087-1075969903, gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei [bP], ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach illegaler Einreise am 01.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am nächsten Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Am 02.07.2015 wurde die bP von der Erstaufnahmestelle Ost die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG ausgefolgt.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde dieses an die Regionaldirektion Tirol des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl [BFA] abgetreten, wo der Akt am 14.08.2015 einlangte.
Mit Schriftsatz vom 07.03.2016 brachte die bP durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Säumnisbeschwerde ein. Geltend gemacht wurde, dass über den Antrag der bP auf internationalen Schutz noch nicht entschieden worden sei.
Am 24.03.2016 legte das BFA die Säumnisbeschwerde dem BVwG vor.
Am 29.03.2016 langte beim BVwG eine Ergänzung der Säumnisbeschwerde bzw. eine Urkundenvorlage ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP hat am 01.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Einen Tag später wurde sie von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Am 07.03.2016 hat die bP eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Das BFA hat über den Antrag auf internationalen Schutz nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entschieden.
Seitens der bP liegt kein Verschulden an der Verzögerung vor. Die Verzögerung an der Entscheidung ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen, sondern auf unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse bzw. Umstände, bedingt durch den Massenzustrom von Fremden binnen kürzester Zeit.
Das BVwG hat aus dem Inhalt des vom BFA übermittelten Verwaltungsaktes Beweis erhoben.
Weiters wurde in die öffentlich zugänglichen und medial präsenten Asylstatistiken 2014 und Dezember 2015, abrufbar unter www.bmi.gv.at, Einsicht genommen. Ebenso in die Pressemeldung unter www.presse.com vom 09.03.2016, die ein Interview mit dem Direktor des Bundesamtes enthält: [...]
"Im ersten Halbjahr 2016 werde die Verfahrensdauer wohl erneut ansteigen, heißt es aus dem Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl. Der Grund: die Ausbildung der neuen Mitarbeiter. Derzeit dauert ein Asylverfahren in erster Instanz im Durchschnitt sechs Monate. Eine Zeitspanne, die man künftig nur noch selten bis gar nicht aufrecht erhalten werde können, sagte Wolfgang Taucher, Chef des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asylwesen (BFA) am Mittwoch im Ö1-"Morgenjournal". Er rechne damit, dass "auch im ersten Halbjahr 2016 die Verfahrensdauer einmal noch steigen wird - weil die Ausbildung der Mitarbeiter Zeit braucht."
Zur Erinnerung: Aktuell haben 60 Frauen und Männer ihre Ausbildung zu verfahrensführenden Referenten im Asylwesen begonnen. In einem fast fünfwöchigen Crashkurs werden die Mitarbeiter vorbereitet. Heuer wurden bereits 125 neue Mitarbeiter aufgenommen, im Laufe des Jahres sollen weitere 375 engagiert werden, sodass das BFA Ende 2016 österreichweit 1426 Mitarbeiter hat.
Unerledigt seien derzeit 60.000 Asylanträge, heißt es im ORF-Radio. Bis diese abgearbeitet sind, werde es noch dauern. Auch syrische Staatsbürger, die fast alle einen positiven Bescheid bekommen, müssen warten. "Ich bitte derzeit alle um Verständnis, dass sie warten müssen", betonte Taucher. Er hofft aber, dass es bald Fortschritte geben wird: "Wir müssen Verfahren über die Zuständigkeit bzw. Unzuständigkeit Österreichs beschleunigen und wir müssen Verfahren beschleunigen, wo es um sichere Herkunftsstaaten geht."
Obergrenze zeigt noch keine Wirkung
Die von der Koalition vereinbarte Obergrenze, wonach an der Südgrenze des Landes pro Tag maximal 80 Asylanträge gestellt werden dürfen, wirkt sich auf das BFA noch nicht aus. "Wir haben aber dennoch die aktuellen Jänner-Zahlen am Tisch und wir sehen, dass mit 6000 Anträgen der Jänner im Vergleich zum Jänner des Vorjahres noch extrem hoch ist", so Taucher. [...]"
Der im gegenständlichen Zeitraum gegebene Zustrom von Fremden in das Bundesgebiet und die damit einhergehende Belastung staatlicher Strukturen - dies nicht nur in Österreich -kann als notorisch erachtet werden.
Dass das BFA im gegenständlichen Fall über den Antrag der bP auf internationalen Schutz nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist entschieden hat ergibt sich unstreitig aus der Aktenlage. Nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist, wurde die Säumnisbeschwerde eingebracht.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht, soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die beschwerdeführende Partei hat am 07.03.2016 in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG), Säumnisbeschwerde eingebracht, über diese Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Angelegenheiten des AsylG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen - weder das AsylG noch das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 und BGBl. I Nr. 84/2015 (in Folge: BFA-VG), kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren ("Normalverfahren") Sonderfristen - keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier dem Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren unstreitig abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.
Allerdings ist die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Im vorliegenden Fall ist aus der Aktenlage nicht erkennbar, dass die bP an der Verzögerung des Verfahrens ein Verschulden trifft. Es stellt sich somit gegenständlich die Frage, ob das BFA ein überwiegendes Verschulden an der objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerung trifft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087), wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (VwGH E vom 28.05.2014, 2013/07/0282), wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH E vom 06.07.2010, 2009/05/0306).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zugewartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert, organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087).
Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs also objektiv zu verstehen (siehe auch: VwGH E vom 18.1.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH E vom 31.1.2005, 2004/10/0218, E vom 26.09.2011, 2009/10/0266). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH E vom 12.10.1983, 82/09/0151)
Eine zu geringe personelle Besetzung einer Behörde vermag im Allgemeinen das Verschulden an der Verzögerung in der Verfahrensführung nicht auszuschließen.
Zur Frage der "unüberwindlichen Hindernisse" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087); ebenso wenig stellt ein Zuwarten, ob eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung unter den in Frage kommenden Kostenträgern - auch bei immer wieder stattfindenden Verhandlungen hierüber - erzielt wird, kein unüberwindliches Hindernis dar (VwGH E vom 21.10.2010, 2007/10/0096). Auch die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH E vom 21.09.2007, 2006/05/0145).
Fallbezogen ergibt sich Folgendes:
In Österreich ist es auf Grund der erheblich erhöhten Antragszahlen alleine im Bereich des Asylrechts - im Jahr 2013 haben 17.503, im Jahr 2014 haben 28.064 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt - zu einer sprunghaften, erheblichen Mehrbelastung des Bundesamtes gekommen, wobei vor allem im 4. Quartal 2014 ein beginnender, gravierender Anstieg von Anträgen zu verzeichnen war, der sich im Folgenden weiter massiv steigerte. Im Jahr 2015 lagen die Antragszahlen um ein Vielfaches höher als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Bis Ende Dezember 2015 wurden der Statistik nach 88.212 "Asylanträge" gestellt. Im Vergleichszeitraum 2014 waren dies 23.861. 2015 lagen damit alleine nur die Anträge auf internationalen Schutz - die anderweitigen Verfahren aus dem Vollzugsbereich des BFA gar nicht miteingerechnet - um 212,50 % über dem Jahr 2014. Diese offenkundige Mehrbelastung hat zu erheblichen - auch in anderen Verfahren zu beobachtenden - Verzögerungen geführt. Dies ist auch in anderen von diesem Massenzustrom betroffenen Staaten, wie etwa die Bundesrepublik Deutschland, zu beobachten.
Das Bundesamt war den damaligen zu erwartenden Antragszahlen personell für jährlich 15.750 asylrechtliche Entscheidungen, 13.500 fremdenrechtliche Entscheidungen, 5.200 Entscheidungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, 2.300 Abschiebungen, 10.800 Ausstellungen von Dokumenten und 5450 Kostenentscheidungen eingerichtet; dieses Entscheidungsvolumen ist im Hinblick auf die Antragszahlen vor der Einrichtung des Bundesamtes mit 1.1.2014 nachvollziehbar und hinreichend. Auch kam es durch das Bundesamt als Reaktion auf die sich kurzfristig abzeichnende Zunahme an Anträgen bereits zu Beginn der 2. Jahreshälfte 2014 zur Beantragung einer Personalaufstockung und wurden noch 2014 erste Personalerweiterungsmaßnahmen gesetzt. Trotz einer über den Berechnungen liegenden Anzahl an Statusentscheidungen im Jahr 2014 (18.200 statt 15.700) baute sich allerdings schon 2014 ein Rückstau von 12.000 Asylverfahren auf; da sich die Antragszahlen 2015 weiter erhöhten, wurde ein weiterer Antrag auf Personalaufstockung gestellt und werden dem Bundesamt ab 2016 weitere 125 Planstellen zugewiesen sowie 75 Arbeitsplätze eingerichtet. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass in einem so sensiblen Bereich wie dem Fremden- und Asylwesen nicht ungeschulte Mitarbeiter einsetzbar sind bzw. die eingesetzten Mitarbeiter einer besonderen Schulung bedürfen, sodass etwa auch von anderen Behörden übernommene Mitarbeiter erst nach intensiven und längerdauernden Schulungen einsetzbar sind; immerhin ist das Fremden- und Asylwesen eine erheblich eingriffsintensive und menschenrechtsrelevante Materie, die einer besonders sorgfältigen und zuweilen damit verbundenen zeitaufwändigen Verfahrensführung bedürfen (BVwG 12.01.2016, W170 2116339-1).
Das Bundesamt setzte somit ab Aufnahme der Tätigkeiten laufend Personalmaßnahmen um einerseits den Soll-Stand zu erreichen und andererseits auf die steigenden Antragszahlen zu reagieren. Dementsprechend reagierte das Bundesamt zeitgerecht. Bei den Vollzugsmaterien handelt es sich um sensible, da in Menschenrechte eingreifende, Bereiche und bedürfen einer längerdauernden intensiven Schulung der MitarbeiterInnen. Eine Forderung die nicht zuletzt auch von NGOs und Vertretern seit Jahren wiederholt erhoben wird.
Aus einer Zusammenschau der - in dieser Höhe nicht zu erwartenden bzw. nicht prognostizierbaren - erheblichen Steigerung der Asylantragszahlen innerhalb kurzer Zeit sowie der nachvollziehbaren und an die bisherige Situation hinreichend angepasste Organisation des Bundesamtes, ist zu schließen, dass der seit etwa September 2014 im Wesentlichen andauernde, starke Zustrom von Asylwerbern, die das Bundesamt administrativ zu betreuen hat und hatte, ein von der Behörde unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, das die Sachverhaltsfeststellungen bzw. fristgemäßen Entscheidungen in einer Anzahl von Verfahren verhindert hat. Dass ausgerechnet Österreich als eines der zentralen Zielländer dieser Flüchtlingsströme wurde, war ebenso wenig verlässlich prognostizierbar, wie es die Flüchtlingsrouten an sich auch sind.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Erläuterungen (Besonderer Teil, Artikel 1-Änderung des Asylgesetztes 2005, zu Z 17- 5. Abschnitt; "Vorliegen einer Bedrohung für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit") zum gesamtändernden Abänderungsantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden (996 d.B.) zu verweisen, wo zur (nicht zu erwartenden) Steigerung der Asylantragszahlen Folgendes ausgeführt wird: "Bereits im vergangenen Jahr wurde es angesichts der Zunahme und Schutzsuchenden und den damit entstandenen plötzlichen und außergewöhnlichen Belastungen für die Mitgliedsstaaten sowie starken Sekundärmigrationsbewegungen innerhalb des Schengen-Raumes erforderlich, sofortige Maßnahmen zu ergreifen".
Sofern vom rechtsfreundlichen Vertreter argumentiert wird, dass die oben angeführte Entwicklung der Asylanträge dem BFA "seit Jahren nachweislich bekannt" gewesen und auch prognostiziert gewesen sei, widerspricht dieser Sichtweise die oben dargestellte Planung der Behörde für die Zeit ab seiner Einrichtung mit Beginn des Jahres 2014 basierend auf den Daten der unmittelbar vorangelegenen Jahre und vermochte diese pauschale Darstellung der Vertretung auch nicht konkret zu vermitteln, von welchen andersgelagerten Prognosen das Bundesamt hätte ausgehen müssen. In gleicher Weise wurde aus der Darstellung in der Beschwerdeergänzung nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt ausgehend von den Daten der Vorjahre annehmen hätte müssen, dass die ab 2014 vorgesehene personelle Ausstattung bzw. Erweiterung schon zu diesem Zeitpunkt als nicht ausreichend anzusehen gewesen wäre. Wie ausgeführt, trat der explosionsartige Anstieg der Fallzahlen des BFA insbesondere erst im Laufe des Jahres 2015 ein und reagierte das Bundesamt auf diese unvorhersehbare Entwicklung erkennbar im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten. Auch vermag sich das BVwG nicht der Ansicht der Vertretung anzuschließen, dass das Bundesamt sogar "vorsätzlich" eine personelle Unterbesetzung in Kauf genommen sowie die erforderliche Schulung neuer Mitarbeiter nicht effektiv genug vorgenommen habe, zumal diese Behauptung nur als unbelegte und pauschale Mutmaßung ins Treffen geführt wurde. Zuletzt war auch nicht nachvollziehbar, welche Rückschlüsse für die Frage einer allenfalls schuldhaften Verzögerung der Bewältigung des oben dargestellten massiven Anstiegs des Arbeitsanfalls des Bundesamtes des Jahres 2015 aus der finanziellen Ausstattung von UNHCR für die Versorgung von Flüchtlingen vor Ort zu gewinnen gewesen wären.
Im Lichte dessen vermochte die Vertretung sohin nicht schlüssig darzustellen, dass das Bundesamt die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlassen oder mit diesen grundlos zugewartet hätte bzw. nicht die organisatorischen Vorkehrungen für eine möglichst rasche Erledigung der Parteianbringen getroffen hätte.
Ergänzend ist diesbezüglich auch darauf zu verweisen, dass, sofern eine Asylbehörde angesichts unerwarteter und unvorhersehbarer Umstände einer massiven Arbeitsüberlastung ausgesetzt ist, sodass nicht alle Verfahren in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erledigen werden können, die europäische Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (2013/32/EU) in Artikel 31 Abs. 3 die Möglichkeit vorsieht, die sechsmonatige Entscheidungsfrist um weitere neun Monate zu verlängern, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Zudem kann das Verfahren in ausreichend begründeten Fällen um weitere drei Monate verlängert werden, wenn dies für die Gewährleistung der angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages erforderlich ist.
Das BFA trifft daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden und ist diese im Wesentlichen auf vom BFA unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen.
Daher ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt oder weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG trifft, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG betrifft (VwGH B vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057).
Absehen von einer Verhandlung
Gem. § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, weil die Säumnisbeschwerde abzuweisen war.
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