BVwG W218 2119311-1

W218 2119311-1Tribunal Administrativo Federal19 de abr. de 2016

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Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W218 2119311-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2119311.1.00

Spruch

W218 2119311-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Ing. XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid in Form des Behindertenpasses des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 19.11.2015, PassNr. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 29.05.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dazu ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO wurde nach der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.06.2015 festgestellt, dass eine geringgradige Schwerhörigkeit rechts und eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links bestehe und somit der Grad der Behinderung bei 30 vH liege.

In einem weiteren von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten wird von einem Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.10.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach operativer Entfernung eines gutartigen Tumors der Bauchspeicheldrüse, Zustand nach mehrmaliger Revision, Zustand nach Entfernung der Gallenblase Oberer Rahmensatz, da herabgesetzter Ernährungszustand.

070405

40 vH

02

Zustand nach Aortenklappenersatz und Mitralklappenrepair

050604

30 vH

03

Diabetes mellitus insulinpflichtig Unterer Rahmensatz, da Stabilisierung der Stoffwechsellage

090202

30 vH

04

Geringgradige Schwerhörigkeit rechts und an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links

120201 Z2/T5

30 vH

05

Zustand nach Schädeloperation wegen Subarachnoidalhämatom, da gutes Operationsergebnis

020701

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

"Der Gesamtgrad der Behinderung betrage somit 60 vH. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass Leiden 1 durch die Leiden 2-4 um insgesamt 2 Stufen erhöht werde, da eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Das Leiden 5 erhöhe nicht weiter, da kein negatives Zusammenwirken mit Leiden 1 bestehe. Es handle sich um einen Dauerzustand. Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sei uneingeschränkt zumutbar. Es bestünde ein ausreichendes und raumgreifendes Gangbild um eine kurze Wegstrecke zurückzulegen. Eine Gehhilfe werde nicht benötigt. Somit seien sicheres Ein- und Aussteigen sowie Transport möglich. Ebenso liege keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems vor."

Mit angefochtenem Behindertenpass vom 19.11.2015 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 vH aus.

Gegen den Grad der Behinderung im ausgestellten Behindertenpass vom 19.11.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 05.01.2016 die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ausgeführt wurde darin im Wesentlichen, dass keine Rücksicht auf die Mehraufwendungen im Zusammenhang mit Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit genommen worden sei. Ebenso brachte er vor, dass er noch berufstätig sei und nach Wien pendle. Die Züge seien immer sehr voll und die Mitreisenden nicht immer freundlich. Aufgrund seiner Operation am Kopf sei es außerdem für ihn gefährlich mit dem Zug zu fahren. Unvorsichtige Handlungen der Mitreisenden oder von der Gepäckablage herabfallende Gepäckstücke könnten zu einer wiederkehrenden Verletzung führen. Bei einer Anreise mit dem eigenen PKW könne er diese Gefahr abwenden. Dafür müsste er den PKW im Nahebereich der Arbeitsstelle abstellen können. Es wären auch entsprechende Parkmöglichkeiten vorhanden. Darum ersuche er nun um die Anhebung des Grades seiner Behinderung und um Ausstellung eines Parkausweises für Menschen mit Behinderung.

Die Beschwerde vom 05.01.2016 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.01.2016 am 11.01.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 29.05.2015 bei der belangten Behörde eingelangt. Die belangte Behörde hat dem Antrag stattgegeben und über die Höhe des Grades der Behinderung abgesprochen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für Zusatzeintragungen in den Behindertenpass abgesprochen, da ein diesbezüglicher Antrag nicht vorlag.

2. Beweiswürdigung:

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer sind den getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde wurde im Sachverständigengutachten seine Funktionsbeeinträchtigung im Zusammenhang mit seinen Gallen-, Leber - und Nierenkrankheiten als führendes Leiden Nr. 1 mit 40% eingestuft, seine diesbezüglichen Mehraufwendungen wurden im Behindertenpass eingetragen.

Zu seiner Beschwerde, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, wird angemerkt, dass er keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat und daher darüber auch nicht abgesprochen wurde und dies nicht verfahrensgegenständlich ist.

Insgesamt wurden seine Beeinträchtigungen mit 60vH eingeschätzt und geht seiner Beschwerde nicht weiter hervor, inwiefern diese Einschätzung nicht gerechtfertigt ist und kann somit den Einwendungen des Beschwerdeführers angesichts des Inhalts des Gutachtens nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer konnte weder eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen noch ist er ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch sind an den Personen der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH vorliegt, zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Wie bereits ausgeführt wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers auf Grund des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 02.10.2015 unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 60 v.H. eingeschätzt. Die in der Beschwerde angeführten Beschwerden von Galle, Leber und Diabetes wurden im Rahmen des Sachverständigengutachtens bereits berücksichtigt. Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angesprochene Parkausweis wurde von diesem nicht beantragt.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, dieses wurde als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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