W218 2108007-1•BVwG W218 2108007-1
W218 2108007-1Tribunal Administrativo Federal19 de abr. de 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W218 2108007-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. a) und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.
Die Zusatzeintragung "Ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" ist in den Behindertenpass einzutragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 18.04.2008 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H.
2. Mit Bescheid vom 26.03.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von einem Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, vom 01.09.2014, das im Wesentlichen Folgendes ausführte:
"Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Zustand nach Lobärblutung links frontal und A. cerebri posterior Insult links 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Halbseitensymptomatik links und organisches Psychosyndrom.
60 vH
02
Hypertrophe Cardiomyopathie bei persistierendem Vorhofflattern Unterer Rahmensatz, da persistierendes Vorhofflattern bei reduzierter Belastbarkeit.
50 vH
03
Epilepsie 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da anfallsfrei unter Antiepileptika-Medikation bei im EEG fehlendem Hinweis auf eine erhöhte cerebrale Erregungsbereitschaft.
041001
30 vH
Gesamtgrad der Behinderung
80 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Leiden 2 und 3 wirken mit dem führenden Leiden 1 funktionell negativ zusammen und erhöhen um 2 Stufen.
Die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", "Begleitperson" und "Epilepsie" sind gerechtfertigt. Eine Rollstuhlnotwendigkeit ist in den vorliegenden Befunden nicht dokumentiert. Die Zusatzeintragung "Überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" daher nicht gerechtfertigt."
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers, die auch seine Sachwalterin ist, fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit dem 23.06.2014 einen Rollstuhl benötige. Abgesehen von den vielen Schlaganfällen habe er von der Wirbelsäule aus Schmerzen. Es sei ein Unterschied, ob er sich kurz in der kleinen Wohnung fortbewege oder längere Strecken auf der Straße, wo es auch Unebenheiten gebe. Der Beschwerdeführer könne nicht lange gehen. Die Ehefrau müsse ihn im Rollstuhl schieben.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 03.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, am 23.11.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Diagnosen:
1. Hemispastische Halbseitensymptomatik im Bereiche der linken Extremitäten nach hämorrhagischem Insult links frontal 2013.
2. A.cerebri posterior Insult links 2013.
3. Ischämischer Mediainfarkt rechts 2006
4. Hypertrophe Kardiomyopathie bei persistierendem Vorhofflattern.
6. Degenerative Wirbelsäulen- und Skelettveränderungen.
Stellungnahme zu der Anfrage im Rahmen der Beschwerde:
Hr. ... leidet an den Folgen mehrerer Insulte, darunter auch an den
Folgen eines cerebralen Blutungsereignisses. Es besteht eine deutliche spastische Hemiparese im Bereiche der linken Körperhälfte. Des Weiteren kommen degenerative Veränderungen im Bereiche des Skelettsystems und der Wirbelsäule hinzu. Die kardiale Erkrankung ist gekennzeichnet durch eine reduzierte Belastbarkeit.
Die am 23.Nov.2015 durchgeführte Begutachtung kommt zu dem Ergebnis,
dass Hr. ... sehr wohl überwiegend auf den Gebrauch eines
Rollstuhles angewiesen ist. Zwar kann er gelegentlich mit Hilfe seiner Gattin oder einer anderen helfenden Person sich aus dem Rollstuhl begeben und gegebenenfalls mit fremder Hilfe wenige Schritte z.B. auf die Toilette bewältigen, jedoch benötigt er für sämtliche Bewegungen außer Haus, als auch für die Mobilität in seiner Wohnung einen Rollstuhl. Laut Angaben der begleitenden Gattin ist nun ein Pflegegeld der Stufe IV anerkannt.
Ad 1: Die vorgelegten Befunde selbst bedingen an und für sich nicht zwingend eine Änderung der bisherigen Einschätzung, jedoch führt die nunmehr am 23.11.2015 durchgeführte zweitinstanzliche Begutachtung
mit persönlicher Untersuchung zu dem Schluss, dass ... überwiegend
auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist.
Ad 2: (Stellungnahme zu Abl. 178 - der ärztlichen Stellungnahme vom 15. Feber 2015, Dr. Kornherr)
Diese ärztliche Stellungnahme vom 15. Feber 2015 begründet sich lediglich auf eine aktenmäßige Einschätzung, vorgenommen am 1. Sept.2014 durch Dr. ....
Diese Stellungnahme selbst wurde ebenfalls ohne ärztliche Untersuchung erstellt. In beiden Fällen war von Seite des Bundessozialamtes lediglich eine aktenmäßige Beurteilung vorgeschrieben. Die Diskrepanz der zweitinstanzlichen Begutachtung zu dieser Stellungnahme ergibt sich aus diesem Umstand."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer besitzt einen gültigen Behindertenpass.
Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt 80 v.H.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" in den Behindertenpass liegen vor.
Die Feststellung zum Behindertenpass ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Vornahme der Zusatzeintragung "Ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 23.11.2015, in welchem der Sachverständige auf Basis der im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde, insbesondere aber auf Basis der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zum Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist. Zwar kann er gelegentlich mit Hilfe seiner Gattin oder einer anderen helfenden Person sich aus dem Rollstuhl begeben und gegebenenfalls mit fremder Hilfe wenige Schritte z.B. auf die Toilette bewältigen, jedoch benötigt er für sämtliche Bewegungen außer Haus, als auch für die Mobilität in seiner Wohnung einen Rollstuhl. Der Sachverständige führt weiters aus, dass zwar die vorgelegten Befunde selbst an und für sich nicht zwingend eine Änderung der bisherigen Einschätzung bedingen, die durchgeführte zweitinstanzliche Begutachtung mit persönlicher Untersuchung aber zu dem Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist. Die Diskrepanz der zweitinstanzlichen Untersuchung zur erstinstanzlichen Untersuchung ergibt sich aus dem Umstand, dass das erstinstanzliche Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme lediglich auf einer aktenmäßigen Begutachtung beruhen.
Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das vorliegende Gutachten im Hinblick auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" in den Behindertenpass mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 23.11.2015 zugrunde gelegt, in welchem nachvollziehbar dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer für sämtliche Bewegungen außer Haus als auch für die Mobilität in seiner Wohnung auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist und daher die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a) der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen im Fall des Beschwerdeführers erfüllt sind.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
Die genannte Zusatzeintragung ist in weiterer Folge vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A ausgeführt.
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