W200 2123729-1•BVwG W200 2123729-1
W200 2123729-1Tribunal Administrativo Federal19 de abr. de 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten
W200 2123729-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.03.2016, PassNr. 7375851, mit dem der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 1,
§ 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 19.05.1999 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 30.09.1998 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 und § 14 Behinderteneinstellungsgesetz angehört.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2001 setzte das Bundessozialamt den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab 27.02.2001 nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens mit 50 von 100 fest.
Am 26. Jänner 2004 langte beim Bundessozialamt ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein und es wurde in weiterer Folge am 01. März 2004 der Behindertenpass ausgestellt.
Am 25. September 2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Dem Antrag angeschlossen waren ein Schreiben der Hausärztin der Beschwerdeführerin sowie ein Arztbrief eines Facharztes für innere Medizin an die Hausärztin vom 08.07.2015.
Im Rahmen der vom Sozialministeriumservice beauftragten Untersuchung zur Gutachtenserstellung legte die Beschwerdeführerin einen Patientenbrief des Krankenhauses Hietzing vom 06.06.2015, sowie einen vorläufigen Patientenbrief des Krankenhauses Hietzing vom 22.05.2015 vor.
Das eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11. Jänner 2016, basierend auf einer Untersuchung vom 30.11.2015, ergab Folgendes:
"Anamnese:
Oligophrenie, Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, Z.n. HSK und Curretage bei Hypermenorrhoe 6/2015
Derzeitige Beschwerden:
Die Blutdruckwerte seien teilweise erhöht. Warum sie hier ist, wisse sie nicht. Blutzuckermessungen würden durch den Hausarzt erfolgen. Sie lebt in einer teilbetreuten Wohneinrichtung, die Betreuer würden fw. Kommen, um nach dem Rechten zu sehen. Fallweise vergesse sie die Medikamenteneinnahme, Einstellung der Medikation wird mit dem Hausarzt abgestimmt. Die Mutter bringe das Essen, fallweise geht sie alleine einkaufen. Von 08.00 Uhr bis 15:15 Uhr sei sie von Montag bis Freitag in Beschäftigungstherapie in einer Werkstätte in der Elisenstraße 1230 Wien von JAW, sie würde dorthin ohne Begleitung mit dem Roller fahren. In der Beschäftigungstherapie bereitet sie z. B. Kinderboxen für Neugeborene vor. Befragt nach der Größe gibt die AW 1,6,0 an - entsprechend 160 cm. Sie gehe im Sommer und im Winter gerne Eislaufen.
Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel: Metformin, Exforge
Sozialanamnese: Ledig, wohnt in einer teilbetreuten Wohneinrichtung, beschäftigt bei Werkstätte von Jugend am Werk.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgutachten vom 27. Februar 2001: Oligophrenie, GdB 50%
Gynäkologischer Befund Krankenhaus Hietzing vom 06. Juni 2015:
Hypermnorrhoe, DM II, hypertensive Entgleisung bei bis dato nicht bekannter arterieller Hypertonie. HSK und Curretage und Thermoablation mittels Ballon am 20. Mai 2015. Entlassung in stabilem Allgemeinzustand.
Internistischer Befund Dr. Mirfakhrai vom 08. Juli 2015: arterielle Hyxpertonie, Z.n.
Hypertensive Entgleisung 6/15, NIDDM, Z.n. HSK und Curretage/Hypermenorrhoe 6/15, Akne.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Sehr gut
Größe: 160 cm, Gewicht: 69 kg, Blutdruck: 145/85
Klinischer Status- Fachstatus:
Aus- und Ankleiden, Aufstehen und Lagewechsel selbständig problemlos möglich
Caput; gering gerötetes Gesicht, sonst u.a. keine Lippenzyanose
Keine Halsvenenstauung
Cor: reine HAT, rhythmische HA
Pulmo: V.A. sonorer KS, Basen altemversch., Eupnoe
Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp. Leber am Ribo, Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlage bds. frei
HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, Inkl. und Rekl. Frei,
BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung frei
Extremitäten:
OE:
Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion frei
Schultergelenk links: idem zur Gegenseite
Nacken- und Schürzengriff bds. durchführbar
Ellenbogengelenke: Frei, Handgelenke frei, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei
Faustschluss und Zangengriff bds. durchführbar
UE:
Hüftgelenk rechts: Flexion, Abd. und Add. Altersentsprechend frei
Hüftgelenk links: idem zur Gegenseite
Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil, Kniegelenk rechts:
Beweglichkeit frei, bandstabil
Sprunggelenke bds. frei
Sonstige Gelenke altersentsprechend frei
Fußheben und -senken bds. durchführbar, 1-Beinstand bds. durchführbar, Hocke durchführbar, beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, Fußpulse bds. palp.
Venen: ua.; Ödeme: keine
Stuhl: ua., Harnanamnese ua.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Unauffällig, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersenabstand beidseits durchführbar, Konfektionsschuhe
Status Psychicus:
Anamneseerhebung überwiegend durch die AW, fw. ergänzt durch die Begleitperson, wach, Stimmung ausgeglichen, Gedankenduktus unauffällig, kognitive Leistungseinschränkung
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes
Pos. Nr.
GdB%
1
Kognitive Leistungseinschränkung Unterer Rahmensatz dieser Position, da in Beschäftigungs- therapie bei vorliegender Selbständigkeit in Teilbereichen
50
2
Diabetes mellitus Typ II 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Einstellung mittels oraler Therapie bei gutem Allgemeinzustand
20
3
Arterielle Hypertonie Wahl dieser Position, da Sekundärschäden nicht belegt sind
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Leiden 2 und 3 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Ein Zustand nach Curretage erreicht keinen Behinderungsgrad.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Aktuelles Gutachten wird erstmals nach der nun geltenden Einschätzungsverordnung erstellt. Keine Änderung des Behinderungsgrades bezüglich Leiden Nummer 1. Neuaufnahme der Leiden 2 und 3.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Keine Änderung des Gesamtbehinderungsgrades im Vergleich zum Vorgutachten.
Dauerzustand
Die Antragstellerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
(...)"
Im Rahmen des Parteiengehörs zum Gutachten langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 14. März 2016 wurde der Antrag vom 25. September 2015 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50% betrage.
Begründend wurde nach Wiedergabe der relevanten Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben hätte, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50% betrage. Dem Bescheid angeschlossen war als Bescheidbestandteil das eingeholte Gutachten.
In weiterer Folge langte beim Sozialministeriumservice eine Beschwerde in der Form von handschriftlichen Bemerkungen auf dem angefochtenen Bescheid und dem angeschlossenen Gutachten ein. Den handschriftlichen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich mit der Höhe der Behinderung nicht einverstanden erklärt. Sie sei der Ansicht, eine 70%ige Behinderung zu haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 14. März 2016 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt weiterhin 50 vH.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.01.2016 basierend auf einer Untersuchung am 30.11.2015, welches einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 % feststellt.
Bereits im Jahr 2001 hat ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie einen Grad der Behinderung von 50vH (angeborene Oligophrenie) festgestellt.
Hinsichtlich der nunmehr neu aufgetretenen Funktionseinschränkungen führt der Gutachter nachvollziehbar aus, dass der Diabetes mellitus II (Einstellung mittels oraler Therapie bei gutem Allgemeinzustand) sowie die arterielle Hypertonie (ohne belegte Sekundärschäden) mit der kognitiven Leistungseinschränkung nicht maßgeblich funktionell negativ zusammenwirken würden und diese deshalb auch nicht erhöhen würden.
Das eingeholte vorzitierte Sachverständigengutachten weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert abzuweichen. Die Ausführungen in der Beschwerde, dass tatsächlich ein Gesamtgrad der Behinderung von 70vH vorliegen würde, entbehren jeder Grundlage. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten.
Die im vorzitierten Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten Gutachten vom 11.01.2016.
Nachdem weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50vH vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein allgemeinmedizinisches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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