BVwG W190 1426715-1

W190 1426715-1Tribunal Administrativo Federal19 de abr. de 2016

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Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, Zurückziehung

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BVwG W190 1426715-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W190.1426715.1.00

Spruch

W190 1426715-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Burkina Faso, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. April 2012, Zl. 11 10.556-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2015,

A)

I. beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Burkina Fasos, gelangte auf dem Luftweg am 12. September 2011 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 13. September 2011 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14. September 2011 sowie gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28. Februar 2012 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, ihr Vater sei Militärangehöriger und gehöre der Opposition an. Der Präsident habe deshalb Soldaten zu ihnen nach Hause geschickt, um ihren Vater verhaften zu lassen. Da sie die Flucht ergriffen habe, wisse sie nicht, was mit ihrer Familie passiert sei.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die Beschwerdeführerin an, im Herkunftsstaat lebe noch ihr Verlobter mit der gemeinsamen Tochter. In Österreich habe sie keine Angehörigen. Sie besuche einen Deutschkurs und arbeite ehrenamtlich als Reinigungskraft.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. April 2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 IVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Burkina Faso gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zudem wurde die Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Burkina Faso ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Das Bundesasylamt begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen sei nicht glaubhaft. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Burkina Faso keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde.

Die hier nun maßgebliche Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde damit, dass die Beschwerdeführerin weder über familiäre noch über private Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge, weshalb durch ihre Ausweisung nicht auf unzulässige Weise in ihr durch Art. 8 Abs. 2 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben eingegriffen werde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verfahrensmängel binnen offener Frist Beschwerde.

Mit Eingaben vom 26. Februar 2014, 5. August 2014 sowie vom 16. März 2015 legte die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Integration folgende Unterlagen vor:

  • Österreichisches Sprachdiplom der Niveaustufe A2 vom 20. September 2012 sowie der Niveaustufe B1 vom 21. November 2013

  • Externistenabschlusszeugnis über den Lehrplan der Hauptschule vom 5. Dezember 2013

  • Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Köchin vom 18. April 2014

  • Lehrvertrag über die Ausbildung zur Köchin vom 19. Mai 2014

  • Arbeitsbestätigung XXXX vom 1. Februar 2015

  • Unterstützungsschreiben des Arbeitgebers und von Arbeitskollegen

  • Unterstützungsschreiben und Bestätigung einer Privatperson vom 16. Februar 2015, wonach die Beschwerdeführerin von Herbst 2011 bis Herbst 2013 ehrenamtlich Reinigungsarbeiten durchgeführt habe

  • Bestätigung der Chorgemeinschaft XXXX vom 18. Februar 2015, wonach die Beschwerdeführerin als Sopranistin von Jänner 2013 bis Dezember 2013 aktives Mitglied der Chorgemeinschaft gewesen sei

In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2015, gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Erörterung ihres Verfahrens und Rechtsbelehrung eingangs an, ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen. Sofern sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. richtet, wurde diese jedoch ausdrücklich aufrechterhalten.

Die Beschwerdeführerin brachte zu ihren persönlichen Verhältnissen vor, sie sei noch nie verheiratet gewesen und lebe auch in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft. Im Herkunftsstaat lebe noch ihre Tochter, zu der sie seit 2011 keinen Kontakt mehr habe. Sie habe gehört, dass ihre Mutter zwischenzeitlich in Mali leben soll. Über den Aufenthalt ihres Vaters bzw. ihrer Geschwister wisse sie nicht Bescheid. In Österreich habe sie keine Angehörige. Im Herkunftsstaat habe sie sechs Jahre die Grundschule besucht und sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.

In Österreich habe sie ihren Hauptschulabschluss nachgeholt und mache seit Mai 2014 eine Lehre zur Köchin. Zuletzt habe sie im November 2013 das Sprachdiplom der Niveaustufe B1 abgelegt. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt durch ihren Lohn und beziehe daher keine Leistungen aus der Grundversorgung. Derzeit wohne sie unentgeltlich in einem Heim. Berufsbedingt sei sie momentan kein Mitglied in einem Verein, sie besuche aber die Kirche und sei Mitglied einer Chorgemeinschaft gewesen.

Der erkennende Richter stellte fest, dass die Beschwerdeführerin auf eine Vielzahl der Fragen bereits unmittelbar auf Deutsch zu antworten im Stande ist, demnach verfügt die Beschwerdeführerin bereits über einen äußerst guten passiven als auch aktiven Wortschatz der deutschen Sprache. Zudem vermochte die Beschwerdeführerin im Rahmen einer diesbezüglichen Befragung auch Kenntnisse über die österreichische Geographie, Politik, Gesellschaft und Kultur nachzuweisen.

Am 17. Juni 2015 legte die Beschwerdeführerin diverse Unterstützungsschreiben vor, die ihr ein beachtenswertes Maß an Integration und freundschaftlichem Engagement in einem österreichischen Sozialisationsumfeld bescheinigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Personen der Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, ferner die korrespondierende Akte des Asylgerichthofes bzw. Bundesverwaltungsgerichts sowie in die in den vorangeführten Akten einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und IZR-Abfragen und Aktenvermerke; schließlich durch die Einsichtnahme in die Einvernahmen in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2015.

1. Feststellungen:

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Identität der Beschwerdeführerin ist nicht erwiesen. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegendem Erkenntnis namentlich benannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht aber der Feststellung ihrer Identität.

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Burkina Fasos.

Die Beschwerdeführerin gelangte auf dem Luftweg im September 2011 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 13. September 2011 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Seither hält sich die Beschwerdeführerin ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

Die Beschwerdeführerin absolvierte in Österreich ihren Hauptschulabschluss und steht seit Mai 2014 in einem Lehrverhältnis für eine Ausbildung zur Köchin. Die Beschwerdeführerin bezieht keine Leistungen im Rahmen der Grundversorgung, sondern kommt sie aus eigenem für ihren Lebensunterhalt auf. Sie legte zuletzt die Sprachdiplomprüfung auf der Niveaustufe B1 ab und weist einen dementsprechend guten aktiven als auch passiven Wortschatz auf. In einer Gesamtschau verfügt die Beschwerdeführerin angesichts der Aufenthaltsdauer über ein überdurchschnittliches und herausragendes Maß an sozialer Integration in Österreich.

Die Beschwerdeführerin hat keine Angehörigen in Österreich. Im Herkunftsstaat lebt ihre sechsjährige Tochter, zu der sie seit 2011 keinen Kontakt mehr hat. Über den Verbleib ihrer restlichen Familie ist ihr nichts Näheres bekannt.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheinen in Österreich keine strafrechtlichen Verurteilungen auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels identitätsbeurkundender Dokumente nicht festgestellt werden.

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin konnte auf Grundlage der bei ihr vorhandenen Sprach- und Ortskenntnisse getroffen werden.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin sowie zu deren Wissen über die österreichische Gesellschaft, Politik, Kultur und Geographie vermag der erkennende Richter auf die vorgelegten Sprachdiplome bzw. auf die eigenen Wahrnehmungen gelegentlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 27. Mai 2015 zu stützen.

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sowie zum Gang des Verwaltungsverfahrens beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungsakte, der Akte des Asylgerichtshofes sowie der hg. Akte.

Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin in Österreich und im Herkunftsstaat beruhen auf ihren glaubwürdigen Angaben.

Die Feststellungen hinsichtlich ihrer Schul- und Berufsbildung in Österreich ergeben sich aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag und Zeugnissen.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die Beschwerdeführerin legitimiert. Auf die Beschwerde war daher einzugehen.

Zu A.I.)

Wird eine Beschwerde zurückgezogen, so ist das diesbezügliche Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt sodann formelle Rechtskraft.

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtete, in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung rechtswirksam zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang sohin gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen. (Vgl. hierzu B VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).

Zu A.II.)

Mit der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. am 27. Mai 2015 ist die mit den angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen.

Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildet daher allein ein Abspruch über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wobei in diesem Kontext grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.

Zwar stellt der Wortlaut des § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 darauf ab, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. darüber abzusprechen hat, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder aber das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird, sofern es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes "bestätigt", doch liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch die gegenständliche Zurückziehung (Einschränkung) der Beschwerde eine im Ergebnis vergleichbare Situation vor, die mangels ausdrücklicher Regelung einer solchen Konstellation an anderer Stelle des Gesetzes sowie der Tatsache, dass auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage keinerlei Hinweise zu gewinnen sind, die den Schluss zulassen würden, dass der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden anders geregelt wissen wollte, als planwidrige Gesetzeslücke analog zu entscheiden ist.

Die Beurteilung, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist anhand des Kriterienkataloges des § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmen.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich liegt nicht vor.

Zwar hat die Beschwerdeführerin, im Gegensatz zu Österreich, in Burkina Faso Verwandte, insbesondere ihre minderjährige Tochter, doch muss berücksichtigt werden, dass sich die Beschwerdeführerin seit nunmehr vier Jahren in Österreich aufhält, wodurch der Grad der Beziehungen zu ihren Verwandten allein schon dadurch herabgesetzt ist, vor allem im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter seit ihrer Ausreise keinen Kontakt pflegt und ihr der Aufenthaltsort ihrer restlichen Familie nicht hinreichend bekannt ist. Dieser langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich muss zweifellos im Hinblick auf die Bindungen zu Österreich sowie zum Herkunftsstaat adäquate Beachtung finden.

Die Beschwerdeführerin lebt seit über vier Jahren im Bundesgebiet und versucht durch eigene Initiative ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen bzw. pro futuro zu sichern, was durch ihre Lehre zur Köchin unzweifelhaft untermauert wird. Die Beschwerdeführerin bezieht daher auch keine Leistungen aus der Grundversorgung. Zudem verfügt sie in Österreich, wie dies unter anderem aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben hervorgeht, welche unter anderem auch von ihrem Arbeitgeber ausgestellt wurden, ein überdurchschnittlich hohes Maß an sozialer Integration. Die Beschwerdeführerin verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache sowie gute Kenntnisse über die österreichische Gesellschaft, Politik und Kultur, was auf eine hohe Integrationsbereitschaft schließen lässt. Die Beschwerdeführerin ist zudem gänzlich unbescholten.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher in casu zur Ansicht, dass aufgrund der oben dargestellten Umstände in ihrer Gesamtheit von einem Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen ist, weshalb eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Burkina Faso gemäß § 75 Abs. 20

1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 und § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abwägung des Privat- und Familienlebens ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 8 EMRK, wonach das Privat- und Familienleben im gegenständlichen Fall schwerer als die öffentlichen Interessen wiegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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