BVwG W182 1313778-2

W182 1313778-2Tribunal Administrativo Federal19 de abr. de 2016

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Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG W182 1313778-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W182.1313778.2.00

Begründung

W182 1313778-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Pfeiler als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2015, Zl. 13 - 811299408-1422361 / BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2016 beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 25.10.2006 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates nach Österreich übernommen, nachdem sich seine Ehegattin und seine beiden Söhne in Österreich befanden und er in Polen einen Asylantrag stellte. Er brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2007, Zl. 06 11.416-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 leg. cit. nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.11.2010, Zl. D7 313778-1/2008/23E, in allen Spruchpunkten abgewiesen.

2. Der BF stellte am 28.10.2011 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 08.06.2015, Zl. 13 - 811299408-1422361 / BMI-BFA_STM_RD, gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Nach § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBI. I Nr. 100/2005 wurde festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung des BF nach § 9 Abs. 2 und 3 BFA -Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 iVm § 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Absatz 2 AsylG 2005 erteilt.

3. Laut der vom Bundesamt protokollierten Übernahme des Bescheides durch den BF am 09.06.2015 gab dieser nach Rechtsbelehrung ausdrücklich an, auf eine Beschwerde in seinem Asylverfahren zu verzichten. Der Rechtsmittelverzicht wurde vom BF unterfertigt.

4. Der BF erhob infolge am 22.06.2015 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes vom 08.06.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde. Zum Rechtsmittelverzicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF dazu keine gesonderte rechtliche Belehrung in seiner Muttersprache erteilt worden sei.

5. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.03.2016, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein eines Dolmetschers der tschetschenischen Sprache sowie seines rechtsfreundlichen Vertreters, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der BF wurde dabei im Wesentlichen zu den näheren Umständen des hinsichtlich seiner Person protokollierten und von ihm unterfertigten Rechtsmittelverzichtes sowie zu den (neuen) Gründen, weshalb der BF den gegenständlichen Folgeantrag gestellt hat, befragt. Die Verhandlung wurde zur weiteren Beweisaufnahme vertagt.

6. Am 29.03.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 24.03.2016 ein, wonach der BF die Beschwerde vom 22.06.2015 gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes zur Zl. 13 - 811299408-1422361 / BMI-BFA_STM_RD zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. zusammengefasste Verfahrensgang wird der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Dieser ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt des Bundesasylamtes zur Zl. 06 11.416-BAG, dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.11.2010, Zl. D7 313778-1/2008/23E, dem Akt des Bundesamtes zur Zl. IFA 13 - 811299408-1422361 / BMI-BFA_STM_RD sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)".

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Eine solche Zurückziehung lag im vorliegenden Fall vor, da der BF dies - durch seinen Rechtsanwalt als Vertreter - eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides sind rechtskräftig geworden und war daher das diesbezüglich beendete Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass der BF während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).

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