BVwG W152 2124324-1

W152 2124324-1Tribunal Administrativo Federal19 de abr. de 2016

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Regest

aufschiebende Wirkung

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BVwG W152 2124324-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W152.2124324.1.00

Spruch

W152 2124324-1/4Z

W152 2124328-1/4Z

W152 2124329-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerden von 1.) XXXX, StA. Mongolei, 2.) XXXX, StA. Mongolei, und 3.) XXXX,

StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 24.03.2016, Zlen. 15-1066729108/150444815 (ad 1.), 15-1066729010/150444831

(ad 2.) und 15-1066729206/150444840 (ad 3.), beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG idgF die

aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführer stellten jeweils am 30.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Erstbeschwerdeführer, der zugleich Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und Vater des Drittbeschwerdeführers ist, brachte im Rahmen der am 01.05.2015 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der am 17.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommenen Einvernahme im Wesentlichen vor, er habe in der Mongolei ein Kaffeehaus betrieben, wo sich eine Bürgerbewegung bzw. Organisation namens "Gal Undesten" auch "Gul Udesten" versammelt habe. Als diese versucht habe, ins Regierungsgebäude einzudringen, habe man den Erstbeschwerdeführer vorgeworfen, die Waffen für diese Organisation besorgt zu haben, worauf er zweimal verhaftet worden sei und dann täglich bei der Polizei habe erscheinen müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer stützten sich auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 24.03.2016, Zahlen: 15-1066729108/150444815 (ad 1.), 15-1066729010/150444831 (ad 2.),

15-1066729206/150444840 (ad 3.), wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters wurden gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde weiters jeweils gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde den Beschwerden gegen diese Bescheide gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte hiebei aus, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers unglaubwürdig sei und im Übrigen eine Gefährdung aufgrund der in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründe nicht vorliege. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde stützte man sich darauf, dass die Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen (§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG).

Gegen diese Bescheide erhoben die Asylwerber jeweils fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 22/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich hiebei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der Beschwerdeführer als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Beschwerden innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Die Beschwerdeführer (insbesondere der Erstbeschwerdeführer) machen ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hiebei um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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