W205 2009623-1•BVwG W205 2009623-1
W205 2009623-1Tribunal Administrativo Federal18 de abr. de 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W 205 2009623-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2014, Zl. 101 470 4305-VZ: 145 27 041-EAST Ost, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 4a Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Rumänien zurückzubegeben habe. Weiters wurde unter Spruchpunkt II. ausgesprochen, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde und gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet werde. Schließlich wurde festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei..
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
Mit hg. Beschluss vom 17.07.2014 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Über hg. Anfrage vom 12.04.2016 (OZ 7) zog der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 14.04.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, seine Beschwerde zurück mit, und teilte mit, dass er nicht mehr in Österreich lebe und einen Aufenthaltstitel in Deutschland habe (OZ 8).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass mit der Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren einzustellen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung.
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