BVwG L509 1226382-6

L509 1226382-6Tribunal Administrativo Federal18 de abr. de 2016

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Regest

Asylausschlussgrund, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Güterabwägung, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Suchtmitteldelikt, Verbrechen

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BVwG L509 1226382-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L509.1226382.6.00

Spruch

L509 1226382-6/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2016, Zl. 830770703-1665765 RD Steiermark, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger des Iran, reiste erstmals im Jahr 2000 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser erste Asylantrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes als unbegründet abgewiesen und die dagegen erhobene Berufung vom UBAS als verspätet zurückgewiesen. Nachdem dem diesbezüglichen Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben worden war, zog der BF in der Folge seine Berufung zurück und kehrte im XXXX 2003 freiwillig in den Iran zurück.

2. Im XXXX 2006 reiste der BF neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde zunächst wiederum mit Bescheid des Bundesasylamtes und anschließend mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.08.2009 gem. §§ 3, 8, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.

3. Mit Urteil des XXXX vom XXXX 2010, GZ XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.

Am XXXX 2013 wurde der BF unter Anordnung der Bewährungshilfe und unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen.

4. Am 10.06.2013 stellte der BF seinen dritten, nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX durchgeführten Erstbefragung gab der BF an, dass die alten Gründe von seinem letzten Asylantrag weiterhin bestehen würden und er diese aufrecht erhalte. Zudem habe er neue Fluchtgründe. Er habe im Jahr 2009 seine Religion vom Islam zum Christentum gewechselt und habe sich auch taufen lassen. Im Iran sei es Gesetz, dass Muslime, die ihre Religion ändern, umgebracht würden.

Der BF stelle aus dem Grund erst jetzt einen neuen Asylantrag, da er am XXXX 2010 verhaftet und bis XXXX 2013 im Gefängnis gewesen sei.

5. Am 24.06.2013 wurde der BF vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt.

Dabei führte er aus, dass er das letzte Mal im Jahr 2006 nach Österreich eingereist sei und sich seitdem durchgehend hier aufhalte.

Der BF sei durch Iraner mit der XXXX in Kontakt gekommen und einmal in der Woche dorthin gegangen. Was er vom Islam gekannt habe, sei nur fanatisch, radikal und hart gewesen.

6. Am 30.09.2014 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA), RD Steiermark, niederschriftlich befragt.

Vorgebracht wurde, dass der BF der XXXX Kirche in XXXX angehöre und im XXXX 2009 getauft worden sei. Manchmal besuche er die Kirche und zünde eine Kerze an, weiters versuche er zu beten und nicht zu lügen. Zeugen für seine christlichen Betätigungen seien die Schwester und die Arbeitskollegen des BF. Mit diesen besuche er auch gelegentlich die römisch-katholische Kirche in XXXX .

Bei einer Rückkehr in den Iran würde der BF bestraft, da er der Spionage verdächtigt werde und zum Christentum konvertiert sei.

7. Mit Bescheid des BFA vom 09.01.2015, Zl. 830770703-1665765 RD Steiermark, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran gem. § 46 FPG zulässig ist. Ebenso wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III).

In der Begründung dieses Bescheides führte das BFA aus, dass der BF in Österreich wegen eines besonders schweren Verbrechens zu einer Freiheitstrafe von 5 Jahren verurteilt worden und die Gewährung von internationalem Schutz daher ausgeschlossen sei. Somit seien die Asylgründe des BF nicht mehr zu prüfen.

Zu prüfen sei jedoch, ob die vom BF geltend gemachten Gründe ein Abschiebehindernis darstellen würden. Im Hinblick auf die bereits früher geltend gemachten Gründe seien diese im früheren Asylverfahren rechtskräftig als nicht glaubhaft beurteilt worden, weswegen diesbezüglich eine entschiedene Sache vorliege und die Gründe nicht nochmals zu prüfen gewesen seien. Den Angaben des BF zu seinem neuen Asylgrund, der Konversion zum Christentum, könne kein Glauben geschenkt werden. Es sei nämlich aufgrund der Ausführungen des BF davon auszugehen, dass er tatsächlich von der inneren Einstellung her nicht konvertiert und seine Scheinkonversion auch den iranischen Behörden nicht zur Kenntnis gelangt sei, weswegen nicht angenommen werden könne, dass dem BF bei einer Rückkehr in den Iran eine Gefahr wegen Konversion drohe.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2015 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

9. Gegen diesen Bescheid des BFA wurde vom Vertreter des BF mit Schriftsatz vom 26.01.2015 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

Darin wird zunächst ausgeführt, dass sich die Behörde eingehender mit dem Vorbringen des BF auseinandersetzen und insbesondere die von ihm genannten Zeugen für seinen Übertritt zum christlichen Glauben, sowie für seine innere Überzeugung hiervon, laden und einvernehmen hätte müssen. Zudem seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte teilweise nicht aktuell und unvollständig bzw. unvollständig ausgewertet worden. Hinsichtlich des vermeintlichen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes habe es die Behörde weiters verabsäumt, die von der höchtsgerichtlichen Judikatur geforderte Einzelfallprüfung vorzunehmen. So genüge es nicht, dass ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei, sondern wäre vielmehr auch eine konkrete Prüfung des Einzelfalls durchzuführen und festzustellen gewesen, ob sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweise.

10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2015, Zl. L509 1226382-5/3E, wurde der bekämpfte Bescheid in Erledigung der Beschwerde behoben und die Rechtssache gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend wurde dabei unter anderem ausgeführt wie folgt: "Somit wird sich das BFA im fortgesetzten Verfahren zunächst damit auseinanderzusetzen haben, welche (Verfolgungs)Gefahr dem BF im Iran droht und diesbezüglich die aufgezeigten, bisher versäumten Ermittlungstätigkeiten nachzuholen haben und im Anschluss daran das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.

Sollte das BFA (erneut) zu dem Ergebnis gelangen, dass die Konversion des BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen und sich in Zusammenhang mit der Rückkehrsituation damit auseinanderzusetzen haben, ob dem BF - selbst unter der Annahme, dass er bloß zum Schein konvertiert ist - im Falle einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Dazu bedarf es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend, inwieweit Behörden oder Personen im Iran die Praktiken des BF im Ausland bekannt geworden sind und ob daran - trotz einer bloßen Scheinkonversion - mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen, etwa durch Unterstellung einer echten Konversion, geknüpft sind.

Anschließend wird das BFA im Rahmen der von § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG geforderten Güterabwägung die Schwere der Tat, wegen der der BF verurteilt wurde, und die Folgen eines Ausschlusses einander gegenüberstellen zu haben, was im bisherigen Verfahren unterlassen wurde und ist die gegenständliche Beschwerde daher im Recht, wenn in ihr genau dieser Umstand moniert wird.

Erst danach wird eine umfassende Entscheidung, ob ein Asylausschlussgrund vorliegt bzw. vor allem, ob dieser geeignet ist, dass der BF trotz möglicherweise bestehender Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen wird, möglich sein".

11. Am 05.08.2015 wurde der BF erneut vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihm nach Darstellung des bisherigen Ablaufes des Verfahrens mitgeteilt, dass seinen Angaben hinsichtlich der Konversion Glauben geschenkt werde. Aufgrund seiner Vorstrafen sei jedoch ein Asylausschlussgrund gegeben und auch subsidiärer Schutz ausgeschlossen. Seine Abschiebung sei gem. § 8 Abs. 3 als unzulässig anzusehen, weshalb ihm in Österreich eine Duldung zukomme.

12. Mit Bescheid des BFA vom 25.02.2016, Zl. 830770703-1665765 RD Steiermark, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und festgehalten, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran gem. § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nach nochmaliger Prüfung zu der Ansicht gelangt sei, dass die vom BF hinsichtlich seiner Konversion zum Christentum gemachten Angaben als schlüssig und somit als glaubhaft zu werten seien. Es stelle sich als glaubhaft dar, dass ihm im Iran Verfolgung wegen Konversion und letztlich die Todesstrafe drohe. Wie dem Strafregisterauszug zu entnehmen sei, sei der BF in Österreich wegen eines besonders schweren Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Die Gewährung von internationalem bzw. subsidiärem Schutz sei daher ausgeschlossen.

13. Mit Verfahrensanordnung vom 25.02.2016 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

14. Gegen diesen Bescheid des BFA wurde vom Vertreter des BF mit Schriftsatz vom 14.03.2016 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ) wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden seien, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

Wie das BFA richtig festgestellt habe, drohe dem BF im Iran wegen seiner Konversion zum Christentum asylrelevante Verfolgung, bis hin zur Todesstrafe. Hinsichtlich des vom BFA angenommenen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes werde bemängelt, dass sich dieses in seiner rechtlichen Beurteilung auf eine Verurteilung nach § 28a Abs. 4 Z 1 SMG beziehe. Der BF sei jedoch nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG verurteilt worden. Die Ansicht des BFA, der BF sei wegen eines besonders schweren Verbrechens iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG verurteilt worden, sei unrichtig. Bei der Frage, ob ein besonders schweres Verbrechen vorliege, müssten auch die Umstände des entsprechenden Einzelfalles berücksichtigt werden. Der BF habe zwar nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt, jedoch habe das BFA nicht geprüft, ob sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweise. Beispielsweise hätte berücksichtigt werden müssen, dass das Gericht eine Strafe verhängt habe, die nur ein Drittel des Strafrahmens umfasse, was darauf hindeute, dass Umstände vorgelegen seien, welche die Schwere der Tat zumindest in subjektiver Sicht gemindert hätten. Ebenso habe sich das BFA nicht mit der Zukunftsprognose für den BF auseinandergesetzt. Diesfalls hätte es feststellen müssen, dass der BF bereits am 15.05.2013 unter Anordnung der Bewährungshilfe und unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen worden sei. Seither habe sich der BF in strafrechtlicher Hinsicht nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Auch seine Bewährungszeit sei bereits in zwei Monaten beendet. Auch habe das BFA die von der Judikatur geforderte Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, gänzlich unterlassen. Spruchpunkt I. des Bescheides sei somit aufgrund von erheblichen Verfahrensfehlern und einer unrichtigen Rechtsanwendung erlassen worden und daher unzulässig. Bei richtiger Würdigung hätte das BFA zum Schluss kommen müssen, dass im Falle des BF kein Asylausschlussgrund gegeben sei und ihm daher der Status eines Asylberechtigten zu gewähren sei.

Der Beschwerde beigefügt wurde zudem ein Schreiben des Bewährungshelfers des BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Spruchpunkt I.

3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

3.2.4. Es gibt aus Sicht des erkennenden Richters keinen Grund zur Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine umfassende rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen hat, auch wenn dieses in seiner Konzeption als erste gerichtliche Tatsacheninstanz eingerichtet ist. Dies entbindet die Verwaltungsbehörden keineswegs von der Verpflichtung, in Wahrung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens - ausgerichtet am Zweck des Ermittlungsverfahrens - den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 37 AVG).

3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

3.3.1. § 6 AsylG bestimmt Foglendes:

(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und solange er Schutz gem. Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

3.3.2. Erstmals führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention aus, dass nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, genüge es allerdings nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.

Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, darüber hinaus ausgeführt hat, sei als letzter Punkt der kumulativ erforderlichen vier Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zurückverbringung eine Güterabwägung vorzunehmen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen würden. Bei dieser Güterabwägung sei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potenzielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüber zu stellen. In diesem Zusammenhang tätigte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiters die Anmerkung, wenn der Asylwerber mit Folter oder Tod zu rechnen habe, würden die öffentlichen Interessen an der Nichtasylgewährung "eher selten" die individuellen Schutzinteressen überwiegen, in solchen Fällen sei sogar Kriminellen Asyl zu gewähren, wenn ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht.

3.3.3. Im vorliegenden Fall hat das BFA festgestellt, dass dem BF wegen seiner Konversion zum Christentum Verfolgung und letztendlich die Todesstrafe drohe. In weiterer Folge wurde (unter Anführung der Verurteilungen des BF) ausgeführt, dass der BF in Österreich wegen eines besonders schweren Verbrechens zu einer Freiheitstrafe von 5 Jahren verurteilt worden sei und zog das BFA daraus den Schluss, dass die Gewährung von internationalem bzw. subsidiärem Schutz ausgeschlossen sei.

In weiterer Folge nahm das BFA zwar noch an, dass aufgrund der (rechtskräftigen) Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren wegen eines Deliktes, das mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren bedroht sei, vom Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens auszugehen sei und stützt sich dabei auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005. Diese Bestimmung umfasst Personen, die eine Gefahr für die Bevölkerung des Aufnahmestaates bedeuten. Dass der Asylwerber eine Gefahr darstellen muss, indiziert eine Zukunftsprognose. Dass jemand ein Verbrechen begangen hat, ist noch lange nicht ausreichend. Erst die Tatsache, dass er hinkünftig eine Gefahr darstellt, rechtfertigt die Anwendung der Ausschlussklausel. Um eine solche Zukunftsprognose treffen zu können, ist das Vorleben des Asylwerbers relevant, dessen Rechtfertigung bei der Strafverhandlung, sein Verhalten während und nach der Haft. Gegebenenfalls wird ein psychologisches Gutachaten herangezogen werden müssen (Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Stand: 15.01.2016, K18 zu § 6 AsylG) Die, entsprechend der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und Literatur, in einem nächsten Schritt vorzunehmende Zukunftsprognose und Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des BF sowie die darauffolgende Güterabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Rückschiebung und den Interessen des BF am Weiterbestehend des Schutzes durch den Zufluchtsstaat ist jedoch unterblieben, weswegen sich das Verfahren bzw. der gegenständlich angefochtene Bescheid insofern als mangelhaft erweisen, als es an grundlegenden Ermittlungen und darauf basierenden nachvollziehbaren Feststellungen mangelt und ist die Beschwerde im Recht, wenn sie genau auf diese Mängel hinweist.

Ebenso wurde vom BFA nicht berücksichtigt, dass es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht genügt, dass ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt wurde, sondern sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen muss.

Vom BFA wurde diesbezüglich lediglich festgehalten, dass aufgrund der Verurteilung des BF wegen eines besonders schweren Verbrechens zu einer Haftstrafe von 5 Jahren ein Asylausschlussgrund gegeben sei.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass es das BFA in Zusammenhang mit der Verurteilung des BF offenbar nicht einmal für notwendig erachtete, sich näher mit dem entsprechenden Urteil auseinanderzusetzen, sondern seine Ausführungen zu den Verurteilungen des BF lediglich auf einen Auszug aus dem Strafregister stützte. Damit war es ihm jedoch nicht möglich, auf die genaueren Umstände der Tatbegehung bzw. der Verurteilung, wie etwa auch auf das Vorliegen etwaiger Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe einzugehen, was jedoch insbesondere für die Beurteilung dafür, ob sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweist bzw. für die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des BF unerlässlich gewesen wäre. Ebenso wurde vom BFA nicht in seine Beurteilung miteinbezogen, dass der BF nach Verbüßung eines Teiles seiner Haftstrafe unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen wurde, was ebenfalls Einfluss auf die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit bzw. die daran anknüpfende Güterabwägung haben könnte.

3.3.4. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG notwendigen Voraussetzungen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen unerlässlich erscheinen und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Vorbringens des BF vom BFA nicht ausreichend ermittelt.

Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass dem BFA bereits mit Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2015 aufgetragen wurde, (im Anschluss an die in diesem Bescheid ebenfalls angeführten nachzuholenden Ermittlungen) im Rahmen der von § 6 AsylG geforderten Güterabwägung die Schwere der Tat, wegen der der BF verurteilt wurde und die Folgen eines Ausschlusses einander gegenüberzustellen.

3.3.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher die aufgezeigten, bisher versäumten Ermittlungstätigkeiten nachzuholen und im Anschluss daran das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben. Angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen sind die Ausführungen des BFA nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.

3.3.6. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem BFA wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen und ist vom Vorliegen eines Asylausschlussgrundes ausgegangen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (das BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes wohl nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit sämtlichen entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt zu haben.

3.3.7. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das BFA zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden insbesondere auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen bzw. die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen des BF zu berücksichtigen sein.

4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht). Darüber hinaus wurde die jüngst zu § 28 Abs. 3 VwGVG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - wie oben dargestellt - berücksichtigt. Wie schon bisher wird darin das Institut der Zurückverweisung an die belangte Behörde als Ausnahme von der Sachenentscheidungspflicht der Beschwerdeinstanz betrachtet und liegt gegenständlich ein solcher Ausnahmefall vor. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung ist daher bereits vorhanden, die weder als uneinheitlich noch als abweichend von einer früheren Rechtsprechung anzusehen ist. Folglich ist die Revision als unzulässig zu erklären.

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