W168 2123449-1•BVwG W168 2123449-1
W168 2123449-1Tribunal Administrativo Federal15 de abr. de 2016
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W168 2123449-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, StA: Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2016, Zl. 1084533303/151195945, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.08.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu oben angeführte Personalien an.
Eine durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab einen Kategorie 1 Treffer in den Niederlanden vom 23.10.201.
Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei befragt zur Reiseroute an, sie habe ihre Heimat die Mongolei am 15.08.2015 mittels eines Zuges in Richtung Russland Moskau verlassen. Von Moskau aus sei sie mittels seines LKW direkt über unbekannte Länder nach Österreich gelangt und hätte in Folge gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auf Vorhalt des vorliegenden Eurodac - Treffers der NL führte die beschwerdeführende Partei (bP) aus, dass sie sich bereits unter dem Alias Namen XXXX von Oktober 2009 bis Oktober 2010 aufgehalten hätte. Da sie keine Antwort von den österreichischen Behörden erhalten hätte, wäre sie weiter in die NL gefahren. Von den NL wäre sie abgeschoben worden und von Deutschland aus, wäre sie zurück in die Mongolei gereist. Bezüglich ihrer Reise durch die EU hätte sie falsche Angaben gemacht, da sie Angst gehabt hätte, bei wahrheitsgemäßen Angaben aus Österreich abgeschoben zu werden. Ihr Heimatland hätte sie verlassen, da sie Angst hätte von ihren Lebensgefährten umgebracht zu werden.
Das Bundesamt richtete aufgrund der erstatteten Angaben, als auch der vorliegenden Eurodac - Treffer ein auf Art. 18 Abs. 1 b Dublin III - VO gestütztes Ersuchen an die Niederlande. Hierbei wurden die niederländischen Behörden über die Aussagen der bP in Bezug auf das Verlassen des Gebietes der Mitgliedsstaaten informiert. Gleichzeitig wurde ein Informationsersuchen an Deutschland gerichtet.
Mit Information der deutschen Behörden vom 20.10.2015 wurde mitgeteilt, dass keinerlei Informationen betreffend die bP in DE vorhanden wären.
Mit Schreiben vom 02.11.2015 stimmte die niederländische Dublinbehörde ausdrücklich der Wiederaufnahme der bP gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO zu.
Aufgrund des Ablaufes der 20 Tagesfrist wurde die bP am 12.01.2016 rückwirkend mit 16.09.2015 zum inhaltlichen Verfahren zugelassen.
Bei der am 11.02.2016 nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung durchgeführten Einvernahme der beschwerdeführenden Partei durch das BFA brachte diese im Wesentlichen vor, dass sie sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Die beschwerdeführende Partei führte befragt, ob sich nahe Angehörige im Bundesgebiet aufhalten würden aus, dass sich ihr Sohn XXXX in Österreich befinden würde. Sie kenne jedoch den genauen Aufenthaltstitel nicht, bzw. wisse sie, dass er diesen alle 2 Jahre verlängern müsse. Der Sohn würde sie seit 2006 in Österreich befinden. Sie würde mit ihm Kontakt über das Internet halten. Befragt zum Gesundheitszustand führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie unter Hepatitis C, unter Bluthochdruck und unter Problemen mit der Schilddrüse leiden würde. Auch habe sie einen Stein in der Harnblase. Sie nehme aktuell mehrere Medikamente. An Hepatitis C würde sie seit 1988 und unter Bluthochdruck würde sie seit 1990 leiden. Die Probleme mit der Schilddrüse wären erst in Österreich festgestellt worden. Sie hätte in Österreich bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Behandlungen in Anspruch genommen bzw. wäre sie nie stationär in Behandlung gestanden. Es würden Untersuchungen laufen und sie würde Mitte September zu Untersuchungen gehen. Befunde würde gegenwärtig nicht verfügt werden. Befragt zu den Niederlanden führte die beschwerdeführende Partei zusammenfassend aus, dass sie sich dort rund 8 Monate aufgehalten hätte und ihr dort gesagt worden wäre, dass sie die NL wieder verlassen müsse, da Österreich für ihr Verfahren zuständig wäre. Sie hätte in Folge die NL im April 2012 verlassen und wäre dann wieder nach Hause gefahren. Befragt ob Beweismittel in Bezug auf das Verlassen der NL vorliegen würde, führt die bP aus, dass sie Beweise in der Mongolei hätte. Diese könne sie der Behörde beibringen. Befragt ob es in den NL Vorfälle gegeben hätte, führte sie aus, dass es keinerlei Vorfälle gegeben hätte. Sie hätte dort aber keinen Asylantrag stellen können und wäre aufgefordert worden, die NL zu verlassen. Freiwillig wäre sie nicht bereit in die NL zurückzukehren. Ihr Zielland wäre Österreich gewesen. Sie wolle ruhig leben, die Sprache erlernen und arbeiten. Sie wolle nicht nach in die NL zurück, da sie dort aufgefordert worden wäre das Land zu verlassen. Es wäre ihr auch gesagt worden, dass sie dort keinen Asylantrag stellen könne. Auch würde ihr Sohn mit seiner Familie hier leben. Deshalb wolle sie auch hier bleiben. Sie wolle hier arbeiten und gesundheitliche alles in Ordnung bringen. Sonstige Ausführungen zu den NL wolle sie nicht erstatten.
Mit 03.02.2016 wurden der bP Länderfeststellungen zu den NL übermittelt.
Mit Datum 16.02.2016 teilte die bP mit, dass sie keine Beweismittel in Bezug auf den angegebenen Aufenthalt in ihrem Heimatland vorlegen könne.
Mit Verfahrensanordnung wurde ein Rechtsberater gem. §52 BFA - VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung in die Niederlande zulässig ist.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 5 Abs. 2 BFA-G, Feststellungen zum niederländischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in den Niederlanden, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, einschließlich psychiatrischer/psychologischer Hilfe, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das niederländische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.
Im Speziellen geht aus der Begründung hervor:
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1. Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2013
Niederlande
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2013
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründen
NEGATIV
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Die Einreise in die Niederlande und die Gewährung von Asyl werden im Aliens Act 2000, der mit 1. April 2001 in Kraft trat, geregelt. Weitere Bestimmungen hierzu sind der General Administrative Law Act und der Act of the Agency of Reception (AIDA 2.7.2014).
Zuständig für das Asylverfahren ist der Immigration and Naturalisation Service (IND). Um einen Asylantrag einbringen zu können, muss sich der AW bei der Fremdenpolizei in Ter Apel oder am Flughafen Schipol melden. Dort wird der AW erkennungsdienstlich behandelt und seine Identität festgestellt. Das dauert normalerweise nicht länger als zwei Tage. Während dieser Zeit wird der AW in der benachbarten Zentralen Aufnahmeeinrichtung untergebracht. Ist der AW per Flugzeug eingereist, ist bei der Royal Netherlands Marechaussee (niederländischer Grenzschutz) Meldung zu erstatten und wird dann in das Schipol Aufnahmezentrum gebracht (IND o.D.).
Das reguläre Asylverfahren besteht aus einem verkürzten und einem erweiterten Verfahren. Jeder Asylantrag durchläuft zuerst das verkürzte Verfahren. Dabei entscheidet der IND, ob Asyl gewährt/abgelehnt oder ob der Antrag in das erweiterte Verfahren übergeleitet werden soll (AIDA 2.7.2014). Das verkürzte Asylverfahren dauert üblicherweise nicht länger als acht Tage, kann aber in Ausnahmefällen bis zu 14 Tage betragen (IND o.D.). Erfüllt der Asylwerber die Voraussetzungen für Asyl nicht, wird ihm am fünften Tag schriftlich die Absicht mitgeteilt ihn negativ zu bescheiden. Auf diese Absicht können der AW und sein Anwalt reagieren. Danach entscheidet der IND ob die Absicht fallen gelassen wird oder ein negativer Bescheid ergeht.
Ein negativer Bescheid ergeht nicht später als am achten Tag des verkürzten Verfahrens. Eine Beschwerde dagegen kann vor Gericht eingebracht werden (AIDA 2.7.2014).
Wenn mehr Zeit für Nachforschungen gebraucht wird, wird das Verfahren in das erweitere Verfahren übergeleitet. Eine Entscheidung ergeht dann innerhalb von maximal 6 Monaten, eine Verlängerung um maximal 6 Monate ist möglich. Der AW wird dann in eine andere Einrichtung gebracht. Telefonische Auskünfte über den Stand des Verfahrens können der AW oder sein Rechtsbeistand jederzeit einholen. AW, die sich im erweiterten Verfahren befinden, erhalten einen Ausweis, das sogenannte "W-Dokument", das ihren legalen Aufenthalt in den Niederlanden bescheinigt. Nach Ablauf der ersten sechs Monate des Verfahrens, darf der AW für 24 Wochen im Jahr arbeiten (IND o.D.).
Gegen einen negativen Bescheid des IND im verkürzten Verfahren kann innerhalb einer Woche Beschwerde eingelegt werden. Der AW darf während dieser Beschwerde aber nur im Land bleiben, wenn er vor Gericht aufschiebende Wirkung beantragt.
Gegen einen negativen Bescheid im erweiterten Verfahren kann innerhalb von vier Wochen, Beschwerde eingelegt werden. Während dieses Verfahren läuft, darf der AW im Land bleiben. Die Beschwerde bzw. der Antrag auf aufschiebende Wirkung sind kostenlos. Entscheidet das Gericht negativ, muss der AW das Land verlassen (IND o. D.).
Alle Entscheidungen der Gerichte, bei denen Beschwerde eingelegt werden kann, können sowohl seitens des IND als auch des AW beim sog. Council of State beeinsprucht werden. Allerdings haben solche Einsprüche keine aufschiebende Wirkung. Um sicherzustellen, dass ein AW das Land nicht vor einem Urteil das Land verlassen muss, ist eine einstweilige Verfügung des Council of State notwendig (AIDA 2.7.2014)
Quellen:
Ein Asylwerber, dessen Verfahren die Niederlande zu führen haben und im Rahmen der Dublin-Verordnung übernommen wird, hat Zugang zum ordentlichen (verkürztes bzw. erweitertes) Asylverfahren. Auch ist der IND für das gesamte Asylverfahren zuständig. Im Falle eines "take back"-Verfahrens kann der AW einen neuen Antrag stellen, wenn sich neue Umstände ergeben haben. Diese werden dann als Folgeanträge behandelt. In "take charge"-Fällen muss der AW einen Asylantrag stellen, wenn dieser internationalen Schutz gewährt haben will. Eine Ablehnung eines Asylantrags aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates, kann bei einem regionalen Gericht beeinsprucht werden, wobei ein solcher Einspruch im Gegensatz zum normalen erweiterten Verfahren keine aufschiebende Wirkung hat. Jedoch kann auch in solchen Fällen ein Anwalt das Gericht um eine einstweilige Verfügung ersuchen. Wird dieser stattgegeben, hat der AW das Recht auf weitere Versorgung. Grundsätzlich wird seitens des Gerichts im Falle einer Überstellung entsprechend der Dublin-Verordnung auf mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK, auf das Niveau bei den Aufnahmeeinrichtungen und auf prozedurale Garantien im jeweiligen Mitgliedsstaat Bedacht genommen (AIDA 2.7.2014).
Dublin-Rückkehrer haben dieselben Rechte wie andere Asylwerber und können einen Folgeantrag einbringen, wenn sie wollen. Dieser wird wie der Folgeantrag eines Nicht-Dublin-Rückkehrers behandelt. Das heißt, wenn der Folgeantrag keine neuen Elemente enthält, wird der Antrag unter Verweis auf die Entscheidung im ersten Verfahren abgewiesen. Werden neue Elemente vorgebracht, wird der Antrag vollständig geprüft (IND 11.1.2012).
Grundsätzlich haben AW im Dublin Verfahren Zugang zum ordentlichen Asylverfahren in den Niederlanden, insbesondere diejenigen, die vorher noch keinen Asylantrag gestellt hatten, sogenannten "take charge" Fälle. AW, die bereits einen Asylantrag in den NL gestellt hatten und die während des Asylverfahrens die NL verließen ("take back"-Fälle), müssen einen neuerlichen Antrag stellen, in dem neue Fakten und Umstände anzuführen sind, die einen solchen rechtfertigen würden (ECRE 3.2006).
Quellen:
3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)
Grundsätzlich werden alle Asylwerber dem gleichen Asylverfahren unterzogen. Eine spezielle Behandlung gibt es allerdings für unbegleitete Minderjährige, die beim ersten Asylantrag nicht älter als 15 Jahre sind und wenn es offensichtlich ist, dass solche AW, ohne deren eigenes Verschulden, innerhalb von drei Jahren nicht in das Herkunftsland zurückgebracht werden können. Der IND stellt dabei eine Asylaufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für UMAs aus. AW, die älter als 15 Jahre sind, bekommen alle notwendige Hilfe im Falle einer negativen Asylentscheidung zur Rückkehr. Ist diese nicht möglich, können sich auch solche AW, wie Erwachsene, für eine reguläre Aufenthaltserlaubnis qualifizieren (IND o.D.).
AW unter 18 Jahren werden als unbegleitete Kinder eingestuft. Bestehen Zweifel über das Alter, wird eine entsprechende Röntgenuntersuchung durchgeführt. UMAs unter 12 Jahren können einen Asylantrag nur durch einen Rechtsvertreter oder Vormund stellen. Ein Vormund wird von NIDOS, eine Organisation, die für die Bereitstellung von Kindesbetreuern zuständig ist, bestellt. Kinder von 13 bis 18 Jahren werden zuerst in einer sogenannten Process Reception Location (POL) untergebracht, danach bei Pflegefamilien oder in Kleinsiedlungen (AIDA 2.7.2014).
Quellen:
Entscheidungen über Deportationen in Länder oder Gebiete, in denen laut Einschätzung der Spezialisten ein Schutz vor Verfolgung nicht gesichert werden kann, werden nur in enger Zusammenarbeit mit dem Außenministerium und internationalen Menschenrechtsorganisationen durchgeführt. Auch versicherten die Behörden, dass keine Rückführungen stattfinden, wenn der AW bei der Rückkehr inhaftiert werden würde (USDOS 27.2.2014).
Ein AW kann eine Aufenthaltserlaubnis auf Basis der GFK, aus besonderen humanitären Gründen (z.B. aufgrund traumatischer Erfahrungen) und wenn eine Rückkehr diesen einem besonderen Risiko aussetzen würde, (z.B. aufgrund kriegerischer Handlungen) erhalten (Refworld 3.2004).
Quellen:
Die Central Agency for the Reception of Asylum Seekers (COA) ist für die Unterbringung und die Versorgung der grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich. Die erste Unterkunft für AW ist das Aufnahmezentrum Ter Apel. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird der AW in eine Unterkunft der COA verlegt. Dabei erhalten diese von den Angestellten in den Unterbringungszentren Hilfe und Unterstützung je nach Stand ihres Verfahrens. Zusätzlich gibt es entsprechende Unterstützung und Informationen hinsichtlich Integration oder Rückkehr in das Herkunfts- oder Drittland. Die Unterbringungszentren der COA sind in den gesamten Niederlanden zu finden (COA o.D.).
Sowohl im verkürzten als auch im erweiterten Verfahren besteht das Recht auf weitere Versorgung im Falle einer negativen Asylentscheidung durch den IND für weitere 4 Wochen. Grundsätzlich endet dieses Recht nach Ablauf dieser Zeitspanne. Diese kann jedoch, im Falle eines erhobenen Einspruchs bis zur Entscheidung des Gerichts darüber, mittels einer einstweiligen Verfügung nochmals verlängert werden (AIDA 2.7.2014).
Quellen:
Die Gesundheitsversorgung für Asylwerber wird in den Niederlanden durch das Gesundheitszentrum für Asylwerber (Gezondheidscentrum asielzoekers, GC A) bewerkstelligt. Wenn ein AW zum ersten Mal in ein Asylzentrum kommt, wird eine medizinische Eingangsuntersuchung angeboten um Behandlungserfordernisse frühzeitig zu erfassen. Kosten für Übersetzer werden mit dem COA verrechnet. Außenstellen des GC A finden sich in oder bei jedem Asylwerberzentrum an insgesamt rund 40 Orten. Ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester und ein psychologischer Berater oder medizinischer Assistent stehen dort zur Verfügung. In den Zentren wird zu fixen Zeiten ordiniert und jeder AW kann diese besuchen oder sich einen Termin ausmachen. Zu jeder Zeit (24 Stunden / 7 Tage die Woche) steht die Telefon-Hotline zur Verfügung, wo Fragen gestellt, Termine ausgemacht und Taxifahrten organisiert werden können. Die Behandlung ist dieselbe wie für niederländische Bürger, erweitert um besonderes Augenmerk auf sprachliche und kulturelle Unterschiede, die Lebenssituation von AW, das Asylverfahren und deren besonderen Bedürfnissen. Seit 2010 bietet GC A primäre psychologische Versorgung durch die psychologischen Berater, die ebenfalls zu Ordinationszeiten anwesend sind (GCA o.D.).
Quellen:
http://www.gcasielzoekers.nl/en/about-gca/how-does-gca-work.html, Zugriff 1.8.2014
Die wichtigsten Regelungen für die Aufnahme von Asylwerbern sind wesentlich im sogenannten Central Agency Act for the Reception of Asylum Seekers festgelegt. Die Regelung über die Unterstützung für Asylwerber aus dem Jahr 2005 basiert auf diesem Gesetz und legt fest, wer dazu berechtigt ist und wer davon ausgenommen wird. Dabei besteht der Grundsatz, dass alle mittellosen AW ein Recht auf Unterbringung und materielle Versorgung haben (AIDA 2.7.2014).
AW, denen ein Schutzstatus verweigert wurde, können noch weitere 4 Wochen in einem Asylwerberzentrum verbleiben. Wenn es nötig ist, ist ein zusätzlicher Aufenthalt in einer sogenannten freedom restricting location für weitere maximal 12 Wochen möglich. Während dieser Zeit muss die Heimreise ins Herkunftsland organisiert werden. Dies wird allerdings bei Ex-AWs, wenn gewichtige medizinische Gründe vorliegen, nicht durchgeführt (COA o.D.).
Quellen:
Nach Auskunft des IND (Immigration and Naturalisation Service), haben anerkannte Flüchtlinge und Begünstigte bezüglich eines internationalen Schutzes vollen Zugang zum niederländischen Wohlfahrtssystem (medizinische, soziale und finanzielle Zuwendungen) (IND 12.8.2014).
Nach den Bestimmungen des Aliens Act 2000, erhalten alle anerkannten Flüchtlinge die gleiche Art einer Aufenthaltsberechtigung (Refworld 3.2004). AW, die eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben, werden in Unterkünften untergebracht, die von den jeweiligen Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Innerhalb von 14 Wochen müssen diese das Aufnahmezentrum verlassen und in die neue Unterkunft umziehen. COA unterstützt und berät dabei Besitzer von Aufenthaltsberechtigungen hinsichtlich Informationen über die holländische Gesellschaft, bietet Sprachkurse an und führt persönliche Beratungsgespräche durch (COA o.D.).
Bei Schutzgewährung stellt der IND eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung aus, die grundsätzlich 5 Jahre gültig ist. Diese Karte berechtigt zur Familienzusammenführung von Familienmitgliedern. Bei Ausstellung einer Asylaufenthaltsberechtigung ist ein Besuch eines Integrationskurses verpflichtend. Weiters muss man einer bezahlten Arbeit nachgehen und man hat das Recht auf eine Wohnung vermittelt durch die Organisation COA, das Recht auf Ansuchen der Staatsbürgerschaft und das Recht auf Ausbildung und Erziehung (IND o.D.a).
Um sich für eine permanente Aufenthaltserlaubnis oder eine Staatsbürgerschaft zu qualifizieren, muss eine sogenannte Integrationsprüfung positiv abgelegt werden. Dabei gibt es in bestimmten Fällen Ausnahmeregelungen (z.B.: aus medizinischen Gründen etc.). Weiter Voraussetzungen sind u.a.: Besitz einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis seit 5 ununterbrochenen Jahren, ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt und ausreichende Integration in die holländischen Gesellschaft (IND o.D.b).
Ein unbegleitetes Kind, welches sich nicht für Asyl qualifizieren konnte, kann trotzdem eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn gewisse Kriterien (u.a. fehlende Unterbringungsmöglichkeiten im Herkunftsland etc.) erfüllt sind. Diese wird normalerweise mit Erreichen des 18. Lebensjahres wieder entzogen, wenn adäquate Bedingungen im Herkunftsland gegeben sind (AIDA 2.7.2014).
Quellen:
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die bP nicht an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit leiden würde. Zu der geäußerten Befürchtungen in Bezug auf die NL sei anzuführen, dass diese keine unmittelbare Bedrohung der bP glaubhaft darlegen hätten können bzw. sei zu der Vermutung des Drohens einer Abschiebung in die Heimat sei aufzuführen, dass die Beschwerdeführer gemäß den vorgehaltenen Länderfeststellungen die Möglichkeiten haben, nach Rücküberstellung einen neuen Antrag zu stellen. Die medizinische Grundversorgung für Asylwerber sei in den Niederlanden jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.
Nachvollziehbare Beweise, die für ein relevantes Verlassen der bP des Gebietes sprechen würden und damit zu einer möglichen Zuständigkeitsverschiebung hätten führen können, wären nicht vorgelegt worden. Die NL hätten ausdrücklich ihre Zuständigkeit anerkannt.
Ferner sei zu bemerken, dass aufgrund der allgemeinen Lage in den Niederlanden nicht davon auszugehen sei, dass die bP in den Niederlanden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnte oder dass ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Der Aktenlage nach hätten sich aufgrund des psychischen oder physischen Gesundheitszustandes keine Hindernisse ergeben, die gegen eine Überstellung der bP in die Niederlande sprechen würden.
Zum Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer wurde festgehalten, dass sich im Verfahren keine Hinweise auf relevante familiäre Bindungen ergeben hätten. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte wäre auch kein schützenswertes Privatleben in Bezug auf den erwachsenen und sich seit 2006 in Österreich lebenden Sohn und die Schwiegertochter entstanden. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein qualifiziert schützenswertes Familienleben würde hierdurch nicht vorliegen. Eine Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der bP ein. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung überwiegt die privaten Interessen am Verbleib in Österreich. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich nicht ergeben. Es würden keine Tatsachen oder Umstände existieren, die einer Überstellung der bP in die NL entgegenstehen würden.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher beantragt wird, der Beschwerde wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den gegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beheben und das gegenständliche Asylverfahren in Österreich zuzulassen, sowie von der ausgesprochenen Außerlandesbringungen abzusehen.
Begründend wurde zusammenfassend zunächst in Bezug auf vorhandene Verfahrensmängel im gegenständlichen Verfahren ausgeführt, dass die Rechtsberatung nicht an der Einvernahme teilgenommen hätte. Die bP wäre rückwirkend mit 19.09.2015 zum Verfahren zugelassen worden. Gem. §29 Abs. 5 AsylG wäre jedoch ein RB zu bestellen erforderlich gewesen, bzw. wäre gem. §49. Abs. 2 letzter Satz BFA - VG verpflichtet an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen. Damit wären auch im Beschwerdefall dem Beschwerdeführer sämtliche Informationen vorenthalten und ihm jegliche Beratungsmöglichkeiten genommen. Auch wäre es der bP aufgrund der Abwesenheit des Rechtsberaters nicht möglich gewesen zielgerichtetes Vorbringen zu erstatten. Dies würde umso schwerwiegender wiegen, als der Beschwerdeführer nicht rechtfreundlich vertreten gewesen wäre. Auch wäre die Mangelhaftigkeit des Erfahrens nicht durch die nunmehrige Gelegenheit im Beschwerdeverfahren vollständig beseitigt, als wenn auch im Lichte des §20 Abs. 1 Z2 BFA - VG ein Neuerungsverbot nicht vorliegen würde, der Beschwerdeführer nicht verstanden hat, dies würde sich auch aus der handschriftlichen Beschwerdeergänzung ergeben, möglicherweise bis dato nicht verstanden habe, was Gegenstand des Verfahrens wäre. Aus diesem Grunde wäre er bis dato nicht in die Lage versetzt worden, im Rahmen eines fairen Verfahrens seinen Rechtsstandpunkt darzulegen. Auch wäre ein Selbsteintritt aufgrund Art 17 Dublin III VO im gegenständlichen Verfahren vorzunehmen. Dies, da sich der erwachsene Sohn und die Schwiegertochter in Österreich befinden würden. Die Familie würde die bP in Österreich sehr unterstützten. In Bezug auf das Vorliegen von inhaltlicher Rechtswidrigkeit wurde ausgeführt, dass die bP könne Originaldokumente anführen, dass sie im April 2012 zurückgekehrt sei. Sie hätte sich nunmehr Kopien mailen lassen können. Aus dem mongolischen Reisepass wäre ersichtlich, dass dieser am 18.02.2014 von der staatlichen Behörde in XXXX ausgestellt worden wäre. Auch würde eine Kopie des "Book for the fund of human development" inklusive englischer Übersetzung vorgelegt. Dieses Dokument wäre am 14.05.2012 ausgestellt worden. Dies diene dazu zu belegen, dass zu diesem Zeitpunkt die bP in der Mongolei Sozialhilfe empfangen hätte. Auch wäre die damals aktuelle Adresse angeführt. Die bP hätte demnach die Europäische Union für eine drei Monatige Dauer verlassen. Aus diesem Grunde wäre die bP gem. Art. 19 Abs. 2 Dublin III VO in Österreich zuzulassen gewesen. Ergänzend wäre der Antrag auf aufschiebende Wirkung gem. §17 Abs. 1 BFA - VG zu stellen, da eine Verletzung von Bestimmungen des Art. 2 oder Art. 3 EMRK drohen würde. In Folge wurde die Anträge gestellt, der fristgerecht eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die angefochtene Entscheidung zu beheben und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen, in eventu den Bescheid zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen, die verhängte Ausweisung zu beheben und eine mündliche Verhandlung gem. §24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen. Als Beilagen wurden die Kopie des mongolischen Personalausweises, die Kopie des "Books for the fund of human develepment" und eine englische Übersetzung dieses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, der Eurodac - Abfrage, den Befragungen und den aktuellen Länderfeststellungen.
Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei und zu ihrer Antragstellung in den Niederlanden ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit dem Ergebnis der Eurodac - Abfrage, sowie aus dem Akteninhalt. Die beschwerdeführenden Partei hat unzweifelhafte Belege, die ein Verlassen des Gebietes der Mitgliedsstaaten belegen können nicht vorgebracht. Die Zuständigkeit der Niederlande liegt aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung der Niederlande vor.
Die Feststellungen bezüglich der Zustimmung der Niederlande zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den niederländischen Dublin-Behörden. In diesem Konsultationsverfahren wurde den niederländischen Behörden sämtliche verfügbaren Informationen, insbesondere auch die in Bezug auf das zu Protokoll gegebene Verlassen der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt.
Die unbedenkliche Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in den Niederlanden sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der volljährige Sohn, bzw. die Schwiegertochter der beschwerdeführenden Partei befinden sich in Österreich. Die beschwerdeführenden Partei hat zu diesen jedoch glaubwürdig kein berücksichtigungswürdiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis - bzw. Naheverhältnis vorgebracht, sodass die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus Österreich einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen würde. Die bP hat demnach in Österreich, keine berücksichtigungswürdigen familiären oder besonderen privaten Bindungen.
Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende aktuelle und reale Bedrohungssituation in den Niederlanden wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei und ihrer erstmaligen Stellung eines Asylantrages in den Niederlanden, zum Stand des Asylverfahrens in den Niederlanden, zur Zuständigkeit der Niederlande aufgrund der erfolgten ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme, sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus den eigenen Vorbringen der bP iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus ihrer eigenen Angabe und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus dem Vorbringen beschwerdeführenden Partei. Aus sämtlichen im Verfahren relevierten Aussagen sind keine akuten und derart schwerwiegenden bzw. lebensbedrohenden Erkrankungen ableitbar, die eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei als einen unzulässigen Eingriff in Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten. Aus den vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen zu den Niederlanden ist eindeutig erkennbar, dass in den Niederlanden die Versorgung mit medizinischen Leistungen für Asylantragsteller gesichert ist. Der beschwerdeführenden Partei stehen auch aufgrund der der ausdrücklichen Zustimmung der niederländischen Behörden diese medizinischen Versorgungsleistungen nach einer Rücküberstellung in die Niederlande dort zur Verfügung und sind ihr auch faktisch dort zugänglich.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Ein relevante Gefährdung der beschwerdeführenden Partei bei einer Rücküberstellung im Sinne des Art. 3 EMRK kann im gegenständlichen Verfahren nicht erkannt werden.
Die beschwerdeführenden Partei hat in Bezug auf ihren sich in Österreich befindlichen volljährigen Sohn, als auch ihre Schwiegertochter glaubwürdig kein berücksichtigungswürdiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis - bzw. Naheverhältnis vorgebracht, sodass die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus Österreich einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.
Die beschwerdeführenden Partei hat somit in Österreich keine berücksichtigungswürdigen familiären oder besonderen privaten Bindungen.
Sonstige Gründe die für eine Unzulässigkeit der Ausweisung der beschwerdeführenden Partei in die Niederlande sprechen wurden sind dem vorliegenden Akteninhalt nicht entnehmbar.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL II
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 19
Übertragung der Zuständigkeit
(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.
Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt ist in casu folgendes auszuführen:
3.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens ist auszuführen:
Dem Bundesamt ist beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Niederlande gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-Verordnung ergibt.
Die niederländischen Behörden wurden im Zuge des durch die österreichischen Behörden mit den niederländischen Dublin Behörde geführten Kosultationsverfahrens ausdrücklich und mit Details versehen darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführenden Partei zu Protokoll gegeben hat, das Gebiet der Mitgliedsstaaten verlassen zu haben. Die niederländische Behörden haben in Kenntnis des Vorliegens dieser Informationen dennoch ausdrücklich ihre Zuständigkeit anerkannt und einer Wiederaufnahme gem. Art. 18 Ab. 1 d Dublin III VO zugestimmt.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Dublin III VO keine subjektiven Rechte auf Zuständigkeit für Antragsteller verleiht, sondern dass es sich hierbei um ein Regelwerk handelt, welches Zuständigkeiten zwischen und von Staaten normiert.
Letztlich ist festzuhalten, dass auch aus den in der Beschwerdeschrift lediglich in nicht verifizierter Kopierform in Vorlage gebrachten Schriftstücken keinerlei valider Beweis einer dauerhaften Ausreise der Vorlage der beschwerdeführenden Partei dem Gebiet der Mitgliedsstaaten ableitbar ist.
Somit ist die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung gegeben.
3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung in die Niederlande gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für in die Niederlande überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Dass wie in der Beschwerde ausgeführt, Asylantragsteller einer realen Gefahr einer rechtlich unzulässigen Kettenabschiebung in den Niederlanden ausgesetzt wären, kann den sämtlichen vorliegenden Länderinformationen zu den Niederlanden nicht entnommen werden, bzw. würde den notorischen Amtswissen hinsichtlich des niederländischen Rechts- als auch Asylsystem widersprechen. Somit sind solcherart Ausführungen als eindeutig als rein beschwerdeorientierte substanzlose Ausführungen zu qualifizieren, die keineswegs die erforderliche Qualifikation einer substantiierten Glaubhaftmachung einer realen Bedrohung im konkreten Einzelfall erfüllen können.
Nach den Länderberichten zu den Niederlanden kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in den Niederlanden nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).
Hinsichtlich der angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist festzuhalten, dass aus sämtlichen vorgelegten Befunden keine derart aktuell vorliegende schwere und akute gesundheitliche Beeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei abzuleiten war.
Die niederländischen Behörden haben ausdrücklich der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei zugestimmt. Hiermit haben die niederländischen Behörden auch ausdrücklich der Übernahme der notwenigen medizinischen Versorgung und Unterbringung zugestimmt. Die unbedenkliche medizinische Versorgungslage ergibt sich zweifelsfrei aus den aktuellen vorliegenden Länderinformationen zu den Niederlanden. In Zusammenschau mit der aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gesichert in den Niederlanden verfügbaren als auch für die beschwerdeführende Partei tatsächlich zugänglichen medizinischen Versorgung, bzw. auch einer in den Niederlanden möglichen Therapie, stellt die Rücküberstellung der beschwerdeführenden Partei in die Niederlande keinen unzulässigen Eingriff in seine durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte dar.
Festzuhalten ist ferner, dass einer Überstellung jeweils eine amtsärztliche Untersuchung vorangeht. So werden anlässlich einer Abschiebung von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt, sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Sollten bei dieser Untersuchung Gründe für eine konkrete Überstellungsunmöglichkeit aufgrund des aktuellen gesundheitlichen Zustandes für den untersuchenden Arzt ersichtlich sein, so würde von der Vornahme einer Überstellung Abstand genommen werden. Das Vorliegen einer solchen medizinischen Äußerung kann dem vorliegenden Akteninhalt nicht entnommen werden. Auch ist zu betonen, dass Überstellungen stets unter möglichster Schonung der Person vorgenommen werden, wofür das Bundesamt Sorge trägt. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente.
Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Insgesamt handelt es sich gegenständlich nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien. Im Fall D./Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997 zu 30240/96 lagen jene ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer zum einen in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand und zum anderen für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war. Zudem waren mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert.
Die beschwerdeführende Partei ist offensichtlich nicht bereit nach Durchführung eines sich aus den Länderfeststellungen und der vorliegenden Zustimmung zur Wideraufnahme nach Art. 18 Abs. 1 d Dublin III VO eindeutig ergebenden ordentlichen Asylverfahrens in den Niederlanden bereit negative Entscheidungen zu akzeptieren. Hierzu ist auszuführen, dass eine negative Entscheidung in einem anderen Land alleine keinesfalls eine Antragstellung in Österreich rechtfertigt. Dies widerspricht den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin - VO, welche zwar sicherstellen will, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft hat, jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll, den Mehrfachanträge darstellen, die ein und der selbe Asylwerber gleichzeitig oder nacheinander in mehreren Mitgliedsstaaten stellt, um eine Verlängerung seines Aufenthalts in der europäischen Union zu erreichen.
Hinweise auf eine besondere Vulnerabilität der beschwerdeführenden Partei haben sich im Verfahren nicht ergeben. Aufgrund des mängelfreien Konsultationsverfahrens und mangels Vorliegens von Hinweisen auf relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen oder familiäre Bindungen in Österreich hat die erstinstanzliche Behörde rechtskonform die angefochtenen Bescheide erlassen.
3.3.2. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Artikel 8 EMRK setzt somit das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert.
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei ihren sich seit 6 Jahren befindlichen volljährigen Sohn, als auch ihre Schwiegertochter als in Österreich lebende Familienangehörige angegeben. Mit diesen würde sie über das Internet regelmäßig kommunizieren.
Hierzu ist festzuhalten, dass aus dieserart Ausführungen keinerlei relevantes oder schützenswertes Familienleben abzuleiten ist, sodass der beschwerdeführenden Partei hieraus bei Rückführung in die Niederlande eine Verletzung des Art. 8 EMKR drohen würde. Der volljährige Sohn befindet sich mit seiner Frau seit rund 6 Jahren in Österreich und hat mit der beschwerdeführenden Partei stets über das Internet kommuniziert. Dass eine Weiterführung dieserart Kontaktes nicht auch weiterhin nach einer Überstellung in die Niederlande möglich sein wird ist nicht anzunehmen. Dass im gegenständlichen Verfahren zu dem dieserart zu Protokoll gegebenen Bestehen eines Kontaktes ein besonderes Abhängigkeits- bzw. relevant intensiviertes Naheverhältnis existieren würde, welches ausnahmsweise dennoch einen schützenswertes privates Interesse der beschwerdeführenden Partei indizieren würde, ist dem vorliegenden Akteninhalt jedenfalls nicht entnehmbar.
Die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei stellt daher im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Es kann auch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden. Folglich würden die Beschwerdeführer bei einer Überstellung in die Niederlande nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.
Insbesondere ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei unter bewusster Umgehung sämtlicher fremdenrechtlichen Bestimmungen wiederholt in verschiedenen Mitgliedsstaaten, teils unter Nennung verschiedener alias Identitäten in Erscheinung getreten ist. Ebenso hat sie, dies ergibt sich aus den Protokoll der Erstbefragung, nachweislich bewusst falsche Angaben in Bezug auf ihre Reiseroute und ihre Personalien angeführt. Die beschwerdeführende Partei hat zudem nach einer bewusst illegalen Einreise in das Bundesgebiet, nachdem sie sich bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union aufgehalten hat, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. In casu haben die privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib im Bundesgebiet nur ein sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
3.4. Zu dem in der Beschwerde vorgebrachten Verfahrensmangel der Nichthinzuziehung eines Rechtsberaters zur durchgeführten Einvernahme ist auszuführen, dass im vorliegenden Verfahren die beschwerdeführenden Partei bereits am 12.01.2016 rückwirkend mit 16.09.2016 zum Verfahren zugelassen worden ist. Hiermit sind die in der Beschwerdeschrift angeführten Bestimmungen die das Zulassungsverfahren betreffen nicht mehr anzuwenden.
Sämtlichen Einvernahmeprotokollen ist zudem eindeutig entnehmbar, dass der beschwerdeführenden Partei jederzeit der konkrete Verfahrensgegenstand, nämlich die Führung eines Dublin Verfahrens mit seitens der Behörde angenommener Zuständigkeit der Niederlande, bewusst war und sie auch direkt hierauf bezogene Ausführungen erstattet hat.
Jedenfalls wurde in casu eine ausführliche Beschwerdeschrift mit Hilfe der für das Beschwerdeverfahren bestellten Rechtsberatung verfasst. In dieser wurde ausführlich das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf die Dublinrelevanz erörtert und Bescheinigungsmittel dieser Beschwerde beigefügt, die insbesondere ein mögliches Dublin relevantes Verlassen der Mitgliedsstaaten belegen sollten.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der beschwerdeführende Partei somit rechtskonform umfassend Gelegenheit geboten zu sämtlichen verfahrensgegenständlichen Aspekten zu äußern und entsprechende Ausführungen zu erstatten, bzw. Belege für Dublin relevante Sachverhalte der Behörde vorzulegen.
3.5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
3.6. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte in casu eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.7. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung waren aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu keinem Zeitpunkt gegeben.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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