W136 2111016-1•BVwG W136 2111016-1
W136 2111016-1Tribunal Administrativo Federal15 de abr. de 2016
Beweiswürdigung, Bindungswirkung, Dienstpflichtverletzung,<br/>Disziplinaranwalt - Abweisung, Einleitungsbeschluss, Freispruch
W136 2111016-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert KOBLIZEK und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer in der Disziplinarsache gegen XXXX, vertreten durch RA Dr. Michael STÖGERER, Mariahilferstraße 76/2/23, 1070 Wien, über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Justiz, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 2 vom 09.06.2015, GZ 2 Ds 28/14, betreffend Freispruch zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 09.06.2015 wurde der Disziplinarbeschuldigte Revierinspektor XXXX (im Folgenden kurz DB) von folgendem disziplinarrechtlichen Vorwurf freigesprochen (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"[Der DB] wird vom Vorwurf, er habe am XXXX in XXXX mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich sowie einen Dritten, und zwar Bl W., unrechtmäßig zu bereichern, durch gemeinsames Fassen des Tatplanes zur strafbaren Handlung seines Kollegen Bl W. beigetragen, der am selben Tag Berechtigte des Unternehmens Conrad durch Täuschung über Tatsachen, und zwar die wahrheitswidrige Vorgabe, eine Bestellung namens der Justizanstalt XXXX vorzunehmen und zur Einlösung eines Gutschein-Codes der Justizanstalt berechtigt zu sein, zur Einlösung eines Guthabens von EUR 801,75 brutto (EUR 668,13 netto) verleitete, die die Justizanstalt in eben diesem Betrag am Vermögen schädigte, freigesprochen."
Die Begründung dieses Bescheides lautet auszugsweise wie folgt (wörtlich Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
" ..........
Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2015 aufgenommenen Beweise steht folgender Sachverhalt fest:
Am 10. Dezember 2012 bestellte der hierfür disziplinarrechtlich bereits verurteilte Bl W beim Unternehmen Conrad für private Zwecke IT-Waren im Gesamtwert von EUR 834,27, und zwar konkret ein Notebook für sich selbst sowie einen Bildschirm, eine Tastatur und eine Touch-Mouse für seinen Kollegen, den Disziplinarbeschuldigten, unter Verwendung einer Bonusgutschrift in der Höhe von EUR 801,75 (EUR 668,13 netto), die der Justizanstalt aufgrund der im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Bestellungen erteilt worden war. Er faxte die private Bestellung der beiden Justizwachebeamten gemeinsam mit dem Gutscheincode der Justizanstalt an das genannte Unternehmen, wobei er wusste, dass er zur Inanspruchnahme des der Justizanstalt zustehenden Guthabens, das ausschließlich zum Vorteil der Justizanstalt eingelöst werden durfte, nicht berechtigt war und dass er bei den mit dem Bestellvorgang befassten Mitarbeitern des Unternehmens den tatsachenwidrigen Eindruck erwecken würde, die Bestellung würde gerade namens und für die Justizanstalt durchgeführt, während er - wie angeführt - Privatankäufe tätigte. Es kam ihm darauf an, sich sowie den Disziplinarbeschuldigten durch die von Mitarbeitern des Unternehmens Conrad täuschungsbedingt erfolgte Einlösung des Guthabensbetrages unrechtmäßig im Vermögen zum Nachteil der Justizanstalt, die in eben diesem Umfang wegen des Verbrauchs der Gutschrift im Vermögen geschädigt würde, zu bereichern. Er wusste, dass er kein Recht darauf hatte, diesen Gutscheinbetrag für seine ausschließlich privaten Bestellungen in Anspruch zu nehmen. Tatsächlich verleitete er Mitarbeiter des Unternehmens Conrad auf die beschriebene, seinem Tatplan entsprechende Weise zur genannten Vermögensverfügung (Einlösung des Gutscheins), wodurch die Justizanstalt im oben angeführten Nettobetrag im Vermögen geschädigt wurde.
Den Entschluss, eine Privatbestellung im Namen der Justizanstalt durchzuführen, fassten Bl W sowie der Disziplinarbeschuldigte gemeinsam, wobei zum damaligen Zeitpunkt derartige Privatbestellungen üblich und von der Anstaltsleitung toleriert waren. Den Entschluss zur Einlösung des Gutscheincodes der Justizanstalt fasste Bl W hingegen alleine; der Disziplinarbeschuldigte war in diesen Plan nicht eingeweiht und wusste auch nicht von der unberechtigten Verwendung des Gutscheincodes. Er erkundigte sich in der Folge nach Erhalt der Ware mehrmals bei Bl W nach der bezughabenden Rechnung, um den Rechnungsbetrag zur Einzahlung zu bringen, wobei Bl W ihn diesbezüglich immer wieder vertröstete. Erst nach der Suspendierung seines Kollegen erfuhr der Disziplinarbeschuldigte von der unberechtigten Inanspruchnahme des Guthabens der Justizanstalt und machte den auf ihn entfallenden Schaden gut.
Die getroffenen Feststellungen zur Person gründen sich auf die Deponate des Disziplinarbeschuldigten in der Disziplinarverhandlung sowie die Disziplinaranzeige ON 1. Die Feststellungen zur Sache beruhen einerseits auf dem Verfahren 2 Ds 26/14, in dem Bl Thomas W des oben angeführten Disziplinarvergehens schuldig erkannt wurde, sowie weiters auf den Angaben des im vorliegenden Verfahren als Zeugen vernommen Bl W, der leugnenden Einlassung des Disziplinarbeschuldigten und - betreffend die Üblichkeit privater Bestellungen (auf eigene Rechnung) - den Angaben der Zeugin R.
Nach Abschluss der Beweisaufnahme gelangte der Disziplinarsenat im Zweifel zu den oben angeführten, den Disziplinarbeschuldigten betreffenden Feststellungen, wonach dieser keine Kenntnis von der unberechtigten Einlösung des Gutscheincodes hatte. Seiner leugnenden Verantwortung standen keine Beweisergebnisse gegenüber, zumal er auch von Bl W umfassend entlastet wurde."
2. Dagegen erhob der Disziplinaranwalt Beschwerde und beantragte eventuell nach Ergänzung des Beweisverfahrens einen Schuldspruch sowie tat- und schuldangemessene Bestrafung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des DB, die Grundlage für die Feststellung der belangten Behörde, wonach der DB weder in den Tatplan eingeweiht gewesen wäre noch gewusst habe, dass der Mitbeteiligte W. einen Gutschein der Justizanstalt zur Bezahlung der privaten Ware verwendet hat, unglaubwürdig wären. Es sei nämlich unüblich, Waren zu bestellen und diese dann nicht bezahlen zu müssen, weshalb der Empfang der Ware ohne Bezahlung nur als unrechtmäßige Bereicherung betrachtet werden könne, was dem DB bewusst sein musste. Der DB habe zwar die Ware mit Lieferschein aber angeblich ohne Rechnung, von der Torwache abgeholt, jedoch niemals die Rechnung bei der Firma urgiert. Es widerspräche jeglicher Erfahrung, dass ein Unternehmen zwei Jahre für die Übersendung einer Rechnung für bereits gelieferte Ware benötige. Hätte der DB die Ware bezahlen wollen, hätte er doch wohl die Rechnung urgiert. Es sei daher wesentlich lebensnaher, dass die Ware bereits mit Rechnung geliefert wurde und der DB davon ausging, dass er nicht den vollen Rechnungsbetrag oder gar nicht bezahlen müsse und somit von Anfang an in die gewählte Vorgangsweise eingeweiht war. Der bekämpfte Bescheid lasse Feststellungen zu diesen Umständen vermissen, weshalb das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft geblieben sei; zumindest ein informierter Vertreter der Fa. Conrad hätte zu den Gepflogenheiten der Übersendung von Waren mit Lieferschein und Rechnung vernommen werden müssen, um die Behauptung des DB näher verifizieren zu können. Zweifellos würde hervorkommen, dass die Ware mit Rechnung versendet wurde, was die Glaubwürdigkeit der Aussage des DB in Zweifel zöge.
3. Mit Schreiben vom 07.07.2015, beim BVwG am 22.07.2015 eingelangt, legte die belangte Behörde verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Disziplinarakt vor.
4. In seiner Äußerung vom 12.08.2015 beantragte der rechtsfreundlich vertretene DB der Beschwerde des Disziplinaranwaltes nicht statt zu geben. Die belangte Behörde habe die Ergebnisse des Beweisverfahrens richtig dahingehend begründet, dass der DB zwar gemeinsam mit BI W den Entschluss fasste, eine Privatbestellung im Namen der Justizanstalt durchzuführen, er jedoch mit der Einlösung des Gutscheines der Justizanstalt nichts zu tun hatte. Er habe sich sogar mehrmals nach der bezughabenden Rechnung bei BI W erkundigt, der ihn vertröstet habe. Der DB sei davon ausgegangen, dass die Rechnung gesendet und dann ihm übergeben würde. Eine Einvernahme eines Mitarbeiters der Fa. Conrad sei nicht zielführend, da ein Minusstand bei dieser nicht entstanden ist. Dass der DB entgegen seiner Behauptung tatsächlich eine Rechnung mit der Ware erhalten habe, sei eine Vermutung des Disziplinaranwaltes. Das Beweisverfahren habe eindeutig ergeben, dass der DB nichts von der Verwendung des Gutscheines der Justizanstalt wusste, weshalb ein Freispruch zu erfolgen hatte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen Beweiswürdigung
1.1. Seitens des Disziplinaranwaltes wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beweisergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens nicht nachvollziehbar den von der belangten Behörde angenommenen Schluss zuließen, dass der DB nicht in den Tatplan des Kollegen, eine Gutschrift der Justizanstalt zur Bezahlung der privat bestellten Waren einzulösen, eingeweiht war.
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist nachvollziehbar und schlüssig. Die vom Disziplinaranwalt angeführten Beweisergebnisse sind -auch nicht mit den zusätzlich beantragten Beweismitteln - geeignet, zu einem anderen als den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt zu kommen.
1.2. Obige Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
Dass der DB nicht wusste, dass sein Kollege anlässlich der Bestellung privater Waren für den DB, jedoch im Namen der Justizanstalt, eine Gutschrift der Justizanstalt einlöste, ergibt sich, wie die belangte Behörde schlüssig ausführte, aus der diesbezüglich stets gleichlautenden Verantwortung des DB, die vom Besteller der Waren in seiner zeugenschaftlichen Aussage vor der belangten Behörde gestützt wird. Der Kollege, der für die Bezahlung privater Waren mit einer Gutschrift der Justizanstalt rechtkräftig disziplinär bestraft wurde, hat vor der belangten Behörde glaubwürdig angegeben, den DB niemals über die Verwendung der Gutschrift informiert zu haben. Es ist kein Grund ersichtlich, dass diese Aussage des Kollegen unrichtig sein sollte. Das sinngemäße Argument des Disziplinaranwaltes, wonach die Aussage des DB, nichts von der Verwendung der Gutschrift durch den Kollegen gewusst zu haben, deswegen unglaubwürdig sei, weil der DB selbst die Ware in Empfang genommen habe, ohne in weiterer Folge jemals eine Zahlung dafür geleistet zu haben, geht insofern ins Leere, als dem DB im gegenständlichen Disziplinarverfahren nicht die Bestellung im Namen seiner Dienststelle und in weiterer Folge die Nichtbezahlung der Ware zur Last gelegt wurde, sondern, wie sich aus dem zum Freispruch korrespondierenden Einleitungsbeschluss ergibt, die Beteiligung an der Untreue durch gemeinsames Fassen des Tatplanes, eine Gutschrift der Dienststelle zur Bezahlung der Privatbestellung zu verwenden.
Aus dem selben Grund ist auch der vom Disziplinaranwalt gestellte Beweisantrag, einen Vertreter der Fa. C. zu den Gepflogenheiten der vom DB behaupteten Lieferung der Ware mit Lieferschein jedoch ohne Rechnung zu befragen, nicht geeignet, die Verantwortung des DB, nichts von der Einlösung des Gutscheins gewusst habe, zu erschüttern. Denn selbst wenn der DB mit der Ware eine Rechnung erhalten habe sollte und in weiterer Folge keine Zahlung leistete, ergibt sich daraus keineswegs schlüssig eine Beteiligung an der Untreue. Im übrigen ist zu bemerken, dass die Angabe des DB, dass bei der Lieferung der für ihn bestellten Ware bzw. Übernahme durch ihn vor Weihnachten 2012 keine Rechnung enthalten gewesen sei (AS 152), insofern durch den Kollegen gestützt wird, als dieser vor der belangten Behörde angab, dass zwar in der Regel Rechnung und Lieferschein gemeinsam mit der Ware gekommen, jedoch im Falle von Nachlieferungen die Rechnung erst später gekommen wäre. Wie sich aus den im Akt der belangten Behörde aufliegenden Rechnungsunterlagen (AS 17 bis 33) ergibt, erfolgte die Warenlieferung einerseits in mehreren Teillieferungen (AS 29) und erfolgte die Endrechnung mit Datum 17.01.2013, aufgrund derer der Kollege eine Restzahlung vornahm, erst nachdem die Ware geliefert worden war (siehe Vermerk auf der Rechnung AS 33). In Zusammenschau dieser Umstände erscheinen daher die Angaben des DB, dass bei der von ihm übernommenen Teillieferung keine Rechnung enthalten war, durchaus nachvollziehbar.
Schließlich ist dem Disziplinaranwalt durchaus beizupflichten, dass die Annahme von Ware, ohne sich danach um die Bezahlung zu kümmern, dem DB im Hinblick auf eine dadurch eingetretene Bereicherung durchaus bewusst gewesen sein muss, dieses Verhalten wurde ihm jedoch nicht zur Last gelegt. Siehe dazu weiter unter 2.
2.1. Gemäß § 135a BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Im vorliegenden Fall haben weder der rechtsfreundlich vertretene DB noch der Disziplinaranwalt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Auch lassen weder die vorgelegten Verfahrensakten oder die Beschwerdevorbringen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, sondern die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unrichtig bekämpft. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht daher weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
2.2. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2015 (BDG 1979) maßgeblich:
"§ 126. (1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 125a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) ....."
2.3. Wie oben unter I.1 festgestellt, kommt dem Beschwerdevorbringen, wonach das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft geblieben wäre, indem diese wesentliche Feststellungen, die zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des BF hätte kommen lassen, unterlassen hat, keine Berechtigung zu.
Im vorliegenden fall wurde dem DB gemäß Einleitungsbeschluss der Verdacht zur Last gelegt, er habe eine Dienstpflichtverletzung dadurch begangen, dass er gemeinsam mit seinem Kollegen den Tatplan fasste, eine Gutschrift der Justizanstalt für privat bestellte Waren einzulösen, was die Justizanstalt am Vermögen schädigte, wodurch er sich an der strafbaren Handlung des Kollegen beteiligte. Wie der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, kommt dem Einleitungsbeschluss nach der Rechtslage der Dienstrechts-Novelle 2011 auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses zu. Nunmehr sind unter einem gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt (VwGH vom 21.04.2015, Zl. Ra 2014/09/0042). Beim Einleitungsbeschluss handelt es sich um eine Entscheidung im Verdachtsbereich. Für den Spruch in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung ist einzige Bedingung, dass der Einleitungsbeschluss von seinem sachlichen Inhalt her gesehen nicht überschritten wird (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Zl. Ra 2015/09/0095).
Im gegenständlichen Fall mag das vom Disziplinaranwalt dargestellte und vom DB zugestandene Verhalten, nämlich die aus welchen Gründen auch immer erfolgte Nichtbezahlung von im Namen des Dienstgebers bestellten jedoch nicht für diesen sondern für den privaten Gebrauch bestimmten Waren (Anm. Nach der Aktenlage waren Privatbestellungen von Bediensteten im Namen der Justizanstalt dieser bekannt und geduldet), zwar möglicherweise auch den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, eine nähere diesbezügliche Prüfung kann jedoch unterbleiben, da dieses Verhalten dem DB gemäß Einleitungsbeschluss nicht zur Last gelegt wurde. Dieses vom DB gesetzte Verhalten stellt nämlich hinsichtlich seines sachlichen Inhaltes etwas anderes dar, als der dem DB mit dem Einleitungsbeschluss angelastete Sachverhalt, und der daraus für das weitere Disziplinarverfahren folgenden Umgrenzung.
Zusammengefasst kann hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung kein Mangel erkannt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen.
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