BVwG G313 2116430-1

G313 2116430-1Tribunal Administrativo Federal15 de abr. de 2016

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Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

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BVwG G313 2116430-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G313.2116430.1.00

Spruch

G313 2116430-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des AMS, Regionale Geschäftsstelle XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS XXXX vom 23.07.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (BF) für die Zeit von 17.07.2015 bis 22.07.2015 keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe, weil sie den Kontrolltermin am 17.07.2015 nicht eingehalten habe und sich erst am 23.07.2015 wieder beim AMS gemeldet habe.

Mit Schreiben vom 24.09.2015, hat die BF Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass sie den Kontrolltermin wegen Krankheit nicht einhalten hätte können. Ärztliche Bestätigung wurde keine vorgelegt.

Der Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung wonach eine Beschwerdefrist von vier Wochen vorgesehen ist. Diese Frist wurde der BF auch nochmals mündlich am 11.08.2015 mitgeteilt.

Am 24.09.2015 gab die BF die Beschwerde persönlich beim AMS XXXX ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF hat verspätet Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid eingebracht. Der Bescheid vom 23.07.2015 wurde der BF per Post übermittelt und teilte die BF im Telefonat mit dem AMS am 11.08.2015 mit, den Bescheid erhalten zu haben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt begann die Beschwerdefrist zu laufen. Die Beschwerdefrist hat daher am 08.09.2015 geendet. Die Beschwerde wurde am 24.09.2015, daher verspätet persönlich beim AMS XXXX abgegeben.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

a) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A): Zurückweisung:

§ 28 VwGVG

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[...]

§ 32 AVG

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG

(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Der angefochtene Bescheid des AMS wurde am 23.07.2015 erlassen. Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde endete daher am 24.08.2015, spätestens jedoch am 08.09.2015

Gegenständliches Rechtsmittel wurde jedoch unstreitig erst am 24.9.20125 eingebracht und war daher das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung inhaltlich von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen sein wird.

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