BVwG W101 2002868-1

W101 2002868-1Tribunal Administrativo Federal14 de abr. de 2016

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Regest

besondere Härte, Liegenschaftseigentum, Mitwirkungspflicht, Nachlass<br/>von Gerichtsgebühren, Nachlassantrag, sachliche Unbilligkeit,<br/>wirtschaftliche Situation

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BVwG W101 2002868-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W101.2002868.1.00

Spruch

W101 2002868-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (vormals: XXXX), vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Wolfgang LEITNER, Priv.-Doz. Dr. Max LEITNER, Dr. Mara-Sophie HÄUSLER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 07.01.2014, Zl. Jv 57288-33a/13, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 GEG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 17.12.2013 stellte XXXX beim Landesgericht Wiener Neustadt durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag gemäß § 9 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) zur Zahl: 26 Cg 43/13 y und brachte dazu vor, der Verfassungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 11.12.2013, Zahl: B 1124/2013, die Behandlung seiner Beschwerde gegen einen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt abgelehnt. Angesichts des Umstandes, dass nun der klagenden Partei (XXXX) für die Behandlung ihrer Klage Gerichtsgebühren für das Verfahren in drei Instanzen in der Höhe von insgesamt €

128. 687,00 drohen würden und dieser Gebührenaufwand eine durch nichts zu rechtfertigende Behinderung des Zugangs zum Gericht darstellen würde, stelle XXXX den gegenständlichen Antrag gemäß § 9 GEG, die vorgeschriebenen Gebühren auf ein angemessenes Maß herabzusetzen, dies mit Rücksicht auf den Anspruch einer Prozesspartei, zu angemessenen Bedingungen die Gerichtsbarkeit in Anspruch nehmen zu können. Als Maßstab für das Höchstmaß der Gerichtsgebühren für das dreiinstanzliche Verfahren sei gemäß der Entscheidung des EGMR vom 18.06.2001 im Fall Kreuz gegen Polen (GZ [2001] ECHR 28249/15) ein durchschnittliches Jahresgehalt in dem betroffenen Land anzusehen. Dieses betrage in Österreich rund €

28. 000,-- (vgl. www.statistik.at, Einkommensübersicht 2011). Es wolle die Gerichtsgebühr daher für das vorliegende Verfahren gemäß § 9 GEG in dem Ausmaß reduziert werden, dass für das Verfahren 1. Instanz, 2. Instanz und 3. Instanz insgesamt die Gerichtsgebühr mit nicht mehr als € 28.000,-- festgesetzt werde. Das Verlangen nach Einbringung einer höheren Gebühr würde eine unzulässige Behinderung des Zugangs zum Recht darstellen, wäre für die beklagte Partei auch eine besondere Härte und liege auch nicht im öffentlichen Interesse, weil der verfassungsrechtlich gesicherte Justizgewährungsanspruch nicht zum Besteuerungsgegenstand werden dürfe.

Dem Antrag beigelegt war der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2013, B 1124/2013, mit dem die Behandlung der Beschwerde von XXXX gegen den (im Gebührenvorschreibungsverfahren ergangenen) Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18.09.2013 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 18.070/2007 mwN) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 09.03.2011, Fall Urbanek, Appl. 35.123/05) mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt worden war.

Mit Vorlagebericht vom 18.12.2013 zur Zahl: 26 Cg 43/13 y legte das Landesgericht Wiener Neustadt den Antrag gemäß § 9 GEG der zuständigen Justizverwaltungsbehörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, im Folgenden: belangte Behörde) mit dem Ersuchen, über das Stundungsersuchen iSd § 9 GEG zu entscheiden, vor.

Mit Bescheid vom 07.01.2014, Zl. Jv 57288-33a/13, gab die belangte Behörde dem "Antrag der zahlungspflichtigen Partei XXXX die im Grundverfahren 26 Cg 43/13 y (VNR 3) des Landesgerichtes Wiener Neustadt geschuldeten Gerichtsgebühren im Betrage von € 30.847,00 gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) teilweise nachzulassen," nicht statt.

Die belangte Behörde stellte fest, dass XXXX bücherliche Eigentümerin näher genannter Liegenschaften sei, und führte aus, dass "in Anbetracht der gegebenen Vermögensverhältnisse der Antragstellerin in der Einbringung eines einmaligen Betrages von €

30. 847,00 keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden" könne.

Dieser Bescheid war dem Beschwerdeführer am 22.01.2014 zugestellt worden.

Am 18.02.2014 erhob XXXX eine Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor:

Die Beschwerdeführerin habe [beim Landesgericht Wiener Neustadt] zu 26 Cg 43/13 y eine Klage auf Zahlung eines Betrages in der Höhe von € 2.124.348,57 eingebracht. Die Beschwerdeführerin erachte sich durch die Höhe der Gerichtsgebühren nach den Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in ihrem Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigt, weil sie für das Verfahren erster Instanz Gebühren in der Höhe von € 30.819,00 bezahlen müsse und für das dreiinstanzliche Verfahren für den Fall, dass sie Berufung und Revision erheben müsse, insgesamt mit einem Gebührenaufwand von €

128. 687,00 belastet werde. Die Beschwerdeführerin habe erfolglos versucht, diesen Umstand an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, und habe die Vorschreibung der gesamten Gerichtsgebühr bekämpft. Der Verfassungsgerichtshof habe jedoch die Behandlung ihrer Beschwerde abgelehnt und unter Hinweis auf die Entscheidung des EGMR vom 09.03.2011, Fall Urbanek, die unrichtige Auffassung vertreten, es läge keine konventionswidrige Behinderung des Zuganges zum Gericht vor. Der Beschwerde Urbanek gegen Österreich habe der EGMR deshalb keine Folge gegeben, weil nach österreichischem Recht die Möglichkeit der Verfahrenshilfe gegeben sei und vorgeschriebene Gerichtsgebühren gemäß § 9 GEG aus Billigkeitsgründen nachträglich herabgesetzt werden könnten. Es werde auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Gerichtsgebühr gestellt habe und zwar mit dem Hinweis, dass ihr derzeit keine ausreichenden liquiden Mittel zur Bezahlung der Gerichtsgebühr zur Verfügung stünden. Über diesen Antrag sei noch nicht entschieden worden.

In der Folge wiederholte die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde die bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu B 1124/2013 - erfolglos - vorgetragenen Gründe, weil sich der Verfassungsgerichtshof mit den vorgetragenen Argumenten inhaltlich nicht auseinandergesetzt habe, und führt weiter aus, dass er sich durch die Ablehnung der Gebührenreduzierung und die erfolgte gesetzeskonforme Vorschreibung einer Gerichtsgebühr in der Höhe von € 30.819,00 in ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf fair trial (Art. 6 MRK) und auf Gleichbehandlung infolge der unsachlich gestalteten Regelung der Gerichtsgebühren (Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG) verletzt erachte. Es sei einsichtig, dass sich die Bemessung der Gerichtsgebühren in einem sachlich gerechtfertigten Umfang am Streitwert orientieren könne, aber nicht linear und unbegrenzt nach oben. Im Zivilprozess sei bei hohen Streitwerten der Zugang zu Gericht durch finanzielle Hürden erschwert. Auch bei der Gestaltung der Gerichtsgebühr bei der Relation zum Streitwert müsse dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gefolgt werden. Übertrage man die Grundsätze der Entscheidung des EGMR im Fall Kreuz gegen Polen auf das anhängige Verfahren, zeige sich, dass allein die Gerichtsgebühr für das Verfahren erster Instanz von € 30.819,00 den jährlichen Durchschnittsbezug einer in Österreich unselbständig tätigen Person übersteige. Aus der Höhe der für den Schadenersatzprozess zu 26 Cg 43/13 y zu leistenden Gerichtsgebühr ergebe sich daher eine im Sinne von Art. 6 EMRK unzulässige Behinderung des Zuganges zu Gericht.

§ 9 GEG sehe in Fällen, bei denen die Einbringung der Gebühr mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen sei, eine Reduktion oder einen Nachlass vor. In Anwendung einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung dieser Ermessensbestimmung wolle eine angemessene Herabsetzung oder ein Nachlass der Gebühr bewilligt werden.

Die Beschwerdeführerin beantrage, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder dahingehend abzuändern, dass die Gerichtsgebühr für das gesamte dreiinstanzliche Verfahren angemessen, jedoch keinesfalls auf mehr als € 28.000,00 herabgesetzt werde, und der Republik Österreich den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Mit Schriftsatz vom 01.12.2014 stellte die Beschwerdeführerin den Eventualantrag, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorlegen, ob die prozentuell am Streitwert ermittelten und nach oben hin nicht betragsmäßig begrenzten Gerichtsgebühren in Zivilprozessen gemäß dem Tarifposten TP1 bis TP3 des österreichischen Gerichtsgebührengesetzes die Bestimmungen des Art. 47 GRC, Art. 6 EMRK oder Art. 49 AEUV verletzen würden.

Mit Schriftsatz vom 12.03.2015 gab der einschreitende Rechtsvertreter einen Parteienwechsel bekannt und begründete diesen folgendermaßen:

Unter dem Eindruck der bevorstehenden Liquidation der XXXX, der bisherigen Beschwerdeführerin, habe diese den Anspruch, welche dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liege - nämlich den Anspruch auf Reduzierung oder Erlass der Gerichtsgebühr für das Verfahren 26 Cg 43/13 y des Landesgerichtes Wiener Neustadt - an den Alleingesellschafter, den nunmehrigen Beschwerdeführer, abgetreten. Die entsprechende Abtretungsvereinbarung vom 11.03.2015 werde als Beilage vorgelegt.

Bei dieser Gelegenheit werde auch mitgeteilt, dass das Grundverfahren zu 26 Cg 43/13 y des Landesgerichtes Wiener Neustadt mittlerweile durch Vergleich erledigt worden sei.

In der gegenständlichen Beschwerdesache fand am 15.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung - wie vom Beschwerdeführer beantragt - statt. An dieser Verhandlung nahmen der Rechtsvertreter, nicht aber der Beschwerdeführer selbst, und eine Vertreterin der belangten Behörde teil. Die Vertreterin der belangten Behörde war vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien für die Verhandlung von der Verpflichtung der Amtsverschwiegenheit entbunden worden.

Zu Beginn der Verhandlung änderte der Rechtsvertreter den gegenständlichen Antrag dahingehend ab, dass die Gerichtsgebühr für das Verfahren erster Instanz € 6.780,00 betragen solle und der übrige Betrag gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen sei.

Auf mehrmaliges Befragen nach den konkreten Vermögensverhältnissen des nunmehrigen Beschwerdeführers gab der Rechtsvertreter an, dass sein Mandant wohlhabend sei, über Vermögenswerte verfüge und sich die vorgeschriebene Gerichtsgebühr leisten könne.

XXXX, die vormalige Beschwerdeführerin, hatte beim Landesgericht Wiener Neustadt einen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Zu diesem Antrag gab die Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung an, dass die Verfahrenshilfe nicht bewilligt worden sei, weil diese zu spät beantragt worden sei.

XXXX war im Jahr 2015 liquidiert worden. Zu der abgeschlossenen Liquidation der XXXX gab der Rechtsvertreter in der Verhandlung an, dass einerseits Liegenschaften verkauft worden seien und andererseits Schulden verblieben seien, die aber vom nunmehrigen Beschwerdeführer abgedeckt worden seien, sodass keine Gläubiger geschädigt worden seien.

Die Vertreterin der belangten Behörde legte u.a. einen Grundbuchsauszug über XXXX betreffend den aktuellen Stand jener Liegenschaften, welche im angefochtenen Bescheid in deren Eigentum gestanden sind. Darüber hinaus legte die Vertreterin der belangten Behörde jenen Kaufvertrag vor, aus dem sich der Kaufpreis von €

385. 000,00 ergebe, der mit dem Verkauf der Liegenschaften erzielt worden sei (siehe Beilage Nr. 2 und Nr. 3 der Verhandlungsschrift).

Auf Aufforderung der zuständigen Einzelrichterin legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 15.12.2015 einen Grundbuchsauszug betreffend den nunmehrigen Beschwerdeführer vor (siehe OZ 1/16).

Mit Schreiben vom 26.01.2016 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Bilanzen der XXXX für die Jahre 2012, 2013 und 2014 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Grundverfahren 26 Cg 43/13 y hat XXXX als klagende Partei am 17.12.2013 den Antrag gestellt, gemäß § 9 GEG die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren auf ein angemessenes Maß herabzusetzen, und zwar solle die Gerichtsgebühr für das vorliegende Grundverfahren, für welches in drei Instanzen Gerichtsgebühren in der Höhe von insgesamt € 128.667,00 drohen würden, auf insgesamt nicht mehr als € 28.000,00 festgesetzt werden.

Mit Schreiben vom 12.03.2015 hat XXXX aufgrund der bevorstehenden Liquidation den Anspruch auf Reduzierung oder Erlass der Gerichtsgebühr für das Verfahren 26 Cg 43/13 y an den nunmehrigen Beschwerdeführer abgetreten. Die entsprechende Abtretungsvereinbarung vom 11.03.2015 wurde gleichzeitig vorgelegt.

Das beim Landesgericht Wiener Neustadt anhängige Grundverfahren zu 26 Cg 43/13 y ist durch Vergleich in erster Instanz erledigt worden.

Da das Grundverfahren 26 Cg 43/13 y in erster Instanz beendet wurde, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 15.12.2015 seinen ursprünglichen Antrag dahingehend abgeändert, dass die Gerichtsgebühr für das Verfahren erster Instanz € 6.780,00 lauten solle und der übrige Betrag gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen sei.

Es steht fest, dass die im angefochtenen Bescheid als maßgebend angeführten Liegenschaften der XXXX nicht mehr in deren bücherlichem Eigentum steht, da XXXX im Jahr 2015 liquidiert wurde. Diese Liegenschaften wurden verkauft und stehen auch nicht im Eigentum des Beschwerdeführers.

Es steht als maßgebender Sachverhalt fest, dass der Beschwerdeführer bücherlicher Eigentümer der Liegenschaften GB 01404 XXXX EZ 679, BLNr. 67 - 72, GB 01620 XXXX EZ 2175, BLNr. 59, und GB 01511 XXXX 65, 66, 81 und 83 ist und der Beschwerdeführer auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, die Gerichtsgebühren von € 30.819,00 (inklusive Einhebungs- und Mahngebühren € 30.847,00) zu bezahlen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus dem Inhalt des h.g. Gerichtsaktes, insbesondere aus dem Verhandlungsprotokoll vom 15.12.2015. Dass der Beschwerdeführer bücherlicher Eigentümer der in den Feststellungen angeführten Liegenschaften (Liegenschaftsanteile) ist, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Grundbuchauszug den Beschwerdeführer betreffend und ist dies unbestritten. Dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, die Gerichtsgebühren zu bezahlen, hat sein Rechtsvertreter in der Verhandlung selbst mehrmals ausgeführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet u.a. über einen Nachlassantrag gemäß § 9 Abs. 2 GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Gerichtsgebühren, die noch nicht vorgeschrieben wurden, sondern bloß "drohen", können weder ganz noch zum Teil nachgelassen werden, vielmehr setzt § 9 GEG die rechtswirksame Vorschreibung der Gerichtsgebühren voraus (vgl. VwGH 02.09.2008, 2008/16/0018). Schon von daher hat die belangte Behörde das ursprüngliche Begehren, die mit dem Verfahren in drei Instanzen drohenden Gebühren von insgesamt € 128.687,00 angemessen herabzusetzen bzw. teilweise nachzulassen, ablehnen müssen. Mittlerweile wurde der gegenständliche Antrag dahingehend abgeändert, dass für das Verfahren erster Instanz die Gerichtsgebühr auf € 6.780,00 herabgesetzt werden solle. In der Folge kann sich die über diesen Nachlassantrag ergehende Entscheidung der belangten Behörde und die gerichtliche Entscheidung lediglich auf die erfolgte "gesetzeskonforme" Vorschreibung der Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz (TP 1 GGG) in der Höhe von € 30.819,00 beziehen.

Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 2 GEG voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist gemäß § 9 Abs. 2 GEG weder das Vorliegen einer "besonderen Härte" zu bejahen noch, der Nachlass im "öffentlichen Interesse" gelegen:

Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Verwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26. 01. 1996, 93/17/0265; 21. 12. 1998, 98/17/0180; 18. 03. 2002, 2001/17/0176; 23. 06. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH 23. 06. 2003, mwN, sowie VwGH vom 29. 09. 2011, 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. etwa VwGH vom 10. 04 1986, 85/17/0147, 0148).

Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, auch in den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verfassungswidrigkeit der Gebührenhöhe, die den Zugang zur Gerichtsbarkeit behindern würde, und zu deren mangelnden Konformität mit Bestimmungen der EU können keine derartigen Hinweise erblickt werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Argumente bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen hat, der jedoch die Ansicht des Beschwerdeführers nicht geteilt hat (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2013, B 1124/2013). Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass auch für jemanden, der über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, die verlangte Gebühr für die Inanspruchnahme des Gerichtes eine "besondere Härte" im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG darstelle, weil eine unangemessene Hürde im Zugang zur Justiz vorliege. Der Beschwerdeführer legt allerdings (damit) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen d.h. sachlich begründeten Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr werden Umstände dargetan, die jede in gleicher Situation befindliche Person in einem zivilgerichtlichen Verfahren betreffen würde (Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen, nach dem Streitwert bemessenen Gerichtsgebühren bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens). Der vom Beschwerdeführer angestrebte (teilweise) Nachlass der Gerichtsgebühren, weil diese aufgrund deren Höhe eine unangemessene Hürde im Zugang zur Justiz bewirken würden, käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen generellen Befreiung (Minderung) von den (der) Gerichtsgebühren gleich, deren Statuierung jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 9 GEG E 55 und die dort zitierte Entscheidung des VwGH 12.11.1987, 86/16/0142). Eine mit der Einbringung verbundene besondere Härte für den Zahlungspflichtigen kann nicht in der nach seiner Auffassung unbilligen Gesetzeslage (nach dem GGG) gelegen sein (vgl. dazu VwGH 14.01.1988, 86/16/0159).

In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härte erscheinen ließen.

Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 GEG ist jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, 20.08.1996, 96/16/0155). Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz geforderten besonderen Härte ausschlaggebenden Umstände gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (vgl. VwGH vom 29. 10 1998, 98/16/0149). Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 9 GEG E 15ff genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie weiterführende Literatur).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer weder in seinem Antrag auf Nachlass vom 17.12.2013 noch im weiteren Verfahren nach maßgebender Antragsänderung Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation, die einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte annehmen lassen würden, getätigt. Der Beschwerdeführer hat keinerlei konkrete Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenslage gemacht und er hat auch nicht näher erläutert, warum ihn trotz des Eigentums an mehreren Liegenschaften die Zahlung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr mit besonderer Härte treffen würde. Damit hat es der Beschwerdeführer aber unterlassen, im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine Vermögensverhältnisse und die für den Nachlass erforderliche besondere Härte ausreichend darzutun. Zudem hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 15.12.2015 ausdrücklich angeführt, dass dieser aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage sei, die Gerichtsgebühren zu bezahlen, sodass nicht ersichtlich ist, worin im Fall des Beschwerdeführers die besondere Härte gelegen sein sollte. Überdies ist der (oben angeführten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, dass (bereits) das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegensteht. Bloße finanzielle Nachteile durch die erzwungene Verwertung stellen für sich noch keine besondere Härte dar (s. VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht dargetan, dass in seinem Fall Umstände gegeben wären, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten. Folglich kann im Fall des Beschwerdeführers gerade nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund individueller Gründe eine "besondere Härte" gemäß § 9 Abs. 2 GEG, die die Gewährung eines Nachlasses rechtfertigen würde, vorliegt.

Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung oder - wie hier angeregt - der Verfassungsmäßigkeit der Gebührenbemessung nach dem GGG und der Gebührenhöhe sowie deren Übereinstimmung mit Bestimmungen der EU aufzurollen (vgl. dazu auch VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197). Überdies begegnet nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes die Gebührenbemessung bzw. die Gebührenhöhe im vorliegenden Fall keinen verfassungsrechtlichen oder EU-rechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer hat auch selbst ausgeführt, dass er seine diesbezüglichen (verfassungsrechtlichen) Bedenken bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen habe, der seine Meinung jedoch nicht geteilt, sondern vielmehr unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 18.070/2007 mwN) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 09.03.2011, Fall Urbanek, Appl. 35.123/05) die Behandlung seiner Beschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt habe.

Soweit der Beschwerdeführer überdies meint, dass der von ihm angestrebte (teilweise) Nachlass der Gerichtsgebühren im öffentlichen Interesse gelegen sei, übersieht er, dass das im § 9 Abs. 2 GEG als Voraussetzung eines Nachlasses angeführte öffentliche Interesse, um einen solchen Nachlass zu rechtfertigen, im Einzelfall so gewichtig sein muss, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (vgl. VwGH 27.02.1997, 95/16/0005). Der dabei vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, diese Voraussetzung für die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG sei erfüllt, weil es nicht im "öffentlichen Interesse" sein könne, für die Gewährung von Rechtsschutz derart hohe Gerichtsgebühren bezahlen zu müssen, kann nicht gefolgt werden. Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens (beim Landesgericht Wiener Neustadt zu 26 Cg 43/13 y) mittels Klage, die nach den zwingenden Bestimmungen des GGG die Vorschreibung einer Gerichtsgebühr nach sich zieht, dient dem privatrechtlichen Interesse des Klägers, letztlich also dem privaten Interesse des Beschwerdeführers. (Anm.: Der Beschwerdeführer ist am 11.03.2015 in alle Rechte und Pflichten aus diesem Verfahren von der vormaligen Beschwerdeführerin, XXXX, eingetreten). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist daher nicht ersichtlich, dass in seinem Fall die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde.

Der maßgebende Sachverhalt hat sich während des Beschwerdeverfahrens geändert, weil ein Parteienwechsel stattgefunden hat. Maßgebend ist, wie oben unter 1. festgestellt, dass der Beschwerdeführer bücherlicher Eigentümer von drei Liegenschaften ist und er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, die Gerichtsgebühren von € 30.819,00 (inkl. Einhebungs- und Mahngebühr € 30.847,00) zu bezahlen. Im Ergebnis ist daher der (abgeänderte) Nachlassantrag des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung des nunmehr maßgebenden Sachverhaltes abzuweisen.

Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund des gestellten Eventualantrages vom 01.12.2014 auch nicht veranlasst, die vom Beschwerdeführer gestellte Frage, "ob die prozentuell am Streitwert ermittelten und nach oben hin nicht betragsmäßig begrenzten Gerichtsgebühren in Zivilprozessen gemäß dem Tarifposten TP1 bis TP3 des österreichischen Gerichtsgebührengesetzes die Bestimmungen des Art. 47 GRC, Art. 6 EMRK oder Art. 49 AEUV verletzen", dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, und zwar schon deshalb nicht, weil Fragen der Richtigkeit der Gebührenbemessung oder der Verfassungsmäßigkeit bzw. EU-Gesetzeskonformität der Gebührenhöhe in einem Nachlassverfahren nach § 9 Abs. 2 GEG nicht aufzurollen sind.

Für das in der Beschwerde gestellte Begehren des Beschwerdeführers, der Republik Österreich den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen, gibt es im vorliegenden Verfahren keine gesetzliche Grundlage.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu den Voraussetzungen einer Nachlassgewährung gemäß § 9 Abs. 2 GEG besteht eine gefestigte, oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf der die gegenständliche Entscheidung basiert.

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