BVwG L503 2124535-1

L503 2124535-1Tribunal Administrativo Federal14 de abr. de 2016

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Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

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BVwG L503 2124535-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2124535.1.00

Spruch

L503 2124535-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.02.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 4 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.02.2016 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") ausgesprochen, dass von der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen gem. § 410 Abs 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 80 Euro an die SGKK zu entrichten sei.

Die SGKK führte begründend aus, dass die BF aufgrund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gem. § 34 Abs 2 ASVG verpflichtet sei, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonats mittels Beitragsnachweisung zu melden.

Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Jänner 2016 sei der Kasse erst am 16.02.2016 - und somit nicht fristgerecht - vorgelegt worden, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.

2. Mit Schriftsatz vom 29.02.2016 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Darin führte die BF lediglich aus, die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Jänner 2016 sei wegen Erkrankung des zuständigen Mitarbeiters bis zum 15.2.2016 erst nach dessen Genesung am 16.2.2016 vorgelegt worden. Es werde beantragt, die SGKK möge auf die Einhebung des Beitragszuschlages "verzichten".

3. Mit Aktenvermerk vom 9.3.2016 wurde seitens der SGKK festgehalten, dass es sich gegenständlich nicht um den ersten Meldeverstoß der BF handle, da binnen der letzten 12 Monate bereits eine verspätet übermittelte Beitragsnachweisung - konkret jene vom Juni 2015 - verwarnt worden sei. Diesbezüglich befindet sich ein entsprechendes Schreiben der SGKK an die BF vom 28.7.2015 im Akt, demzufolge die BF auf ihr Meldeversäumnis hingewiesen wurde; gleichzeitig führte die SGKK darin aus, dass "diesmal" von der Vorschreibung eines Beitragszuschlags abgesehen werde.

4. Am 11.04.2016 legte SGKK den Akt dem BVwG vor und gab eine Stellungnahme ab.

In der Stellungnahme wird eingangs betont, der Umstand der verspäteten Übermittlung werde von der BF nicht bestritten. Das Vorbringen der BF, die Beitragsnachweisung sei aufgrund der Erkrankung des zuständigen Mitarbeiters erst nach dessen Genesung, sofort am 16.2.2016 vorgelegt worden, sei nicht geeignet, zu einer Aufhebung des bekämpften Bescheids zu führen.

In rechtlicher Hinsicht verwies die SGKK auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH; betont wurde, dass die Verhängung eines Beitragszuschlags voraussetze, das objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die BF als Dienstgeberin sei verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Abrechnungsunterlagen termingerecht einlangen. Unbestritten habe es die BF verabsäumt, ihrer termingerechten Meldeverpflichtung zur Übermittlung von Abrechnungsunterlagen für den im Bescheid angeführten Zeitraum nachzukommen.

Der in diesem Fall zu verhängende Beitragszuschlag reiche bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage und bewege sich die Veranschlagung von 80 Euro jedenfalls im gesetzlichen Rahmen am unteren Ende des Ermessensspielraums. Auf die Frage, inwieweit die BF bisher ihren Meldeverpflichtungen nachgekommen sei, sei - neben dem Ausmaß der Verspätung - bei der Ermessensausübung Bedacht genommen worden. Die nicht fristgerechte Vorlage der Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Juni 2015 sei seitens der SGKK lediglich verwarnt und sei von der Verhängung eines Beitragszuschlags abgesehen worden.

Abschließend betonte die SGKK nochmals, dass es gegenständlich nicht auf die Frage des subjektiven Verschuldens der BF, sondern ausschließlich darauf ankomme, dass objektiv ein Meldeverstoß vorliege. Die Meldungsverspätung sei eindeutig der Sphäre der BF zuzuordnen; diese habe durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen. Eine krankheitsbedingte Verspätung der Übermittlung von Abrechnungsunterlagen stehe der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht entgegen. Eine weitere Beweisaufnahme durch die SGKK sei im Übrigen nicht notwendig gewesen, da der Verstoß gegen die gesetzliche Meldefrist von der BF außer Streit gestellt worden sei.

Beantragt wurde, die Beschwerde abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Jänner 2016 wurde seitens der BF der SGKK erst am 16.02.2016 übermittelt, obwohl eine Übermittlung bis zum 15.02.2016 hätte erfolgen müssen. Es handelt sich dabei um die zweite Meldepflichtverletzung der BF innerhalb von 12 Monaten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.

Die obige Feststellung hinsichtlich der verspäteten Übermittlung geht daraus unstrittig hervor; insbesondere räumt die BF diesen Umstand in ihrer Beschwerde selbst ein. Der vorherige Meldeverstoß der BF ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde nach § 113 Abs 4 ASVG

1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Rechtsgrundlagen im ASVG:

§ 113 ASVG lautet:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 34 ASVG lautet:

§ 34. (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der

Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

3. Einschlägige Rechtsprechung:

Die Auferlegung eines Beitragszuschlags ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist; das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt daher die Verhängung eines Beitragszuschlags nicht aus, sondern es kommt lediglich darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig, aus welchen Gründen (Sonntag, ASVG, 5. Aufl. 2014, § 113 ASVG Rz 1, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).

Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 2000/08/0047, SVSlg 48.221).

4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die BF hat den obigen Feststellungen zufolge als Dienstgeberin entgegen § 34 Abs 2 ASVG die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Jänner 2016 der SGKK erst am 16.02.2016 übermittelt, obwohl eine Übermittlung bis zum 15.02.2016 hätte erfolgen müssen.

Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann gem. § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) vorgeschrieben werden. Die Veranschlagung von 80 Euro bewegt sich jedenfalls in diesem Rahmen und ist am unteren Ende bemessen.

Zudem ist auch auf die oben dargestellte Rechtslage hinzuweisen, der zufolge es für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers ankommt. Das Vorbringen der BF, der zuständige Mitarbeiter sei bis 15.2.2016 krank gewesen, vermag ihr somit zu keinem Erfolg zu verhelfen; vielmehr wäre es an ihr gelegen, entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu treffen.

Der Beitragszuschlag wurde somit zu Recht vorgeschrieben und ist die Beschwerde daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung zu § 113 Abs 4 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zu einem Beitragszuschlagsbescheid von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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