BVwG W214 2124577-1

W214 2124577-1Tribunal Administrativo Federal13 de abr. de 2016

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Regest

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung

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BVwG W214 2124577-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2124577.1.00

Spruch

W214 2115742-1/2E

W214 2124577-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerden 1. der XXXX GmbH (vormals XXXX GmbH), und 2. des XXXX , beide vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 31.08.2015, Zl. Jv 2750/15h-33 (519 Rev 3219/15v, nunmehr 519 Rev 4306/15x), verbunden mit Zl. Jv 2750/15h-33 (519 Rev 3221/15p, nunmehr 519 Rev 4307/15v), betreffend ein Verfahren nach dem GEG zur Einbringung von Geldstrafen zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Beschluss vom 19.05.2015, Zl. 11 E 5030/14w-12, verhängte das Bezirksgericht XXXX über die nunmehrigen Beschwerdeführer im Rahmen einer Unterlassungsexekution wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel (aufgrund des Verstoßes am 12.05.2015) je eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.000,--.

Dieser Beschluss wurde den Beschwerdeführern rechtswirksam zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft. Am 12.06.2015 wurde seitens des Bezirksgerichtes XXXX der Beschluss mit der Rechtskraftbestätigung "rechtskräftig und vollstreckbar" versehen und die Einhebung der Geldstrafe verfügt.

2. Im Verfahren zur Einbringung der genannten Geldstrafe wurde den Beschwerdeführern mit (im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX von der Kostenbeamtin erlassenen) Zahlungsaufträgen/Mandatsbescheiden vom 12.06.2015, aufgefordert, die mit dem oben genannten bezirksgerichtlichen Beschluss verhängte Geldstrafe in der Höhe von je EUR 4.000,-- und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,--, somit einen Betrag von insgesamt je EUR 4.008,--, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

3. Gegen diese Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide brachten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.07.2015 das Rechtsmittel der Vorstellung ein; diese gemeinsam in einem Schriftsatz erhobenen Vorstellungen langten am 10.07.2015 beim genannten Bezirksgericht ein und machten im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit der ergangenen Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide aufgrund behaupteter Rechtswidrigkeit der zu Grunde liegenden gerichtlichen Verfahrens geltend.

4. Mit Schreiben vom 14.07.2015 (zugestellt am 20.07.2015) wurde den Beschwerdeführern von der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX [belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht] mitgeteilt, dass die Vorstellungen der Beschwerdeführer zur gemeinsamen Entscheidung verbunden würden, und den Beschwerdeführern vorgehalten, dass sie keine Gründe vorgebracht hätten, die eine Vorstellung rechtfertigen könnten. Den Beschwerdeführern wurde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

5. Dazu nahmen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.07.2015 Stellung und teilten mit, dass unter Bedachtnahme auf die Entscheidung W183 2010980-1 des Bundesverwaltungsgerichtes "der Antrag aufrecht bleibe und der Vorstellung Folge zu geben und der Mandatsbescheid zu beheben" sei.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen (den Beschwerdeführern am 04.09.2015 zugestellten) Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2015 wurden die Vorstellungen der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Nach Darlegung des Sachverhaltes wurde in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass die Erlassung der gegenständlichen Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide nur mehr der Hereinbringung der bereits rechtswirksam festgesetzten Geldstrafen diene und gegen einen solchen Bescheid Vorstellung nur dann erhoben werden könne, wenn die zahlungspflichtige Partei der Meinung sei, dass dieser Bescheid der gerichtlichen Entscheidung, mit der die Strafe verhängt worden sei, nicht entspreche. Einwendungen wie gegenständlich vorliegend, die sich gegen die gerichtliche Entscheidung an sich richteten, seien nicht im Verwaltungsverfahren nach dem GEG, sondern vielmehr bereits im Verfahren zur Verhängung der Geldstrafe geltend zu machen. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Geldstrafen sei der belangten Behörde aufgrund des Grundsatzes der Gewaltentrennung verwehrt.

7. Gegen diesen Bescheid wurden mit Schriftsatz vom 24.09.2015 (Postaufgabe 28.09.2015) von den Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, die Beschwerdeführer hätten keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; das Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Überdies sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Der maßgebliche Sachverhalt sei der Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen" aufgenommen habe, sei des Weiteren "der Mandatsbescheid" ex lege außer Kraft getreten. Schließlich müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung (durch eine näher angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes) "massiv geändert" habe. Bei nochmaliger Prüfung der Tatsachen hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Erlassung des Mandatsbescheides aufgrund von vorliegender Unionrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die weiteren Beschwerdeausführungen beziehen sich auf die "Unionsrechtswidrigkeit" im Grundverfahren bzw. auf die "unrichtige rechtliche Beurteilung" des erkennenden Gerichtes im Grundverfahren (bei der Bemessung der Geldstrafe) und auf die Judikatur zum Glückspielrecht.

8. Die Beschwerde (beider Beschwerdeführer) wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Geldstrafe verpflichtet sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer (hier: bezirksgerichtlicher Beschluss vom 19.05.2015) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt und von den Beschwerdeführern (auch in der gemeinsamen Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der genannte gerichtliche Beschluss den Beschwerdeführern gegenüber nicht rechtswirksam ergangen bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre bzw. nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören würde, wurde (in der Beschwerde) nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Im Übrigen weist die aktenkundige Beurkundung der Rechtskraft des Beschlusses (Rechtskraftbestätigung vom 12.06.2015) keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der (eine öffentliche Urkunde darstellenden [vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130]) Rechtskraftbestätigung und daher gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Schon mangels begründeter Behauptungen und entsprechender Beweisanbote ist es den Beschwerdeführern gegenständlich nicht gelungen, die sich aus der vorliegenden Urkunde ergebende Vermutung der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses zu widerlegen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben. Die Beschwerdeführer traten diesem Sachverhalt nicht entgegen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 Geo bedarf die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).

3.2.2. Die Beschwerden wurden (in Form einer gemeinsamen Beschwerde) gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

Sie sind jedoch unbegründet:

Mit dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) wurden die Vorstellungen der Beschwerdeführer gegen die Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG (mit dem Zahlungsaufträge gemäß § 6a Abs. 1 GEG erlassen wurden) zurückgewiesen und die (mit den Vorstellungen bekämpften) Mandatsbescheide als inhaltlich richtig bestätigt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer liegt ein "Verfahrensfehler" (gemeint: Unzuständigkeit) der belangten Behörde bei Erlassung der Vorstellungsbescheide wegen Außerkrafttretens der Mandatsbescheide/Zahlungsaufträge gemäß der - auch für Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG geltenden (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) - Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG nicht vor.

Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die Erlassung von Mandatsbescheiden, die vor Inkrafttreten der Novelle des § 7 Abs. 2 GEG BGBl. I Nr. 156/2015 erlassen wurden. Diese Rechtslage ist auch im gegenständlichen Fall anzuwenden.

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, § 57 Rz 39 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Dafür ist ein aktenkundiges Verhalten der Behörde erforderlich, aus dem sich diese Befassung zweifelsfrei ergibt (vgl. VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058).

Ausgehend davon ist das aktenkundige, innerhalb der in § 57 Abs. 3 AVG genannten Frist erlassene und zugestellte Schreiben der belangten Behörde, mit der den Beschwerdeführern die bisherigen Fakten samt einer Begründung der Rechtsansicht der belangten Behörde vorgehalten sowie auf die Verpflichtung der Beschwerdeführer an der Mitwirkung der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen wurde, als Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG anzusehen. Wieso die Beschwerdeführer behaupten, kein Parteiengehör erhalten zu haben, obwohl sie selbst zu dem genannten Schreiben am 28.07.2015 eine Stellungnahme abgaben, ist nicht nachvollziehbar.

Auch die Ansicht der Beschwerdeführer, dass die den Zahlungsaufträgen zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).

Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer (hier: bezirksgerichtlicher Beschluss vom 19.05.2015) besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspricht, wurden allerdings weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafen als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens (überhöht) verhängt worden seien und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge rechtswidrig seien. Derartige Einwendungen gegen den Grund bzw. die Höhe der Zahlungspflicht richten sich daher gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde auch nicht behauptet, dass der vorgeschriebene Betrag bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Die belangte Behörde hat daher zu Recht der Vorstellung keine Folge gegeben.

Die Beschwerden zeigen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die belangte Behörde - trotz der Zurückweisung der Vorstellung - die Vorstellungen bzw. die Verwaltungssache inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die inhaltlich richtig ist und die die Abweisung der Vorstellung trägt. Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass die Vorstellung gemäß der in Geltung stehenden Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG abzuweisen (statt: zurückzuweisen) gewesen wäre (vgl. jedoch zu § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197), läge ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007).

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, waren die Beschwerden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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