BVwG W189 2116390-1

W189 2116390-1Tribunal Administrativo Federal13 de abr. de 2016

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Regest

Familienangehöriger, mangelnde Asylrelevanz

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BVwG W189 2116390-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W189.2116390.1.00

Spruch

W189 2116392-1/6E

W189 2116394-1/6E

W189 2116390-1/6E

W189 2116398-1/6E

W189 2116397-1/4E

W189 2116396-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX und 6.) XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015, Zlen. 1.) 1006110409-14493384, 2.) 1006110300-14493368,

3. ) 1006109909-14493333, 4.) 1008108301-14495956, 5.) 1008143006-14496035 und 6.) 1008153100-14496057 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden gegen Spruchteil I. der angefochtenen Bescheide

werden gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

XXXX (BF1) ist Großvater mütterlicherseits von XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4), XXXX (BF5) und XXXX (BF6). BF2 bis BF6 haben dieselbe Mutter und sind teils Geschwister teils Halbgeschwister. Das Vorbringen aller Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft und war deshalb unter einem abzuhandeln.

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige von Somalia, dem islamischen Glauben (Sunniten) und der Volksgruppe/dem Clan der Hawiye (Abgaal), zugehörig, stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 27.03.2014 Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen am selben Tag Erstbefragungen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes stattgefunden haben.

BF1 erklärte dabei, vor drei Monaten beschlossen zu haben, Somalia zu verlassen. Er und seine Enkelkinder seien schlepperunterstützt nach Europa gelangt. Sie seien vorerst mit einem Bus bis nach Kenia gefahren. Sie seien illegal und ohne Dokumente gereist. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in NAIROBI seien sie von dort mit gefälschten Pässen mit einem Flugzeug in die Türkei gereist. Die Reisepässe hätten andere Namen und andere Bilder gehabt und seien diese beim Schlepper geblieben.

Sie seien mit dem Bus von der Türkei nach Griechenland gereist und von dort wiederum schlepperunterstützt bis nach Österreich gelangt.

Nach dem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, meinte er, dass seine Enkelkinder Probleme mit einer islamistischen Gruppierung namens Al-Shabaab gehabt hätten. Sie sollten in den heiligen Krieg ziehen. Dies habe er nicht gewollt und dies auch geäußert. Darauf sei ihm gedroht worden, ihm seine Enkelkinder wegzunehmen, weshalb er beschlossen habe, Somalia zu verlassen. Er habe Angst gehabt, dass die Islamisten ihm etwas tun würden. Ebenfalls hätten die Islamisten bereits seinen Sohn XXXX entführt. Weitere Flucht- oder Asylgründe habe er nicht.

Für den Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, dass seinen Enkelkindern etwas passiere. Diese Gruppierung sei sehr gefährlich und habe er auch um sich selbst Angst.

BF2 gab im Zuge der Erstbefragung an, Ende Dezember 2013 mit dem Flugzeug den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Er sei Ende Dezember mit seinen Geschwistern und seinem Großvater mit dem Flugzeug von MOGADISCHU nach NAIROBI (Kenia) geflogen. Sie hätten sich nach ihrer Ankunft eine Wohnung gemietet und über einen Schlepper die Reise nach Europa organisiert. Der Schlepper habe Fotos von ihnen gemacht und damit Dokumente erzeugt. Ende Jänner 2014 seien sie von NAIROBI über eine unbekannte Route mit einem Bus in den Sudan und von dort über unbekannte Länder weiter bis nach Griechenland gereist. Von dort seien sie mit dem Zug bis hierher gereist.

Zum Grund für die Ausreise befragt, gab er an, Somalia verlassen zu haben, da er von Al-Shabaab bedroht und verfolgt worden sei. Erstmals sei dies im Jahr 2012 gewesen, wo er telefonisch bedroht worden sei. Nachdem er dies ignoriert habe, sei er in seiner Abwesenheit zuhause aufgesucht worden. Da er aber nicht zuhause gewesen sei, hätten sie zu seinem kleinen Bruder gesagt, dass er sich bei diesen Leuten melden solle, andernfalls er getötet werden würde. Aus diesem Grund hätten sie sich alle dazu entschlossen, ihre Heimat zu verlassen. Auch aus wirtschaftlichen Gründen hätten sie flüchten müssen.

Für den Fall einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

Der zum Zeitpunkt der Einreise minderjährige BF3 erklärte, dass sein Großvater den Entschluss zur Ausreise gefasst habe. Sie seien von seiner Heimatadresse in Somalia - Stadt BARAWE, Dorf XXXX - ausgereist. Sie seien im Dezember 2013 mit dem Bus nach Kenia ausgereist. Dort seien sie etwa einen Monat lang in einer Schlepperunterkunft gewesen. Über eine unbekannte Route seien sie von NAIROBI bis nach Griechenland gelangt, die schätzungsweise ein bis zwei Monate gedauert habe. Von Griechenland nach Österreich seien sie mit dem Zug gereist.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, meinte er, dass im Mai 2010 sein Vater verschwunden sei. Außerdem habe es eine Explosion an seiner Heimatadresse in MOGADISCHU gegeben. Dabei sei auch seine Mutter verschwunden. Deswegen habe er seitdem bei seinem Halbbruder (BF2) gelebt. Dieser habe bei einer näher genannten Firma gearbeitet. Dort sei BF2 Mitte 2012 von Islamisten bedroht worden. BF2 hätte aufhören sollen, dort zu arbeiten, doch sei dies nicht möglich gewesen, da dieser ja für den BF3 sorgen habe müssen. Die Islamisten seien auch ein paar Mal zu ihnen nachhause gekommen und hätten BF2 mitnehmen wollen, aber dieser sei nicht zuhause gewesen.

Sie hätten schließlich den Entschluss gefasst, zum Großvater zu gehen. Im Dorf seines Großvaters seien jedoch Islamisten an der Macht und die hätten gemeint, entweder BF2 ziehe in den Heiligen Krieg oder er werde umgebracht. Sein Onkel mütterlicherseits sei schon unfreiwillig in den heiligen Krieg geschickt worden. Sein Großvater habe daraufhin die Flucht aus Somalia organisiert und sie seien im Dezember 2013 ausgereist. Er habe keine weiteren Flucht- und Asylgründe.

Befragt, wann er zuletzt Kontakt mit seinen Eltern gehabt habe, meinte er, dass er diese zuletzt im Mai 2010 gesehen und mit diesen geredet habe. Seitdem seien sie verschollen.

Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er, in den heiligen Krieg ziehen zu müssen. Er habe jedoch keine Sanktionen seitens des Staates oder der Regierung zu erwarten.

Die minderjährigen BF4 bis BF6 gaben an, mit dem Großvater mit dem Bus von Somalia nach NAIROBI gereist zu sein. Danach würden sie nicht mehr wissen, wie sie hier her gekommen seien.

Im Jahr 2004 sei ihr Vater weggezogen. Im Jahr 2010 sei ihre Mutter verschwunden. Ab diesem Zeitpunkt hätten sich ihre beiden Halbbrüder um sie gekümmert. Im vorigen Jahr hätten sie alle den Großvater aufgesucht. Seitdem hätten sie bei diesem gelebt und habe sich dieser um sie gekümmert. Erst von ihnen habe der Großvater vom Verschwinden der Mutter erfahren.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, meinten sie, nicht zu wissen, warum sie hier seien. Ihr Großvater habe dies so entschieden.

BF1 und BF2 wurden am 25.11.2014, BF3 und BF4 am 17.02.2015 vor dem BFA, RD NÖ, niederschriftlich befragt.

BF1 erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen.

In Österreich habe er abgesehen von seinen Enkelkindern keine weiteren Verwandten. Er sei der Vater der Mutter seiner Enkelkinder und stamme aus einer dörflichen Gegend. Seine Frau halte sich unverändert im Herkunftsstaat an einem näher bezeichneten Ort in der Nähe von MOGADISCHU auf. Er besuche in Österreich keine Kurse und mache hier keine Ausbildungen. Er gehe in Österreich auch keiner Beschäftigung nach. Er sei Moslem. Wo er wohne, gebe es keine Moschee und sei er in keinem Verein. In seiner Freizeit schlafe er und gehe spazieren.

Er sei gesund, nehme ab und zu Medikamente gegen Gastritis. Er sei unbescholten.

Er sei somalischer Staatsbürger. Er könne sich lediglich an seinen Geburtsmonat erinnern und wisse, 80 Jahre alt zu werden. Er gehöre der Volksgruppe Abgaal an. Er habe nie Personaldokumente besessen. Er könne weder lesen noch schreiben. Er sei in einem Dorf aufgewachsen, wo es keine Schule gegeben habe. Er sei Ziegenhirte gewesen und mit den Tieren immer dorthin gezogen, wo es geregnet habe.

Im Heimatland lebe seine Frau, sein ca. 15 Jahre alter Sohn XXXX und seine Tochter XXXX (ca. 44 aufwärts). Diese sei die Mutter seiner Enkel. Seine Kinder hätten unterschiedliche Mütter, wobei die Mutter seines Sohnes bereits verstorben sei. Seine Frau halte sich an dem genannten Ort in der Nähe von MOGADISCHU auf. Wo seine Tochter und sein Sohn seien, wisse er nicht. Er könne nicht sagen, ob diese in Afrika oder in Europa seien. Beide seien geflüchtet. Zuerst sei seine Tochter geflüchtet und habe BF2 die weiteren Enkel vor ca. einem Jahr zu ihm gebracht.

Wie seine Frau den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bestreite, wisse er nicht. Da er Ziegen gehütet habe, habe er nicht mit seiner Frau zusammengelebt, diese jedoch versorgt.

Er stehe mit niemandem im Herkunftsstaat in Kontakt.

Er habe im Herkunftsstaat als Ziegenhirte von seinen Tieren gelebt. Die Ziegen seien später von den Al-Shabaab weggenommen worden. Sie hätten gemeint, sie würden die Ziegen brauchen, da sie gegen die Ungläubigen kämpfen würden.

Im Herkunftsstaat sei er Nomade in der Region zwischen KISMAYO und MOGADISCHU gewesen. Er wisse nicht, wie lange er sich dort aufgehalten habe. Er sei drei Monate lang in Kenia gewesen, zuvor sei er ca. vier Tage lang unterwegs nach Kenia gewesen.

Er habe im Herkunftsstaat keine persönlichen Besitztümer.

Befragt, was seine Flucht insgesamt gekostet habe, gab er an, dass er ein Grundstück in MOGADISCHU verkauft habe. Er habe diesen Verkauf nicht persönlich abgewickelt, sondern habe dies der Schlepper gemacht. Dieser habe jedenfalls als Gegenleistung das Grundstück bekommen und wisse er, dass ein Grundstück in dieser Gegend sehr teuer sei. Er habe früher sehr viele Grundstücke erworben.

Nach dem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte er, Somalia verlassen zu haben, da ihm alles weggenommen worden sei. Al-Shabaab habe seine Ziegen weggenommen. Er habe sich von Al-Shabaab verfolgt gefühlt. Sein Leben sei in Gefahr.

Befragt, wie es dazu gekommen sei, dass er mit seinen Enkeln den Herkunftsstaat verlassen habe, meinte er, von den Milizen der Al-Shabaab bedroht worden zu sein. Er habe Angst um sie gehabt, weshalb er einen Schlepper organisiert habe. Sein Grundstück habe der Bruder des Schleppers erhalten.

Auf Vorhalt, dass er zuvor gemeint habe, mehrere Grundstücke besessen zu haben, gab er an, nur eines gehabt zu haben. Auf diesem Grundstück hätte man ca. 15 bis 20 Häuser bauen können.

Zu den Umständen befragt, wie seine Enkel ca. ein Jahr vor seiner Ausreise aus Somalia zu ihm gekommen seien, erklärte er, dass diese nicht weiter ohne Mutter leben hätten wollen. Die Enkel würden von drei verschiedenen Männern stammen. Der erste sei verstorben, der zweite habe sich scheiden lassen. Die jüngsten drei Kinder hätten den gleichen Vater. Zu diesem habe man die Enkelkinder nicht bringen können, da dieser auch abgehauen sei. BF1 verwies darauf, die Enkelkinder selbst zu befragen.

BF1 wurde aufgefordert, genau zu erzählen, welche Probleme er persönlich in Somalia gehabt habe, die zur Flucht geführt hätten. Er meinte daraufhin, schon gesagt zu haben, dass er Ziegenhirte gewesen sei. Er sei mit diesen Tieren immer in die Dörfer gezogen, wo es geregnet habe. Zuletzt habe er mit den Kindern und den Tieren in XXXX , BARAWE gelebt. In diesem Dorf hätten die Al-Shabaab gelebt, die von Mogadishu vertrieben worden seien. Mitglieder dieser Gruppe seien zu ihm gekommen und hätten ihm alle Ziegen weggenommen.

Er habe gehört, dass der Vater von BF2 getötet worden sei. Sein Enkel sei damals noch jung gewesen und glaube er, dass dieser damals noch nicht auf der Welt gewesen sei.

Nach dem ausschlaggebenden Grund für die Ausreise befragt, verwies er auf das bereits Geschilderte.

Die Al-Shabaab sei eines Abends bei Sonnenuntergang gekommen, als er die Tiere zusammengetrieben habe. Es seien etwa 20 bewaffnete Personen mit Gesichtsmaskierung bis zu den Augen gekommen. Dies sei eine Woche vor der Ausreise passiert.

Befragt, was er für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, gab er an, dort niemanden zu haben, der für ihn sorgen werde. Er habe die gleichen Probleme zu erwarten, die er schon gehabt habe. Außerdem sei er nicht so ein junger Mann, der arbeiten und für sich selbst sorgen könne.

Er hätte auch keine Möglichkeit gehabt, woanders im Herkunftsstaat hinzugehen. Er habe keine Tiere mehr und auch seine Frau könne wie er altersbedingt nicht mehr arbeiten.

Seine Frau werde in Somalia vermutlich - wie in Somalia üblich - von Nachbarn mit Lebensmitteln usw. versorgt.

An die Polizei hätte er sich auch nicht wenden können. Er habe nie Polizisten in Somalia gesehen. Er sei nie in Strafhaft gewesen und werde nach ihm nicht gefahndet.

In Somalia habe er niemanden, der für ihn sorgen könnte.

BF1 wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat zur schriftlichen Stellungnahme übergeben.

BF2 gab im Zuge seiner Befragung am selben Tag an, im August XXXX in MOGADISCHU geboren worden zu sein. Seine Mutter habe ihm dies gesagt.

Er wurde vorerst zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet befragt. Er sei ledig und habe keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet als die Miteingereisten. Er lerne Deutsch, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei Moslem. Er gehe jeden Freitag in TRAISKIRCHEN in die Moschee. Er sei unbescholten und gesund.

Er spreche Somali und Englisch und gehöre der Volksgruppe der Hawiye an. Er habe keine Personaldokumente besessen und könne auch keine sonstigen Dokumente vorlegen.

Er habe neun Jahre lang die Schule besucht und diese im Jahr 2011 verlassen. Er habe seine Schulausbildung nicht abgeschlossen, sondern die Schule vorzeitig verlassen müssen, dies deshalb, da sein Mutter verschwunden und sein Vater verstorben sei. Er habe niemanden gehabt, der die Schule bezahlt hätte.

Seine Mutter sei glaublich Mitte des Jahres 2010 verschwunden. Sie sei eines Tages in die Arbeit gefahren. An diesem Tag habe es Kämpfe gegeben und sei sie nicht mehr zurückgekommen. Sie hätten in einem näher genannten Bezirk in MOGADISCHU gelebt. Sein Vater sei getötet worden, als er noch nicht auf der Welt gewesen sei, was ihm von seiner Mutter erzählt worden sei. Er sei der Älteste unter seinen Geschwistern. Bis zum Verschwinden der Mutter hätten er und seine vier Geschwister mit dieser in MOGADISCHU gelebt. Seine Mutter habe einen Laden für Kleidung und Textilien gehabt.

Er habe keinen Beruf erlernt. Er habe als Dolmetscher für eine Logistikfirma Übersetzungen von Englisch in Somalisch und umgekehrt gemacht.

Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer fließend Englisch spreche.

Die Firma habe " XXXX " geheißen. Er habe dort von Juni 2011 bis Dezember 2012 gearbeitet.

Im Herkunftsstaat lebe seine Oma. Sein Onkel mütterlicherseits, der Bruder seiner Mutter, sei jedoch von Al-Shabaab entführt worden. Darüber hinaus habe er keine weiteren Verwandten im Herkunftsstaat. Er sei ein Einzelkind gewesen.

Seine Großmutter halte sich in XXXX auf und bettle dort. Er stehe mit seiner Großmutter oder Freunden in Somalia nicht in Kontakt.

Solange seine Mutter die Familie versorgt habe, sei es ihnen wirtschaftlich/finanziell mittelmäßig gegangen.

In XXXX habe er sich bis Dezember 2012 aufgehalten. Sein Großvater habe aber nicht mit ihnen zusammengelebt. Sie seien dann im Dezember 2012 nach XXXX zum Großvater gegangen.

Sein Großvater habe ein Grundstück als Gegenleistung für die Schleppung hergegeben.

Für die minderjährigen BF3 bis BF6 habe er bereits im Herkunftsstaat die Obsorge gehabt. Der Vater seines Halbbruders BF3 habe noch mindestens vier weitere Kinder, der Vater von BF4 bis BF6 habe auch zwei weitere Kinder. Wo sich der Vater von BF3 aufhalte wisse er nicht, er habe zuletzt gehört, dass dieser in Somalia sei. Der Vater von BF4 bis BF6 halte sich seit 2005 nicht mehr in Somalia auf. Dieser soll zuletzt im Sudan gewesen sein.

Befragt, aus welchem Grund er sein Heimatland verlassen habe, meinte er Somalia wegen Al-Shabaab verlassen zu haben. Er habe für die Firma " XXXX " gearbeitet. Diese sei am Flughafen in MOGADISCHU tätig. Ende 2012 sei er mehrmals von Mitgliedern dieser Gruppe telefonisch anonym bedroht worden. Im November 2012 seien sie zu ihm in die Wohnung in XXXX gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei er nicht zuhause gewesen. Er habe gehört, dass es vier Männer gewesen seien. Seine Geschwister hätten die Tür aufgemacht. Sie seien hereingekommen und hätten die Wohnung durchsucht. Seinem Bruder (BF3) hätten sie gesagt, sie würden BF2 suchen. Dies habe ihm BF3 am Telefon mitgeteilt und dabei auch gesagt, dass die Männer gekommen seien, um BF2 zu töten. Er habe deshalb die Nacht bei einem Freund verbracht, da er aus Angst nicht nachhause gehen habe wollen. Am nächsten Tag habe er alles seinem Chef berichtet, der gemeint habe, nichts für ihn machen zu können.

Die Männer von Al-Shabaab seien gegen seine Arbeit gewesen. Er habe aus Angst Somalia verlassen und seine Geschwister mitgenommen, für die er verantwortlich sei, da diese keine Mutter und keinen Vater hätten. Sie seien zuerst zum Großvater, der Ziegenhirte gewesen sei, gegangen. Dort hätten sein Opa und sein Onkel XXXX gelebt, mit denen sie ca. ein Jahr lang gemeinsam gelebt hätten. Ende 2013 sei XXXX von Al-Shabaab mitgenommen worden.

Einige Mitglieder dieser Gruppe seien damals zu ihnen gekommen. Sie hätten zum Opa gemeint, Tiere und Kräfte zu benötigen. Beim ersten Mal hätten sie sich vor Al-Shabaab verstecken könne, beim zweiten Mal seien die Tiere von seinem Opa mitgenommen worden und auch sein Onkel XXXX , der damals bei den Ziegen gewesen sei, habe mit den Männern mitgehen müssen. Nachdem ca. drei Tage lang nichts passiert sei, habe sein Opa gemeint, dass sie nach Kenia gehen müssten. Eine Woche später hätten sie Somalia in Richtung Kenia verlassen.

Befragt, warum die Al-Shabaab nicht auch ihn sondern nur den Onkel mitgenommen habe, meinte er, dass sein Onkel bei den Ziegen gewesen sei und sie hätten sich verstecken können.

Ende 2012 in den anonymen Telefonaten sei es um Drohungen von unbekannten Leuten gegangen. Sie hätten gemeint, sie würden ihn töten, da er für Ungläubige arbeite. Die Firma sei von weißen Leuten unter somalischer Führung gestanden. Der Chef sei ein Somali gewesen. Befragt, weshalb ausgerechnet er als Dolmetscher bedroht worden sei, meinte er, dass jeder der für diese Firma gearbeitet habe, bedroht worden sei. Sie hätten drei Mitarbeiter getötet, während er in dieser Firma tätig gewesen sei. Befragt, wie man auf ihn gekommen sei, meinte er, dass Al-Shabaab geheime Mitarbeiter habe, die alles herausfinden würden. Bei besagter Firma seien um die 20 Somalier und drei weiße Männer beschäftigt gewesen, die alle Englisch gesprochen hätten, zwei Personen und der Sohn des Firmenchefs. Die Firmenleitung hätten weiße Leute übergehabt. Der Chef seiner Abteilung sei Somali gewesen. Die Firma habe einer weißen Person und einem Somalier zusammen gehört. Er nannte auf Nachfrage den Namen seines unmittelbaren Vorgesetzten.

Die Leute, die ihn telefonisch bedroht hätten, hätten sich als Mitglieder von Al-Shabaab zu erkennen gegeben.

Wo seine Mutter derzeit aufhältig sei, wisse er nicht. Er habe nichts mehr von ihr gehört.

Befragt, ob sie nach der Mutter gesucht hätten, meinte er, nicht gewusst zu haben, wo sie suchen sollten. Es könnte auch sein, dass sich die Mutter in Europa aufhalte.

Der ausschlaggebende Grund für die Flucht sei gewesen, dass sein Leben und jenes seiner Geschwister aufgrund von Al-Shabaab gefährdet gewesen seien.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, getötet zu werden.

Er hätte damals auch nicht die Möglichkeit gehabt, innerhalb des Herkunftsstaates an einen andern Ort zu gehen, um seinen Problemen zu entgehen.

Er habe sich wegen der Bedrohungen auch nicht an die Polizei gewandt, da er selber gesehen habe, dass viele vergeblich zur Polizei gegangen seien. Die Polizei sage den Leuten, dass sie nichts gegen die Al-Shabaab unternehmen könne.

Er sei nie in Strafhaft gewesen und bestehe gegen ihn auch kein Haftbefehl.

Am Ende der Einvernahme wurden BF2 Länderinformationen zum schriftlichen Parteiengehör ausgefolgt.

BF3, der in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin einvernommen wurde, bestätigte im Zuge seiner Einvernahme, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben, die ihm jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien.

Abgesehen von den im Spruch angeführten Angehörigen, habe er keine weiteren Verwandten in Österreich. Er besuche hier keine Kurse und keine Ausbildung und sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. In seiner Freizeit sei er zuhause und lese. Er sei gesund und unbescholten.

Er gehöre der Volksgruppe Abgaal an und sei Moslem.

Personaldokumente habe er noch nie besessen. Er besitze auch keine Geburtsurkunde.

Er habe sechs Jahre lang die Schule in MOGADISCHU besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt.

In Somalia würden zwei ältere und zwei jüngere Halbbrüder leben. Wo sich seine leiblichen Eltern aufhalten, wisse er nicht, auch nicht wo seine Stiefmutter lebe. Er wisse auch nicht, wo genau seine Halbbrüder in Somalia leben würden. Sonst lebe in Somalia nur noch seine Großmutter mütterlicherseits. Diese lebe in XXXX . Zu Angehörigen im Herkunftsstaat habe er keinen Kontakt.

Die finanzielle Situation im Herkunftsstaat sei mittelmäßig gewesen. Er habe in MOGADISCHU, im Bezirk XXXX gelebt. Dort habe er sich bis Ende 2012 aufgehalten. Er habe in MOGADISCHU mit seinen Geschwistern zusammengelebt, die hier in Österreich seien. Davor - bis zum Jahr 2010 - habe er bei seiner Mutter in MOGADISCHU gelebt. Seine Mutter sei Verkäuferin gewesen und eines Tages nicht mehr zurückgekommen. Sein Vater habe nicht mit ihnen gelebt. Er habe ihn nur ab und zu gesehen.

Sie seien von MOGADISCHU zum Großvater nach XXXX , BARAWE gegangen, wo sie von Ende 2012 bis Ende 2013 gelebt hätten. Aus Somalia seien sie Ende 2013 ausgereist. Sie hätten sich drei Monate lang in Kenia aufgehalten. Sie seien durch andere unbekannte Länder gereist. Sein Opa habe ein Haus verkauft und von diesem Geld hätten sie leben können. Als er mit seinen Geschwistern zusammengelebt habe, habe BF2 mit seiner Dolmetschertätigkeit den Lebensunterhalt finanziert. BF2 sei Dolmetscher bei einer Firma gewesen. Die Reise sei von seinem Opa und BF2 organisiert worden.

Zum Grund für das Verlassen des Heimatlandes befragt, gab er an, dass sein Bruder (BF2) Probleme gehabt habe. Dieser habe fliehen müssen und habe er nicht gewusst, bei wem er noch bleiben hätte sollen. Konkret sei BF2 bedroht worden. Männer seien nachhause gekommen, als BF2 nicht zuhause gewesen sei und hätten ihn und die anderen Geschwister gefragt, wo BF2 sei. Er habe gesagt, dass er dies nicht wisse. Trotzdem seien sie in das Haus gekommen und hätten es durchsucht. Sein Bruder habe Ende 2012 Probleme gehabt. Sein Bruder sei von Männern mit Tüchern bedroht worden. Sie hätten seinen Bruder als Ungläubigen bezeichnet, der für Ungläubige arbeite.

Zu ihm hätten sie gesagt, dass er BF2 ausrichten solle, dass sie BF2 töten würden, wenn sie diesen sehen würden. Er habe seinen Bruder dann angerufen und ihn davor gewarnt. Befragt, warum gerade BF2 als Dolmetscher bedroht worden sei, meinte er, dass sie Personen nicht mögen würden, die für Organisationen oder für die Regierung arbeiten würden.

Ob auch andere Dolmetscher bedroht worden seien, wisse er nicht. Der Vater von BF2 sei verstorben, wobei er nichts Näheres hiezu wisse, da dieser vor seiner Geburt verstorben sei.

Die Firma seines Bruders habe ihren Sitz in MOGADISCHU, wobei er den Namen der Firma nicht kenne. Die Männer seien nur einmal bei ihnen zuhause gewesen und hätten nach BF2 gefragt. An die Polizei hätten sie sich infolge der Bedrohungen nicht gewandt. Sie seien keinen persönlichen Bedrohungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen.

Befragt, ob er persönlich eigene Fluchtgründe für Somalia habe, meinte er, dass die Männer zu seinem Opa gekommen seien, als er dort gewesen sei. Sie hätten gefordert, der Großvater solle seine Tiere zur Verfügung stellen und er und seine Geschwister sollten am Krieg teilnehmen.

Die Männer seien zwei Mal zu seinem Großvater gekommen. Sie hätten dann seinen Onkel mütterlicherseits und die Tiere mitgenommen. Er habe sich dann noch ein paar Tage bei seinem Großvater aufgehalten. Nach weiteren Problemen während des Aufenthalts beim Großvater befragt, meinte er, dass sie das Dorf verlassen hätten, nachdem sie zwei Mal von dieser Gruppe bedroht worden seien.

Er wisse nicht, wann die Männer das erste Mal zu seinem Großvater gekommen seien. Es seien Männer von Al-Shabaab gewesen. Dies wisse er, da sie zu seinem Opa gesagt hätten, sie sollten am heiligen Krieg teilnehmen. Dies sei ihnen vom Opa gesagt worden. Damals sei dann sein Onkel mitgenommen worden. Befragt, weshalb er und seine Geschwister nicht mitgenommen worden seien, meinte er, dass der Onkel mit den Ziegen unterwegs gewesen sei und er und seine Geschwister vom Großvater im Buschhaus versteckt worden seien. Das Buschhaus befinde sich in fünf Minuten Entfernung vom Haus seines Großvaters. Es seien mehrere Männer - um die zehn Personen - gekommen. Sein Großvater sei mit ihnen geflüchtet, damit er und seine Brüder nicht mitgenommen werden würden.

Er hätte damals auch nicht die Möglichkeit gehabt, sich woanders - in einem anderen Teil von Somalia - vor seinen Verfolgern in Sicherheit zu bringen. Im Norden von Somalia sei er noch nie gewesen.

Er habe letztlich Angst bekommen, als er und seine Brüder von der Gruppe aufgefordert worden seien, in den Krieg zu ziehen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Er sei nie in Strafhaft gewesen.

BF4 erklärte im Zuge ihrer Einvernahme - ebenso in Anwesenheit ihrer gesetzlichen Vertretung - im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben, die ihr jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien.

In Österreich halte sie sich mit ihrem Großvater und ihren vier Brüdern auf. Sie besuche die Schule und sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Sie habe Augen- und Ohrenschmerzen, die sie schon in Somalia gehabt habe und nehme Medikamente.

Sie sei unbescholten.

Sie gehöre der Volksgruppe der Abgaal an, sei Moslem und habe nie ein Personaldokument oder eine Geburtsurkunde besessen. Sie habe einige Monate lang eine Privatschule besucht. Diese sei gratis gewesen und sei ihnen nur Schreiben beigebracht worden.

Sie wisse nicht, wo ihre Eltern seien. Sie habe noch eine Halbschwester und einen Halbbruder. Wo sich seine leibliche Mutter aufhalte, wisse sie nicht. Die Väter von BF2 und BF3 seien Brüder. Der Vater von BF2 sei verstorben, der Vater von BF3 verschwunden. Sie wisse auch nicht, wo ihre Stiefmutter und ihre Halbgeschwister in Somalia leben würden. Im Heimatland halte sich sonst nur ihr Onkel auf, wobei sie nicht wisse, wo dieser lebe. Ihren Vater habe sie seit Kindesalter nicht mehr gesehen und ihre Mutter sei in den letzten Jahren verschwunden. Ihre Mutter sei zur Arbeit gefahren, es habe Kämpfe gegeben und sei diese nicht mehr zurückgekommen.

Die wirtschaftliche/finanzielle Situation im Herkunftsstaat sei nicht gut gewesen.

Sie hätten im Viertel XXXX in MOGADISCHU gelebt, wobei sie nicht mehr wisse, wann sie von dort weggegangen seien. In MOGADISCHU habe sie mit ihren Geschwistern zusammengelebt. Sie habe immer dort gelebt. Dann hätten sie am Land beim Großvater gelebt. Sie könne nicht angeben, wo dieser gewohnt habe. Sie habe dort ca. ein Jahr lang gelebt. Sie könne das Datum, wann sie aus Somalia ausgereist seien, nicht nennen.

Während der Zeit, in der sie mit ihren Geschwistern zusammengelebt habe, sei der Lebensunterhalt von BF2 finanziert worden. Sie wisse nicht, wo BF2 gearbeitet habe, wie viel die Flucht gekostet habe oder wer die Reise organisiert habe.

Zum Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, erklärte sie, dass BF2 Probleme gehabt habe, wobei sie nichts über diese Probleme wisse. Auch auf Nachfrage verneinte sie, von den Problemen von BF2 zu wissen. Dieser habe auch nichts darüber erzählt, sondern sie einfach mitgenommen.

Sie habe aus Somalia fliehen wollen, da es dort Krieg gebe. Persönlich sei sie keiner Bedrohung oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Sie habe nie persönliche Probleme in Somalia gehabt.

Sie hätte auch nicht die Möglichkeit gehabt, sich in einem anderen Teil innerhalb von Somalia niederzulassen.

Sie wisse nicht, was ihr in Somalia geschehe würde, wolle sie jedoch nicht dorthin zurückkehren. Sie wolle bei ihren Geschwistern bleiben.

BF5 gab an, in Österreich die Schule zu besuchen. Er sei gesund. Im Herkunftsstaat habe er keine Schule besucht. Er habe in MOGADISCHU im Bezirk XXXX gelebt, sie seien dann aber zu seinem Opa gezogen, der am Land lebe. Er wisse nicht, wie alt er gewesen sei, als er Somalia verlassen habe. Seine Mutter sei verschwunden, seinen Vater habe er nie gesehen. In Somalia habe er noch eine Halbschwester und einen Halbbruder, die bei deren Mutter leben würden. Wo seine Stiefmutter lebe, wisse er nicht.

Sein Bruder und sein Opa hätten ihn und seine Geschwister nach Österreich gebracht. Er wisse nicht, weshalb diese sich dazu entschlossen hätten, Somalia zu verlassen. Er wisse auch nicht, was passieren würde, wenn er mit seiner Familie nach Somalia zurückkehren würde.

BF6 gab - ebenso in Anwesenheit der gesetzlichen Vertreterin - an, in Österreich die Schule zu besuchen und gesund zu sein. Im Herkunftsstaat habe er nur ein Jahr die Koranschule besucht. Er habe in MOGADISCHU im Bezirk XXXX gelebt. Dann sei er mit seinen Geschwistern zum Opa auf das Land gezogen. Er wisse nicht, wie alt er gewesen sei, als er Somalia verlassen habe. Wo sich seine Eltern aufhalten, wisse er nicht. Er habe noch eine Halbschwester und einen Halbbruder, die bei der Stiefmutter leben würden.

Er sei hier, da ihn sein Bruder (BF2) hierher gebracht habe. Er wisse nicht, aus welchem Grund sein Bruder den Herkunftsstaat verlassen habe und könne auch nicht sagen, was passieren würde, wenn er nach Somalia zurückkehren würde.

Der gesetzlichen Vertreterin von BF3 bis BF6 wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat zum schriftlichen Parteiengehör ausgefolgt.

Die Beschwerdeführer machten mit Fax vom 23.09.2015 einen Vertreter (Vollmachten je vom 11.09.2015) im Asylverfahren namhaft.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, RD Niederösterreich, vom 06.10.2015, wurde jeweils unter Spruchteil I. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 27.03.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und den Beschwerdeführern jeweils unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005. der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen in Spruchteil III. jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis 06.10.2016 erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen von BF1, wonach ihm im Herkunftsstaat von Al Shabaab seine Ziegen weggenommen worden seien, glaubwürdig sei.

Das Vorbringen von BF2 wurde als nicht glaubwürdig beurteilt.

Betreffend BF3 wurde festgestellt, dass es glaubwürdig sei, dass er und seine Halbgeschwister zwei Mal von Al-Shabaab aufgefordert worden seien, am Krieg teilzunehmen, er und seine Halbgeschwister jedoch trotzdem keiner persönlichen Gefahr ausgesetzt gewesen seien, da seine Brüder ebenfalls davon betroffen gewesen seien und ihnen die Al-Shabaab trotz diesen zwei Aufforderungen nichts angetan habe.

Bei BF4 wurde festgestellt, dass es glaubhaft sei, mit ihrem Bruder und ihrem Großvater ausgereist zu sein, da ihr Bruder (BF2) Probleme gehabt habe. Im Übrigen sei glaubhaft, dass sie aufgrund der schlechten Sicherheitslage aus Somalia geflüchtet sei.

Betreffend BF5 und BF6 wurden keine eigenen Fluchtgründe festgestellt, sondern seien diese einzig zur Wahrung der Familieneinheit ausgereist.

Zu BF1 bis BF2 wurde beweiswürdigend festgehalten, dass deren Vorbringen, wonach sie mit der Familie Somalia aus wirtschaftlichen Gründen und aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage verlassen hätten, glaubwürdig sei.

Zusätzlich wurde zu BF2 festgehalten, dass er seine Verfolgung durch die Al-Shabaab sehr vage und oberflächlich dargestellt habe und sich seine Schilderungen hiezu vollkommen unplausibel und unlogisch dargestellt hätten, weshalb dieses Vorbringen nicht glaubwürdig sei.

Zu BF3 und BF4 wurde ausgeführt, dass der festgestellte Sachverhalt glaubwürdig sei.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. jeweils dargelegt, dass die Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe aus einem in der GFK genannten Grund geltend gemacht hätten und die allgemeine schlechte Situation im Herkunftsstaat keinen Fluchtgrund iSd. GFK darstelle.

Zu Spruchteil II. wurde jeweils ausgeführt, dass aufgrund des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in Somalia der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei, zumal eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne. In Spruchteil III. wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht in einem gemeinsamen Schriftsatz für alle Beschwerdeführer ausschließlich gegen Spruchteil I. wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde erhoben.

Das BFA sei zu Unrecht von der Glaubwürdigkeit ausgegangen. Es treffe auch nicht zu, dass die Beschwerdeführer nur aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet wären.

Die vom BF2 dargelegte Verfolgung durch Al-Shabaab decke sich auch mit den Länderberichten.

Die Verfolgung der Beschwerdeführer durch Al-Shabaab stelle auf jeden Fall eine Verfolgung im Sinne der GFK dar, zumal vom Staat Übergriffe durch diese terroristische Gruppierung nicht verhindert werden könnten.

Das BFA habe es auch verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer und der aktuellen Situation in Somalia auseinanderzusetzen.

Am 15.03.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführer - insbesondere BF1 bis BF4 - zur Aktualität der Fluchtgründe befragt wurden (OZ 4Z und 3Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. Teil nahm die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer.

BF1 bis BF4 hielten ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und wurden zu diesem umfassend befragt. Sowohl die Reisebewegung als auch der Grund für die Ausreise aus Somalia wurden näher hinterfragt.

Unterlagen bzw. Personaldokumente wurden unvermindert nicht vorgelegt.

Mit den Beschwerdeführern wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat erörtert und eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.

Eine entsprechende Stellungnahme langte mit Fax vom 29.03.2016 ein. Darin wurde auf eine detaillierte Stellungnahme verzichtet. Den vorgehaltenen Länderinformationen sei zuzustimmen und ergebe sich aus diesen, dass die allgemeine Situation in Somalia weiterhin unverändert katastrophal sei. Deshalb sei das Vorbringen der Beschwerdeführer aktuell.

Das Vorbringen sei asylrelevant, als nach ständiger Judikatur von einer privaten Gruppierung ausgehende Verfolgung Asylrelevanz zukomme, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Dies treffe auf die Beschwerdeführer zu, da die heimatlichen Behörden ihnen gegenüber jedenfalls schutzunfähig seien und eine Bedrohung durch radikal-islamistischen Terroristen in Somalia aus den Länderberichten hervorgehe. Die Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer erscheine dadurch realistisch, zumal sie sehr ausführliche Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen gemacht hätten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, Zlen. 1.) 1006110409-14493384, 2.) 1006110300-14493368, 3.) 1006109909-14493333, 4.) 1008108301-14495956, 5.) 1008143006-14496035 und 6.) 1008153100-14496057, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vom 27.03.2014 (Erstbefragungen) und vom 25.11.2014 bzw. 17.02.2015, die gemeinsame Beschwerde vom 20.10.2015, durch Befragung von BF1 bis BF4 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2016 (OZ 3 und OZ 4), Einsicht in die im Zuge der Beschwerdeverhandlung ausgefolgten allgemeinen Länderinformationen zum Herkunftsstaat,

• Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia, Stand 2015 und

• EASO Country of Origin Information Report Somalia Security Situation, Februar 2016,

sowie Einsicht in die gemeinsame abschließende Stellungnahme vom 29.03.2016.

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Somalia, dem moslemischen Glauben zugehörig und der Volksgruppe/dem Clan der Hawiye (Abgaal) zugehörig. Ihre Identität steht mangels Vorlage irgendwelcher Dokumente nicht fest.

Die Beschwerdeführer sind im Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurden sie jemals inhaftiert und hatten auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Die Beschwerdeführer waren nie politisch tätig und gehörten nie einer politischen Gruppierung an.

Die Beschwerdeführer waren im Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihnen solche auch in Zukunft nicht.

Das von ihnen behauptete Vorbringen, wonach sie im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß durch die Al-Shabaab verfolgt worden seien und dies im Fall einer Rückkehr unverändert der Fall sei, war nicht glaubhaft. Eine Verfolgung aus dem bloßen Umstand, der Volksgruppe/dem Clan der Hawiye (Abgaal) anzugehören wurde gar nicht behauptet und konnte auch in Zusammenschau mit den noch zu zitierenden Länderfeststellungen nicht festgestellt werden.

Die vorliegende gemeinsame Beschwerde richtet sich jeweils gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide und die Bescheide des BFA vom 06.10.2015 sind betreffend die übrigen Spruchpunkte mangels Ergreifen eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen.

Zum Herkunftsland der Beschwerdeführer wird Folgendes festgestellt:

Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu

2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)

Quellen:

  • E - Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums

"Mogadischu

In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.

1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).

Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).

Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).

Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).

Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)

Quellen:

2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

http://www.refworld.org/docid/539193314.html

Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.

Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).

Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier_innen betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").

Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").

Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.

In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).

2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

http://www.refworld.org/docid/52d7fc5f4.html

Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).

2.1.4. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/COI-Report-Somalia.pdf

Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.

Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)

2.2. Al-Shabaab

2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).

Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).

Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).

Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;

Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;

hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).

Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014)."

(Seite 16f)

Quellen:

"Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab

Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).

Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).

Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)

Quellen:

2.2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al-Shabaab stehen, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").

Die Al-Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).

Die Al-Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.

Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).

Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in Mogadischu von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).

Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).

2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Die Al Shabaab Strategie bei gezielten Tötungen, nämlich prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar: Politiker, UN Agenturen, Türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen -, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.

Nach einer Quelle gebe es in Mogadischu keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)

Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab ist mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.

Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. Mogadischu sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von Mogadischu behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).

Desertionen würden ansteigen. Manche Quellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt würden, während Deserteure höherer Ränge sehr wohl verfolgt werden könnten. Dass das Reintegration Camp für frühere Al Shabaab Kämpfer noch nie angegriffen worden sei, würde für diese Annahme sprechen. Dennoch, selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei. (Seite 89f).

Insbesondere zu Rückkehrern und Rückkehrerinnen aus dem Westen führt der EASO Bericht auf Seite 106 aus, dass nach dem niederländischen Außenministerium SomalierInnen, die aus dem Westen zurückkehren, verdächtigt werden können, für SFG oder SFG Alliierte zu spionieren. Sie vermeiden für gewöhnlich in von Al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren, selbst wenn ihr Clan in der Gegend lebt. SomalierInnen, die aus der Diaspora zurückkehren, können einem Risiko gezielter Anschläge ausgesetzt sein, insbesondere solche, die "sichtbar sind und sich nicht anpassen".

2.2.4. UK Home Office, Country Information and Guidance, Somalia:

Security and humanitarian situation in South and Central Somalia, Dezember 2014 (Auszüge):

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance

1. Diese aktualisierte Fassung des UK Home Office zur Sicherheitssituation in Mogadischu fußt auf der Country Guidance, die mit Urteil des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) vom 03.10.2014 zu MOJ Others (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC), festgestellt wurde.

2. Daraus ergibt sich, dass eine Person, ein gewöhnlicher Zivilist (damit gemeint: nicht mit den Sicherheitskräften, der Regierung oder der Verwaltung, einer NGO oder einer internationalen Organisation in Verbindung stehend), die nach einer Weile nach Mogadischu zurückkehrt, keinem realen Risiko einer Verfolgung im Sinne des Art. 3 EMRK oder des Art. 15 (c) der Qualifikationsrichtlinie unterliegt. Insbesondere besteht für diese Person kein reales Risiko nur deshalb seitens der Regierung als Al Shabaab-Unterstützer oder seitens der Al Shabaab als Ungläubiger angesehen zu werden, weil sie eine Zeitlang in Europa gelebt hat. (Seite 8; bzw. Seite 2, headnote (ii) der Country Guidance in MOJ).

3. Es besteht kein reales Risiko einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab in Mogadischu mehr, auch hinsichtlich kürzlich aus dem Westen rückgekehrter Personen (Seite 44 und Seite 3, headnote (vi), der Country Guidance in MOJ).

2.3. Clans

2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).

Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).

Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)

Quellen:

"Ethnische Minderheiten"

Ethnische Minderheiten entstammen v.a. den Bevölkerungen Ost- und Zentralafrikas sowie der arabischen Halbinsel. Einige Minderheiten sind mit somalischen Clans oder Sub-Clans assoziiert, manche werden sogar als Teil somalischer Clans erachtet (EASO 8.2014).

Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Bajuni sind eine Fischerkultur der dem äußersten Süden Somalias vorgelagerten Bajuni-Inseln. Sie sprechen den Suaheli-Dialekt Kibajuni. Eine andere kleine ethnische Minderheit sind die Xamar Hindi (Abkommen indischer Händler) (EASO 8.2014)." (Seite 39f)

Quellen:

"Aktuelle Situation

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).

Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).

Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)

Quellen:

2.3.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Somalia, Clan Shanshi(ye), September 2014

Den zitierten Quellen zufolge gehört der (Sub)Clan/die Lineage/Familie der Shanshiye (je nach Quelle auch Shanshiyo oder Shanshiya) zum Clan der Benadir(i), der wiederum zum Clan der Reer Hamar gehört. Die Bezeichnung "Shanshi" - oder auch "(al)Shashy", was so viel bedeutet wie "aus Shash" - ist den Quellen zufolge eine andere für "Shanshiye". Im Clan der Reer Hamar gibt es hell- und dunkelhäutige Gruppen, wobei die Shanshiye aufgrund ihrer arabischen Abstammung als hellhäutig gelten. Vor dem Krieg 1991 hätten die Shanshiye einem von IRB befragten Doktoranden zufolge in den Küstengebieten gelebt, insbesondere in Mogadischu und Merca, aber auch in Brava. (Seite 1f)

Ergänzend interessant wurde auf den Seiten 8 und 9 ausgeführt: "Das Danish Immigration Service (DIS) bezieht sich im März 2004 auf Angaben eines Vorsitzenden einer somalischen Menschenrechtsorganisation. Der Clan der Shanshi gehöre den Reer Hamar an. Die Shanshi seien "hellhäutig":

"According to Abdi Mamow, the Rer Hamar is divided into two general categories: the so-called light-skinned and the dark-skinned. The Rer Hamar groups, the Bandhabow and Morshe, are considered dark-skinned, while Shanshi and Dharbarwayne are considered light-skinned. He considered both of these sub groups to be at risk of persecution, but the light skinned groups may enjoy a relatively better degree of security and protection because of their appearance." (DIS, 17. März 2004, S. 39)

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (15.2.2012): 1) Informationen zum Clan der Shanshi; 2) Informationen zur Lage der Shanshi in Somaliland [a-7866 (ACC-SOM-7866)],

http://www.ecoi.net/file_upload/response_de_211091.html, Zugriff 5.9.2014"

2.3.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Benadiri sei ein Sammelname für mehrere städtische Gemeinschaften, die in den südlichen Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu leben würden. Es handle sich dabei um wirtschaftstreibende Gemeinschaften gemischter Herkunft, so zum Beispiel Somalier, Araber (Omani), Iraner, Inder und Portugiesen. [...] Die Benadiri sprechen Somali wie auch ihre eigenen Dialekte. Als Kaufleute haben sie vor 1991 einen privilegierten Status genossen, während sie mangels einer bewaffneten Miliz während des Bürgerkrieges schutzlos gewesen seien. Die meisten Benadiri seien deshalb nach Kenia geflohen (Seite 46).

Angehörige von Minderheiten seien häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen und von Diskriminierung auf vielerlei Gebieten. (Seite 49)

Nach Somalias Unabhängigkeit und insbesondere während des sozialistischen Regimes von Siyaad Barre sei das Clansystem offiziell abgeschafft gewesen, was die Situation der Gruppen am untersten Rand der Gesellschaft verbessert habe. Einige Angehörige von Minderheiten seien sogar in angesehene Positionen in der Regierung, Verwaltung und im Militär aufgestiegen. Diese Abschaffung der Clans sei jedoch nur eine theoretische gewesen, und nach dem Zusammenbruch des Staates Somalia im Jahr 1991 seien sie wieder aufgetaucht. Der steigende Einfluss der Clans habe die Position der Minderheiten in der Gesellschaft geschwächt, die auch unverhältnismäßig unter den Kämpfen in ihrer Region gelitten haben. Mangels Clanschutzes haben sie auch in Somalia nirgendwo hin fliehen können, weshalb sich viele gezwungen gesehen haben, in Nachbarländern Schutz zu suchen. (Seite 50)

Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.

Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.

Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.

Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.

In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)

2.3.3. United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance; South and central Somalia: Majority clans and minority groups, März 2015

Dieser sehr aktuelle Bericht zu Mehrheitsclans und Minderheiten in Süd- und Zentralsomalia führt unter anderem auszugsweise in der "policy summary" aus:

Es ist unwahrscheinlich, dass Mitglieder von Minderheitenclans oder Minderheiten alleine wegen ihrer Ethnie oder sozialen Gruppe in Mogadischu Verfolgung fürchten müssen.

Außerhalb von Mogadischu können Minderheitenangehörige Opfer von Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen werden, die unter manchen Umständen das Ausmaß von Verfolgung erreichen. Dieses Risiko hängt davon ab, welcher Minderheit die Person angehört, wo sie hin zurückkehren würde und ob die Person den Schutz eines Mehrheitsclans erlangen könnte.

Minderheitenangehörige, die IDPs in irgendeinem Teil Süd- und Zentralsomalias werden und die keine Wahl haben, als in einem IDP Camp zu bleiben, sind wahrscheinlich von einem echten Risiko einer Verfolgung wegen ihrer Ethnie oder ihrer Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe betroffen und haben wahrscheinlich Anspruch auf die Zuerkennung von Asyl.

Grundsätzlich sind weder Mehrheitsclan- noch Minderheitenangehörige in der Lage, Schutz durch den Staat zu erhalten.

Innerstaatliche Neuansiedlung in Mogadischu oder in anderen Gebieten von Süd- und Zentralsomalia, die nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab stehen, kann, je nach den Einzelheiten des individuellen Falles, eine Option sein. Die Neuansiedlung einer Person in Mogadischu, die weder Unterstützung durch den Clan, noch durch die Familie, noch Unterstützung aus dem Ausland erhält und keine Aussicht auf die Erwirtschaftung eines Lebensunterhalts in der Stadt hat, ist wahrscheinlich unzumutbar.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland und Puntland ist nur denkbar für frühere Aufenthaltsberechtigte und Mitglieder lokaler Minderheiten.

Der gesamte Bericht mit ausführlichen Quellenangaben kann unter https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance abgerufen werden.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zu den Beschwerdeführern und den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende

Beweiswürdigung:

Zu den Beschwerdeführern:

Die Feststellung, wonach die Identität der Beschwerdeführer nicht feststeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie keine entsprechenden Dokumente zum Nachweis ihrer Identität vorgelegt haben bzw. überhaupt verneint haben, solche jemals besessen zu haben.

Die Staatsangehörigkeit ergibt sich aus ihren Sprachkenntnissen und ihre Volksgruppenzugehörigkeit aus den dahingehenden gleichbleibenden Angaben.

Zum Fluchtgrund:

Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2016 zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht, die Beschwerdeführer den Herkunftsstaat nicht aus Furcht vor Verfolgung bzw. nicht aus den von ihnen genannten Gründen verlassen haben und den Beschwerdeführern eine solche zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Ihr Fluchtvorbringen stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:

BF2 will im Herkunftsstaat aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Englisch-Dolmetscher von Mitgliedern von Al-Shabaab bedroht worden sein, seine Arbeit für die Ungläubigen sofort zu beenden. Nach anonymen telefonischen Bedrohungen seien Mitglieder von Al-Shabaab in seiner Abwesenheit bei ihm zuhause gewesen. Deswegen sei er mit seinen Geschwistern (BF3 bis BF6) zum Großvater (BF1) aufs Land gezogen, wo sie sich ca. ein Jahr lang aufgehalten hätten.

Zuletzt seien jedoch die Ziegen und der Sohn von BF1 mitgenommen worden, weshalb sich die Beschwerdeführer zur Flucht entschlossen hätten, wobei auch befürchtet worden sei, dass BF2 und BF von der Al-Shabaab rekrutiert werden würden.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die erkennende Richterin in der Verhandlung vom 15.03.2016 von den Beschwerdeführern gewonnen hat, in Zusammenhalt mit den dabei entstandenen Widersprüchen und Ungereimtheiten quer durch alle Teile des Vorbringens, war auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu schließen.

Offenbar haben die Beschwerdeführer sich gemeinsam ein Vorbringen ausgedacht, sich in der Folge jedoch schlecht miteinander abgesprochen. Hätten die Beschwerdeführer die von ihnen geschilderten Vorfälle bzw. Ereignisse tatsächlich durchlebt, hätten sie diese wohl gleichbleibend bzw. übereinstimmend schildern können. Es wäre jedenfalls nicht zu den in der Folge dargestellten gravierenden und wesentlichen Widersprüchen gekommen.

Das fluchtauslösende Ereignis soll das Auftauchen von Al-Shabaab bei BF1 gewesen sein, wo letztlich die Ziegen und der Sohn von BF1 mitgenommen worden sein sollen.

Dieses Vorbringen wurde bereits von BF1 widersprüchlich dargelegt und bei Vergleich der Ausführungen zwischen BF1 bis BF3 ergeben sich weitere gravierende Widersprüche.

In der Erstbefragung erklärte BF1, dass sein Sohn von Al-Shabaab entführt worden sei. (AS 15 im Verwaltungsakt von BF1) Davon hat er in seiner Befragung am 25.11.2014 vor dem BFA überhaupt nichts mehr erwähnt. Dort meinte er ausdrücklich, dass seine Tochter und sein Sohn geflüchtet seien, wobei seine Tochter zuerst geflüchtet sei (AS 91 im Verwaltungsakt von BF1). In seinen Schilderungen zum Fluchtgrund gab er dann an, dass mehr als 20 bewaffnete Milizen, die bis zu den Augen maskiert gewesen seien, gekommen seien, die ihm alle Tiere weggenommen hätten (AS 97 im Verwaltungsakt von BF1).

Es mutet vollkommen lebensfremd an, dass ein Vater einen Umstand, wie die Entführung seines Sohnes nicht erzählt, umgekehrt jedoch die Mitnahme seiner Ziegen. Die Mitnahme seines Sohnes war demnach offenbar ein abgesprochenes Vorbringen mit seinen Enkeln, zumal BF2 und BF3 Ausführungen hiezu getätigt haben.

BF1 gab am 25.11.2014 an, dass die Gruppe zu ihm gekommen sei und ihm alle Ziegen weggenommen habe. Er habe gefragt, ob sie ihm nicht die Tiere lassen könnten, weil er ein alter Mann sei und die Tiere noch brauche. Befragt, wann die Al-Shabaab zu ihm gekommen sei, meinte er, dass es eines Abends gewesen sei, als die Sonne gerade untergegangen sei und er die Tiere zusammengetrieben habe, um diese vor den Raubtieren zu schützen. Es seien etwas mehr als 20 bewaffnete Milizen mit Gesichtsmaskierung bis zu den Augen gekommen. (AS 97 im Verwaltungsakt von BF1)

In der Beschwerdeverhandlung erklärte er wiederum, wie in der Erstbefragung, dass auch sein Sohn von Al-Shabaab entführt worden sei. Das nähere Vorbringen hiezu lässt sich aber nicht mit seinem Vorbringen vor dem BFA am 25.11.2014 in Einklang bringen.

So schilderte er, dass die Al-Shabaab in der Nacht zu ihnen nach Hause gekommen sei. Die Kinder und er hätten schon geschlafen. Dann hätten die Al-Shabaab sie geweckt. Sie hätten sein Kind geweckt und gesagt: "Du kommst mit". Sie hätten zum BF1 gesagt: "Bleib da, verfolge uns nicht und mache keinen Blödsinn". Dann haben sie seinem Kind gesagt: "Du gehst vor den Nutztieren": Sie haben die Nutztiere (Ziegen und Schafe) auch genommen. (S. 13 Verhandlungsprotokoll)

Auch meinte er am 25.11.2014 nach dem Vorfall noch eine Woche zuhause geblieben zu sein (AS 97 im Verwaltungsakt von BF1), in der Beschwerdeverhandlung wollte er dies nicht mehr wissen (S. 13 Verhandlungsprotokoll).

Das Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung steht in sämtlichen Details im Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen und meinte der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Widersprüchlichkeit lapidar, dass die Einvernahme vor zwei Jahren gewesen sei und er persönlich nicht alles aufgeschrieben habe. Schließlich erklärte er auf die Frage, ob er sich heute gut konzentrieren könne, dass es sein könne, dass er sich vorher nicht so gut konzentrieren habe können. Er meinte, dass es ihm jetzt besser gehe und viele Sachen nicht so schmerzlich seien. Er meinte schließlich, in der vorigen Einvernahme noch Angst gehabt zu haben. Jetzt seien seine Gedanken viel besser (S. 13 Verhandlungsprotokoll). Dies stellt offenbar eine Schutzbehauptung dar, hat BF1 nämlich in der Erstbefragung - also unmittelbar nach seiner Einreise - sehr wohl die Verschleppung seines Sohnes erwähnt. Im Übrigen war er im November 2014 schon monatelang in Österreich, waren damals keine Umstände erkennbar, wonach er der Einvernahme nicht folgen habe können und hat er im Wesentlichen seine Fluchtgeschichte - eben nur in sämtlichen Details anders - vorgetragen. Auch nach weiteren Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesasylamt blieb er dabei, dass er heute die Wahrheit erzähle (S 14 Verhandlungsprotokoll).

BF3 schilderte den Vorfall, bei dem der Sohn von BF1 und die Ziegen von Al-Shabaab mitgenommen worden seien sollen derart, dass der Großvater an diesem Tag BF2 und BF3 versteckt habe. Der Onkel sei bei den Nutztieren gewesen und sie hätten diesen samt Nutztiere mitgenommen. Al-Shabaab sei bereits am Vortag einmal gekommen. Man habe sie dorthin gebracht, da man gewusst habe, dass sie noch einmal kommen würden. Auf Nachfrage, ob er meine, seit dem 1. Mal, als die Männer gekommen seien, im Buschhaus geblieben zu sein, meinte er, dass sie einen Tag vorher gekommen seien. Sie seien vom Großvater dorthin gebracht worden und seien die Männer von Al-Shabaab am nächsten Tag wieder gekommen. Er habe die Männer nicht kommen gesehen. (S. 16 und 17 Verhandlungsprotokoll)

Dieses Vorbringen steht wiederum im völligen Widerspruch zum Vorbringen von BF1, der gemeint habe, die Enkelkinder hätten geschlafen. Dass er BF2 und BF3 vorher versteckt habe, geht aus den Schilderungen des Großvaters überhaupt nicht hervor. BF3 konnte dem nichts entgegensetzen und meinte auf weiteren Vorhalt, wonach er vor dem BFA noch erklärt habe, dass damals um die zehn Männer zum Großvater gekommen sein sollen (AS 75 im Akt von BF3), dass er vom ersten Besuch gesprochen habe (S. 17 Verhandlungsprotokoll).

Auch BF2 schilderte eine völlig abweichende Version zu dem Vorfall als BF1. Es finden sich aber auch Widersprüche zwischen den Schilderungen von BF2 und BF3, die jedoch gemeinsam versteckt gewesen sein wollen.

BF2 meinte, dass zwischen dem ersten und dem zweiten Mal drei bis vier Tage vergangen seien (S. 21 Verhandlungsprotokoll). BF3 meinte jedoch, dass die beiden Vorfälle an zwei hintereinanderliegenden Tagen stattgefunden hätten. Nach Vorhalt meinte BF2 lapidar, dass er es nicht genau sagen und nur schätzen könne (S 21 Verhandlungsprotokoll). Dies ist jedoch auch insofern nicht nachvollziehbar, als er beispielsweise präzise angeben habe können, dass er sich 20 oder 21 Tage in Griechenland aufgehalten habe und demnach sehr wohl präzise Zeitangaben machen kann.

BF3 hat in diesem Zusammenhang jedoch gemeint, nach dem ersten Besuch vom Großvater bereits versteckt worden zu sein. BF2 schilderte den Vorfall bereits in dieser Hinsicht vollkommen unlogisch. Er meinte, dass kurze Zeit bevor die Männer gekommen seien, der BF1 ihn und BF3 ins Versteck gebracht habe und gemeint habe: "Die Männer kommen heute jetzt zu uns. Ihr geht wohin und kommt mit." (S. 20 Verhandlungsprotokoll) Hier wird noch einmal in Erinnerung gerufen, dass BF1 ein derartiges Vorbringen nicht getätigt hat, sondern sie alle von den Al-Shabaab aufgeweckt worden sein sollen. Unlogisch ist auch, inwieweit der Großvater vom bevorstehenden Besuch der Al-Shabaab gewusst haben soll.

Dieses Vorbringen hält auch Plausibilitätserwägungen nicht stand. Hätte BF1 tatsächlich gewusst, dass die Al-Shabaab kommen, um junge Männer mitzunehmen, hätte er doch auch seinen eigenen Sohn und nicht nur BF2 und BF3 versteckt. Auf diesen Vorhalt meinte BF2 lediglich, dass er und BF3 zuhause gewesen seien, der Sohn von BF1 jedoch bei den Nutztieren gewesen sei, was jedoch nach der Version von BF1 nicht möglich ist.

Es greift auch zu kurz, wenn BF2 meint, dass sein Großvater (BF1) schon 80 Jahre alt sei und ihm dieser heute nicht mehr sagen könne, was er gestern gesagt habe. (S. 21 Verhandlungsprotokoll) Es finden sich überhaupt keine Anhaltspunkte, dass die Einvernahmefähigkeit von BF1 in irgendeiner Weise eingeschränkt wäre und machte BF1 keinen solchen Eindruck auf die erkennende Richterin. BF1 will umgekehrt vielmehr in der Beschwerdeverhandlung - also Jahre danach - besser über die damaligen Vorfälle Bescheid wissen als noch vor dem BFA. Hier muss jedenfalls festgehalten werden, dass BF1 in der Beschwerdeverhandlung einen vitalen Eindruck machte und keine Anzeichen von Einschränkungen erkennbar waren.

Zu diesem Vorbringen muss abschließend noch ins Treffen geführt werden, dass BF4 vor dem BFA am 17.02.2015 erklärte, dass sich im Herkunftsstaat ihr Onkel aufhalte, wobei sie nicht wisse, wo dieser lebe. Zum Grund für die Ausreise nannte sie Probleme ihres Halbbruders (BF2), die sie jedoch nicht näher kenne. Von einer Entführung ihres Onkels während des Aufenthalts bei BF1 hat sie demnach überhaupt nichts berichtet und soll dies doch der ausschlaggebende Grund für die Ausreise gewesen sein.

In der Beschwerdeverhandlung wiederum meinte BF4, dass ein Kind ihres Großvaters entführt worden sei, wobei sie dies nicht miterlebt habe, da sie nicht zuhause gewesen sei S. 8 Verhandlungsprotoll), was wiederum nicht mit der Version von BF1 übereinstimmt. Laut den Schilderungen von BF2 und BF3 sollen ja nur die beiden versteckt worden sein, weshalb eigentlich nicht erkennbar ist, wie BF4 das gravierende Ereignis bei ihrem Großvater nicht miterlebt haben will. Interessant ist auch, dass die BF4 von einem zweiten Haus bzw. einer Hütte des Großvaters überhaupt nichts wissen will. Sie meinte auf die Frage, ob der Großvater noch ein Haus oder eine Hütte habe, dass sie es nicht wisse. Sie hätten nur in einem Haus gelebt (S. 9 Verhandlungsprotokoll).

Aufgrund der dargelegten Umstände war dieses Vorbringen als völlig unglaubwürdig zu bewerten.

Aber auch das vorgelagerte Vorbringen, wonach BF2 in MOGADISCHU von Al-Shabaab verfolgt worden sein soll, hält einer Überprüfung auf seine Glaubwürdigkeit nicht stand.

BF2 will Probleme bekommen haben, da die Al-Shabaab gemeint habe, er arbeite für Ungläubige.

BF2 meinte in diesem Zusammenhang, dass es telefonische anonyme Bedrohungen gegeben habe und die Al-Shabaab schließlich in seiner Abwesenheit zuhause aufgetaucht sei, nach ihm gesucht und die Wohnung durchsucht habe.

In der Erstbefragung erklärte BF3 ausdrücklich, dass die Islamisten ein paar Mal zu ihnen nachhause gekommen seien (AS 13 im Verwaltungsakt von BF3). Vor dem BFA gab er am 17.02.2015 im Gegensatz dazu an, dass er sie nur damals einmal gesehen habe, als sie nach seinem Bruder gefragt hätten (AS 71 im Verwaltungsakt von BF3). BF3 wurde auf diesen Widerspruch auch in der Beschwerdeverhandlung angesprochen und bestätigte auch seine Angabe in der Erstbefragung (S 18 Verhandlungsprotokoll). Auf nähere Befragungen konnte der Beschwerdeführer keine klaren und nachvollziehbaren Angaben tätigen. Er meinte, er wisse nur vom einen Mal, als er die Tür aufgemacht habe. Er könne auch nicht sagen, ob seine Geschwister die anderen Male die Tür aufgemacht hätten. Abschließend in diesem Zusammenhang befragt, woher er wisse, dass Al-Shabaab ein paar Mal gekommen sei, meinte er, dass sie vielleicht nachhause gekommen seien, als er nicht dagewesen sei

(S. 18 Verhandlungsprotokoll). Dem BF3 ist es demnach in der Beschwerdeverhandlung nicht gelungen, sein widersprüchliches Vorbringen aufzuklären, sondern hat vollkommen verwirrende Angaben getätigt.

Im Gegensatz zu BF2 und BF3 hat BF1 im Übrigen gemeint, dass seine Enkel (BF2 bis BF6) deshalb zu ihm gekommen seien, da sie nicht mehr weiter ohne ihre Mutter leben hätten können. Von einer Verfolgung durch Al-Shabaab, wie vom BF2 geschildert, hat BF1 überhaupt nichts erwähnt.

In der Beschwerdeverhandlung wurde BF2 im Übrigen ausführlich zu seiner Bedrohung durch Al-Shabaab aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit befragt und hat sich sein Vorbringen in diesem Zusammenhang nach Dafürhalten der erkennenden Richterin weder nachvollziehbar noch plausibel gestaltet.

Nicht nachvollziehbar ist, wieso BF2 unvermindert ausschließe, dass die Männer öfter als einmal zu ihm nachhause gekommen seien, wo doch sein Bruder (BF3) dies nicht ausschließen habe können, dieser habe nämlich bei Antragstellung angegeben, dass die Männer in MOGADISCHU ein paarmal nach Hause gekommen seien. Er meinte, dass BF3 dies vielleicht verwechselt habe, da es mehrmals Drohungen am Telefon gegeben habe (S. 22 Verhandlungsprotokoll). Eine Verwechslung lässt sich aus den Ausführungen von BF3 jedoch nicht erkennen.

Die Drohungen hätten im November 2012 begonnen. Er erklärte, in einer Firma in einem Militärstützpunkt am Flughafen gearbeitet zu haben, wo viele internationale Soldaten von Uganda gewesen seien.

Er meinte schließlich, dass ihm in der Firma erzählt worden sei, dass schon drei Menschen dieser Firma umgebracht worden seien. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht bei der Firma gearbeitet. (S. 22 Verhandlungsprotokoll) Vor dem BFA hat er umgekehrt jedoch ausdrücklich erklärt, während er in dieser Firma tätig gewesen sei, hätten sie drei Mitarbeiter getötet (AS 61 im Verwaltungsakt von BF2). Seine Behauptung, wonach er dies nicht gesagt habe, deckt sich nicht mit dem von ihm unterfertigten Protokoll, das ihm im Übrigen rückübersetzt wurde, weshalb von einer Schutzbehauptung auszugehen ist.

Wären die Mitarbeiter der Firma tatsächlich im Fokus von Al-Shabaab gestanden, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Drohungen gegen BF2 erst nach mehr als einem Jahr Tätigkeit in dieser Firma begonnen haben sollen, will er in der Firma doch bereits seit Juni 2011 gearbeitet haben (AS 53 im Verwaltungsakt von BF2).

Vollkommen unlogisch ist bei bereits drei Todesopfern, dass BF2 sich nicht sofort beim ersten telefonischen Drohanruf an seine Firma gewandt haben will, damit nicht noch ein weiterer Mord geschehe. Hier muten seine Ausflüchte, wonach er anfangs gedacht habe, es könnte sich um einen Spaß handeln, vollkommen unlogisch an. Er meinte, er habe zwei Mal seine Nummer geändert. Wenn es ein Spaß gewesen wäre, wäre nicht nachvollziehbar, wie sie zwei Mal seine neue Nummer erfahren hätten können. Die Al-Shabaab habe geheim ihre Leute überall bei den Behörden und diese können immer seine neue Nummer herausfinden (S 23. Verhandlungsprotokoll). Bei bereits drei ermordeten Personen entbehrt es wohl jeglicher Lebensrealität, dass ein Drohanruf der Al-Shabaab als Spaß abgetan wird. Wenn er die Anrufe vorerst tatsächlich für einen Spaß gehalten hat, kann auch nicht nachvollzogen werden, wieso er überhaupt seine Handynummer gewechselt haben will. Dieses Vorbringen entbehrt auch unter diesem Blickwinkel demnach jeglicher Logik.

Aus Plausibilitätserwägungen erscheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Al-Shabaab mangels Greifbarkeit von BF2 nicht einen seiner Brüder gleichsam als Druckmittel mitgenommen haben, zumal die Drohanrufe der Al-Shabaab nicht den gewünschten Erfolg erzielt hätten und BF2 trotzdem seine Arbeit für die Ungläubigen fortgesetzt haben soll.

Aufgrund der entstandenen Ungereimtheiten konnte auch dieses Vorbringen letztlich als bloß erfundenes Vorbringen gewertet werden, wobei die Widersprüche und Ungereimtheiten in ihrer Gesamtheit die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens unterstreichen.

Soweit der Vertreter am Ende der Verhandlung ganz generell meint, die Aussagen von Kindern über traumatische Ereignisse, die schon mehrere Jahre zurückliegen nicht auf die "Goldwage" zu legen und in der Folge selbst Unstimmigkeiten eingesteht, die jedoch keine Bedeutung hätten, muss diesem lapidaren Verweis die soeben getätigte umfassende Beweiswürdigung entgegengestellt werden. Die Beweiswürdigung stützt sich in erster Linie auf die Ausführungen von BF1 bis BF3, die keine Kinder sind. BF1 ist 80 Jahre alt, BF2 hat im Herkunftsstaat bereits seine Geschwister ernährt und war auch schon zum Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse volljährig und BF3 ist mittlerweile auch volljährig und war zum Zeitpunkt der behaupteten ersten Probleme 15 Jahre alt. Von Personen mit diesem Altersprofil kann erwartet werden, dass sie wenige einschneidende tatsächlich durchlebte Ereignisse gleichbleibend wiedergeben können. Der Einwand des Vertreters ist demnach vollkommen verfehlt.

Es war noch festzuhalten, dass bereits nicht von der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer auszugehen war, da diese bereits ihre Ausreisemodalitäten zu verschleiern versucht haben.

In der Erstbefragung, in der der Reisebewegung breiter Raum gewidmet wurde, hat BF1 erklärt, dass er im Dezember 2013 mit seinen Enkeln mit einem Bus bis Kenia gefahren sei. Dort hätten sie sich ein Monat lang in NAIROBI aufgehalten. Mit dem Flugzeug seien sie von NAIROBI bis in die TÜRKEI gereist (AS 11 im Verwaltungsakt von BF1). Vor dem BFA meinte er am 25.11.2014, drei Monate in Kenia gewesen zu sein (AS 93 im Verwaltungsakt von BF1).

BF2 gab in der Erstbefragung vollkommen unterschiedlich an, von MOGADISCHU mit dem Flugzeug nach Kenia gereist zu sein. Sie hätten dort ca. ein Monat lang gelebt und dann einen Schlepper organisiert, mit dem sie von NAIROBI mit einem Bus über unbekannte Länder nach Griechenland gereist seien (AS 11 im Verwaltungsakt von BF2).

BF3 wiederum meinte, dass sie im Dezember 2013 mit dem Bus bis nach Kenia gereist seien, sich dort ein Monat lang in NAIROBI aufgehalten hätten und von NAIROBI mit verschiedenen Verkehrsmitteln bis nach Griechenland gebracht worden seien (AS 13 im Verwaltungsakt von BF3).

In der Beschwerdeverhandlung meinte BF1, dass sie mit dem Bus nach Kenia gefahren seien, wo sie sich ca. vier Monate lang aufgehalten hätten (S. 12 Verhandlungsprotokoll).

BF3 meinte, in der Beschwerdeverhandlung, von Somalia nach Kenia in einem Auto gereist zu sein. Sie seien ca. drei Monate in NAIROBI aufhältig gewesen und seien von dort mit dem Flugzeug geflogen (S 14 und 15 Verhandlungsprotokoll) Auf die Widersprüchlichkeit zu seinem Vorbringen in der Erstbefragung angesprochen, meinte er, dass ihm gesagt worden sei, dass er nicht erzählen solle, dass er mit dem Flugzeug gekommen sei

(S. 15 Verhandlungsprotokoll). Dies ergibt jedoch keinen Sinn, hat doch sein Großvater (BF1) sehr wohl bereits in der Erstbefragung von der Reise mit dem Flugzeug erzählt.

Auch BF2 schilderte in der Beschwerdeverhandlung die Reisebewegung vollkommen anders als in seiner Erstbefragung. Er meinte, im Dezember 2012 MOGADISCHU mit einem Minibus nach Kenia verlassen zu haben. Sie seien drei Monate lang in Kenia aufhältig gewesen und seien dann mit einem Flugzeug in die Türkei gereist. Nach Griechenland seien sie auch geflogen. Sie seien in der Türkei nur im Transit gewesen (S. 19 Verhandlungsprotokoll).

BF2 meinte dann auch, dass der Schlepper ihnen verboten habe, die genaue Reise zu schildern, was jedoch nicht nachvollziehbar ist, warum sich der Großvater (BF1) über Schleppergrenzen hinweggesetzt und in der Ersteinvernahme erzählt hat, dass die Familie mit dem Bus nach Kenia gereist ist und in weiterer Folge mit dem Flugzeug von NAIROBI in die Türkei gebracht wurde.

Die Beschwerdeführer haben demnach offenbar versucht, ihren Reiseweg zu verschleiern und von Beginn des Verfahrens an bewusst unwahre Ausführungen getätigt, weshalb auch nicht von der persönlichen Glaubwürdigkeit auszugehen gewesen ist.

Auch das Verschwinden der Mutter bzw. die Umstände hiezu wurden vollkommen emotionslos geschildert. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass keiner der Beschwerdeführer irgendeinen Versuch unternommen haben will, den Aufenthalt der Mutter in Erfahrung zu bringen.

Quer durch das ganze Verfahren haben sich Widersprüche ergeben und war das Aussageverhalten der Beschwerdeführer ausweichend, weshalb die erkennende Richterin nur den Schluss ziehen kann, dass die Beschwerdeführer nicht aus den von ihnen dargelegten Gründen den Herkunftsstaat verlassen haben und demnach keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat vorliegt, andernfalls eine solche wohl wahrheitsgemäß genannt worden wäre.

Es wird im Übrigen festgehalten, dass die minderjährigen BF4 bis BF6 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht haben, sondern zur Wahrung der Familieneinheit mit den anderen Geschwistern bzw. dem Großvater ausgereist sind.

Es war schließlich noch zu betonen, dass aus dem bloßen Umstand, dem Clan der Hawyie (Abgaal) anzugehören ohne Hinzutreten weiterer gefahrenerhöhender Umstände auf keine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden kann. Die Beschwerdeführer haben auch keinerlei Bedrohung oder Verfolgung im Zusammenhang mit ihrer Clanzugehörigkeit behauptet und ergibt sich Derartiges auch nicht aus den vorgehaltenen Länderinformationen.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat wurden zusammenfassenden aktuellen Dokumentationen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die bezughabenden Originalquellen zitiert wurden (wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung verschiedener Quellen handelt), entnommen. Diese beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass dazu besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Soweit einzelne Quellen älteren Datums sind, hat sich in diesem Zusammenhang keine Änderung der Situation im Herkunftsstaat ergeben. Es wurde umfassend dargelegt, dass die Beschwerdeführer keine Probleme mit Al-Shabaab glaubhaft darlegen konnten, sondern vielmehr versucht haben, ein asylrelevantes Vorbringen zu konstruieren.

Hier war abschließend auch noch festzuhalten, dass es nach den Länderfeststellungen in MOGADISCHU kein Risiko der Zwangsrekrutierung gibt.

Die Beschwerdeführer haben demnach eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht glaubhaft machen können.

3. Rechtliche Beurteilung

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden

(BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zur Entscheidungsbegründung:

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurück-zuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen).

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es ihnen insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Auch der Umstand ihrer Zugehörigkeit zum Clan der Hawyie (Abgaal) entfaltet aufgrund ihrer eigenen Schilderungen und im Lichte der Länderinformationen keine Asylrelevanz. Dasselbe gilt im Übrigen für die Gefahr der Zwangsrekrutierung, die laut den Länderinformationen für MOGADISCHU - wo sich BF2 bis BF6 den überwiegenden Teil ihres Lebens aufgehalten haben - nicht besteht.

Die Beschwerdeführer konnten somit nicht darlegen, dass sie im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen aus den in der GFK genannten Gründen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und ist der Ausspruch des BFA in Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides zu bestätigen.

Die Beschwerden zu Spruchteil I. der angefochtenen Bescheide waren daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

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