W213 2118733-1•BVwG W213 2118733-1
W213 2118733-1Tribunal Administrativo Federal12 de abr. de 2016
Arbeitsplatz, dienstrechtliche Stellung, Leitungsfunktion,<br/>Organisationsänderung, Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse
W213 2118733-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag. Michaela POPPER-PRANDSTÖTTER und den fachkundigen Laienrichter Dieter SMOLKA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Innsbruck, vom 27.08.2015, GZ. 0060-098716-2015, betreffend Verwendungsänderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 38 BDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Verwendungsgruppe PT5 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist der der österreichischen Post AG (Stammdienststelle: Postfiliale 6857 Dornbirn-Haselstauden) zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 16.07.2015 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, sie mit Ablauf des 31.07.2015 ihre dauernde Höherverwendung auf dem Arbeitsplatz "Leiterin eines Postamtes II/4b", Code 0421, Verwendungsgruppe PT4 mit der Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT4 , zu beenden und sie ab 01.08.2015 dauernd auf dem ihrer dienstrechtlichen Stellung PT5 entsprechenden Arbeitsplatz "Universalschalterdienst", Code 5050, bei ihrer Stammdienststelle Postfiliale 6857 Dornbirn-Haselstauden zu verwenden.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin seit 01.11.2007 dauernd auf dem Arbeitsplatz "Leiterin eines Postamtes II/4b", Code 0421, Verwendungsgruppe PT4 mit der Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT4, bei der Postfiliale 6857 Dornbirn-Haselstauden verwendet worden sei.
Mit Wirksamkeit vom 01.04.2015 sei diese Dienststelle im Rahmen einer Systemstandsanpassung in ein nichtselbständiges Postamt (NPA) umgewandelt und der Knotenfiliale 6850 Dornbirn unterstellt worden. Der Leiterarbeitsplatz der Postfiliale 6857 Dornbirn-Haselstauden sei aufgelassen und ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT5, "Universalschalterdienst", Code 5050, eingerichtet worden, auf dem die Beschwerdeführerin nunmehr verwendet werde und der ihrer dienstrechtlichen Stellung entspreche.
Dadurch habe sich der Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin grundsätzlich geändert. Der alte Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin habe etwa nachstehende Führungsaufgaben beinhaltet, die auf dem Arbeitsplatz" Universalschalterdienst" weggefallen seien:
? Die Führung des Teams Post in der Filiale inklusive Mitarbeitergesprächsführung,
? Filialergebnisverantwortung für den Bereich Post, Telekom/Mobilkom und Handelswaren sowie
? Die Sicherstellung der Effizienz sämtlicher betrieblicher Ürozesse und eines effizienten Personaleinsatzes.
Ferner sei sie als Filialleiterin für
? Die Repräsentation des Bereiches Post nach Außen,
? die Analyse des Filialergebnisses auf Basis betriebswirtschaftlicher Kennzahlen sowie
? Maßnahmendefinition und -realisierung im Bereich Postdienstleistungen, Telekom/Mobilkom und Handelswaren
verantwortlich gewesen. Insgesamt hätten Führungsaufgaben, betriebswirtschaftliche Aspekte und Repräsentation auf dem ehemaligen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin als Filialleiterin etwa 40% ihrer Tätigkeiten ausgemacht.
Auf ihrem neuen Arbeitsplatz "Universalschalterdienst" würden diese Tätigkeiten weitestgehend wegfallen. Nunmehr liege der Schwerpunkt auf der Annahme bzw. Abgabe von Sendungen aller Art, der Kassenführung und -abrechnung, der aktiven Schaltertätigkeit, dem Produktionsverkauf samt aktiver Abgabe von Werbemitteln, Kundenauskünften sowie der Abwicklung von BDL-Transaktionen aller Art.
Unter Hinweis auf die §§ 38 und 40 BDG führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Bereich mangels entsprechender Vakanz kein anderer Arbeitsplatz mit der Einstufung PT4/1 zugewiesen werden könne. Die im Filialnetz verbliebenen Arbeitsplätze der Einstufung PT4/1 würden für Beamte benötigt, die dieser Verwendungsgruppe zugeordnet seien, wobei ohnehin immer wieder Beamte dieser dienstrechtlichen Stellung zumindest temporär unterwertig verwendet werden müssten.
Die Zuweisung eines ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatzes auf ihrer Stammdienststelle sei für die Beschwerdeführerin die schonendste Variante.
Es sei daher beabsichtigt, die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31.07.2015 von ihrem Arbeitsplatz "Leiterin eines Postamtes II/4b", Code 0421, Verwendungsgruppe PT4 mit der Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT4, abzuberufen und ihr ab 01.08.2015 einen ihrer dienstrechtlichen Stellung PT5 entsprechenden Arbeitsplatz "Universalschalterdienst", Code 5050, bei ihrer Stammdienststelle Postfiliale 6857 Dornbirn-Haselstauden zuzuweisen.
Damit einhergehend sei beabsichtigt, die bisher von der Beschwerdeführerin bezogene Verwendungszulage von PT5 auf PT4 sowie die Dienstzulage1 der Verwendungsgruppe PT4 mit Ablauf des 31.07.2015 gemäß §§ 105 und 106 GehG einzustellen.
Mit Schreiben vom 04.08.2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter Einwendungen gegen diese Verwendungsänderung und brachte vor, dass die von ihr an ihrem alten Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten im Wesentlichen unverändert an dem in Aussicht genommenen neuen Arbeitsplatz zu verrichten seien. Jedenfalls liege eine Veränderung von weniger als 25% vor. Darüber hinaus lägen keine qualifizierten Verhandlungen im Sinne des § 72 Abs. 3 Z. 7 PBVG vor. Die in Aussicht genommene Maßnahme diene nur dazu, sie in eine niedrigere Verwendungsgruppe zu bringen und so Einsparungen zu erzielen.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 3 Z. 1. In Verbindung mit § 40 Abs. 1 und 2 Z. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) werden Sie mit Ablauf des 31.08.2015 von Ihrer bisherigen Verwendung als "Leiterin eines Postamtes II/4b", Verwendungscode 0421, Verwendungsgruppe PT4 mit der Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT4, abberufen und wird Ihnen ab 01.09.2015 der Ihrer dienstrechtlichen Stellung PT5 entsprechende Arbeitsplatz "Universalschalterdienst", Verwendungscode 5050, bei ihrer Stammdienststelle Postfiliale 6857 Dornbirn-Haselstauden zugewiesen. "
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass diese Organisationsänderung in der Einführung eines Knotenkonzeptes im Filialnetz bestehe. Dabei würden jeweils mehrere kleinere Filialen organisatorisch und im Hinblick auf den zu planenden Personaleinsatz einer größeren Filiale unterstellt. Die Filiale 6857 Dornbirn-Haselstauden sei in ein "nichtselbständiges Postamt (NPA)" umgewandelt und der Knotenfiliale 6850 zugeordnet worden. Die Führungs- und Verwaltungsaufgaben der Filiale 6857 seien in vollem Umfang der Knotenfiliale übertragen worden. Im NPA 6857 seien daher ab 01.04.2015 nur mehr Schaltertätigkeiten zu erbringen gewesen.
Aus einer Gegenüberstellung der den bekämpften Bescheid beiliegenden Stellenbeschreibungen des ehemaligen und des nunmehrigen Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sich ihr Aufgabenbereich grundsätzlich geändert habe:
Der alte Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin habe etwa Führungsaufgaben, wie,
? die Führung des Teams Post in der Filiale inklusive Mitarbeitergesprächsführung,
? Filialergebnisverantwortung für den Bereich Post, Telekom/Mobilkom und Handelswaren sowie
? die Sicherstellung der Effizienz sämtlicher betrieblicher Prozesse und eines effizienten Personaleinsatzes
beinhaltet, die auf dem neuen Arbeitsplatz "Universalschalterdienst"weggefallen seien.
Ferner sei sie als Filialleiterin für
? die Repräsentation des Bereiches Post nach Außen,
? die Analyse des Filialergebnisses auf Basis betriebswirtschaftlicher Kennzahlen sowie
? Maßnahmendefinition und -realisierung im Bereich Postdienstleistungen, Telekom/Mobilkom und Handelswaren
verantwortlich gewesen. Insgesamt hätten Führungsaufgaben, betriebswirtschaftliche Aspekte und Repräsentation auf dem ehemaligen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin als Filialleiterin etwa 40% ihrer Tätigkeiten ausgemacht.
Auf ihrem neuen Arbeitsplatz "Universalschalterdienst" würden diese Tätigkeiten weitestgehend wegfallen. Nunmehr liege der Schwerpunkt auf der Annahme bzw. Abgabe von Sendungen aller Art, der Kassenführung und -abrechnung, der aktiven Schaltertätigkeit, dem Produktionsverkauf samt aktiver Abgabe von Werbemitteln, Kundenauskünften sowie der Abwicklung von BDL-Transaktionen aller Art.
im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 04.08.2015 führte die belangte Behörde aus, dass laut offizieller Stellenbeschreibung für den Verwendungscode 5050, "Universalschalterdienst" das Ziel dieses Arbeitsplatzes die Abwicklung der operativen Tätigkeiten einer Postfiliale sei. Dabei seien die Hauptaufgaben nach in nachstehender Weise zu quantifizieren:
Tätigkeit
%-Anteil
Annahme und Abgabe von Sendungen aller Art; Kassenführung und Abrechnung, Prüfung OT-Stempel;
40 %
Aktive Schaltertätigkeit und aktiver Produktverkauf, allgemeine Kundenauskünfte, aktiver Abgabe von Werbemitteln sowie Regalbetreuung im Handelswarenbereich unter Beachtung der Richtlinien "Visual Merchandising", Auskünfte und Verkauf von Telekommunikationsprodukten
30 %
Abwicklung von BDL-Transaktionen aller Art, Kundenüberleitung zum Team Bank
30 %
Die erforderlichen
Kenntnisse für diesen Arbeitsplatz seien Kenntnisse des Betriebsdienstes und Verkaufserfahrung.
Auf dem alten Arbeitsplatz "Leiterin eines Postamtes II/4b", Verwendungscode 0421, Verwendungsgruppe PT 4 mit der Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT 4, sei das Ziel laut offizieller Stellenbeschreibung die Führung eines Teams Post in einer Filiale gewesen.
Dabei seien die Hauptaufgaben in nachstehender Weise zu quantifizieren:
Tätigkeit
%-Anteil
Führung des Teams Post in der Filiale inklusive Mitarbeitergesprächsführung, Schulungsbedarfsermittlung, Filialergebnisverantwortung (keine BDL-Verantwortlichkeit) für den Bereich Post, Telekom/Mobilkom, Handelswaren.
15 %
Analyse des Filialergebnisses auf Basis betriebswirtschaftlicher Kennzahlen; Maßnahmen Definition und-realisierung im Bereich PDL, TK/MK, Handelswaren.
5 %
Repräsentation des Bereiches Post nach Außen.
10 %
Sicherstellung der Effizienz sämtlicher betrieblicher Prozesse und eines effizienten Personaleinsatzes im Sinne der Kunden-und Serviceorientierung.
10 %
Aktive Schaltertätigkeit, aktiver Produktverkauf: Sicherstellung des aktiven Produktverkaufs, Maßnahmen Realisierung (Verkaufsförderungsaktivitäten, etc.) sowie die Durchführung von Kundenüberleitung
55 %
Kunden Überleitung bzw. Sicherstellung der Kundenüberleitung zum Team Bank
5 %
Dieser Arbeitsplatz habe
Nebenkenntnissen des Betriebsdienstes und Verkaufserfahrung auch umfangreiche Führungserfahrung und Verantwortung erfordert. Aufgrund der neuen Knotenorganisation und der Zuordnung der nunmehr nichtselbstständigen Postfiliale 6857 Dornbirn-Haselstauden zur Knotenfiliale 6850 Dornbirn seien sämtliche Leitertätigkeiten weggefallen.
Aus den Arbeitsplatzbeschreibungen gehe hervor, dass es sich um zwei völlig unterschiedliche Arbeitsplätze handle und es jedenfalls eine Änderung von über 25 % gebe.
Der Personalausschuss Innsbruck sei bereits am 13.03.2015 über die mit Wirksamkeit vom 01.04.2015 geplante Organisationsänderung informiert worden. Dabei wurde ausdrücklich mitgeteilt, dass bei der Filiale 6857 Dornbirn-Haselstauden ein Arbeitsplatz des Verwendungscodes 0421 eingezogen und stattdessen ein Arbeitsplatz des Verwendungscodes 5050 eingerichtet werde.
Bereits an 14.03.2015 habe der PAP Innsbruck durch seine stellvertretenden Vorsitzenden zur gegenständlichen Organisationsänderung und den damit einhergehenden Auswirkungen auf die dauernde Verwendung der Beschwerdeführerin Stellung genommen.
Im Rahmen des Versetzungsverfahrens sei dem Personalausschuss Innsbruck mit E-Mail der belangten Behörde vom 07.08.2015 nochmals Gelegenheit geboten worden über die gegenständliche qualifizierte Verwendungsänderung zu verhandeln.
Am 20.08.2015 sei es zu Verhandlungen gemäß § 17a Abs. 9a PTSG i. V.m. § 72 Abs. 3 PBVG zwischen Vertretern des Fachbereichs, der belangten Behörde und Vertretern des Personalausschusses Innsbruck über die gegenständliche Verwendungsänderung gekommen.
Zusammenfassend sei darauf hinzuweisen, dass mit der Umwandlung der Postfiliale 6857 Dornbirn-Haselstauden in ein nichtselbstständiges Postamt die Personalführung sowie die von einer Filialleiterin zu erbringenden bereichsspezifischen Finanz-, Umsatz- oder Qualitätsziele weggefallen seien. Die Beschwerdeführerin sei bis zum 31.03.2015 Vorgesetzte einer Mitarbeiterin der Verwendungsgruppe PT 5 gewesen und habe somit eine Führungsfunktion übergehabt. Seit 01.04.2015 seien ihr keine Mitarbeiter mehr unterstellt. Die Beschwerdeführerin übe ausschließlich Schaltertätigkeit aus und sei dabei der Knotenfiliale 6850 Dornbirn bzw. deren Leiter als ihrem Vorgesetzten unterstellt. Aufgrund der Ermittlungen stehe fest dass die Abweichungen der Tätigkeitsbereich mehr als 25 % betragen. Es sei daher die bescheidmäßige Abberufung vom höherwertigen Arbeitsplatz bzw. eine neue Zuweisung des PT 5-Arbeitsplatzes durchzuführen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass die von der belangten Behörde angegebene prozentueller Aufteilung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen sei.
Wenn auch der Leiterarbeitsplatz der Postfiliale 6857 Dornbirn-Haselstauden aufgelassen worden sei, bedeute dies, dass die Filiale nach wie vor bestehe. Tatsächlich seien ausschließlich ihre Filialleitungs-bzw. Führungsagenden weggefallen.
Die Führungsaufgaben hätten umgelegt auf das zeitliche Erfordernis der Wochenarbeitszeit lediglich 8-9 % betragen. Dies ergebe sich aus den der Beschwerde beigelegte Personalbedarfsermittlungen:
Tätigkeit
Alt (Postamt II/4b)
Neu (NPF)
Annahme - Verkauf am Schalter
14,80
14,68
Abgabe am Schalter
5,17
5,92
Verkauf - sonstige Leistungen
3,60
3,24
Telekom und Mobilkomprodukte (Verkauf Beratung)
0,49
0,28
FDL-Schalterdienste (alfa)
4,23
4,16
Post-Beratung
2,69
2,90
Hauptkassendienst
1,55
1,34
WZ-Hauptvorrat, Monatsrechnung
0,38
0,30
Sonstige Tätigkeiten
2,05
2,24
Filialleitungs- und Führungsagenden
Fachdienst
2,10
1,49
Nichtfachdienst
0,29
0,18
Sonderanrechnungen
0,05
0,02
Differenz auf Mindestanrechnung
2,56
0,00
Summe Filialleitungs- und Führungsagenden
5,00
1,60
Gesamtberechnungsergebnis Fachtechnischer Dienst
39,97
36,67
Der von der belangten
Behörde angenommene Anteil von 40 % sei absolut unrealistisch. Vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass das Team in dieser Filiale lediglich eine Mitarbeiterin umfasst habe und sie seit Mai 2012 alleinige Beschäftigte gewesen sei. Berücksichtige man diesen Personalstand, hätte sie nach wie vor eine Filialergebnisverantwortung zu tragen sowie für die Sicherstellung der Effizienz der betrieblichen Prozesse zu sorgen. Dies gelte naturgemäß auch für die Repräsentation des Bereiches Post nach außen sowie die sonstigen ihr bisher obliegenden Aufgaben.
Die belangte Behörde unterlasse jegliche konkrete Ausführungen dahingehend, wie sie zu den von ihr angenommenen Prozentsätzen gekommen sei. Die Aufteilung und Neudefinierung von Aufgaben ändere nichts an der Realität, dass sie unverändert ihre Aufgaben wie bisher wahrnehme und diene ganz offensichtlich nur dazu, gegenständliche Personalmaßnahme zu rechtfertigen.
Stelle man die Personalbedarfsermittlung für den "Arbeitsplatz alt" dem "Arbeitsplatz neu" gegenüber, ergebe sich, dass in ihrer Tätigkeit praktisch keine Änderung eingetreten sei und die Änderung durch den Wegfall der Führungsagenden praktisch nicht ins Gewicht falle.
Die Behauptung der belangten Behörde, es würden zwei verschiedene Arbeitsplätze vorliegen, entspringe offensichtlich einem Wunschdenken. Die belangte Behörde sei auch der Verpflichtung einer Zuweisung im Sinne einer schonendsten Variante nicht nachgekommen. Die belangte Behörde habe diesbezüglich keinerlei Begründung gegeben.
Es werde beantragt
? eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
? den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben;
? in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die 1. Instanz zurückzuverweisen.
Mit Schreiben vom 15.02.2016 brachte die belangte Behörde ergänzend vor, dass die Beschwerdeführerin seit 01.11.2007 als "Leiterin eines Postamtes II/4b", ID 27411, Code 0421, Verwendungsgruppe PT 4, Dienstzulage Gruppe 1, verwendet werde.
Die Arbeitsplatzbeschreibung einer "Leiterin eines Postamtes II/4b" umfasse überwiegend PT 4-wertigen Tätigkeiten, wie die Führung des Teams Post inklusive Mitarbeitergesprächsführung, Schulungsbedarfsermittlung; die Filialergebnisverantwortung, Telekom/Mobilkom, Analyse des Filialergebnisses auf Basis betriebswirtschaftlicher Kennzahlen, Maßnahmendefinition und -realisierung im Bereich PDL, etc.
Diese PT 4-wertigen Tätigkeiten habe die Beschwerdeführerin in den Folgejahren im Ausmaß von 16,01 Wochenstunden bzw. im Ausmaß von 40,25 % ausgeübt:
Aufgabe
Wochenstunden
Amtsverwaltung Schalter
5,00
Hauptkassendienst
4,10
Finanzdienstleistungen und Prüfdienst
1,86
Spezialverkäufer
5,05
Gesamt
16,01
Am 01.04.2015 sei im Rahmen der österreichweiten Umsetzung des Knotenkonzepts eines Systemanpassung und die Umwandlung in ein nicht selbstständiges Postamt (NPA) samt Zuordnung zur Postfiliale 6850 Dornbirn erfolgt. Der Leiterarbeitsplatz der Beschwerdeführerin sei eingezogen worden. Sie werde seit dem als Universalschalterkraft in PT 5 eingesetzt. Auf diesem Arbeitsplatz habe sich vorwiegend, nämlich im Ausmaß von 26,76 Wochenstunden, PT 5-wertige Tätigkeiten zu verrichten. PT 4-wertigen Tätigkeiten würden nur mehr im Ausmaß von 3,44 Wochenstunden anfallen.
Der Beschwerdeführerin sei bis 31.03.2012 eine Mitarbeiterin am Universalschalterdienst unterstellt gewesen. Nach dem Ausscheiden dieser Mitarbeiterin, sei es zu keiner Nachbesetzung gekommen, weshalb die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt keine Vorgesetztenfunktion mehr ausübe. Bis zum Ausscheiden habe der Beschwerdeführerin die Führung dieser Mitarbeiterin oblegen (Anleitung und Kontrolle, Mitarbeitergespräche, Urlaubseinteilung, etc.).
Die PT-4 wertigen Tätigkeiten hätten in den folgenden Jahren bis 2015 laufend abgenommen, weshalb am 01.04.2015 eine Organisationsänderung erfolgt sei und die in Rede stehende Postfiliale innen nichtselbstständiges Postamt umgewandelt worden sei.
Zum Zeitpunkt der gegenständliche Verwendungsänderung, am 31.08.2015, hätten die PT 4-wertigen Tätigkeiten schließlich nur mehr 3,44 Wochenstunden, sohin 8,60 % der Gesamtwochenstunden betragen. Demgegenüber hätten die PT 5 bis PT 9-wertigen Tätigkeiten 38,46 Wochenstunden betragen. Damit hätten sich die PT 4-wertigen Tätigkeiten von 40,25 % im Jahr 2007 auf 8,60 % im Jahr 2015 reduziert, woraus sich eine Differenz von 31,65 % ergebe. Die von der Beschwerdeführerin zu besorgenden Tätigkeiten hätten sich damit im Umfang von mehr als 25 % geändert. Nach den aktuellsten Unterlagen (LE-Daten Februar 2015 bis Jänner 2016) sei davon auszugehen, dass die PT 4-wertigen Tätigkeiten auf 2,73 Wochenstunden zurückgegangen seien.
Das Verfahren der qualifizierten Verwendungsänderung sei nicht sofort eingeleitet worden, da der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben werden sollte, sich in der Knotenfiliale 6850 Dornbirn als Finanzberaterin unter Beibehaltung einer Höherverwendung in PT 4 zu bewerben. Die Beschwerdeführerin habe aber eine derartige Tätigkeit abgelehnt.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten "Unterlagen zur Personalbemessung" "alt" und "neu", hätten als Grundlage für die Verhandlungen über den Personalbedarf mit der Personalvertretung gedient. Darin würden die Daten von Dezember 2012 bis November 2013 mit den Daten Dezember 2014 bis Juni 2015 verglichen. Es sei darauf hinzuweisen, dass dieser Vergleich sehr eng beieinander liegenden Zeiträume gegenüberstelle und bei Auswertung der Daten Dezember 2012 bis November 2013 die Veränderungen von einem PT 4-wertigen zu einem PT 5-wertigen Arbeitsplatz faktisch schon stattgefunden hätten.
Im Zuge des Verwendungsänderungsverfahrens sei daher der mit Wirksamkeit vom 01.11.2007 zugewiesene Arbeitsplatz (als die Führungskomponente noch ein wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit der Beschwerdeführerin gewesen sei) und der nach der Organisationsänderung neu zugewiesene Arbeitsplatz zu vergleichen gewesen. Die Gegenüberstellung der Tätigkeiten dieser beiden Arbeitsplätze zum Zeitpunkt der qualifizierten Verwendungsänderung am 31.08.2015 zeige eine Veränderung im Aufgabenbereich von 31,65 %,- mit einer Verlagerung der Tätigkeiten in einem Ausmaß von mehr als 25 % von PT 4 auf PT 5 - so dass von der Auflassung des Arbeitsplatzes "Leiterin eines Postamtes II/4b", Code 0421, auszugehen gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 38 BDG 1979 lautet (auszugsweise):
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
..."
Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).
Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der §§ 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (BerK 23.10.2007, GZ 126/10-BK/07; 31.07.2003, GZ 169/9-BK/03, mwH). In seinem Erkenntnis vom 17.04.2013, 2012/12/0116, erachtete der VwGH die oben wiedergegebene Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für zutreffend.
Im vorliegenden Fall ist es unstrittig, dass die Postfiliale 6857 Dornbirn-Haselstauden mit Wirksamkeit vom 01.04.2015 zu einer nichtselbstständigen Postfiliale herabgestuft und der Knotenfiliale 6850 Dornbirn unterstellt wurde. Ebenso unbestritten ist, dass dadurch an der Postfiliale 6857 Dornbirn-Haselstauden alle Leitungs- bzw. Führungsaufgaben weggefallen sind. Strittig ist lediglich der quantitative Umfang dieser Leitungs- bzw. Führungsaufgaben. Die belangte Behörde geht auf Grundlage der entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibungen davon aus, dass diese Aufgaben 40 % der Gesamttätigkeit umfassten.
Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass die seit Mai 2012 alleinige Beschäftigte an der Postfiliale 6857 Dornbirn-Haselstauden gewesen sei und die Führungsaufgaben lediglich 8-9 % der Gesamttätigkeit umfasst hätten. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Personalbedarfsermittlungsblätter indizieren, dass auch auf dem alten Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin (Postfiliale 6857 Dornbirn-Haselstauden als Postamt II/b4) die Filialleitungs- und Führungsagenden nur 5 Stunden pro Woche, was einem prozentuellen Anteil von 12,5 % entspräche, ausgemacht hätten. Auf dem neuen Arbeitsplatz(Postfiliale 6857 Dornbirn-Haselstauden als NPA) werden 1,6 Stunden pro Woche für Filialleitungs- und Führungsagenden (entsprächen einem prozentuellen Anteil von ca.4 %) ausgewiesen.
Diesem Vorbringen ist der Hinweis der belangten Behörde entgegenzuhalten, wonach in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten "Unterlagen zur Personalbemessung" "alt" und "neu", die Daten von Dezember 2012 bis November 2013 mit den Daten Dezember 2014 bis Juni 2015 verglichen werden. Dieser Vergleich stelle sehr eng beieinander liegende Zeiträume gegenüber und bei Auswertung dieser Daten seien die Veränderungen - Abzug der einzigen unterstellten Mitarbeiterin - von einem PT 4-wertigen zu einem PT 5-wertigen Arbeitsplatz faktisch schon vollzogen gewesen.
Im Ergebnis zeigt sich daher, dass durch die von der belangten Behörde durchgeführte Organisationsänderung - nämlich die Herabstufung der Postfiliale 6857 Dornbirn-Haselstauden zu einem nichtselbstständigen Postamt - tatsächlich zu einem weit gehenden Wegfall der Filialleitungs- und Führungsagenden geführt hat. Mit ihrem Verweis auf die in den Personalbedarfsermittlungsblättern ausgewiesenen Filialleitungs- und Führungsagenden bestätigte Beschwerdeführerin geradezu das Vorbringen der belangten Behörde. Selbst bei Unterbleiben der in Rede stehenden Organisationsänderung wäre die Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes neu festzusetzen gewesen, wobei dieser der Verwendungsgruppe PT 5 zuzuordnen gewesen wäre. Die in Rede stehende Organisationsänderung erweist sich daher als sachlich gerechtfertigt. Damit ist aber auch vom Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG auszugehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die hier zu beurteilende Frage des durch eine Organisationsänderung begründeten wichtigen dienstlichen Interesses durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. der Berufungskommission hinlänglich geklärt ist.
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