BVwG W213 2108739-2

W213 2108739-2Tribunal Administrativo Federal12 de abr. de 2016

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Regest

Arbeitsplatzbeschreibung, Arbeitsplatzidentität, dienstliche<br/>Aufgaben, Ermittlungspflicht, Feststellungsbescheid, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Verwendungsänderung

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BVwG W213 2108739-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2108739.2.00

Spruch

W213 2108739-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 07.07.2015, GZ. P803581/28-SKFüKdo/J1/2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2015, GZ. P803581/29-SKFüKdo/J1/2015, betreffend Feststellungsbegehren, beschlossen:

A)

In Stattgebung der Beschwerde werden der angefochtene Bescheid und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter (M BO2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist dem Kdo MilStrfMP zur Dienstleistung zugewiesen und dort dem Arbeitsplatz ELtr/PersSch, PosNr. 076, OrganisationsplannummerSP0, Truppennummer 5091, Wertigkeit M BO2, Funktionsgruppe 3 zugeordnet.

Mit Schreiben vom 02.10.2014 brachte er vor, dass er seit Februar 2013 hauptamtlich in der Funktion "Offizier für die Auslandsplanungen/-entsendungen" (EZ Ausland) verwendet werde, der jedoch im Organisationsplan nicht vorgesehen sei. Der eigentliche Arbeitsplatz Kdt EZ, Wertigkeit MBO2/2, sei seit 31.12.2012 unbesetzt. Eine Nachbesetzung werde angestrebt.

Ferner sei anzumerken, dass beim Kdo MilStrfMP laut Organisationplan zwei ELtr/PersSchEt vorgesehen seien. Mit Beginn des Jahres 2014 habe jedoch ein Offizier den Verband verlassen, seitdem sei sämtliche Arbeit und Aufarbeitung liegen geblieben. Nur noch in konkreten Anlassfällen (direkt bei Personenschutzeinsätzen) habe er dieser Arbeit in sehr beschränktem Umfang nachgehen können. Für seine eigentliche Funktion als ELtr/PersSchEt verbleibe praktisch keine dienstliche Zeit mehr. Gemäß Arbeitsplatzbeschreibung oblägen ihm auch Ausbildung, Lehrtätigkeiten und Weiterentwicklung des Personenschutzes, die aber seit März 2013 nicht mehr durchgeführt worden seien.

Zu Beginn des Jahres 2013, als er mit dieser neuen Truppeneinteilung konfrontiert worden sei, sei ihm zugesichert worden, dass es sich um eine temporäre Einteilung handeln würde. Dennoch seien alle Bezeichnungen und Telefonbucheintragungen sofort geändert worden. Eine Bezeichnung PersSchEt existiere nicht mehr und werde inoffiziell als aufgelöst angesehen.

Ungeachtet seines Arbeitsplatzes als ELtr/PersSchEt werde überall die Bezeichnung EZ Ausland bei ihm angeführt. Im Ausnahmefall werde die Anmerkung ELtr/PersSchEt beigefügt. Zwischenzeitlich sei auch die Vertretung des S2 angefallen. Die mit seinem Arbeitsplatz als ELtr/PersSchEt verbundenen Kenntnisse und Fähigkeiten habe er seit diesem Zeitpunkt weder national noch international erweitern bzw. festigen können, da seine Hauptaufgaben in die Gebiete Einsatzzentrale Ausland und stvS2 gelegt worden seien.

Mit 01.10.2014 sei erneut eine "temporäre Truppeneinteilung" durch den Kdt MilStrfMP festgelegt worden, in der sein neues Aufgabegebiet als Stv.S3 ELtr/PersSch bezeichnet worden sei. Hier werde in keinster Weise auf das im Organisationsplan abgebildete PersSchEt Bezug genommen.

Im Kommando -Tagesbefehl (KTB) sei er bisher nur einmal für einen Monat (11.11.2012 bis 09.12.2012) als Vertretung des S2 und KdtEZ eingeteilt worden.

Die bis 30.09.2014 geltende Einteilung als Bearbeiter EZ Ausland sei mit 13.03.2013 schriftlich befohlen worden und habe als temporär gegolten. Die neue Einteilung als Stv.S3 ELtr/PersSch (mit 01.10.2014) habe er durch den derzeitigen S3 Ende September 2014 mündlich erfahren. Einen KTB-Eintrag gebe es nicht.

Ihm sei bewusst, dass er gemäß § 36 Abs. 4 BDG verpflichtet sei vorübergehend aus dienstlicher Notwendigkeit Aufgaben zu übernehmen, dennoch ersuche er um bescheidmäßige Klärung und Feststellung.

Mit Schreiben vom 29.04.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass er laut Angaben des KdoMilStrfMP gemäß seiner APl-Beschreibung als ELtr PersSch verwendet worden sei und bei jedem PersSch-Einsatz, für den er zur Verfügung gestanden sei eingesetzt worden.

Das KdoMilStrfMP sei jedoch verpflichtet, dem gesamten verfügbaren Personenschutzpersonal Einsatzpraxis zukommen zu lassen; wodurch in der Folge nicht jeder Personenschützer bei jedem Einsatz eingeteilt werden könne. Dazu normiere das Curriculum für den "Personenschutzgrundkurs Militärstreife Militärpolizei", verfügt mit GZ S93719/304-AusbA/2012 (GZ S93719/1-SKFüKdo/J2/2013):

"4.4 Erhaltung der Qualifikation

Die besonderen Einsatzkriterien im Zuge des Personenschutzes erfordern eine erhöhte körperliche Belastbarkeit, sowie die Notwendigkeit zur laufenden Heranziehung zu PersSch-Einsätzen. Hiezu ist jährlich die körperliche Leistungsfähigkeit gem. nachstehenden Kriterien (geschlechtsneutral) sowie zumindest grundsätzlich 2 PersSch-Einsätze, nachzuweisen."

Die Auslastung des Personals, das gemäß der APl-Beschreibung hauptamtlich Belange des Personenschutzes wahrzunehmen habe, sei nicht gegeben.

Die Auswertungen der vergangen Jahre hätten gezeigt, dass für jeden der 73 im OrgPl verfügten Personenschützer durchschnittlich 2,5 Einsätze zu je 13 Tagen / Jahr angefallen seien. Die offensichtliche Nicht-Auslastung des "ausschließlichen" PersSch-Personals sei vor allem durch die von KdoMilStrfMP vorgelegte Auslastungs-Übersicht der Jahre 2012, 2013 und 2014 dargelegt worden (Stand: Oktober 2014).

Daraus sei ersichtlich, dass in Österreich im Jahr 2012 lediglich 34 Einsatztage, im Jahr 2013 lediglich 31 Einsatztage und im Jahr 2014 bis dato erst 22 Einsatztage absolviert worden seien. Der letzte PersSch-Einsatz habe von 26.-27.06.2014 stattgefunden.

Liege kein Auftrag zur Einsatzdurchführung (inklusive Vor- und Nachbereitungstätigkeiten gemäß APl-Beschr) vor, werde das Personenschutzpersonal gemäß seinen Fähigkeiten für Verwendungen, die über jene der APl-Beschreibung hinausgingen, eingesetzt.

Gemäß KdoMilStrfMP werde der Beschwerdeführer daher seinen Fähigkeiten entsprechend auch im Stab des KdoMilStrfMP als Stabsoffizier eingesetzt und zwar immer dann, wenn keine Verwendung im PersSch-Einsatz oder eine damit im Zusammenhang stehende Fortbildung, Vor- oder Nachbereitung durchzuführen sei. Zusätzlich seien die Bestimmungen zur Erhaltung der Qualifikation mitzuberücksichtigen.

Durch das KdoMilStrfMP werde selbstverständlich sichergestellt, dass durch laufendes Training, Personenschutzseminare, -Fortbildungen und -Evaluierungen das Qualitätsniveau gehalten und gesteigert werde.

Das KdoMilStrfMP weise darauf hin, dass diese oben angeführten Erfahrungen bereits im Zuge der OrgPl-Evaluierung (angeordnet mit GZ S92615/3-Org/2013) eingebracht worden seien und derzeit im BMLVS bearbeitet würden.

Die Bediensteten des PersSchEt/KdoStbEt/MilStrfMP stünden auch für Auslandseinsätze zur Verfügung. Das KdoMilStrfMP verweise in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verband seit 3 Jahren in 2 Missionen permanent 14 Personenschützer zu stellen habe.

Die 73 OrgPl-mäßig abgebildeten PersSch - davon 57 in Doppelverwendung - seien für eine Durchhaltefähigkeit vor allem für Auslandseinsätze zwingend erforderlich. Im Inland könne das Personal jedoch nur eingesetzt werden, wenn auch Personen zu schützen seien.

Es werde daher zusammenfassend festgestellt, dass die vorübergehende Zuweisung von Aufgaben, resultierend aus der oben dargestellten mangelnden Auslastung, durchaus im Interesse des Dienstes liege und somit als notwendig erachtet werde, jedenfalls bis zum Abschluss der oa. OrgPl-Evaluierung. Von einer "vorübergehenden Einteilung" könne aus Sicht der belangten Behörde nicht ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer derzeit auf keinem anderen freien Arbeitsplatz verwendet werde, sondern ihm lediglich zusätzliche Aufgaben zugewiesen worden seien.

Mit Schreiben vom 07.05.2015 brachte der Beschwerdeführer dagegen vor, dass nachstehende Aussage der belangten Behörde falsch sei:

"Mit Schreiben vom 02.10.2014 ersuchten Sie um bescheidmäßige Klärung und Feststellung Ihrer Einteilung, da Sie seit 01.10.2007 auf dem APl "ELtr PersSch", PosNr. 076, TN 5091, OrgPlNr. SP0, Wertigkeit MBO 2, Funktionsgruppe 3 eingeteilt sind und seit Februar 2013 hauptamtlich in der Funktion Offizier für die Auslandsplanungen/-entsendungen (EZ Ausland) verwendet werden."

Gemäß gültigem Bescheid sei er als ELtr/PersSchEt tätig und hätte sämtliche Aufgaben in dieser Funktion wahrzunehmen. Darüber hinaus seien "sämtliche für die Führung des Personenschutzelements als auch die Erhaltung und Weiterentwicklung dessen von Nöten".

Er habe als ELtr/PersSchEt nicht an sämtlichen Einsätzen teilgenommen. Es habe sich seine Hauptaufgabe nicht auf den Personenschutz, sondern auf die EZ verlagert. Dazwischen hätte er sämtliche Fort- und Weiterbildungen nur sehr beschränkt durchführen können (Schießverpflichtung in der EVb 2014 absolviert). Er habe NULL Stunden für die Erhaltung und Weiterentwicklung des Personenschutzes zur Verfügung gehabt.

Dieser zusätzlichen Betrauung zur Wahrnehmung der Aufgaben als Offizier für Auslandsplanungen/Entsendungen (EZ Ausland) sei durch ihn und das ebenfalls fremdverwendete Personenschutzelement nur vorübergehend zugestimmt worden. Es sei mit Februar 2013 zugesichert worden, dass es sich um eine kurzfristige Übergangslösung handle.

Seine Zustimmung habe in der Unterstützung aufgrund von Abgängen innerhalb des Kdo MilStrfMP gegründet. Eine "vorrübergehende Verwendung" von mehr als 2 Jahren scheine ihm daher sehr zweifelhaft.

Qualifizierend komme hinzu, dass beide Aufgaben, ELtr/PersSchEt als auch Offizier EZ/Ausland, einen vollwertigen Arbeitsplatz darstellten (siehe APl-Beschreibung) und beides nicht auf Dauer, ohne Überstunden und dementsprechenden Mehraufwand erfüllbar sei. Gemäß Vorgaben Kdt MilStrfMP gelte die Konzentration auf die EZ Ausland und die Tätigkeit ELtr/PersSchEt sei als Nebenaufgabe zu sehen.

"KdoMilStrfMP ist jedoch verpflichtet, dem gesamten verfügbaren Personenschutzpersonal Einsatzpraxis zukommen zu lassen; wodurch in der Folge nicht jeder Personenschützer bei jedem Einsatz eingeteilt werden kann. Dazu normiert das Curriculum für den "Personenschutzgrundkurs Militärstreife Militärpolizei", verfügt mit GZ S93719/304-AusbA/2012 (GZ S93719/1-SKFüKdo/J2/2013): "4.4. Erhaltung der Qualifikation".

Zu dieser Aussage der belangten Behörde im Schreiben vom 29.04.2015 werde bemerkt, dass, es eine Verpflichtung zur Einteilung von Personenschutz gem. Curriculum gebe. Dabei sei anzustreben, jeden einzelnen Personenschützer zumindest 2 Mal heranzuziehen.

Aus Sicht des Beschwerdeführers werde angemerkt, dass sich dies auf die OrgPl-mäßigen Personenschützer (16 Bedienstete im PersSchEt, 27 Bedienstete in den Kompanien) beziehe. Das Führungselement im Personenschutz bestehe aus 2 ELtr und 4 KdoFü. Selbstverständlich sei dieses Element bei Verfügbarkeit jedes Mal zu einem Einsatz heranzuziehen. Sollten diese nicht zur Verfügung stehen, seien Personenschützer aus den Kompanien heranzuziehen. Weiters merke er an, dass es nur 2 systemisierte ELtr/PersSchEt gebe.

In der Lehrgruppe Personenschutz (1Offz, 2 LUO) habe der Offizier als Zusatzaufgabe ELtr/PersSch. Zur Zeit sei er der einzig verfügbare ELtr im Verband. Es wundere ihn daher, dass er nicht zu jeden der geplanten Einsätze herangezogen werde. Das Kdo MilStrfMP habe seit mehreren Jahren permanent den PersSch DCOM/KFOR und COM/EUFOR zu stellen. In den Berechnungen des Kdo MilStrfMP/Dienstbehörde werde nicht berücksichtigt, dass die Einteilung von Personal des Kdo und der Einheiten bei diesen AuslE auch als Erfüllung der Forderungen gem. Curriculum berechnet und angesehen werden müsse.

Dadurch und durch die falsch angegebene Anzahl an systemisierten Personenschützern bei den Kompanien (54 statt: wie richtig: (!) - 27 (!) -darunter kein einziger MBUO 1 und Kommandoführer!) werde das Argument widerlegt, dass das "Personenschutz-Stammpersonal" zu Gunsten der Praxisforderung von Personenschutz-Personal der Einheiten auf Personenschutzeinsätze verzichten müsse bzw. nicht eingeteilt werden dürfe.

"Die Auslastung des Personals, das gemäß der APl-Beschreibung hauptamtlich Belange des Personenschutzes wahrzunehmen hat, ist nicht gegeben."

Auch diese Aussage der belangten Behörde im Schreiben vom 29.04.2015 sei nicht richtig. Personenschutzeinsätze hätten je nach Bedarf zwischen 7 und 15 Mal pro Jahr seit Übernahme der Verantwortung durch Kdo MilStrfMP stattgefunden. Dies ergebe einen durchschnittlichen Einsatz von 8,7 Einsätze pro Jahr. Diese 8 Einsätze hätten im Durchschnitt 13 Tage (inkl. Vor- und Nachbereitungszeit) gedauert. Das entspreche 104 Arbeitstagen = 21 Wochen.

Zusätzlich seien 4 Wochen für heranstehende Sicherheitsbegleitungen, welche für das PersSchEt vorgeschrieben seien, mitzuberücksichtigen. Zusätzlich solle das Personenschutzelement bei Kursen als auch bei Fort- und Weiterbildung eingebunden werden.

Pro Jahr werde ein PersSch-Grundkurs in der Dauer von 5 Wochen durchgeführt. Des weiteren seien Fortbildungsseminare PersSch (4 x 1 Woche/Jahr) durchzuführen; ergebe 4 Wochen.

Die Mitwirkung bei Einsatzvorbereitungen in den Missionen (3 x EVb EUFOR sowie 3 x EVb KFOR) ergebe 6 Wochen.

Weiters habe das Personal zur Aufrechterhaltung der Befähigung und Aufrechterhaltung des Personenschutzes durchzuführen:

Abgeleitet davon gebe es hier einen Trainingsbedarf für den professionellen Personenschutz von "Minimum 50 Trainings-Tagen" pro Jahr (wie dies auch bei der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten (DSE) und anderen internationalen Personenschutzelementen üblich sei).

Weiters habe das Führungspersonal des PersSchEt laufend einen LI/LL Prozess zu (führen wie auch COBRA, Polizei, Feldjäger) und diesen in die laufenden Entwicklungen einfließen zu lassen.

Das bedeute für das Führungspersonal zumindest 10 Tage pro Jahr und ergebe einen Einsatz- und Trainingsaufwand von mindestens 50 Wochen.

Dabei seien in dieser Aufzählung nachstehende Aktivitäten nicht berücksichtigt:

Durch die Betrauung mit der Zusatzaufgabe EZ/Ausland habe durch den Beschwerdeführer nur ein halber Tag/Jahr zur Erhaltung der Schießverpflichtung PersSchEt genützt werden können.

Das PersSchEt gemäß dem gültigen OrgPl bestehe aus 2 ELtr/PersSchEt, 4 KdoFü/PersSchEt und 10 Personenschützer/MBUO 1/GL.

Der Beschwerdeführer beurteile genauso wie der Kdt MilStrfMP/Dienstbehörde, dass die 10 Personenschützer, die zur Zeit noch unbesetzt seien, bei einer OrgPl-Evaluierung gestrichen werden könnten, da auch mit dem Personal aus den Kompanien das Auslangen gefunden werden könne.

Unabdingbar jedoch sei, dass das Führungspersonal aus den 2 ELtr und den 4 KdoFü geschlossen, strukturell (und auch in der Realität) erhalten bleiben müsse, um die Qualität des österreichischen Personenschutzes wieder auf ein hohes Niveau zu bringen.

In den jeweiligen MilStrf-Kompanien gebe es gemäß gültigem OrgPl dementsprechende APl mit der "Zusatzaufgabe" Personenschützer.

"Liegt kein Auftrag zur Einsatzdurchführung (inklusive Vor- und Nachbereitungstätigkeiten gemäß APl-Beschr) vor, wird das Personenschutzpersonal gemäß seinen Fähigkeiten für Verwendungen, die über jene der APl-Beschreibung hinausgehen, eingesetzt."

Zu dieser Aussage der belangten Behörde im Schreiben vom 29.04.2015 werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß seiner APl-Beschreibung neben der reinen Einsatzdurchführung auch die

• Planung und Durchführung von PersSch-Einsätzen, Planung und Durchführung von Fort- und Weiterbildungen, Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen im Bereich waffentechnischen, ausrüstungstechnischen, einsatztaktischen sowie artverwandten polizeitaktischen Bereichen

• Durchführung und Planung von Personenschutz-Schießen, praktischer Ausbildung, Fahrtechnik, PersSch-Taktik und PersSch-Selbstverteidigung, erw. SKH und die

• Durchführung und Planung von PersSch-Unterrichten nach pädagogischen und didaktischen Grundsätzen

zu erfüllen habe.

Es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch fast ausschließliche Verwendung abseits seines APl seit 2013 einem Großteil dieser für den PersSch wichtigen Verpflichtungen als Führungspersonal des Personenschutzes und Personenschutzelements nicht nachkommen habe können.

"Gemäß KdoMilStrfMP werden Sie daher Ihren Fähigkeiten entsprechend auch im Stab des KdoMilStrfMP als Stabsoffizier eingesetzt und zwar immer dann, wenn keine Verwendung im Personenschutzeinsatz oder eine damit im Zusammenhang stehende Fortbildung, Vor- und Nachbereitung durchzuführen ist. Zusätzlich sind die Bestimmungen zur Erhaltung der Qualifikation mitzuberücksichtigen."

Wie oben erläutert, könne der Beschwerdeführer seine erforderlichen Aufgaben nur teilweise erfüllen. Seit Beginn 2013 werde er hauptamtlich (zu 97 %) als ein Offizier in der EZ/Ausland mit wechselnden Vorgesetzen als reiner Sachbearbeiter EZ/Ausland und Sachverwalter eingesetzt. Während dieser artfremden Tätigkeiten habe weder durch ihn noch durch seine Kameraden die APl-mäßigen Aufgaben wahrgenommen werden können. Es sei zum qualitativen Schaden des Elements gekommen bzw. habe es zu qualitativem Schaden während der Einsätze geführt.

Seit 2013 habe er diese Aufgabe aufgrund einer personell angespannten Situation im Stab kurzfristig übernommen mit der Erwartung und der Zusage, dass dies eine kurzfristige Änderung der Truppeneinteilung wäre.

Selbstverständlich erfülle er als stolzer Angehöriger der MilStrfMP, als engagierter Berufssoldat und als Kamerad sämtliche Aufträge, wenn "Not am Mann" sei. Nunmehr dauere diese "kurzfristige Aushilfe" bereits 2,5 Jahre, sämtliche o.a. Tätigkeiten würden zu Lasten eines professionellen Personenschutzes nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt durchgeführt, er orte bereits jetzt einen eklatanten Qualitätsverlust bei den Personenschutzeinsätzen sowie überhaupt kein Potential zur Weiterentwicklung des Personenschutzes.

Dazu komme, dass es Absicht des Kdt MilStrfMP zu sein scheine, das PersSch-Element aufgrund von persönlichen Kommunikationsproblemen zerschlagen zu wollen. Das auch in Zukunft die Soldaten des Personenschutzelementes fallweise - jedoch keinesfalls über 50 % (!) ihrer Tätigkeit für arbeitsplatzfremde Aufgaben verwendet würden - könne fallweise durchaus möglich sein, jedoch nicht in gegenständlicher Weise!

Das Personenschutzelement sei in der Realität gemäß Wunsch des Kdt MilStrfMP zerschlagen worden, er selbst sei hauptsächlich als Offizier in der EZ/Ausland und mit Mitte Mai 2015 als S2 eingeteilt worden. Teils sei er dem S2, dem Kdt selbst oder seinem Stellvertreter unterstellt, wobei diese nicht einmal seine Arbeitsplatzbeschreibung, noch die Tätigkeiten als ELtr/PersSchEt kennen würden.

Dadurch werde tagtäglich gegen den Führungsgrundsatz "Einheit der Führung" verstoßen, was laufend zu Koordinationsschwierigkeiten und Missverständnissen führe.

Sollte es erforderlich sein, dass im Stab permanent zusätzliche Stabsoffiziere/-unteroffiziere benötigt würden, sollten diese im Rahmen einer OrgPl-Evaluierung durch zusätzliches Personal abgedeckt werden, ohne durch ein ständiges Provisorium das Funktionieren des PersSch-Elementes zum Erliegen zu bringen und eine Gefährdung der Qualität der PersSch-Einsätze zu provozieren.

Zudem sehe er seine derzeitige, seit über 2 Jahren andauernde Tätigkeit im Stab des Kdo MilStrfMP in Widerspruch zu Entscheidungen des VwGH.

GZ 88/12/0026, 19.03.90:

".... Der Beamte ist verpflichtet, wenn ihre Ausführung im Interesse des Dienstes notwendig ist, vorrübergehend zu besorgen, ...."

"Momente der Kostengünstigkeit (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit der Verwaltung) allein reichen zur Begründung der Notwendigkeit nicht."

GZ 2009/12/0084, 12.05.10:

"Mit der bloß formellen Zuweisung eines Arbeitsplatzes, der wiederum mehrere sachlich verschiedene Arbeitsplätze in sich vereint, ist dem Erfordernis der Bekanntgabe eines konkret bestimmten, in die Organisation (allenfalls auch mehreren Dienststellen) integrierten Arbeitsplatzes nicht entsprochen, sondern würden dem Beamten auf diesem Weg vielmehr mehrere verschiedene Arbeitsplätze zugewiesen werden, was im klaren Widerspruch zu § 36 Abs. 1 BDG 1979 stünde."

GZ 2009/12/0010, 16.12.2009:

" ...., dass es unzulässig wäre, ihn - in Ermangelung zwischenzeitig ergangenen verwendungsändernden Personalmaßnahme - mit anderen Aufgaben als jenen seines bisherigen Arbeitsplatzes zu betrauen."

"Durch das KdoMilStrfMP wird selbstverständlich sichergestellt, dass durch laufendes Training, Personenschutzseminare, -Fortbildung und -Evaluierung das Qualitätsniveau gehalten und gesteigert wird."

Dazu werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer noch nie an einem dieser angeführten Punkte teilgenommen habe.

"KdoMilStrfMP weist darauf hin, dass diese oben angeführten Erfahrungen bereits im Zuge der OrgPl-Evaluierung (angeordnet mit GZ S92615/3-Org) eingebracht wurden und derzeit im BMLVS bearbeitet werden."

Dies sei dem Beschwerdeführer persönlich nicht bekannt, da niemals ein ELtr/PersSchEt bei dieser Evaluierung eingebunden gewesen sei. Sehr gerne sei er bereit, seine Fachexpertise einzubringen, um Optionen für den Personenschutz zu entwickeln.

Unabhängig davon beziehe sich sein Antrag auf seinen derzeitigen APl, der im "echten, derzeit verfügten OrgPl- und APl-Beschreibung" verfügt sei. Obzwar er auch in einem allfälligen zukünftigen OrgPl das Personenschutzelement mit 2 ELtr und 4 KdoFü (möglicherweise ohne den 10 Personenschützern) für zweckmäßig und als Garant für professionelle Einsatzleistung sehe.

"Die Bediensteten des PersSchEt/KdoStbEt/MilStrfMP stehen auch für Auslandseinsätze zur Verfügung. Das KdoMilStrfMP verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verband seit 3 Jahren in 2 Missionen permanent 14 Personenschützer zu stellen hat."

Diese Aussage sei richtig. Er ersuche auch nicht um eine Beurteilung von AuslE-OrgPl, sondern um eine bescheidmäßige Feststellung meines APl im OrgPl SP0, TN 5091, PosNr. 076.

Die Bediensteten des PersSchEt/KdoStbEt/MilStrfMP stünden auch für Auslandseinsätze zur Verfügung. Warum aber dürfe er als ELtr/PersSchEt nicht als ELtr (Einsatzleiter) in einen AuslE fahren?

Er habe sich bereits seit 2009 mehrmals als ELtr/PersSch sowohl für EUFOR als auch KFOR eingemeldet; jedoch erfolglos.

Des weiteren habe er sich auch für die EUBG 2016 eingemeldet. Er habe sich mit August 2013 zu KIOP/KPE verpflichtet und habe auch weiterhin vor, sich der Aufgabe eines KIOP/KPE Soldaten zu stellen und sämtlichen Verpflichtungen und Aufgaben im Sinne der Sache und des Verbandes nachzukommen.

Seine Absicht sei es gewesen, im Jahr 2014 als ELtr/PersSch in einen AuslE wie EUFOR oder KFOR zu gehen. Stattdessen sei ihm im April 2014 die Möglichkeit angeboten worden, als Provost Marshal/IMP in die Mission KFOR zu gehen. Dies habe er aufgrund der Umstände innerhalb des Verbandes dankend angenommen.

Bevor er seinen Auslandseinsatz angetreten habe, hätte er sich bereits in die Entsendeplanungen (EZ Ausland) für den ELtr/PersSch EUFOR vormerken lassen. Durch den jetzigen eingeteilten Offizier (EZ Ausland) sei ihm mitgeteilt worden, dass er nicht im Juli 2015 als ELtr/PersSch fahren könne - aber er würde für den November 2015 vorgemerkt.

Aufgrund der Auftragslage innerhalb des Verbandes, wo er für die MEL/MIL - EURAD 2015 vorgesehen sei, könne er sich bereits ausrechnen, dass er auch diesen Einsatz im Herbst 2015 als ELtr/PersSch nicht werde durchführen können.

Falls ihm eine Möglichkeit als ELtr/PersSch in KFOR vorgeschlagen werde, würde er natürlich dankend ablehnen. Gemäß den derzeitigen Planungen werde der DCOM/KFOR nur bis Okt 2015 durch Österreich gestellt. Als vermutliche Folgerung würde nur noch eine Mission permanent befüllt werden müssen; diese Information sei jedoch nicht verbindlich, sondern nur aus informellen Gespräche mit dem derzeitigen DCOM/KFOR abgeleitet.

"Die 73 OrgPl-mäßig abgebildeten PersSch - davon 57 in Doppelverwendung - sind für eine Durchhaltefähigkeit vor allem für Auslandseinsätze zwingend erforderlich."

Diese von der belangten Behörde angeführten Zahlen entsprächen nicht der Wahrheit. OrgPl-mäßig abgebildet seien: 46 (system. APl), davon

Das Führungspersonal im Personenschutzelement bestehe ausschließlich aus diesen 6 Funktionen:

Kernelement/Führungselement des (-)PersSchEt = 2 ELtr (davon 1 noch nicht ausgebildet) und 4 Kommandoführer.

Von allen freiwillig ausgebildeten Personenschützer hätten etliche Bedienstete seit Jahren keinen gültigen "Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit - Personenschutz". Er habe seine Qualifikation für den Personenschutz zu jeder Zeit erbracht.

"Im Inland kann das Personal jedoch nur eingesetzt werden, wenn auch Personen zu schützen sind."

Dazu seien die jeweiligen Stufen einer Bedrohung anzumerken. Daraus ableitend gelte es, den Personalbedarf an Personenschützern festzulegen.

Als Unterstützungshilfe für einen Einsatz würden hier nochmals die Stufen dargestellt:

Grundstufe - Gefährdungsstufe 0 = Sicherheitsbegleitung

Gefährdungsstufe 3 = milit. PersSch (11 Personen)

Gefährdungsstufe 2 = milit. PersSch (22 Personen)

Gefährdungsstufe 1 = milit. PersSch (ein vielfaches davon)

Gemäß einem schriftlichen Befehl des KdoMilStrfMP seien für Sicherheitsbegleitungen mit Priorität 1:

ausgebildete Personenschützer aus dem Personenschutzelement,

mit Priorität 2:

ausgebildetes Personenschutzpersonal aus den jeweiligen Kompanien und

mit Priorität 3:

ausgebildete MilStrfMP-Soldaten ohne PersSch-Ausb einzuteilen.

Dieser Befehl habe noch immer Gültigkeit und sei in keinster Weise durch den Kdt MilStrfMP bisher abgeändert worden. Jedoch zeige die Realität ein anderes Bild und Personenschützer aus dem Personenschutzelement würden nicht eingesetzt.

Die belangte Behörde begründe mit Argumenten der dienstlichen Notwendigkeit bis es zu einer Umsetzung/Anpassung der gewünschten OrgPl-Evaluierung komme. Personenschutz sei eine lebende Materie und bedürfe einer laufenden Evaluierung und Anpassung an das "nicht-militärische" Umfeld !!

Er ersuche daher um Bestätigung, dass

und er

Er ersuche auch um die Einhaltung der "Einheit der Führung", damit er lediglich Befehle durch seinen unmittelbar vorgesetzten Kdt entgegen nehmen könne.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte

"Zu Ihrem Antrag vom 02.10.2014 wird festgestellt, dass die Besorgung vorübergehender zusätzlicher Aufgaben i.S. des § 36 BDG 1979 zu Recht erfolgte, da auf Grund des erhobenen Sachverhaltes Ihr Arbeitsplatz "ELtr PersSch", Positionsnummer 076, Truppennummer 5091, Organisationsplannummer SP0, Wertigkeit MBO2, Funktionsgruppe 3, beim KdoMilStrfMP nicht die volle Normalarbeitskraft eines Menschen i.S. des § 36 Abs. 2 BDG 1979 erfordert.

Die Besorgung dieser vorübergehenden Aufgaben sind i.S. der §§ 44 und 45 BDG 1979 als Weisungen anzusehen, welche zusätzlich zu den Aufgaben Ihres Arbeitsplatzes "ELtrPersSch" erfolgten.

Ihr Antrag wird daher abgewiesen.

Eine etwaig eingebrachte Beschwerde hat gemäß § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) keine aufschiebende Wirkung."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Verantwortung für den Personenschutz zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verbandes (01 10 07) dem Jagdkommando zugeordnet gewesen sei. Im Zuge der Umsetzung der Ergebnisse ÖBH 2010 sei am 09.02.2006 der Auftrag erteilt worden, die Ordnungstruppe völlig neu auszurichten und aufzustellen. Im Zuge der Bearbeitung sei auch der Personenschutz neu strukturiert worden.

Im Zuge dieser Bearbeitungen sei festgestellt worden, dass zur Erfüllung sämtlicher Personenschutzaufträge eines Jahres im In- und Ausland für die Durchhaltefähigkeit ca. 70 Personenschützer erforderlich seien (Erfahrungswerte des Jagdkommandos). Zur strukturellen Abbildung sei daher nachstehende Organisation zu Grunde gelegt worden, wo bei 57 Arbeitsplätze die Aufgabe Personenschutz als Zusatzaufgabe vorgesehen gewesen sei:

  • LAbtGL1): 01 Hauptlehroffizier Personenschutz

01 Hauptlehrunteroffizier Personenschutz

01 Lehrunteroffizier Personenschutz

  • 1 PersS-Element: 02 Einsatzleiter Personenschutz (2x Offizier)

04 Kommandoführer Personenschutz (4x MBUO1/3)

10 Personenschützer (10x MBUO1/GL)

  • in den Kpen2): 09 Gruppenkommandanten (09 x MBUO1/2)

18 Truppkommandanten (18 x MBUO1/1)

27 MilStrfMP-Unteroffiziere (27 x MBUO2/2)

  1. LAbtGL = Lehrabteilung Grundlagen

  2. in den Kompanien: jeweils 1 Gruppenkommandant, 2 Truppkommandanten 3 MilStrfMP-Unteroffiziere in der 1. Gruppe eines Zuges einer Kompanie (3 Kompanien mit je 3 Zügen ergibt somit 54 Personenschützer)

Mit 01.07.2008 sei die Verantwortung des Personenschutzes vom Jagdkommando an das Kommando Militärstreife Militärpolizei (KdoMilStrfMP) übergeben worden. Der strukturelle Bedarf von 73 Personenschützern sei für alle Bearbeitungen des Aufstellungsstabes (09.02.2006 - 30.09.2007) und in weiterer Folge des KdoMilStrfMP (ab 01.10.2007) Grundlage für die Bearbeitungen, Planungen sowie die Strukturierung der Ausbildung und die Beschickung von Kursen gewesen.

Bei Aufstellung des Verbandes mit 01.10.2007 seien die verfügbaren Bediensteten gemäß Personaleinsatzplan auf Arbeitsplätze eingeteilt worden. Auf Grund der verfügbaren Zeit sei die Ausbildung für den jeweiligen Arbeitsplatz noch nicht abgeschlossen gewesen. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass der Personenschutz als Zusatzbefähigung und auf Grund der körperlichen Voraussetzungen nur auf freiwilliger Basis habe erfolgen können. Das KdoMilStrfMP verfüge heute über 67 ausgebildete Personenschützer.

Auf Grund der Entwicklungen bei den Personenschutzeinsätzen sei im Zuge der Evaluierung des OrgPl der Rückgang der Personenschutzeinsätze im Inland berücksichtigt worden. Der Evaluierung liege umfassendes Zahlenmaterial über die Entwicklung der Einsätze, die Auslastung des Personenschutzpersonals, der erforderlichen Vor- und Nachbereitung sowie der Fort- und Weiterbildung zu Grunde.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers werde generell festgehalten, dass die von ihm dokumentierte Verantwortung für die Grund, Aus-, Fort- und Weiterbildung im Fachbereich des Personenschutzes in der Lehr- Grundlagenabteilung (LAbtGL) des Kommandos Militärstreife Militärpolizei (KdoMilStrfMP) liege.

Folgende Funktionen seien hierzu vorgesehen:

  • 1 Lehroffizier Einsatzverfahren und Personenschutz,

  • 1 Hauptlehrunteroffizier Personenschutz und

  • 1 Lehrunteroffizier Personenschutz.

Aufgrund dieser organisatorisch festgelegten Struktur sei die Feststellung hinsichtlich seiner Verantwortung betreffend "Erhaltung und Weiterentwicklung des Personenschutzelementes" nicht zutreffend. Eine Mitwirkung bzw. Unterstützungsleistung in der LAbtGL (vor allem bei Abwesenheit des Lehrpersonals, z.B. auf Grund von Auslandseinsätzen) werde anlassbezogen angeordnet und sei in den letzten Jahren auch so umgesetzt worden. Eine alleinige Zuständigkeit in fachlicher und organisatorischer Hinsicht, welche durch den Beschwerdeführer festgehalten werde, könne nicht festgestellt werden. Dies gelte generell für das gesamte Personal des Personenschutzelementes.

Die für das Personenschutzpersonal curriculär festgeschriebene Fort- und Weiterbildung gem. Curriculum Personenschutz Grundkurs (PersSGK), GZ S93719/304-AusbA/2012 vom 27.08.2013, sehe folgende Kriterien als Soll vor:

  • Jährlich körperliche Leitungsfähigkeit

  • 2 Personenschutzeinsätze pro Jahr

  • Unbeschadet der Einsätze 1x in zwei Jahren eine Fortbildung im Bereich PersSch.

Die vom Beschwerdeführer angeführten vier Punkte, könnten nicht nachvollzogen werden. Seine Ausführungen wie,

  • ... dazwischen habe ich sämtliche Fort- und Weiterbildungen nur

sehr beschränkt durchführen können ...,

  • ...ich hatte NULL Stunden für die Erhaltung und Weiterentwicklung des Personenschutzes zur Verfügung...

hätten nicht bestätigt werden können, da die vorgeschriebene Fort- und Weiterbildung - wie oben erläutert - klarerweise auch für seine Funktion als "ELtr PersSch" gelte. Die grundsätzliche Weiterentwicklung, auch im prozessorientierten Sinne (LI/LL = lessons identified / lessons learned), liege nicht in der Verantwortung des Personenschutzelementes des KdoMilStrfMP. Diese Verantwortung werde durch die LAbtGL getragen, welche einerseits für die Schaffung von Curricula, Merkblätter sowie sonstiger einschlägiger Fachliteratur und andererseits für die Durchführung des gesamten Kurs- und Seminarangebotes im Fachbereich des Personenschutzes bestimmt sei. Hiefür sei auch das erforderliche Personal organisatorisch in der Lehrabteilung abgebildet. Ein Mitwirken an dieser Verantwortung durch Personal des Personenschutzelementes aber auch aller anderen Personenschützer werde anlassbezogen - vor allem in der Nachbereitung von Einsätzen - laufend durchgeführt.

Die zusätzliche Betrauung zur Wahrnehmung der Aufgaben als Offizier für Auslandsplanungen/Entsendungen (EZ Ausland) beruhe eindeutig einerseits auf der dienstlichen Auslastung in Gegenüberstellung mit dem verfügbaren Personal im Bereich der Planungs- und Entsendebereitschaft innerhalb des KdoMilStrfMP und andererseits in der dienstlichen Auslastung des Personenschutzelementes. Dem sei auch in der Evaluierung des OrgPl Rechnung getragen und seitens KdoMilStrfMP dem BMLVS eine Doppelverwendung (vorgesehener Arbeitsplatz "stvS3 ELtr PersSch", Wertigkeit MBO2, Funktionsgruppe 3) vorgeschlagen worden, welches die Erhaltung der Kommandantenfunktionen im Personenschutz auch in Zukunft ermöglichen werde.

Die vom Beschwerdeführer angeführte Anzahl von Personenschützern könne organisatorisch und rechnerisch nicht nachvollzogen werden. Zur organisatorischen Richtigkeit sei anzuführen, dass es sich im KdoMilStrfMP um insgesamt 73 qualifizierte Personenschützer wie nachstehend dargestellt handle:

  • LAbtGL: 01 Hauptlehroffizier Personenschutz

01 Hauptlehrunteroffizier Personenschutz

01 Lehrunteroffizier Personenschutz

  • 1 PersS-Element: 02 Einsatzleiter Personenschutz (2x Offizier)

04 Kommandoführer Personenschutz (4x MBUO1/3)

10 Personenschützer (10x MBUO1/GL)

  • in den Kpen: 09 Gruppenkommandanten (09 x MBUO1/2)

18 Truppkommandanten (18 x MBUO1/1)

27 MilStrfMP-Unteroffiziere (27 x MBUO2/2)

Der Einsatz des Führungselementes (jeder Einsatz), könne nicht nachvollzogen werden, da einerseits diese Bestimmung nicht dokumentiert sei und andererseits die vom Beschwerdeführer dargestellten Einsatzzeiten im Widerspruch zu den einschlägigen Bestimmungen (... sind zu mindestens 2 mal für Personenschutzeinsätze heranzuziehen ...) stünden. Diese Bestimmung gelte für das gesamte organisatorisch im Kdo MilStrfMP abgebildete Personenschutzpersonal (73). Dies bedeute, dass jeder ausgebildete Personenschützer (derzeit 67) 2-mal pro Jahr zu Personenschutzeinsätzen heranzuziehen sei und nicht nur ausschließlich das "Personenschutzelement".

Die vom Beschwerdeführer angeführte Anzahl von Personenschutzeinsätzen stimme nicht mit den Aufzeichnungen des KdoMilStrfMP überein. Dokumentiert seien folgende Personenschutzeinsätze:

2008: Insgesamt hätten 5 Einsätze stattgefunden (Dauer der Einsätze inkl. Vorbereitung/Nachbereitung: 26 Tage). In diesem Jahr habe der Beschwerdeführer an 2 Einsätzen teilgenommen (Dauer der Einsätze inkl. Vorbereitung/ Nachbereitung: 11 Tage). An den anderen 3 Einsätzen habe er auf Grund eines Dienstunfalles nicht teilnehmen können.

2009: Insgesamt hätten 18 Einsätze (1 Einsatz wurde abgesagt) stattgefunden (Dauer der Einsätze inkl. Vorbereitung/ Nachbereitung: 131 Tage). In diesem Jahr habe der Beschwerdeführer an 4 Einsätzen teilgenommen (Dauer der Einsätze inkl. Vorbereitung/Nachbereitung: 34 Tage). An 4 Einsätzen habe er auf Grund der Vertretung des S2, an 3 Einsätzen auf Grund seiner Dienstzuteilung zum Kdo3.PzGrenBrig nicht teilnehmen können und bei 7 Einsätzen sei er nicht eingeteilt worden.

2010: Insgesamt hätten 16 Einsätze (1 Einsatz wurde abgesagt) stattgefunden (Dauer der Einsätze inkl. Vorbereitung/ Nachbereitung: 115 Tage). In diesem Jahr habe der Beschwerdeführer an 10 Einsätzen teilgenommen (Dauer der Einsätze inkl. Vorbereitung/Nachbereitung: 76 Tage). An 3 Einsätzen habe er auf Grund von Krankheit/Pflege und Sonderurlaub, an 2 Einsätzen auf Grund gleichzeitiger Einteilung bei anderen Einsätzen nicht teilnehmen können und bei 1 Einsatz sei er nicht eingeteilt worden.

2011: Insgesamt hätten 10 Einsätze stattgefunden (Dauer der Einsätze inkl. Vorbereitung/Nachbereitung: 62 Tage). In diesem Jahr habe der Beschwerdeführer an 1 Einsatz teilgenommen (Dauer des Einsatzes inkl. Vorbereitung/ Nachbereitung: 9 Tage). An 1 Einsatz habe er auf Grund Erholungsurlaub nicht teilnehmen können und bei 8 Einsätzen sei er nicht eingeteilt worden.

2012: Insgesamt hätten 11 Einsätze stattgefunden (Dauer der Einsätze inkl. Vorbereitung/Nachbereitung: 96 Tage). In diesem Jahr habe der Beschwerdeführer an 2 Einsätzen teilgenommen (Dauer der Einsätze inkl. Vorbereitung/ Nachbereitung: 17 Tage). An 6 Einsätzen habe er auf Grund seines Auslandeseinsatzes nicht teilnehmen können und bei 3 Einsätzen sei er nicht eingeteilt worden.

2013: Insgesamt hätten 7 Einsätze (3 Einsätze wurde abgesagt) stattgefunden (Dauer der Einsätze inkl. Vorbereitung/ Nachbereitung: 55 Tage). In diesem Jahr habe der Beschwerdeführer an 1 Einsatz teilgenommen (Dauer des Einsatzes inkl. Vorbereitung/Nachbereitung: 9 Tage) wobei dieser in weiter Folge abgesagt wurde. An 1 Einsatz habe er auf Grund seiner Dienstzuteilung zur LVAk nicht teilnehmen können, bei 4 Einsätzen (Sicherheitsbegleitung) sei kein Offizier erforderlich gewesen und bei 2 Einsätzen sei er nicht eingeteilt worden.

2014: Insgesamt hätten 9 Einsätze (1 Einsatz wurde abgesagt) stattgefunden (Dauer der Einsätze inkl. Vorbereitung/ Nachbereitung: 61 Tage). In diesem Jahr habe der Beschwerdeführer an 6 Einsätzen teilgenommen (Dauer der Einsätze inkl. Vorbereitung/Nachbereitung: 40 Tage). An 1 Einsatz habe er auf Grund seines Auslandseinsatzes nicht teilnehmen können und bei 2 Einsätzen sei er nicht eingeteilt worden.

Im Zeitraum von 2008 bis 2014 hätten insgesamt 76 Einsätze, im Jahresdurchschnitt somit 10,9 Einsätze stattgefunden. Von diesen 76 Einsätzen habe der Beschwerdeführer an 25 Einsätzen, im Jahresdurchschnitt somit an 3,6 Einsätzen teilgenommen.

Die Berücksichtigung von bis zu 4 Wochen für die Erfüllung von Sicherheitsbegleitungen sei in diesem Umfang nicht nachvollziehbar.

In Bezug auf die zeitliche Darstellung der erforderlichen Ausbildungstätigkeit sowie der Tätigkeiten im Bereich der Fort- und Weiterbildung seien folgende Punkte vorab klarzustellen:

1. Ausbildungsverantwortliche Stelle im Bereich Personenschutz sei die LAbtGL

2. Grundlagenarbeit liege in der Verantwortung der LAbtGL (verfüge hiezu über entsprechendes Lehrpersonal)

3. Fort- und Weiterbildung sei gem. Curriculum PersSGK GZ S93719/304-AusbA/2012 vom 27.08.2013 in der Dauer von 5 Ausbildungstagen zumindest alle 2 Jahre geregelt.

Weiters widerspreche die vom Beschwerdeführer dokumentierte Verantwortung den festgelegten Grundsätzen in Bezug auf die Verantwortung der LAbtGL.

Die Verantwortung in der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich des PersSch liege grundsätzlich bei der LAbtGL. Ein Mitwirken des Personenschutzelementes bei der Ausbildung, wie zum Beispiel beim Personenschutzgrundkurs sei durchgeführt worden, jedoch lediglich temporär (z.B. bis zu 3 Wochen im Jahre 2013). Die Durchführung von Fortbildungsseminaren sei unter Einbindung des Personenschutzpersonals, jedoch ebenso nur temporär (z.B. 1 Woche) erfolgt.

Eine Einbindung des Personenschutzpersonals in die Einsatzvorbereitungen (EVb) habe aufgrund der fehlenden AuslE-Erfahrung des Personals nicht durchgeführt werden können. Daher ergebe sich für den einzelnen Bediensteten anstatt dargestellten 15 Wochen (PersSchGK 5, Fortbildung 4, Einsatzvorbereitung 6 Wochen) eine tatsächliche Auslastung inkl. Vor- und Nachbereitung von bis zu 5 Wochen. Zusätzlich wäre noch anzumerken, dass eine gleichzeitige Einbindung sich - mit Ausnahme der Abschlussübung für den PersSchGK - nicht über das gesamte "Führungspersonal" des Personenschutzelementes erstrecke, sondern max. einen Bedarf von jeweils 2 Bediensteten temporär ergebe. Die zusätzlich, vermutlich beispielhaft, angeführten Aufzählungen welche der Aufrechterhaltung der Befähigung des Personenschutzes dienen würden einerseits in den Fortbildungen/PersSch sowie zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft innerhalb des Verbandes (z.B. Schießverpflichtung) durchgeführt und bedürften daher keiner zusätzlichen Darstellung. Die daraus durchgeführte Ableitung von Minimum 50 Trainings-Tagen pro Jahr zur Durchführung eines professionellen Personenschutzes sei in diesem Umfang nicht nachvollziehbar.

Die Aussage, durch eine geschlossene, strukturelle Beibehaltung des Führungspersonals (2 ELtr, 4 KdoFü) die Qualität des "österreichischen Personenschutzes" wieder auf ein hohes Niveau zu bringen, könne nicht nachvollzogen werden. Rückmeldungen der letzten Jahre zeigten, dass sich die Qualität des Personenschutzes sowohl im Inland als auch im Ausland auf einem sehr hohen Niveau befinde. Dies sei jedoch ein Verdienst des gesamten im KdoMilStrfMP befindlichen Personenschutzpersonals. Das KdoMilStrfMP sei organisiert um im Anlassfall gleichzeitig zwei Personenschutzeinsätze der Gefährdungsstufe 3 (= Gefährdung kann nicht ausgeschlossen werden) oder einen der Gefährdungsstufe 2 (= Gefährdung wahrscheinlich) im Inland durchzuführen. Beide Varianten würden einen Mindestansatz von 22 Personenschützer mit sich ziehen.

Zum Punkt 4 der Einwendungen des Beschwerdeführers werde bemerkt, dass diese Darstellung vollinhaltlich seiner Arbeitsplatzbeschreibung entspreche. Die Mitwirkung seiner Person an den angeführten Tätigkeiten bzw. Vorhaben könne entsprochen werden, wenn es im Anlassfall nach gediegener Beurteilung einen realen Bedarf seitens des Verantwortungsträgers, in diesem Fall der LAbtGL gebe.

Aufgrund der gesamtheitlichen Weiterentwicklung des Verbandes KdoMilStrfMP habe sich auch die Ausbildung der Ausbilder entsprechend weiterentwickelt, welche auch im Bereich des PersSch direkt einfließe.

Exemplarische Darstellungen solcher zusätzlichen Befähigungen wären (welche durch Angehörige der Lehrgruppe Einsatzverfahren/LAbtGL erfüllt werden):

  • Einsatztechniktrainer/-lehrer MilStrfMP

  • Instruktor für Sonderfahrausbildung

  • Ausbildung der Lehrer

Ein Mitwirken an der Durchführung der Ausbildung könne auf Grund der fehlenden, zusätzlichen aktuell gültigen Befähigungen nur beschränkt durchgeführt werden.

Weiters sei anzuführen, dass von insgesamt 17 durchzuführenden Lehrveranstaltungen im Personenschutzgrundkurs, 4 eine o.a. zusätzliche Befähigung (Selbstverteidigung, Fahrtechnik,...) benötigten und weitere 7 Lehrveranstaltungen (z.B. Brandschutz, Kriminologie...) mehrheitlich durch Experten aus dem jeweiligen Fachbereich abgedeckt würden.

Der vom Beschwerdeführer geortete eklatante Qualitätsverlust im Bereich des Personenschutzes werde durch die Rückmeldung der Bedarfsträger im Ausland und im Inland klar widerlegt. Der Anschein der fehlenden Weiterentwicklung im Bereich Personenschutz lasse sich aufgrund der durchgeführten Slow Mover Protection-Übung (Übung in Zusammenarbeit mit Luftfahrzeugen) sowie der Kooperation mit den Feldjägern der deutschen Bundeswehr (z.B. Lehrgang für Personenschützer, Kommandoführer Lehrgang, quattro nationale Personenschutzevaluierung) entkräften.

Der bei den Feldjägern durchgeführte Lehrgang für Kommandoführer sei grundsätzlich für Unteroffiziere vorgesehen. Bis dato habe nur ein Offizier (Lehroffizier für Personenschutz) diesen Kurs, zum Zwecke der Ausbildungskooperation sowie der Fort- und Weiterentwicklung sowie der Grundlagenarbeit im Hinblick auf die Erstellung eines eigenen Curriculums absolviert. Eine Absolvierung eines Kurses vom Abwehramt bzw. HNaA sei nicht vorgesehen und daher die Gründe hierfür nicht nachvollziehbar.

Die Weiterbildung im PersSch sei im Curriculum PersSGK GZ S93719/304-AusbA/2012 vom 27.08.2013 geregelt.

Seitens KdoMilStrfMP sei die Organisationsplan-Evaluierung unter Einbindung des dafür geeigneten Fachpersonals im Bereich des Personenschutzes durchgeführt worden. Es sei lediglich die Auslastung der letzten Jahre berücksichtigt und im Rahmen der Organisationsplan-Evaluierung die 6 Kommandantenfunktionen als Doppelfunktion dargestellt worden.

Hinsichtlich der Auslandseinsätze werde angemerkt, dass der Beschwerdeführerr seit seinem Wechsel in die Waffengattung der MilStrfMP zwei Mal als Provost Marshal (Militärpolizeikommandant) in einen Auslandseinsatz gewesen sei. Die kollektive Aussage (... die Bediensteten des PersSchEt/KdoStbEt/MilStrfMP stehen auch für Auslandseinsätze zur Verfügung ...) könne nicht bestätigt werden, da für die anderen Bediensteten des Personenschutzelementes keinerlei Auslandseinsatzmeldungen vorlägen.

Derzeit müssten Personenschutzarbeitsplätze im KOSOVO und BOSNIEN deshalb mit Personal ohne Personenschutzausbildung besetzt werden.

Die Einsatzleitung im Auslandseinsatz könne grundsätzlich auch durch erfahrene Unteroffiziere wahrgenommen werden. Dies erfolge auch laufend, um die Durchhaltefähigkeit im Personenschutz sicherzustellen. Generell werde seitens des Verbandes KdoMilStrfMP angestrebt, zum Zwecke der Implementierung in Ersteinsätze Offiziere als Einsatzleiter zu entsenden. Danach werde die Funktion des Einsatzleiters durch Unteroffiziere wahrgenommen (Dies sei auch im Auslandseinsatz-OrgPl mittels Wechselfunktion so vorgesehen).

Zum Zwecke der Qualitätssicherung, der Fort- und Weiterbildung sowie der Grundlagenarbeit, werde durch KdoMilStrfMP auch Lehrpersonal der LAbtGL (Offiziere und Unteroffiziere) in laufende Auslandseinsätze entsandt.

Die in Punkt 9 der Einwendungen des Beschwerdeführers getroffene Feststellung entspreche nicht dem OrgPl. Das Führungspersonal bestehe aus dem Einsatzleiter (sowohl Offizier als auch Unteroffizier möglich) und dem Kommandoführer. Im Verband befänden sich 4 Offiziere und 16 Unteroffiziere, welche die Voraussetzungen für die Einteilung als Einsatzleiter erfüllten und in dieser Funktion auch schon mehrmals eingeteilt worden seien. In Summe seien 21 Unteroffiziere auf Grund ihrer Erfahrung als Kommandoführer einzusetzen.

Die Feststellung des Beschwerdeführers betreffend des Nichtvorhandensein der körperlichen Leistungsfähigkeit von Bediensteten im Kdo MilStrfMP könne nicht nachvollzogen werden. Auch sei seine Aussage betreffend seiner eigenen Qualifikation falsch, denn mit Stand 01.06.2015, besitzen er seit 01.01.2015 keinen gültigen Nachweis über die körperliche Leistungsfähigkeit für den Personenschutz (zuletzt erbracht am 18.09.2013).

Der angesprochene Befehl des Kdo MilStrfMP betreffend Sicherheitsbegleitungen sei 2009 zum Zweck des Aufbaus der Fähigkeit des Personenschutzes verfasst worden. Gemäß einschlägiger Vorschriftenlage sei für die Durchführung einer Sicherheitsbegleitung kein Personenschutzpersonal erforderlich (MilStrfMP-Personal bzw. Personal des S2-/G2-Dienstes ausreichend).

Gemäß Aussage KdoMilStrfMP sei mit Abschluss des Aufbaus der Fähigkeit Personenschutz im Verband (67 ausgebildete Personenschützer, ausreichend einsatzerfahrenes Personal verfügbar) dieser Befehl obsolet und werde seit ca. 2 Jahren nur mehr bedingt umgesetzt. Die Darstellung des Beschwerdeführers, dass "dieser Befehl noch immer Gültigkeit hat und in keinster Weise durch den Kommandanten abgeändert wurde" sei richtig. Der Befehl hätte nach Ansicht der belangten Behörde mit dem Abschluss des Aufbaues der Fähigkeit Personenschutz im Verband außer Kraft gesetzt werden müssen.

Der Einsatz des Personals zur Sicherheitsbegleitung erfolge gemäß KdoMilStrfMP nunmehr nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit vor allem mit jenem Personal, welches am Ort der geforderten Sicherheitsbegleitung verfügbar sei.

In rechtlicher Hinsicht wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 36, 44 und 45 BDG) festgehalten, dass auf Grund der geringer werdenden Anzahl an Personenschutzaufträgen und der Verpflichtung des Dienstgebers zur Erhaltung der Qualifikation des Personenschutzfachpersonals (mindestens 2 Einsätze pro Jahr) die verbleibenden Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers "ELtr PersSch" nicht mehr die volle Normalarbeitskraft eines Menschen i.S. des § 36 Abs.2 BDG 1979 erforderten (auf die derzeit laufende Evaluierung werde verwiesen; das Verfahren sei derzeit beim BMLVS anhängig).

Es sei daher eine Verpflichtung des Dienststellenleiters für die Auslastung im Sinne des § 36 BDG 1979 zu sorgen. Dies geschehe in Form von Weisungen i.S. der §§ 44 und 45 BDG und beinhalte Aufgabenbereiche, die seit der Aufstellung des Verbandes des Beschwerdeführers verstärkt aufgetreten und bisher keinem Arbeitsplatz im derzeit gültigen OrgPl zugeordnet seien.

Um den Erfordernissen des § 36 BDG 1979 zu genügen, seien die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten Dienstpflichten die erforderliche Transparenz sichergestellt, und andererseits die volle Normalarbeitskraft iSd § 36 BDG 1979 nicht überschritten wird (VwGH vom 12 05 10, 2009/12/0084). Die dem Beschwerdeführer zusätzlich zu seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben wurden mittels KTB (= Kommandotagesbefehl) dokumentiert und überschritten nicht die volle Normalarbeitskraft iSd § 36 BDG 1979.

Die KTB's seien i.S. der §§ 44 und 45 BDG 1979 als Weisungen anzusehen.

Eine aufschiebende Wirkung des Bescheides werde nicht zuerkannt, da einerseits der Dienstgeber verpflichtet sei für die Auslastung seiner Bediensteten zu sorgen und andererseits die Erfüllung der Aufgaben Auslandsplanungen/-entsendungen (EZ Ausland) für die Auftragserfüllung des Bataillons von wesentlichem Interesse seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.

Darin führte er aus, dass die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass sein Arbeitsplatz nicht die volle Normalarbeitszeit eines Menschen erfordere und die vorübergehende Besorgung zusätzlicher Aufgaben durch ihn durchzuführen sei, auf einem nicht genügend ermittelten Sachverhalt basiere. Der Bescheid enthalte weder Angaben über die auf seinem Arbeitsplatz anfallenden Aufgaben noch über deren quantitativen Umfang. Das wäre aber für die Beurteilung der Zulässigkeit einer allfälligen Übertragung zusätzlicher Aufgaben zwingend notwendig.

Konkret oblägen dem Beschwerdeführer nach seiner Arbeitsplatzbeschreibung "ELtrPersSch" nachstehende Aufgaben im Umfang von 1720 Stunden pro Jahr:

Weiters habe es die belangte Behörde verabsäumt zu ermitteln und darzustellen, welche Tätigkeiten auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (in welchem Ausmaß) weggefallen wären, sodass dieser nicht mehr der vollen Normalarbeitszeit eines Menschen i.S. des § 36 BDG 1979 bedürfe. Die Behörde habe auch keine näheren Ausführungen dahingehend getroffen, welche Tätigkeit des fremden Arbeitsplatzes welchen Aufgaben auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Vorrang zu geben sei.

Bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers enthaltenen Aufgaben lägen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 BDG 1979 nicht vor und seine Heranziehung zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Offiziers für Auslandplanungen/-entsendungen sei nicht ohne regelmäßige Überstundenleistung möglich.

Ein weiterer Verfahrensmangel sei darin gelegen, dass die Behörde nicht wiedergebe, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer für die Erledigung von Aufgaben, die nichts mit seinem ursprünglichen Arbeitsplatz zu tun habe, herangezogen werden dürfe bzw. in welchem Ausmaß er zusätzliche Aufgaben wahrnehme. Durch die beinahe täglich erteilten Weisungen Aufgaben des fremden Arbeitsplatzes vorrangig zu erledigen, sei die Zumutbarkeitsgrenze augenscheinlich überschritten.

Jedenfalls sei es ihm durch die hauptsächliche Erledigung von Aufgaben des Arbeitsplatzes "Kdt EZ" in der Normalarbeitszeit nicht mehr "vollständig" möglich, die für seinen Arbeitsplatz vorgesehenen wichtigen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, sowie seine Qualifikation und die Qualität der Personenschutztruppe für die Zukunft aufrecht zu erhalten.

Die Vorgehenswiese der belangten Behörde sei keinesfalls berechtigt und daran vermöge auch die Evaluierung des gesamten Organisationsplanes mit geplanten Umstrukturierungen nichts zu ändern. Wie schon der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, sei es unzulässig den Beamten - in Ermangelung einer zwischenzeitig ergangenen verwendungsändernden Personalmaßnahme - mit anderen Aufgaben als jenen seines bisherigen Arbeitsplatzes zu betrauen (VwGH 2009/12/0010).

Entgegen der Zusicherung, dass es sich bei der Übernahme von Aufgaben des noch nicht zur Nachbesetzung gelangten Arbeitsplatzes des "Kdt EZ" nur um eine temporäre Übergangslösung handle, sei der Beschwerdeführer seit Anfang 2013 hauptamtlich in der Funktion des Offiziers für die Auslandsplanungen/-entsendungen (EZ Ausland) eingesetzt worden, ohne dass eine solche Funktion überhaupt im Organisationsplan enthalten gewesen wäre. Seit seiner Rückkehr vom Auslandseinsatz mit Mai 2015 sei er als hauptamtlicher "S2" (und nicht mehr als ELtr/PersSch bzw. Kdt EZ) eingeteilt. Mit anderen Worten habe sich seine Hauptaufgabe vom Einsatzleiter Personenschutz zum Offizier der Einsatzzentrale, bzw. nunmehr zum "S2" verlagert. Er erhebe auch schwere Bedenken gegen die schleichenden Versuche seine Bezeichnung in EZ Ausland/stvS2 abzuändern, sowie generell seinen Arbeitsplatz zu verändern. Eine dem jetzigen Organisationsplan entsprechende Einteilung der Arbeitsplätze seit aktuell (jedenfalls seine Person betreffend) nicht gegeben.

Es treffe zu, dass der Beamte verpflichtet sei, solche Aufgaben, wenn ihre Ausführung im Interesse des Dienstes notwendig sei, vorübergehend zu besorgen, wenn hiefür weder ein Beamter, zu dessen Dienstverrichtungen diese Aufgaben gehören, noch ein zu deren Ausführung geeigneter Beamter verfügbar ist, der dienst- und besoldungsrechtlich der Einstufung jenes Beamten näher stehe, zu dessen Dienstverrichtungen die Aufgaben gehören. Momente der Kostengünstigkeit (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit der Verwaltung) allein reichten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründung der Notwendigkeit jedoch nicht aus (VwGH 88/12/0026).

Wie bereits erwähnt könne durch die Überschüttung der Truppe des Beschwerdeführers mit der Besorgung von Aufgaben eines fremden Arbeitsplatzes auf lange Sicht gesehen die Qualität des Personenschutzes nicht mehr gewährleistet werden. Die von der Behörde vorgebrachten Rückmeldungen, wonach sich die Qualität des Personenschutzes sowohl im Inland als auch im Ausland auf einem sehr hohen Niveau befinde, könne daher nicht nachvollzogen werden. Derzeit seien beide Einsatzleiter und die vier Kommandoführer auf anderen Arbeitsplätzen eingeteilt, sodass eine einheitliche Führung des Personenschutz-Elements im Moment unmöglich sei. Ganz allgemein sei an dieser Stelle zu bemerken, dass die belangte Behörde dazu tendiere, alle Behauptungen des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung zu negieren.

Mit der Befolgung der mit mittels Kommando-Tagesbefehl (KTB) erteilten Weisungen, Aufgaben eines fremden Arbeitsplatzes zu erledigen, setze er sich auch unweigerlich disziplinarrechtlichen Konsequenzen aus, zumal er einerseits die Aufgaben auf seinem Arbeitsplatz nicht mehr vollständig und vorschriftsgemäß erfüllen könne, andererseits drohten ihm bei Missachtung der Weisungen aus diesem Grund womöglich disziplinarrechtliche Konsequenzen. Der von ihm beantragten und dringend erforderlichen Klärung der Sach- und Rechtslage sei durch die belangte Behörde nicht entsprochen worden.

Inhaltlich begründe die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass eine Erhebung der Anzahl der Personenschutzaufträge ergeben habe, dass diese rückläufig seien und somit sein Arbeitsplatz keine volle Auslastung mehr erfahren würde.

Diese Feststellungen deckten sich jedoch nicht mit der Realität und ließen sich auch anhand der Ermittlungsergebnisse nur schwer argumentieren. Tatsächlich schwanke die Anzahl der Personenschutzaufträge zwischen 7 bis 18 Einsätzen pro Jahr. Angesichts der steigenden Gefahr durch den gezielten Terrorismus sei zudem zu befürchten, dass die Zahl in den nächsten Jahren wieder steigen könnte.

Die Personenschutzaufträge selbst stellten einen wichtigen Teil der auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu erfüllenden Aufgaben dar, jedoch seien zur Erhaltung der Qualifikationen sowie der Qualitätssicherung laufend Kurse, Übungen und Fortbildungen durch ihn und sein Personal zu besuchen. Insgesamt fielen jährlich ca. 20 Wochen auf Personenschutzeinsätze und 30 Wochen auf Trainings- und Fortbildungszeit. Diese Zeit werde jedoch von der belangten Behörde offensichtlich nicht miteingerechnet.

Es werde daher beantragt

  • eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

  • den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass sein Arbeitsplatz "ELtrPersSch" die volle Normalarbeitskraft eines Menschen im Sinne des § 36 Abs. 2 BDG erfordere und die Übertragung von Aufgaben des Arbeitsplatzes "Kdt EZ" auf ihn aus diesem Grund rechtswidrig sei:

  • in eventu den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher bzw. formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge die Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2015, deren Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Ihre gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos, vom 7. Juli 2015, GZ P803581/28-SKFüKdo/J1/2015, gerichtete Beschwerde vom 24. August 2015, eingebracht bei der Dienstbehörde am 25. August 2015, wird gemäß § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr 122/2013 in der geltenden Fassung, zurückgewiesen."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Beschwerdevorbringens festgestellt, dass im angefochtenen Bescheid folgende Anzahl an Personenschutzeinsätzen angeführt worden seien:

Jahr

Personenschutzeinsätze

daran teilgenommen

Einsätze

Dauer in Tagen

Einsätze

Dauer in Tagen

2008

5

26

2

11

2009

18

131

4

34

2010

16

115

10

76

2011

10

62

1

9

2012

11

96

2

17

2013

7

55

1*

9

2014

9

61

6

40

Gesamt

76

546

26

196

Durchschnitt

10,9

78

3,7

28

  • = Einsatz wurde in weiterer

Folge abgesagt, bedeutet gesamt 25 Einsätze, im Durchschnitt somit 3,6 Einsätze pro Jahr.

Bei nochmaliger Überprüfung sei festgestellt worden, dass gemäß KdoMilStrfMP im Jahr 2013 insgesamt 13 Einsätze mit einer Dauer von 95 Tagen durchgeführt worden seien (im Bescheid jedoch 7 Einsätze mit einer Dauer von 55 Tagen). Hier seien jedoch 3 Einsätze zu je 12 Tagen, welche im gleichen Zeitraum stattgefunden hätten, separat ausgeworfen worden. Im Bescheid sei nur ein Einsatz mit einer Dauer von 12 Tagen gewertet worden und nicht 3 Einsätze mit 36 Tagen, da die Teilnahme ohnehin nur an einem Einsatz möglich gewesen wäre. 3 weitere Einsätze (Dauer 16 Tage) seien abgesagt worden. Weiters sei

die Teilnahme am SMP-Verfahren (= Slow Mover Protection

[=Personenschutzübung]) in der Dauer von 9 Tagen angeführt worden,

diese sei im Bescheid nicht dargestellt worden, da es sich hier um eine Personenschutzübung in Zusammenarbeit mit den Luftstreitkräften gehandelt habe und nicht um einen Einsatz. Für das Jahr 2013 seien daher im Bescheid die Einsätze und Einsatztage richtig ermittelt worden.

Im Jahr 2014 seien bei der nochmaligen Überprüfung 10 Einsätze mit insgesamt 63 Einsatztagen ermittelt worden. Da jedoch ein Einsatz mit einer Dauer von 2 Tagen abgesagt worden sei, sei dieser im Bescheid auch nicht dargestellt worden. Auch für das Jahr 2014 seien im Bescheid die Einsätze und Einsatztage richtig ermittelt worden.

Im Zeitraum von 2008 bis 2014 hätten insgesamt 76 Einsätze, im Jahresdurchschnitt somit 10,9 Einsätze stattgefunden. Von diesen 76 Einsätzen habe der Beschwerdeführer an 25 Einsätzen, im Jahresdurchschnitt somit an 3,6 Einsätzen teilgenommen.

Die Aufzählung der Tätigkeiten des Einsatzleiters Personenschutz seien in den Beschwerdeausführungen vollzählig und richtig entsprechend der mit GZ S92610/34-Org/2007 verfügten Arbeitsplatzbeschreibung zitiert. Jede einzelne Tätigkeit dieser Arbeitsplatzbeschreibung setze aber zwingend und unmittelbar voraus, dass auch ein Personenschutzeinsatz angeordnet sein müsse um diese Tätigkeiten durchführen zu können. Ausgenommen hiervon seien:

Verbindungsperson zur Exekutive im Rahmen von Assistenzeinsätzen

Planung sowie Teilnahme an der Fort- und Weiterbildung im Bereich waffentechnischen ausrüstungstechnischen, einsatztaktischen sowie in artverwandten polizeitaktischen Bereichen

Durchführung von Ausbildung im Bereich Personenschutz in der Lehrabteilung

Durchführung von Unterrichten nach pädagogischen und didaktischen Grundsätzen.

Es werde jedoch zu diesen Tätigkeiten angemerkt, dass bei Punkt 10 der Arbeitsplatzbeschreibung auch ein Assistenzeinsatz vorliegen müsse um diese Tätigkeit ausführen zu können, was jedoch tatsächlich nicht der Fall gewesen sei.

Zu Punkt 14 werde angemerkt, dass die "Planung der Fort-und Weiterbildung" durch das dafür vorgesehene Lehrpersonal in der Lehrabteilung erfolge (1 Lehroffizier Personenschutz, 1 Hauptlehrunteroffizier und 1 Lehrunteroffizier Personenschutz). Die Teilnahme an der Fortbildung sei erlassmäßig festgelegt und nehme pro Jahr 1 Woche in Anspruch.

Zu den Punkten 16 und 17 werde angemerkt, dass die Durchführung der Ausbildung/Unterrichte durch das wie oben beschriebene und dafür vorgesehene Lehrpersonal in der Lehrabteilung erfolge. Diese hätten auch die dafür vorgeschriebene AdL (= Ausbildung der Lehrer) absolviert. Zur Unterstützung werde anlassbezogen (wie z.B. bei Übungen) und im Bedarfsfall (wie z.B. bei etwaigen Ausfällen von Lehrpersonal) Personal mit Personenschutzerfahrung herangezogen.

Weiters werde festgestellt, dass keine Aufgaben weggefallen seien, sondern vielmehr die oben angeführten Tätigkeiten auch einen vorhandenen Personenschutzeinsatz voraussetzten.

Hinsichtlich der "regelmäßigen Überstundenleistung" bei zusätzlicher Heranziehung zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Offiziers für Auslandsplanungen/-entsendungen seien nachstehende "Überstunden" ermittelt worden:

  • Im Jahr 2012: 095,0 Stunden = 07,92 Stunden/Monat

  • Im Jahr 2013: 297,0 Stunden = 24,75 Stunden/Monat

  • Im Jahr 2014: 331,5 Stunden = 27,62 Stunden/Monat

Diese Zahlen widerlegten die "augenscheinliche Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze".

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er nach seiner Rückkehr vom Auslandseinsatz im Mai 2015 als "hauptamtlicher S2" (S2 = verantwortlich für die militärische Sicherheit der Dienststelle) eingeteilt worden sei und sich seine Hauptaufgabe vom Einsatzleiter Personenschutz zum Offizier der Einsatzzentrale und nunmehr zum S2 verlagert habe werde festgestellt, dass die Aufgaben des Offiziers der Einsatzzentrale als Weisungen anzusehen seien. Von einer "hauptamtlichen" Einteilung als S2 könne nicht ausgegangen werden, da es sich hier lediglich um eine Vertretung des Arbeitsplatzinhabers im Zeitraum von 15.06.2015 bis 05.07.2015 und von 17.08.2015 bis 30.11.2015 gehandelt habe und nicht um eine konkrete Einteilung. Die "schweren Bedenken gegen die schleichenden Versuche seine Bezeichnung in EZ Ausland/stvS2" abzuändern könnten nicht nachvollzogen werden. Ob eine Änderung seines Arbeitsplatzes erfolge oder nicht sei ein Teil der Evaluierung des Organisationsplanes der MilStrfMP und nicht Teil des gegenständlichen Verfahrens.

Weiters gebe der Beschwerdeführer an, dass sich die Feststellungen hinsichtlich der ho. ermittelten Personenschutzaufträge nicht mit der Realität deckten. "Tatsächlich schwankt die Anzahl der Personenschutzaufträge zwischen 7 bis 18 Einsätzen pro Jahr." Die oben dargestellten und bereits im Bescheid ermittelten Einsatzzahlen entsprächen jedoch den Angaben des Beschwerdeführers, da in den Jahren 2008 bis 2014 pro Jahr durchschnittlich 10,9 Personenschutzaufträge vorgelegen seien. Die Einsatzzahlen im Jahr 2015 würden auf eine noch geringere Auslastung hinweisen, da bis dato lediglich 11 Einsatztage, zuzüglich 21 Tage Einsatzvorbereitung und 5 Tage Einsatznachbereitung, somit insgesamt 37 Tage vorlägen. Weitere mögliche Einsätze seien, gemäß Vorankündigung durch die zuständige Fachabteilung, derzeit nicht vor November 2015 zu erwarten. Eine steigende Anzahl an Personenschutzeinsätzen sei durch die rückläufigen Zahlen daher nicht zu erwarten.

Hinsichtlich der angesprochenen "20 Wochen Personenschutzeinsatz und 30 Wochen Trainings- und Fortbildungszeit" werde festgestellt, dass in den Jahren 2008 bis 2014

Die Fort- und Weiterbildung sei erlassmäßig angeordnet und betrage, abgesehen von der Schießverpflichtung, 1 Woche pro Jahr. Dazu normiere das Curriculum für den "Personenschutzgrundkurs Militärstreife Militärpolizei" die Erhaltung der Qualifikation wie folgt. Die besonderen Einsatzkriterien im Zuge des Personenschutzes erforderten eine erhöhte körperliche Belastbarkeit, sowie die Notwendigkeit zur laufenden Heranziehung zu Personenschutz-Einsätzen. Hierzu seien jährlich die körperliche Leistungsfähigkeit sowie zumindest 2 Personenschutz-Einsätze, nachzuweisen. Der Erhalt der Fähigkeit Personenschutz sei durch das Curriculum eindeutig geregelt und lasse den Rückschluss nur diese Aufgabe zu trainieren nicht zu.

Zusammenfassend werde festgehalten, dass auf Grund der geringer werdenden Anzahl an Personenschutzaufträgen und der Verpflichtung des Dienstgebers zur Erhaltung der Qualifikation des Personenschutzfachpersonals (mindestens 2 Einsätze pro Jahr) die verbleibenden Aufgaben Ihres Arbeitsplatzes "ELtr PersSch" nicht mehr die volle Normalarbeitskraft eines Menschen i.S. des § 36 Abs. 2 BDG 1979 erforderten. Es sei daher eine Verpflichtung des Dienststellenleiters für die Auslastung im Sinne des § 36 BDG 1979 zu sorgen. Dies geschehe in Form von Weisungen i.S. der §§ 44 und 45 BDG 1979 und beinhalte Aufgabenbereiche, die seit der Aufstellung des Verbandes des Beschwerdeführers verstärkt aufgetreten und bisher keinem Arbeitsplatz im derzeit gültigen Organisationsplan zugeordnet seien.

Um den Erfordernissen des § 36 BDG 1979 zu genügen, seien die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten Dienstpflichten die erforderliche Transparenz sichergestellt, und andererseits die volle Normalarbeitskraft iSd § 36 BDG 1979 nicht überschritten werde (VwGH vom 12 05 10, 2009/12/0084). Die zusätzlich zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zugewiesenen Aufgaben seien mittels KTB (= Kommandotagesbefehl) dokumentiert worden und überschritten nicht die volle Normalarbeitskraft iSd § 36 BDG 1979. Die KTB's seien i.S. der §§ 44 und 45 BDG 1979 als Weisungen anzusehen.

Auf Grund der nochmalig überprüften und oben dargestellten Auslastung hinsichtlich der ermittelten Einsatzzahlen und der tatsächlichen Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, könne festgestellt werden, dass die zusätzlichen Aufgaben ohne Überschreitung der vollen Normalarbeitskraft iSd § 36 BDG 1979 wahrgenommen werden könnten.

Der Beschwerdeführer brachte durch seinen anwaltlichen Vertreter einen Vorlageantrag ein, worin er ausführte, dass die Zahl von Personenschutzeinsätzen nicht stark rückläufig, sondern lediglich stark schwankend sei und nach wie vor über 10 derartige Einsätze pro Jahr durchzuführen seien. Die Schlussfolgerung, dass ein Anstieg der Einsatzzahlen nicht zu erwarten sei, könne mit den Ermittlungsergebnissen nicht in Einklang gebracht werden.

Durch seine Heranziehung zu arbeitsplatzfremden Tätigkeiten sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen an den zuletzt geführten Personenschutzeinsätzen teilzunehmen. Auch die Analyse und Nachbereitung werde dadurch unmöglich gemacht.

Die belangte Behörde habe bestätigt, dass keine seiner in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeiten weggefallen sei. Durch die immer noch konstante Zahl an Personenschutzeinsätzen sei die Auslastung der vollen Normalarbeitskraft auf seinem Arbeitsplatz erreicht. Die übermäßige Heranziehung seiner Person zur Verrichtung arbeitsplatzfremder Tätigkeiten sei daher rechtswidrig.

So sei im Oktober 2015 ein Hauptlehrunteroffizier als Einsatzleiter herangezogen worden, während der Beschwerdeführer mit arbeitsplatzfremden Tätigkeiten zugeschüttet worden sei.

Die belangte Behörde habe es ferner unterlassen, darzulegen wie viele Stunden für die Erfüllung der Aufgaben seines Arbeitsplatzes bzw. für die Erfüllung arbeitsplatzfremder Aufgaben erforderlich seien. Angesichts der übermäßigen Belastung des Beschwerdeführers mit arbeitsplatzfremden Aufgaben werde eine schleichende Verwendungsänderung bewirkt. Ferner werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mindestens 6 Überstunden pro Woche leiste, wodurch das zumutbare Maß überschritten sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter (M BO2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist dem Kdo MilStrfMP zur Dienstleistung zugewiesen und dort dem Arbeitsplatz ELtr/PersSch, PosNr. 076, OrganisationsplannummerSP0, Truppennummer 5091, Wertigkeit M BO2, Funktionsgruppe 3 zugeordnet.

Konkret obliegen dem Beschwerdeführer nach seiner Arbeitsplatzbeschreibung "ELtrPersSch" nachstehende Aufgaben im Umfang von 1720 Stunden pro Jahr:

Seit dem Jahr 2008 fanden Personenschutzeinsätze in nachstehend angeführtem Ausmaß statt:

Jahr

Personenschutzeinsätze

daran teilgenommen

Einsätze

Dauer in Tagen

Einsätze

Dauer in Tagen

2008

5

26

2

11

2009

18

131

4

34

2010

16

115

10

76

2011

10

62

1

9

2012

11

96

2

17

2013

13

95

1*

9

2014

10

63

6

40

Gesamt

83

588

26

196

Durchschnitt

11,9

84

3,7

28

  • = Einsatz wurde in

weiterer Folge abgesagt, bedeutet gesamt 25 Einsätze, im Durchschnitt somit 3,6 Einsätze pro Jahr.

Wegen mangelnder Auslastung in oben dargestelltem Tätigkeitsbereich wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 01.10.2014 zusätzlich als stv. S3 neben seiner Tätigkeit als ELtrPersSch eingesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Der obige Sachverhalt konnte auf Grund der Aktenlage festgestellt werden. Die Aufzählung der dem Beschwerdeführer als ELtrPersSch obliegenden Tätigkeiten ist unbestritten. Ebenso unbestritten ist die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung getroffene Feststellung der Personenschutzeinsätze in den Jahren seit 2008 bzw. der Einsätze an denen der Beschwerdeführer teilgenommen hat.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die §§ 36 und 40 BDG lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Arbeitsplatz

§ 36. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.

(2) In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.

(3) Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im § 8 Abs. 1 angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.

(4) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.

Verwendungsänderung

§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) ..."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt eine Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 1 BDG 1979 auch dann vor, wenn die Aufgaben des bisherigen Arbeitsplatzes in einer nicht bloß unwesentlichen Weise umgestaltet und damit verändert würden. Seit 01.10.2014 wird der Beschwerdeführer aber zusätzlich als stv. S3 neben seiner Tätigkeit als ELtrPersSch eingesetzt. Damit sind aber die Voraussetzungen des Vorliegens einer - wenn auch nicht notwendigerweise im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 qualifizierten - Verwendungsänderung gegeben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs umfassen die dienstlichen Aufgaben des Beamten daher alle mit dem Arbeitsplatz (§ 36 BDG 1979) verbundenen Aufgaben. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen (VwGH 18.10.1990, GZ. 90/09/0035).

Um den Erfordernissen des § 36 BDG 1979 zu genügen, sind die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten Dienstpflichten die erforderliche Transparenz sichergestellt, und andererseits die volle Normalarbeitskraft iSd § 36 BDG 1979 nicht überschritten wird (VwGH. 20.05.2009, GZ. 2008/12/0082).

Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, anhand der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers den konkreten Umfang seiner dienstlichen Aufgaben darzustellen. Wenn Sie auch einräumt, dass die in der Beschwerde angeführte Aufzählung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zutreffend sei, fehlt dennoch eine Quantifizierung dieser Tätigkeiten.

Es fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer durchschnittlich 3,7 Personenschutzeinsätze pro Jahr mit einer durchschnittlichen Dauer von insgesamt 28 Tagen absolviert hat, wobei der Höchstwert im Jahr 2010 mit den Einsätzen mit einer Gesamtdauer von 76 Tagen erreicht wurde. Angesichts dieser - auch vom Beschwerdeführer im wesentlichen unbestrittenen - Auslastungszahlen ist daher davon auszugehen, dass durch die Personenschutztätigkeit des Beschwerdeführers nur etwa 1/3 der Normalarbeitszeit ausgeschöpft wurde. Wenn die belangte Behörde durch die verfahrensgegenständliche Weisung an den Beschwerdeführer zusätzlich zu seiner Tätigkeit als ELtrPersSch durch seinen Einsatz als stv. S3 seine Normalarbeitszeit von 1720 Stunden pro Jahr auszuschöpfen trachtet, stellt sich die Frage ob es dadurch nicht zu einer Änderung der Identität des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gekommen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Beantwortung der Frage der Identität des Arbeitsplatzes nicht bloß die Aufzählung verschiedener Tätigkeiten, sondern auch deren Gewichtung nach Arbeitsumfang voraus. Wird ein erheblicher Teil der Aufgaben des Arbeitsplatzes (mehr als etwa ein Viertel des Arbeitsumfanges) geändert, ist nicht mehr von der im Wesentlichen gegebenen Identität mit dem neuen Arbeitsplatz auszugehen. (vgl. VwGH, 07.11.2012, GZ. 2009/12/0171).

Die Frage, ob angesichts der dem Beschwerdeführer zusätzlich übertragenen Aufgaben es zu einer Änderung der Identität des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gekommen ist, lässt sich auf Grundlage der bisherigen Ermittlungen nicht klären. Die belangte Behörde hat es unterlassen sowohl die Aufgaben des bisherigen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als ELtrPersSch als auch seiner zusätzlichen Aufgabe als stv. S3 zu quantifizieren. Es ist daher nicht möglich zu beurteilen ob es zu einer Änderung der Identität des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gekommen ist.

Die Klärung dieser Frage ist aber im vorliegenden Fall von wesentlicher Bedeutung. Sollte nämlich durch die in Rede stehende Maßnahme (zusätzlicher Einsatz als stv. S3) ein erheblicher Teil der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers (mehr als etwa ein Viertel des Arbeitsumfanges) geändert worden sein, läge eine Verwendungsänderung vor, die hinsichtlich der Zulässigkeit bzw. der Rechtsform in der sie zu ergehen hat, an § 40 BDG zu messen wäre.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anwendung von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG voraus, dass die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat (VwGH, 20.05.2015, GZ. Ra 2014/20/0146).

Im Hinblick auf die oben aufgezeigten eklatanten Ermittlungs- und Begründungsmängel war daher der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde vorerst zu ermitteln haben, in welchem Ausmaß sich der Arbeitsumfang des Beschwerdeführers durch den zusätzlichen Einsatz als stv. S3 geändert hat. Sollte sich dabei zeigen, dass durch diese Maßnahme ein neuer Arbeitsplatz entstanden ist, wäre deren Zulässigkeit bzw. die Rechtsform, in der sie zu ergehen hat, auf Grundlage des § 40 BDG zu beurteilen.

Sollte die Änderung im Arbeitsumfang des Beschwerdeführers unter dem im obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.11.2011, GZ. 2009/12/0171, genannten Schwellenwert von etwa einem Viertel liegen, wäre die Zulässigkeit der gegenständlichen Maßnahme an § 36 Abs. 3 und 4 BDG zu messen.

Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig ist, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH, 31 .03.2006, GZ. 2005/12/0161 mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die bescheidmäßige Feststellung, dass ein Arbeitsplatz nicht die volle Normalarbeitszeit eines Menschen beanspruche (§ 36 Abs. 2 BDG) nicht zulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu prüfenden Fragen des Vorliegens einer Verwendungsänderung bzw. der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides sind angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als eindeutig geklärt zu betrachten. Weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

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