W213 2107324-1•BVwG W213 2107324-1
W213 2107324-1Tribunal Administrativo Federal12 de abr. de 2016
Alkoholabhängigkeit, Arbeitsplatz, dauernde Dienstunfähigkeit,<br/>dienstliche Aufgaben, Leistungskalkül, Ruhestandsversetzung,<br/>Verweisungsarbeitsplatz
W213 2107324-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und MR Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Mag. Stefan ZUSER, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 02.02.2015, GZ. P618733/96-SKFüKdo/J1/2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.04.2015, GZ. P618733/107-SKFüKdo/J1/2015, betreffend Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der am 07.06.1962 geborene Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant (MBUO1) in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er stand zuletzt beim Militärkommando Niederösterreich in Verwendung.
Im Hinblick auf den seit dem Jahr 2009 aktenkundigen chronischen Alkoholismus des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde am 26.05.2014 ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet und die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter (BVA) mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und das sich daraus ergebende Leistungskalkül beauftragt. Im daraufhin erstatteten Gutachten vom 06.11.2014 kam die BVA zu nachstehend angeführtem Ergebnis:
"Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)
1. psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und reaktives Erschöpfungssyndrom mit eingeschränkter psychischer Belastbarkeit Alkoholentzug 2000, 2011, 2/2014, 7/8 2014 wieder Alkoholkonsum
2. Übergewicht, erhöhter Untersuchungsblutdruck erhöhtes Cholesterin, behandelt Vitamin D-Mangel, medikamentös ausgeglichen 5/2014 Leberfunktionsparameter unauffällig
berichtet Glaukom seit 7 Jahren berichtet Tinnitus/ nicht dekompensiert, Hörvermögen normal allergisches Asthma bronchiale bekannt, Raucher ohne Beschwerdeangabe
Leistungskalkül:
Das hier zusammenfassend dargestellte Leistungskalkül aus Sicht der medizinischen Oberbegutachtung gründet sich auf das/die eingeholte/n Fachgutachten sowie auch auf die zur Verfügung gestellten medizinischen Befunde und Unterlagen.
6/2014 konnten keine Einschränkungen bei psychisch/ geistiger Belastbarkeit festgestellt werden. Der Untersuchte berichtete anlässlich der nervenfachärztlichen Untersuchung vom 30.6.2014, seit einem Rehabilitationsaufenthalt 2/2014 konsumiere er keinen Alkohol. Er fühle sich arbeitsfähig.
Zwischenzeitlich ergaben sich anlässlich einer HNO-fachärztlichen und auch internistischen Untersuchung 8 und 9/ 2014 Hinweise auf geändertes Verhalten, eine Nachuntersuchung wurde veranlasst. Ein dekompensierter Tinnitus besteht nicht. Das Hörvermögen ist normal, wurde HNO-fachärztlich festgestellt. Internistisch sind relevante Folgeschäden durch Alkohol nicht festzustellen.
10/2014 gibt der Untersuchte sodann an, er konsumiere wieder regelmäßig Alkohol, ausschließlich in Gesellschaft. Er wirkt teils läppisch und distanzlos, Beschwerden habe er keine. Seine Hände zittern und sind kaltschweißig - als körperliche Zeichen bei Alkoholentzug. Schwerwiegende Einschränkungen im Psychostatus finden sich nicht. Nervenfachärztlich werden regelmäßig fachärztliche Kontrollen und Laborkontrollen empfohlen, gegebenenfalls amtsärztliche Vorstellung. Der Untersuchte gibt nun an, er wisse nicht, ob er arbeitsfähig sei - 6/ 2014 hatte er sich arbeitsfähig gefühlt.
Zusammenfassend bestätigen die durchgeführten Untersuchungen, dass chronische Alkoholabhängigkeit besteht und dass trockene Phasen kürzer geworden sind. Allerdings ergibt sich eine relevante Leistungseinschränkung nur in Phasen, die akuter Krankheit entsprechen und die pro Jahr nicht mehr als 7 Wochen Krankenstand einhergehen. Im Intervall sind weder körperlich noch geistig-psychisch relevante Leistungseinbußen gegeben.
Einerseits wird chronisch berufliche Überlastung im beruflichen Umfeld seit Jahren bestehend, berichtet, andererseits fühlte sich der Untersuchte Ende 6/2014 arbeitsfähig, jetzt 10/2014 gibt er an, er wisse nicht, ob er arbeitsfähig wäre - speziell bei gewissen Veranstaltungen werde er den Druck nur schwer aushalten können.
Die Angaben zur konkreten Tätigkeit sind teilweise nicht nachvollziehbar - es kann daher in der Beurteilung nicht konkret Bezug genommen werden: Es handle sich um eine ständige "Terminarbeit" die als "überwiegende Bildschirmarbeit" - "überwiegend im Gehen und überwiegend im Stehen" verrichtet werde.
Der Alkoholkonsum ist den Angaben folgend in Zusammenhang mit Stressbelastungen vorgekommen - solche Belastungen sind wahrscheinlich vor allem die "gewissen Veranstaltungen" gewesen. Solche Belastungen werden medizinisch gesehen nicht mehr zu verkraften sein. Hier wäre ein dauerhaft gültiges Leistungsdefizit anzusetzen, welches auch angesichts der Vorgeschichte und des bisherigen Verlaufs, mit kürzer werdenden Abstinenzphasen, nicht mehr zu bessern sein wird.
Ein weiteres Leistungsdefizit ergibt sich aus dem Umstand, dass ein teilweise läppisch- distanzloses Verhalten festzustellen war - als Ausdruck psychischer Verhaltensstörungen durch Alkohol. Diese Auffälligkeiten sind einer Wesensänderung im Zuge der Alkoholabhängigkeit zuzuordnen und es ist einhergehend der Verlust von Verantwortungskompetenz arbeitsmedizinisch anzusetzen. Dies bedeutet, dass verantwortungsvolle und koordinative sowie leitende Tätigkeiten nicht mehr ausreichend zu erfüllen wären und dass die jeweilige Übernahme solcher Aufgaben die psychische Belastbarkeit des Betroffenen übersteigen würde, mit der Gefahr, dass Alkohol in letztlich zunehmend schädigender Weise zum Stressausgleich eingesetzt wird.
Prognostisch zeigt der Verlauf eher eine Verschlechterung. Von weiteren Entzugsbehandlungen wäre in realistischer Weise zu erwarten, dass kein vollständiger Kontrollverlust beim Alkoholgebrauch eintritt - eine Besserung im Sinne von stabiler Leistungssteigerung kann nicht mehr gesehen werden. Bei den genannten Einschränkungen handelt es sich somit um einen Dauerzustand. Die konkrete Tätigkeit wird nicht mehr zu erfüllen sein - ohne Gefahr zunehmender schädigender Alkoholzufuhr.
Abseits der nicht mehr geeigneten Verwendung (keine Leitungs-Koordinationsfunktion, keine verantwortungsvollen Aufgaben) wäre durchaus noch Raum für Tätigkeiten im erlernten Beruf und auch als Sachbearbeiter mit überwiegender Bildschirmarbeit."
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit, dass das Leistungskalkül seine weitere Verwendung auf seinem Arbeitsplatz "Kasinounteroffizier" ausschließe. Ein unter Berücksichtigung des eingeschränkten Leistungskalküles geeigneter Arbeitsplatz im Sinne des § 14 (3) BDG 1979 stehe nicht zur Verfügung. Es sei daher beabsichtigt, ihn wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand zu versetzen.
Mit Schreiben vom 12.12.2014 brachte der Beschwerdeführer dagegen vor, dass er nach einem Krankenhausaufenthalt im Februar 2014 seinen Dienst wieder habe antreten wollen. Durch den DfUO wäre ihm mitgeteilt worden, dass er nicht mehr seinen Dienst versehen dürfe. Es sei seitens des Arbeitsgebers eine Dienstfähigkeitsuntersuchung mit der Absicht der Versetzung in den Ruhestand beantragt worden. Anschließend hätte er regelmäßig eine Krankmeldung abgeben müssen, obwohl er gesund und arbeitsfähig gewesen sei. Nach einigen Wochen wäre er zu mehreren Ärzten befohlen worden um seinen Gesundheitszustand festzustellen. Dieses Verfahren bzw. die Arztbesuche hätten sich über 8 Monate gezogen. Der Ablauf der Begutachtungen wäre nicht besonders förderlich gewesen und hätte nur zur Verschlechterung seines körperlichen Zustandes beigetragen. Er hätte nur durch seinen persönlichen Einsatz und durch sportliche Betätigung seine körperliche Fitness erhalten. Da er seinen Dienst bis dato ordentlich und korrekt erledigt hätte, wäre für ihn die Aufforderung für die Ruhestandsversetzung nicht nachvollziehbar gewesen. Er hätte in seiner fast 33-jährigen Dienstzeit keine Beanstandungen erhalten. Seine Aufgaben hätte er immer zur Zufriedenheit seiner Kommandanten erfüllt. Wenn er von Seite der Behörde nicht mehr seinen Arbeitsplatz erfüllen könnte, solle ihm die Behörde einen seiner Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz geben. Da er mit der Übernahme zum Beamten gleichzeitig seine Arbeitskraft bis zur Vollendung Ihres 65. Lebensjahres geplant hätte und dies auch erfüllen wolle. Die Versetzung in den Ruhestand würde seine finanzielle Situation sehr einschränken. Auch könnten regelmäßige Zahlungen nicht mehr durchgeführt werden. Die Kürzung seines Gehaltes hätte bereits dazu beigetragen, dass er in eine finanzielle Notlage geraten wäre. In der Zeit, in der er nicht habe arbeiten dürfen, hätte er auch nicht die Möglichkeit gehabt, sein Gehalt durch anfallende Überstunden aufzubessern.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Sie werden von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass seit dem Jahr 2009 der chronische Alkoholismus des Beschwerdeführers aktenkundig sei. Eine Dienstfähigkeitsuntersuchung (1. Dezember 2010) habe folgendes Gutachten ergeben:
"Diagnose:
Fettleberhepatitis, Hypercholesterinämie, Hyperuricämie
Chronischer Äthylismus (CDT-Wert von 5,4 %)
St.p. Entwöhnungsbehandlung
Gutachten:
Zusammenfassend handelt es sich beim Untersuchten um einen multifaktoriellen Leidenszustand. Im Vordergrund des Krankheitsbildes steht die Symptomatik nach Diagnose chronischer Äthylismus. Die Leistungsfähigkeit des Untersuchten ist nicht eingeschränkt, sodass dem Untersuchten sämtliche erwerbsmäßige Tätigkeiten im Rahmen einer geregelten Arbeitszeit (8Std) zumutbar sind.
Prognose:
Eine weiterführende fachärztliche Behandlung und eine strikte Alkoholkarenz sollten das Krankheitsbild stabilisieren."
Aufgrund des oa. Untersuchungsergebnisses sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, eine strikte Alkoholkarenz einzuhalten und eine fachärztliche Behandlung in Eigenverantwortung weiterzuführen.
Die im Jahr 2011 (21. April 2011) und im Jahr 2012 (29. März 2012) durchgeführten Kontrolluntersuchungen (Dienstfähigkeitsuntersuchungen) hätten keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Der Beschwerdeführer sei immer wieder aufgefordert worden, strikt Alkoholkarenz einzuhalten, in Eigenverantwortung fachärztliche Behandlungen durchzuführen und monatlich Bestätigungen über den Fortgang der angeordneten Alkoholentwöhnungsbehandlung an das Streitkräfteführungskommando vorzulegen.
Durch den Beschwerdeführer seien die Therapiebestätigungen vorgelegt worden, strikte Alkoholkarenz sei jedoch laut den Kontrolluntersuchungen nicht eingehalten worden.
Die letzte, am 14. Jänner 2014, durchgeführte Kontrolluntersuchung (4. Dienstfähigkeitsuntersuchung) habe folgendes Ergebnis erbracht:
"Diagnose:
Fettleberhepatitis, Hypercholesterinämie, Hyperuricämie
Chronischer Äthylismus, Alkoholsuchttest bei 2,49 %
St.p. Entwöhnungsbehandlung
Gutachten:
Zusammenfassend handelt es sich beim Untersuchten um einen multifaktoriellen Leidenszustand. Im Vordergrund des Krankheitsbildes steht ein chronischer Äthylismus, mit seinen Begleitsymptomen. Die Leistungsfähigkeit des Untersuchten ist zurzeit dermaßen herabgesetzt, dass ihm keinerlei erwerbsmäßige Tätigkeit im Rahmen einer geregelten Arbeitszeit (8Std) zumutbar ist.
Prognose:
Eine sofortige Entzugsbehandlung wäre aus psychiatrischer Sicht zu empfehlen, danach evtl. Einnahme einer antidepressiven Medikation."
Eine stationäre Entziehungsbehandlung im Februar 2014 sei vom Beschwerdeführer abgebrochen worden.
Das vom Pensionsservice der BVA erstellte Leistungskalkül schließe eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers auf seinem Arbeitsplatz "Kasinounteroffizier" aus. Weitere Ermittlungen hätten ergeben, dass im Wirkungsbereich des Streitkräfteführungskommandos für ihn kein gleichwertiger dem Leistungskalkül entsprechender Arbeitsplatz im Sinne der Bestimmungen des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zur Verfügung stehe (Prüfung durch Leiter PersA/J1/SKFüKdo - XXXX ).
Abgesehen von dieser Tatsache sei aus diesem ärztlichen Sachverständigengutachten - insbesondere vor dem Hintergrund der bereits fast sechsjährigen bestehenden Alkoholerkrankung, der mehrmaligen erfolglosen Alkoholentziehungsbehandlungen, der mit BVA-Gutachten (6. November 2014) aktuell bestätigten Alkoholkonsumation und der Prognose, dass eine Besserung im Sinn von stabiler Leistungssteigerung nicht mehr gesehen werde und es sich bei den genannten Einschränkungen um einen Dauerzustand handle, der Schluss abzuleiten, dass beim Beschwerdeführer dauernde Dienstunfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 vorliege.
Unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine bereits fast sechsjährige bestehende Alkoholerkrankung, der mehrmaligen erfolglosen Alkoholentziehungsbehandlungen und der Feststellung im BVA-Gutachten (6. November 2014), dass er aktuell wieder Alkohol konsumiere, auf eine aus welchen Gründen auch immer bestehende Schwäche seiner gesamten Konstitution geschlossen werden müsse, durch die der Dienstbetrieb in einem Maße beeinträchtigt werde, dass es gerechtfertigt sei, ihn als zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig zu beurteilen.
Es könne daher als erwiesen angenommen werden, dass der Beschwerdeführer unfähig sei die Aufgaben seines derzeitigen Arbeitsplatzes, aber auch die eines jeden anderen, mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes im Ressortbereich zu erfüllen.
Da sohin die dauernde Dienstunfähigkeit feststehe, seien die Voraussetzungen für die Ruhestandsversetzung gemäß der vorzitierten Gesetzesstelle erfüllt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte nach Wiedergabe des Verfahrensganges bzw. der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides aus, dass die Feststellungen der belangten Behörde über die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch dessen körperliche Fitness widerlegt würden. Abseits der nicht mehr geeigneten Verwendung (keine Leitungs- bzw. Koordinationsfunktion, keine verantwortungsvollen Aufgaben) sei durchaus noch Raum für Tätigkeiten im erlernten Beruf und auch als Sachbearbeiter mit überwiegender Bildschirmarbeit. Die belangte Behörde schließe aus dem von der BVA festgestellten Leistungskalkül eine weitere Verwendung auf dem Arbeitsplatz eines Kasinounteroffiziers aus. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass es im Bereich der belangten Behörde keine gleichwertigen Arbeitsplätze im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG geben solle, zumal entsprechende Ermittlungen der belangten Behörde dem Beschwerdeführer nicht transparent gemacht worden seien.
Der bekämpfte Bescheid enthalte keine Feststellungen über die dem Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz als Kasinounteroffizier konkret zugewiesenen Tätigkeiten. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen die Schlüssigkeit des Gutachtens der BVA und die Möglichkeit der Beschäftigung des Beschwerdeführers auf einem Verweisungsarbeitsplatz konkret zu prüfen.
Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für ein ruhestandsverfahren gem. § 14 BDG aufzuheben; in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde erließ hierauf eine Beschwerdevorentscheidung, wobei der Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihre Beschwerde vom 4. März 2015 gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 2. Februar 2015, GZ P618733/96-SKFüKdo/J1/2015, wird abgewiesen und Sie werden gemäß § 14 BDG 1979 Abs. 1, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird.
Der angefochtene Bescheid wird aufgrund Ihrer eingebrachten
Beschwerde in der Begründung wie folgt abgeändert:
Rechtsgrundlagen:
§ 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, § 1 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG 1984), BGBl. Nr. 29/1984, § 14 Abs. 1, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl I Nr. 333."
in der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsplatz "Kasinounteroffizier" beim Dienstbetrieb 2/Militärkommando NIEDERÖSTERREICH "PosNr. 976" diensteingeteilt sei.
Das Anforderungsprofil seines zum Zeitpunkt der Untersuchung innegehabten Arbeitsplatzes, welches vom Fachvorgesetzten erstellt worden sei, beschreibe im Wesentlichen seine Tätigkeiten wie folgt:
Ständig
Überwiegend
Fallweise
Nicht
Außendienst
X
Reisetätigkeit
X
Gehen
X
Stehen
X
Sitzen
X
Heben:
Leicht (bis 10 kg)
X
Mittelschwer (bis 25 kg)
X
Schwer (über 25 kg)
X
Tragen:
Leicht (bis 10 kg)
X
Mittelschwer (bis 25 kg)
X
Schwer (über 25 kg)
X
Überkopfarbeiten
X
Arbeiten in gebeugter Haltung
X
Sonstige Zwangshaltungen
X
An Maschinen oder Geräten (Computer)
X
Berufsbedingte Lenken eines Kfz
X
Unter stärker Lärmeinwirkung
X
Unter besonderer Kälte, Hitze, Nässe
X
Mit besonderer körperlicher Wendigkeit
X
In geschlossenen Räumen
X
Im Freien
X
An höher exponierten Stellen
X
Mit besonderer Fingerfertigkeit
X
Feinarbeiten
X
Grobarbeiten
X
Ohne Zeitdruck
X
Unter durchschnittlichem Zeitdruck
X
Unter dauerndem besonderen Zeitdruck
X
Mit besonderer Geduld
X
Mit besonderer Ausdauer
X
Mit besonderer Konzentrationsvermögen
X
Mit besonderer Kommunikationsfähigkeit
X
Mit besonderer Flexibilität
X
Mit Entscheidungskompetenz
X
Terminarbeit
X
Schichtarbeit
X
Besonderer Dienstplan
X
Nachtarbeit (Frühdienst)
X
Bildschirmarbeit
X
Die vom Fachvorgesetzten beschriebenen Hauptaufgaben mit jeweils weiteren Einzelaufgaben des dem Beschwerdeführer zugeordneten Arbeitsplatzes (Dienstverwendung) seien:
"1. Der Kasino UO ist für den reibungslosen Ablauf und Betrieb in den Betreuungseinrichtungen verantwortlich.
1.1. Organisation der Betreuungshelfer
1.2. Verantwortlich für das Wi-Gerät
2. Zuständig für die Sicherstellung des Cafeteriabetriebes.
3. Belehrung der Betreuungshelfer
4. Unterstützung von Veranstaltungen in den Betreuungseinrichtungen
4.1. Kontakt mit der Truppenküche
4.2. Bereitstellen von Geschirr und Gläser
5. Beratung und Unterstützung der Cafeteriakommission im privatrechtlichen Bereich.
Die vom Fachvorgesetzten nach Bedeutung gereihten beschriebenen notwendigen besonderen Fähigkeiten auf diesem Arbeitplatz :
Das vom Fachvorgesetzten des Beschwerdeführers erstellte Anforderungsprofil mit der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung sei dem Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, vorgelegt worden.
Das Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) habe das im bekämpften Bescheid dargestellte ärztliche Sachverständigengutachten (vom 6. November 2014, GZ 3760-070662/8) über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und das daraus abgeleitete Leistungskalkül erstellt.
Nach Wiedergabe des weiteren Verfahrensganges wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass im Wirkungsbereich des Streitkräfteführungskommandos folgende Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe M BUO 1, Funktionsgruppe 1, allenfalls zur Disposition stünden:
Im Bereich des Jagdkommandos (Dienstort Wiener Neustadt) bei der Einsatzbasis (EBa/JaKdo):
PosNr. 020 "FMUO" (Fernmeldeunteroffizier)
PosNr. 035 "FMUO" "
PosNr. 038 "FMUO" "
PosNr. 041 "FMUO" "
*PosNr. 311 "SanUO" (Sanitätsunteroffizier)
*Bei diesem Arbeitsplatz fehle die Ausbildungsvoraussetzung gemäß Anlage 1, BDG 1979, Z 14.11 (Sonderbestimmungen für Sanitätsunteroffiziere, Nachweis der Berufsberechtigung für den gehobenen Dienst in der Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GUKG)
Bei der Lehrabteilung (LAbt/JaKdo):
PosNr. 014 "FSchGerUO FschWart"(Fallschirmgeräte-UO Fallschirmwart)
Bei der 2. Taskgroup (2.TG/JaKdo):
PosNr. 030 "Kdt ETeam (SdPi/Sonderpionier) (Kommandant Einsatzteam)
PosNr. 065 "stvKdt ETeam" (stellvertretender Kommandant Einsatzteam)
PosNr. 071 "stvKdt ETeam "
PosNr. 077 "stvKdt ETeam "
Alle Verweisungsarbeitsplätze des Jagdkommandos seien ausgeschlossen, da das JaKdo ein Einsatzverband sei, der Einsätze hoher Intensität unter schwierigen Gelände- und Witterungsbedingungen sowie extremen Gefahrensituationen durchzuführen habe. Dabei sind durchwegs verantwortungsvolle und koordinative bzw. leitende Tätigkeiten unter hoher psychischer Belastung und Stresseinwirkung durchzuführen.
Im Bereich des Panzergrenadierbataillon 35 (Dienstort Felixdorf) beim Kommando Stabskompanie (KdoStbKp/PzGrenB 35):
PosNr. 050 "NUO" (Nachschubunteroffizier)
PosNr. 118 "Kdt AufklGrp stvKdt AufklZg" (Kommandant Aufklärungsgruppe stellvertretender Kommandant Aufklärungszug)
PosNr. 265 "PzMechUO Kf" (Panzermechanikerunteroffizier Kraftfahrer)
PosNr. 276 "Kdt BgeGrp Kdt BgeTrp" (Kommandant Bergegruppe Kommandant Bergetruppe)
Bei der 1.Panzergrenadierkompanie (1.PzGrenKp/PzGrenB35):
PosNr. 075 "KdtSPz stvKdt PzGrenZg" (Kommandant Schützenpanzer stellvertretender Kommandant Panzergrenadierzug)
PosNr. 115 "KdtSPz stvKdt PzGrenZg"
Bei der 2 .Panzergrenadierkompanie (2.PzGrenKp/PzGrenB35):
PosNr. 035 "KdtSPz stvKdt PzGrenZg"
Bei der 3. Panzergrenadierkompanie (3.PzGrenKp/PzGrenB35):
PosNr. 035 "KdtSPz stvKdt PzGrenZg"
PosNr. 115 "KdtSPz stvKdt PzGrenZg"
Alle Verweisungsarbeitsplätze des Panzergrenadierbataillons 35 seien auszuschließen, da der Organisationsplan sowie die Arbeitsplätze per se die uneingeschränkte Leistungsfähigkeit erforderten. Insbesondere die Forderungen der Verlegungsfähigkeit und die Auftragserfüllung unter extremen Bedingungen müsse hierbei berücksichtigt werden.
Im Detail seien die angeführten Arbeitsplätze ungeeignet, weil:
• NUO (Nachschubunteroffizier):
• Kdt AufklGrp stvKdt AufklZg, KdtSPz stvKdt PzGrenZg:
• PzMechUOKF:
• Kdt BgeGrpKdt BgeTrp:
Im Bereich der Auslandseinsatzbasis (Dienstort Götzendorf) AuslEBa:
PosNr. 025 "FMUO" (Fernmeldeunteroffizier)
PosNr. 089 "WiUO KzlUO" (Wirtschaftunteroffizier und Kanzleiunteroffizier)
PosNr. 116 "NUO LgrMst" (Nachschubunteroffizier und Lagermeister)
Alle Verweisungsarbeitsplätze der Auslandseinsatzbasis kämen nicht in Betracht, da für den Arbeitsplatz des Fernmeldeunteroffiziers mit der Positionsnummer 025 ein hohes Maß an Entscheidungsfähigkeit gefordert sei, zumal mit diesen Aufgaben die Erstellung von Fernmeldeunterlagen für die Abwicklung des gesamten Funksprechverkehrs verbunden sei. Auf Grund der ständigen Rotationsbewegungen sei auch eine hohe Flexibilität gefordert, da immer häufiger kurzfristige Entsendungen erfolgten, neue Missionen implementiert würden und das Personal im Rahmen der Einsatzvorbereitungen für den Auslandseinsatz dementsprechend zu schulen sei.
Die Ausbildung finde in englischer und deutscher Sprache statt und stelle beim Ausbildungspersonal des Fernmeldedienstes entsprechende Herausforderungen dar. Gerade bei der Ausbildung von internationalen Kursteilnehmern würden hohe Anforderungen an den FMUO gestellt, teilweise, je nach Sprachkenntnis, könne dies auch entsprechend Stress und ein hohes Maß an Belastung darstellen.
Die Pflege und Wartung des gesamten Fernmeldegerätes, besonders die neu eingeführten CONRAD-Geräte, müssten abteilungsübergreifend koordiniert werden, damit die Ausbildung ganzjährig friktionsfrei durchgeführt werden könne. Fernmeldeunterlagen seien laufend zu warten und auf dem aktuellen Stand zu halten. Auch jene, die in den Auslandsmissionen verwendet würden, da dies im Rahmen der Einsatzvorbereitung, ausgebildet und gelehrt würde.
In der Auslandseinsatzbasis gebe es keinen Fernmeldeoffizier wodurch der Fernmeldeunteroffizier im hohen Maß an Eigenverantwortung mit all den oben angeführten Aufgaben betraut sei, und entsprechend selbstständig handeln müsse. Er habe sämtliche Ausbildungsschritte zu leiten und zu koordinieren.
Der Arbeitsplatz des Wirtschaftsunteroffiziers und Kanzleiunteroffiziers mit der Positionsnummer 089 sei im Referat Heimatstab angesiedelt. Bei diesem Arbeitsplatz sei ein sehr hohes Organisationsvermögen gefordert. In diesem Referat würden jährlich bis zu 6.000 Soldaten/Innen während der Einsatzvorbereitung und im Zuge der Einsatznachbereitung wirtschaftlich administriert.
Auf Grund der Tatsache, dass alle im österreichischen Bundesheer vertretenen Dienstgrade zu betreuen seien, sei ein hohes Maß an Führungseigenschaft, Fachwissen, Auftreten und Kompetenz gefordert.
Bei dem hohen Personalaufkommen sei weiters Flexibilität äußerst notwendig, zumal der sich täglich ändernde Verpflegsstand mit der Finalisierungsküche und externen Dienststellen des öBH zu koordinieren sei.
Zusätzlich sei Rechenfertigkeit und hohe Genauigkeit erforderlich, da es oftmals zu Verlusten von Ausrüstungsgegenständen der Rotanten komme, die nach einem Einsatz entsprechend zu verrechnen seien.
Besonders im Bereich der Aufgaben des Heimatstabes müsse jeder Mitarbeiter in hoher Eigenverantwortung seinen Aufgabenbereich koordinieren, um zeitliche und strukturierte Abläufe der Einsatzvorbereitung zu gewährleisten.
Da es sich bei den Rotanten nicht nur um aktive Heeresangehörige handle, sondern auch Soldaten aus der Miliz und Reserve entsandt würden, seien zusätzliche finanzielle Ansprüche der Rotanten zu administrieren.
Als Zusatzaufgabe sei die Tätigkeit Kanzleiunteroffizier mit diesem Arbeitsplatz verbunden, wo neben den eigenen Hauptaufgaben noch weitere koordinierende Maßnahmen im Schriftverkehr etc. zu treffen seien.
Am Arbeitsplatz Nachschubunteroffizier und Lagermeister mit der Positionsnummer 116 würden sämtliche Versorgungsgüter administriert, welche für die im Auslandseinsatz befindlichen Soldaten erforderlich seien. Die Arbeiten seien in Eigenverantwortung für die jeweilige Mission innerhalb der AuslEBa, aber auch mit externen Dienststellen, zu koordinieren.
Mit hoher Entscheidungsfähigkeit seien Abläufe bei der Ausgabe bzw. Rücknahme der Versorgungsgüter wöchentlich, wenn nicht täglich, zu planen. Durch die Vielfalt der Einsatzräume sei für jede Mission eine andere Zuordnung von Gerät notwendig. Eine Planung und Koordinierung der Wartung von Gerätschaften (Wi und Fz) müsse so erfolgen, dass jederzeit für kurzfristige Entsendungen oder bei Neueröffnung einer Mission das geforderte Gerät einsatzbereit sei.
Bei eventuellen Verlusten von ausgegebenen Geräten müsse ein Verlustakt erstellt werden und eine Beschaffung von Ersatzgerät eingeleitet werden. Diese Tätigkeiten erforderten eine exakte Verwaltung und Bestandsführung der Geräte sowie überdurchschnittliche Kenntnisse der einschlägigen Versorgungsweisungen.
Sämtliche oben angeführte Arbeitsplätze seien der Einsatzorganisation zugeordnet und erforderten bei allen Funktionen die volle körperliche und psychische Leistungsfähigkeit als Grundvoraussetzung, da die jeweilige Aufgabenerfüllung das ganze Spektrum der Ausbildung und des Einsatzes umfasse. Darüber hinaus muss eine völlige "Verlegbarkeit" des Verbandes mit all seinen Funktionen für verschiedene Einsätze und Übungen gewährleistet sein. Dabei seien durchwegs verantwortungsvolle und koordinative bzw. leitende Tätigkeiten unter hoher psychischer Belastung und Stresseinwirkung durchzuführen. Diese Erfordernisse führten zwangsläufig zu hohen Belastungen im Bereich der körperlichen aber auch psychischen Beanspruchungen.
Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 bzw. mit Beschwerde vom 4. März 2015 einwende, dass er nach einem Krankenhausaufenthalt im Februar 1914 seinen Dienst nicht habe antreten dürfen, werde darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Krankenhausaufenthalt um eine stationäre Entzugsbehandlung gehandelt habe, die vom Beschwerdeführer abgebrochen worden sei, obwohl er in Kenntnis gewesen sei, dass die bei der Dienstfähigkeitsuntersuchung empfohlene sofortige Entzugsbehandlung eine Grundvoraussetzung zur Erlangung der Dienstfähigkeit gewesen wäre.
Bei der Dienstfähigkeitsuntersuchung, sei der Beschwerdeführer als nicht dienstfähig befunden worden:
"Zusammenfassend handelt es sich beim Untersuchten um einen multifaktoriellen Leidenszustand. Im Vordergrund des Krankheitsbildes steht ein chronischer Äthylismus, mit seinen Begleitsymptomen. Die Leistungsfähigkeit des Untersuchten ist zurzeit dermaßen herabgesetzt, dass ihm keinerlei erwerbsmäßige Tätigkeit im Rahmen einer geregelten Arbeitszeit (8Std) zumutbar ist.
Prognose:
Eine sofortige Entzugsbehandlung wäre aus psychiatrischer Sicht zu empfehlen, danach evtl. Einnahme einer antidepressiven Medikation."
Zu ergänzen sein, dass der chronische Alkoholismus des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2009 aktenkundig sei und durch dessen behandelnde Ärztin, Frau XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, mit einer psychiatrischen Bestätigung, welche am 16. April 2010 verfasst worden sei und an die Disziplinaroberkommission, Bundesministerium für Landesverteidigung ergangen sei, belegt werden könne.
Der Inhalt dieser psychiatrischen Bestätigung laute:
" Herr XXXX steht seit 14. Mai 2009 in meiner Behandlung. Bei dem Patienten besteht ein chronischer Alkoholismus. Er ist aus psychiatrischer Sicht nicht in der Lage am 21. April 2010 an einer Verhandlung teilzunehmen. Eine stationäre Entzugstherapie im Anton Proksch Institut wurde dem Patienten dringend empfohlen. Er erhielt von mir die Nummer der Ambulanz des Anton Proksch Instituts in Wiener Neustadt zwecks Vorsprache."
Die belangte Behörde habe im Hinblick auf § 14 VwGVG die Begründung für die gegenständliche Ruhestandsversetzung ergänzt.
Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtslage führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers jedoch im Hinblick auf seine bereits fast sechsjährige bestehende Alkoholerkrankung, der mehrmaligen erfolglosen Alkoholentziehungsbehandlungen, der mit BVA-Gutachten (6. November 2014) aktuell bestätigten Alkoholkonsumation und der Prognose, dass eine Besserung im Sinn von stabiler Leistungssteigerung nicht mehr gesehen werde und es sich bei den genannten Einschränkungen um einen Dauerzustand handle, geschlossen werden müsse, dass es gerechtfertigt sei, ihn als zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig zu beurteilen.
Es könne als erwiesen angenommen werden, dass der Beschwerdeführer unfähig sei, die Aufgaben seines derzeitigen Arbeitsplatzes als "Kasinounteroffizier" zu erfüllen. Ein anderer mindestens gleichwertiger seinem eingeschränkten Leistungskalkül entsprechender Arbeitsplatz gemäß § 14 Abs. 2 BDG 1979 stehe nicht zur Verfügung.
Der Dienstgeber sei nicht verpflichtet, einen dem Gesundheitszustand eines Beamten angepassten Arbeitsplatz zu schaffen und daran die Dienstfähigkeit zu messen (VwGH, 10.09.2004, GZ. 2004/12/0041). Da sohin die dauernde Dienstunfähigkeit feststehe, seien die Voraussetzungen für die Ruhestandsversetzung gemäß der vorzitierten Gesetzesstelle erfüllt.
Der Beschwerdeführer beantragte in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 05.05.2015 die am 04.03.2015 eingebrachte Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, da die Beschwerdevorentscheidung als rechtswidrig anzusehen sei.
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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant (MBUO 1)in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein letzter dienstrechtlich zugewiesener Arbeitsplatz war der eines "Kasinounteroffiziers im Bereich des Dienstbetrieb 2/Militärkommando NIEDERÖSTERREICH, "PosNr. 976". Dieser Arbeitsplatz beinhaltet nachstehend angeführte Aufgaben:
1. Der Kasino UO ist für den reibungslosen Ablauf und Betrieb in den Betreuungseinrichtungen verantwortlich.
1.1. Organisation der Betreuungshelfer
1.2. Verantwortlich für das Wi-Gerät
2. Zuständig für die Sicherstellung des Cafeteriabetriebes.
3. Belehrung der Betreuungshelfer
4. Unterstützung von Veranstaltungen in den Betreuungseinrichtungen
4.1. Kontakt mit der Truppenküche
4.2. Bereitstellen von Geschirr und Gläser
5. Beratung und Unterstützung der Cafeteriakommission im privatrechtlichen Bereich.
Die vom Fachvorgesetzten nach Bedeutung gereihten beschriebenen notwendigen besonderen Fähigkeiten auf diesem Arbeitplatz :
In dieser Funktion hat er nachstehendes Anforderungsprofil zu erfüllen:
Ständig
Überwiegend
Fallweise
Nicht
Außendienst
X
Reisetätigkeit
X
Gehen
X
Stehen
X
Sitzen
X
Heben:
Leicht (bis 10 kg)
X
Mittelschwer (bis 25 kg)
X
Schwer (über 25 kg)
X
Tragen:
Leicht (bis 10 kg)
X
Mittelschwer (bis 25 kg)
X
Schwer (über 25 kg)
X
Überkopfarbeiten
X
Arbeiten in gebeugter Haltung
X
Sonstige Zwangshaltungen
X
An Maschinen oder Geräten (Computer)
X
Berufsbedingte Lenken eines Kfz
X
Unter stärker Lärmeinwirkung
X
Unter besonderer Kälte, Hitze, Nässe
X
Mit besonderer körperlicher Wendigkeit
X
In geschlossenen Räumen
X
Im Freien
X
An höher exponierten Stellen
X
Mit besonderer Fingerfertigkeit
X
Feinarbeiten
X
Grobarbeiten
X
Ohne Zeitdruck
X
Unter durchschnittlichem Zeitdruck
X
Unter dauerndem besonderen Zeitdruck
X
Mit besonderer Geduld
X
Mit besonderer Ausdauer
X
Mit besonderer Konzentrationsvermögen
X
Mit besonderer Kommunikationsfähigkeit
X
Mit besonderer Flexibilität
X
Mit Entscheidungskompetenz
X
Terminarbeit
X
Schichtarbeit
X
Besonderer Dienstplan
X
Nachtarbeit (Frühdienst)
X
Bildschirmarbeit
X
Da der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 an Alkoholproblemen leidet, wurde das Pensionsservice der BVA mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dass am 06.11.2014 erstellte Gutachten erbrachte nachstehendes Ergebnis:
Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)
1. psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und reaktives Erschöpfungssyndrom mit eingeschränkter psychischer Belastbarkeit Alkoholentzug 2000, 2011, 2/2014, 7/8 2014 wieder Alkoholkonsum
2. Übergewicht, erhöhter Untersuchungsblutdruck erhöhtes Cholesterin, behandelt Vitamin D-Mangel, medikamentös ausgeglichen 5/2014 Leberfunktionsparameter unauffällig
berichtet Glaukom seit 7 Jahren berichtet Tinnitus/ nicht dekompensiert, Hörvermögen normal allergisches Asthma bronchiale bekannt, Raucher ohne Beschwerdeangabe
Leistungskalkül:
Das hier zusammenfassend dargestellte Leistungskalkül aus Sicht der medizinischen Oberbegutachtung gründet sich auf das/die eingeholte/n Fachgutachten sowie auch auf die zur Verfügung gestellten medizinischen Befunde und Unterlagen.
6/2014 konnten keine Einschränkungen bei psychisch/ geistiger Belastbarkeit festgestellt werden. Der Untersuchte berichtete anlässlich der nervenfachärztlichen Untersuchung vom 30.6.2014, seit einem Rehabilitationsaufenthalt 2/2014 konsumiere er keinen Alkohol. Er fühle sich arbeitsfähig.
Zwischenzeitlich ergaben sich anlässlich einer HNO-fachärztlichen und auch internistischen Untersuchung 8 und 9/ 2014 Hinweise auf geändertes Verhalten, eine Nachuntersuchung wurde veranlasst. Ein dekompensierter Tinnitus besteht nicht. Das Hörvermögen ist normal, wurde HNO-fachärztlich festgestellt. Internistisch sind relevante Folgeschäden durch Alkohol nicht festzustellen.
10/2014 gibt der Untersuchte sodann an, er konsumiere wieder regelmäßig Alkohol, ausschließlich in Gesellschaft. Er wirkt teils läppisch und distanzlos, Beschwerden habe er keine. Seine Hände zittern und sind kaltschweißig - als körperliche Zeichen bei Alkoholentzug. Schwerwiegende Einschränkungen im Psychostatus finden sich nicht. Nervenfachärztlich werden regelmäßig fachärztliche Kontrollen und Laborkontrollen empfohlen, gegebenenfalls amtsärztliche Vorstellung. Der Untersuchte gibt nun an, er wisse nicht, ob er arbeitsfähig sei - 6/ 2014 hatte er sich arbeitsfähig gefühlt.
Zusammenfassend bestätigen die durchgeführten Untersuchungen, dass chronische Alkoholabhängigkeit besteht und dass trockene Phasen kürzer geworden sind. Allerdings ergibt sich eine relevante Leistungseinschränkung nur in Phasen, die akuter Krankheit entsprechen und die pro Jahr nicht mehr als 7 Wochen Krankenstand einhergehen. Im Intervall sind weder körperlich noch geistig-psychisch relevante Leistungseinbußen gegeben.
Einerseits wird chronisch berufliche Überlastung im beruflichen Umfeld seit Jahren bestehend, berichtet, andererseits fühlte sich der Untersuchte Ende 6/2014 arbeitsfähig, jetzt 10/2014 gibt er an, er wisse nicht, ob er arbeitsfähig wäre - speziell bei gewissen Veranstaltungen werde er den Druck nur schwer aushalten können.
Die Angaben zur konkreten Tätigkeit sind teilweise nicht nachvollziehbar - es kann daher in der Beurteilung nicht konkret Bezug genommen werden: Es handle sich um eine ständige "Terminarbeit" die als "überwiegende Bildschirmarbeit" - "überwiegend im Gehen und überwiegend im Stehen" verrichtet werde.
Der Alkoholkonsum ist den Angaben folgend in Zusammenhang mit Stressbelastungen vorgekommen - solche Belastungen sind wahrscheinlich vor allem die "gewissen Veranstaltungen" gewesen. Solche Belastungen werden medizinisch gesehen nicht mehr zu verkraften sein. Hier wäre ein dauerhaft gültiges Leistungsdefizit anzusetzen, welches auch angesichts der Vorgeschichte und des bisherigen Verlaufs, mit kürzer werdenden Abstinenzphasen, nicht mehr zu bessern sein wird.
Ein weiteres Leistungsdefizit ergibt sich aus dem Umstand, dass ein teilweise läppisch- distanzloses Verhalten festzustellen war - als Ausdruck psychischer Verhaltensstörungen durch Alkohol. Diese Auffälligkeiten sind einer Wesensänderung im Zuge der Alkoholabhängigkeit zuzuordnen und es ist einhergehend der Verlust von Verantwortungskompetenz arbeitsmedizinisch anzusetzen. Dies bedeutet, dass verantwortungsvolle und koordinative sowie leitende Tätigkeiten nicht mehr ausreichend zu erfüllen wären und dass die jeweilige Übernahme solcher Aufgaben die psychische Belastbarkeit des Betroffenen übersteigen würde, mit der Gefahr, dass Alkohol in letztlich zunehmend schädigender Weise zum Stressausgleich eingesetzt wird.
Prognostisch zeigt der Verlauf eher eine Verschlechterung. Von weiteren Entzugsbehandlungen wäre in realistischer Weise zu erwarten, dass kein vollständiger Kontrollverlust beim Alkoholgebrauch eintritt - eine Besserung im Sinne von stabiler Leistungssteigerung kann nicht mehr gesehen werden. Bei den genannten Einschränkungen handelt es sich somit um einen Dauerzustand. Die konkrete Tätigkeit wird nicht mehr zu erfüllen sein - ohne Gefahr zunehmender schädigender Alkoholzufuhr.
Abseits der nicht mehr geeigneten Verwendung (keine Leitungs-Koordinationsfunktion, keine verantwortungsvollen Aufgaben) wäre durchaus noch Raum für Tätigkeiten im erlernten Beruf und auch als Sachbearbeiter mit überwiegender Bildschirmarbeit."
Seitens der belangten Behörde wurden nachstehend angeführte Verweisungsarbeitsplätze geprüft:
Im Bereich des Jagdkommandos (Dienstort Wiener Neustadt) Bei der Einsatzbasis (EBa/JaKdo):
PosNr. 020 "FMUO" (Fernmeldeunteroffizier)
PosNr. 035 "FMUO" "
PosNr. 038 "FMUO" "
PosNr. 041 "FMUO" "
*PosNr. 311 "SanUO" (Sanitätsunteroffizier)
Bei der Lehrabteilung (LAbt/JaKdo):
PosNr. 014 "FSchGerUO FschWart"(Fallschirmgeräte-UO Fallschirmwart)
Bei der 2. Taskgroup (2.TG/JaKdo):
PosNr. 030 "Kdt ETeam (SdPi/Sonderpionier) (Kommandant Einsatzteam)
PosNr. 065 "stvKdt ETeam" (stellvertretender Kommandant Einsatzteam)
PosNr. 071 "stvKdt ETeam "
PosNr. 077 "stvKdt ETeam "
Im Bereich des Panzergrenadierbataillon 35 (Dienstort Felixdorf) Beim Kommando Stabskompanie (KdoStbKp/PzGrenB 35):
PosNr. 050 "NUO" (Nachschubunteroffizier)
PosNr. 118 "Kdt AufklGrp stvKdt AufklZg" (Kommandant Aufklärungsgruppe stellvertretender Kommandant Aufklärungszug)
PosNr. 265 "PzMechUO Kf" (Panzermechanikerunteroffizier Kraftfahrer)
PosNr. 276 "Kdt BgeGrp Kdt BgeTrp" (Kommandant Bergegruppe Kommandant Bergetruppe)
Bei der 1.Panzergrenadierkompanie (1.PzGrenKp/PzGrenB35):
PosNr. 075 "KdtSPz stvKdt PzGrenZg" (Kommandant Schützenpanzer stellvertretender Kommandant Panzergrenadierzug)
PosNr. 115 "KdtSPz stvKdt PzGrenZg"
Bei der 2 .Panzergrenadierkompanie (2.PzGrenKp/PzGrenB35):
PosNr. 035 "KdtSPz stvKdt PzGrenZg"
Bei der 3. Panzergrenadierkompanie (3.PzGrenKp/PzGrenB35):
PosNr. 035 "KdtSPz stvKdt PzGrenZg"
PosNr. 115 "KdtSPz stvKdt PzGrenZg"
Im Bereich der Auslandseinsatzbasis (Dienstort Götzendorf) AuslEBa:
PosNr. 025 "FMUO" (Fernmeldeunteroffizier)
PosNr. 089 "WiUO KzlUO" (Wirtschaftunteroffizier und Kanzleiunteroffizier)
PosNr. 116 "NUO LgrMst" (Nachschubunteroffizier und Lagermeister)
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer den Aussagen des ärztlichen Gutachtens nur entgegenhält, dass er gesund und arbeitsfähig sei, zumal er sich seine körperliche Fitness erhalten habe. Die Diagnose als solche wurde nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat es auch unterlassen, den Feststellungen, die die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und der allenfalls in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätze getroffen hat, inhaltlich entgegenzutreten.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 3 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 14 BDG lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein."
Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.03.2012, GZ. 2008/12/0184).
Diem Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war. Maßgeblich ist daher die Klärung der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahmen auf die dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (VwGH, 30.06.2010, GZ. 2009/12/0154).
Im vorliegenden Fall hat die Begutachtung durch die BVA ergeben, dass der Beschwerdeführer an folgenden Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet:
1. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und reaktives Erschöpfungssyndrom mit eingeschränkter psychischer Belastbarkeit Alkoholentzug 2000, 2011, 2/2014, 7/8 2014 wieder Alkoholkonsum
2. Übergewicht, erhöhter Untersuchungsblutdruck erhöhtes Cholesterin, behandelt Vitamin D-Mangel, medikamentös ausgeglichen 5/2014 Leberfunktionsparameter unauffällig
berichtet Glaukom seit 7 Jahren berichtet Tinnitus/ nicht dekompensiert, Hörvermögen normal allergisches Asthma bronchiale bekannt, Raucher ohne Beschwerdeangabe.
Hinsichtlich des Leistungskalküls wurde im Wesentlichen festgestellt, dass sich ein Leistungsdefizit aus dem Umstand ergibt, "dass ein teilweise läppisch- distanzloses Verhalten festzustellen war - als Ausdruck psychischer Verhaltensstörungen durch Alkohol. Diese Auffälligkeiten sind einer Wesensänderung im Zuge der Alkoholabhängigkeit zuzuordnen und es ist einhergehend der Verlust von Verantwortungskompetenz arbeitsmedizinisch anzusetzen. Dies bedeutet, dass verantwortungsvolle und koordinative sowie leitende Tätigkeiten nicht mehr ausreichend zu erfüllen wären und dass die jeweilige Übernahme solcher Aufgaben die psychische Belastbarkeit des Betroffenen übersteigen würde, mit der Gefahr, dass Alkohol in letztlich zunehmend schädigender Weise zum Stressausgleich eingesetzt wird.
Prognostisch zeigt der Verlauf eher eine Verschlechterung. Von weiteren Entzugsbehandlungen wäre in realistischer Weise zu erwarten, dass kein vollständiger Kontrollverlust beim Alkoholgebrauch eintritt - eine Besserung im Sinne von stabiler Leistungssteigerung kann nicht mehr gesehen werden. Bei den genannten Einschränkungen handelt es sich somit um einen Dauerzustand. Die konkrete Tätigkeit wird nicht mehr zu erfüllen sein - ohne Gefahr zunehmender schädigender Alkoholzufuhr.
Abseits der nicht mehr geeigneten Verwendung (keine Leitungs-Koordinationsfunktion, keine verantwortungsvollen Aufgaben) wäre durchaus noch Raum für Tätigkeiten im erlernten Beruf und auch als Sachbearbeiter mit überwiegender Bildschirmarbeit."
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für jegliche verantwortungsvolle Tätigkeit mit koordinativen oder leitenden Funktionen nicht mehr geeignet ist. Eine Besserungsmöglichkeit wird ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer kann allenfalls als Sachbearbeiter mit überwiegender Bildschirmarbeit eingesetzt werden.
Vor dem Hintergrund dieser Diagnose und der sich daraus ergebenden Leistungskalküls liegt es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, die mit seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen zu erfüllen. Die dort von ihm geforderten Fähigkeiten (Führungseigenschaften, Mündliche Ausdrucksfähigkeit, Schriftliche Ausdrucksfähigkeit, Organisationsvermögen, Rechenfertigkeit- und -genauigkeit, Ausdauer und Konzentration, Verhandlungsgeschick, Durchsetzungsvermögen, Entscheidungsfähigkeit und Selbständigkeit) sind mit der oben dargestellten Diagnose bzw. dem sich daraus ergebenden Leistungskalkül nicht vereinbar. Das gilt auch für die von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich dargestellten Verweisungsarbeitsplätze, die im Hinblick auf Verantwortung, Führungsfähigkeiten und Koordinationstätigkeiten noch wesentlich höhere Anforderungen mit sich bringen, zumal es sich dabei um Arbeitsplätze bei Einsatzeinheiten handelt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu beurteilende Rechtsfrage der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers konnte auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt werden.
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