BVwG W207 2118649-1

W207 2118649-1Tribunal Administrativo Federal12 de abr. de 2016

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Regest

Beschwerdeführer verstorben, Gegenstandslosigkeit,<br/>Verfahrenseinstellung

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BVwG W207 2118649-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2118649.1.00

Spruch

W207 2118649-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender sowie Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag. Stefan KORNFELD und Mag. Bettina PINTER als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 19.10.2015, XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der Dienstnehmerin XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG .

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) stellte am 18.12.2013 beim Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der begünstigt behinderten Dienstnehmerin XXXX (in der Folge als mitbeteiligte Partei bezeichnet).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.10.2015 erteilte die belangte Behörde die Zustimmung zur beantragten künftig auszusprechenden Kündigung nicht.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin mit Anwaltsschriftsatz vom 01.12.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Mit E-Mail vom 29.03.2016 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie sei vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin schriftlich informiert worden, dass die mitbeteiligte Partei am 12.03.2016 verstorben ist.

Einem vom Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2016 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass die mitbeteiligte Partei verstorben ist.

Am 31.03.2016 wurde die Rechtsvertreterin der mitbeteiligten Partei vom Bundesverwaltungsgericht telefonisch über das Ableben der mitbeteiligten Partei informiert. Die Rechtsvertreterin der mitbeteiligten Partei teilte mit, vom Ableben der mitbeteiligten Partei bereits Kenntnis erlangt zu haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die mitbeteiligte Partei, eine begünstigt behinderte Dienstnehmerin, bezüglich derer von der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin ein Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung gestellt worden war, ist am 12.03.2016 verstorben. Das zu kündigende Dienstverhältnis ist daher nicht mehr aufrecht.

2. Beweiswürdigung:

Der Umstand des Ablebens der mitbeteiligten Partei gründet sich auf eine Mitteilung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde und wurde von der Rechtsvertreterin der mitbeteiligten Partei telefonisch bestätigt. Das Ableben der mitbeteiligten Partei ergibt sich auch aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2016 eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 8 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. (§ 8 Abs. 1 BEinstG)

Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden. (§ 8 Abs. 2 BEinstG)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).

Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt dann ein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt (vgl. hiezu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 9.04.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980 - verstärkter Senat - und vom 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980).

Da aufgrund des Ablebens der mitbeteiligten Partei das Dienstverhältnis beendet und damit die Frage der Zulässigkeit einer künftigen Kündigung obsolet ist, ist auch die Frage der Zustimmung zu einer Kündigung obsolet und damit das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Entscheidung weggefallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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