BVwG W197 1436595-1

W197 1436595-1Tribunal Administrativo Federal12 de abr. de 2016

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Regest

geschlechtsspezifische Verfolgung, Glaubwürdigkeit, konkrete<br/>Darlegung, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, soziale<br/>Gruppe

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BVwG W197 1436595-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W197.1436595.1.00

Spruch

W197 1436595-1/11E

W197 2012281-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) mj. XXXX, geb. XXXX, beide StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.07.2013, Zl. 13 06.917-BAI, sowie des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2014, Zl. 1026826109-14829425, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist afghanische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischen Bekenntnisses, reiste am 19.05.2013 legal ins Bundesgebiet ein und stellte am 27.5.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde von BF1 im Wesentlichen damit begründet, dass sie bei ihrem Ehemann, der in Österreich lebt, sein möchte und ein Leben in der Heimat als alleinstehende Frau ohne Mann unmöglich sei. Die BF1 vertritt ihren minderjährigen Sohn (BF2), der am 20.06.2014 in Österreich geboren wurde, im Asylverfahren. Die BF1 ist verheiratet mit dem Vater des minderjährigen BF2. Die BF leben in Österreich im Familienverband und haben einen gemeinsamen Wohnsitz.

1.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der Behörde wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihnen dagegen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III). Die abweisende Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie keine konkrete, individuell gegen sie gerichtete Verfolgung vorbrachte und sohin im Sinne der GFK Asyl nicht zu gewähren war.

1.3. Dagegen erhoben die BF innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde, dass die Behörde bei richtiger Wertung der Sach- und Rechtslage internationalen Schutz gewähren hätte müssen, da BF1 der sozialen Gruppe der afghanischen Frauen angehöre.

1.4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.04.2015 wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF1 sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie des BVwG.

1.5. Anlässlich der Einvernahme der BF1 anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG gab diese an, dass sie Asyl beantragt hab, da die staatlichen Unterstützungen für Asylberechtigte besser seien als für subsidiär Schutzberechtigte.

1.6. Die BF1 erschien vor dem BVwG traditionell mit Kopftuch und Umhang bekleidet. Sie spricht kein Deutsch und hat auch keine österreichischen Freunde. Sie führt den Haushalt und kocht zu Hause ausschließlich afghanische Küche, innerhalb der Familie wird nur Dari gesprochen. Der Mann der BF1 arbeitet als Stapler Fahrer, einkaufen geht das Ehepaar zusammen. Zur Moschee geht die BF1 nicht.

Des Weiteren gab die BF1 an, dass sich Frauen in Österreich frei bewegen könnten, wogegen Frauen in Afghanistan wie Gefangene gehalten würden. Als Frau sei sie in Afghanistan sowohl von der eigenen Familie als auch von der Familie ihres Ehemannes schlecht behandelt worden. Man habe sie wie eine Gefangene behandelt, ihre Brüder hätten sie geschlagen. Auf Vorhalt, dass aus ihrer Aussage vor der Erstbehörde (AS 89) zu erkennen sei, dass ihr eigener Vater sie schlecht behandelt habe, der Schwiegervater jedoch sie aufgenommen und versorgt habe und daraus nicht zu erkennen sei, dass auch dieser sie schlecht behandelt hätte, war die BF1 nicht im Stande, diesen Widerspruch aufzulösen und gab dazu lediglich an, dass er sie anfangs schon gut behandelt habe. Die BF1 verwies in der Folge darauf, dass Frauen in Afghanistan schlecht behandelt würden.

1.7. Vor der Behörde gab die BF1 auf konkretes Befragen an, dass sie wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. ihrer Religionszugehörigkeit in Afghanistan keine Probleme gehabt habe.

1.8. Im aktuellen Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen der BF auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Hazara an und sind schiitischen Bekenntnisses. Die BF1 ist Hausfrau und lebt gemeinsam mit ihrem Kind (BF2) und ihrem Ehegatten in Österreich im Familienverband. Die BF1 und ihre Familie leben in Österreich nach der konservativ-afghanischen Tradition mit dem Mann als uneingeschränktem Oberhaupt der Familie.

1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei der BF1 um eine Frau handelt, die an einem auf Selbstbestimmung ausgerichteten westlichen Frauenbild orientiert ist, sie spricht kein Deutsch und hat keine Kontakte zu Österreichern. Die BF1 hat bisher kein großes Interesse aufgezeigt, in Österreich Kurse zu besuchen.

1.3. Die BF haben keine eigenen Asylgründe, insbesondere auch nicht solche wegen der behaupteten und vom Asylgerichtshof als unglaubwürdig erachteten Probleme ihres Ehegatten und Vaters. (Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2010,

XXXX, wurde der Asylantrag des Mannes der BF1 wegen Unglaubwürdigkeit als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass kein Zweifel daran bestehe, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit einer drohenden (vorgreifenden) Blutrache in Form der Ermordung des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche. Auch eine andere Gefährdung des Beschwerdeführers sei nicht hervorgekommen.

1.4. Die BF1 hat in Afghanistan keine persönlichen Übergriffe seitens der Taliban erlitten und wurde auch aus religiösen und ethnischen Gründen nicht verfolgt. Einziger Grund für ihre Übersiedelung nach Österreich war, dass die BF1 und ihr minderjähriges Kind gemeinsam mit ihrem Mann hier ein besseres Leben führen wollen.

1.5. Die nächsten Verwandten der BF1, wie insbesondere ihre Eltern, ihre drei Brüder und ihre zwei Schwester leben, wie die Familie der BF1 zuvor, in Kabul, die Schwiegereltern leben in der Provinz Parwan in namentlich genannten Orten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie im Herkunftsstaat waren mittelmäßig, der Mann der BF besitzt Grundstücke in Afghanistan.

1.6. Die BF1 beabsichtigt in Österreich für ihre Familie zu leben und sich fortzubilden. BF2 hat das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht.

1.7. Nicht festgestellt werden kann, dass in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Parwan, eine Gruppenverfolgung von Hazara bzw. Hazara Frauen und Kindern aus Gründen ihrer religiösen und politischen Gesinnung, ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit oder ihres Geschlechts festzustellen ist. (Länderinfoblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 19.11.2014)

1.8. In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, dass mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und verwirklichen (Max Planck Institute 27.1.2004; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Laut Statistiken des afghanischen Bildungsministeriums (MoE) hat sich die Zahl der angemeldeten Schüler von 2001 bis 2011 auf mehr als 7,3 Millionen verachtfacht. Mehr als 38% von ihnen sind Mädchen. 2002 waren alle 900.000 Schüler männlich. Im Jahr 2012 betrug die Zahl aller Schüler, die in unterschiedlichen Arten formaler Bildung eingeschrieben waren, 8.328.350, davon waren 38,04% weiblich (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Laut Statistiken aus dem Jahre 2013, betrug die Anzahl der Schulen

14.394. Das umfasst Volks-, Mittel-, Berufs- und Nachtschulen, sowie Lehrercolleges und religöse Schulen. Laut der zentralen afghanischen Statistikorganisation waren zwischen 2010 und 2011 von 12.802 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 110 von 144 Schulen 1.974 Mädchenschulen und 6.858 gemischte Schulen (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Zwischen den Jahren 2011 - 2012 waren 112.367 Studenten an 60 öffentlichen und privaten Universitäten eingeschrieben, davon waren

19. 934 Frauen. Von den 4.873 Lehrenden waren 603 weiblich. In der beruflichen Ausbildung gab es nur wenige Frauen: 3.245 von 27.019. Die meisten Frauen gab es in in Management und Buchhaltung mit rund 50% (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Der Anstieg der Zahl der Schülerinnen ist zurückzuführen auf Programme des Bildungsministeriums (MoE) zur Bewältigung des Geschlechtergefälles, mit dem Ziel, Schulen in der Nähe von Dörfern zu bauen, was auch mehr Mädchenschulen beinhaltet. Die Zahl der LehrerInnen ist von 2002 bis 2011 auf 174.400 beträchtlich gestiegen. Davon waren ca. 50.000 Frauen (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Nichtsdestotrotz, scheint der Fortschritt in Bildungsergebnissen für Männer stärker als für Frauen zu sein, was darauf hindeutet, dass geschlechtsspezifische Unterschiede größer werden. In Afghanistan hat Exklusion eine starke Geschlechterdimension: Frauen haben noch immer limitierten Zugang zu produktiven Ressourcen. Die weibliche Alphabetenrate beträgt 22% während sie bei den Männern 51% beträgt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In ländlichen Gegenden ist die Alphabetenrate dreimal niedriger als in urbanen Gebieten (BFA Staatendokumentation 3.2014). Mehr als die Hälfte aller Mädchen geht immer noch nicht zur Schule. Die Verbesserungen im Zusammenhang mit anderen Faktoren bezüglich weiblicher Alphabetisierung sind bescheidener, als ursprünglich angenommen (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Ein anderer Aspekt in Bezug auf Bildung von Frauen und Mädchen ist Sicherheit. Eltern, speziell in unsicheren Gegenden, zögern, aus Angst vor Vergeltung ihre Töchter - wie zum Beispiel Säureangriffe auf Mädchen oder das Anzünden von Schulen - in die Schule zu schicken (BFA Staatendokumentation 3.2014). Im Jahr 2012 gab es periodische Angriffe auf SchülerInnen, LehrerInnen und Schulgebäude, insbesondere im konservativeren Süden und Osten des Landes, von wo der Talibanaufstand seine größte Unterstützung bekommt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Solche Angriffe werden von ultrakonservativen Elementen der afghanischen Gesellschaft koordiniert, die gegen weibliche Bildung sind (BFA Staatendokumentation 3.2014.)

Staatspräsident Karzai fordert von lokalen Anführern die Förderung von Fairness und Gleichheit gegenüber Frauen in der Bildung. Ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die afghanische Regierung hat sich international verpflichtet, die weibliche Alphabetenrate in den nächsten sieben Jahren um 60% zu steigern (BFA Staatendokumentation 3.2014). Sie arbeitet gemeinsam mit mehreren internationalen Organisationen und NGOs, aber auch Partnerländern an der Verbesserung von Bildung (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat USAID seit dem Jahr 2002 mehr als 600 Schulen errichtet und mehr 100 Millionen Schulbücher landesweit zur Verfügung gestellt (BFA Staatendokumentation 3.2014. Alle Zitate Länderinfoblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, vom 19.11.2014, 109-110).

1.9. Nicht festgestellt werden kann sohin, dass in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Parwan der Schulbesuch von Kindern grundsätzlich nicht möglich ist.

1.10. Sämtlichen BF wurde durch die Behörde der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihre fehlenden persönlichen Asylgründe, der nicht vorhandenen westlichen Orientierung und der bisherigen nicht nennenswerten Integrationsbemühungen der BF1 stützen sich auf die Angaben der BF1 im Asylverfahren. Aus dem gesamten bisherigen Verhalten der BF1 im Bundesgebiet kann nicht erkannt werden, dass sie in den vergangenen beinahe drei Jahren nennenswerte Anstrengungen zu ihrer Integration gesetzt hat. Aufgrund ihrer persönlichen Umstände war und ist der BF1 das Erlernen der deutschen Sprache nicht von maßgeblicher Bedeutung, sie will in erster Linie, wie sie dies traditionell gewohnt ist, zu Hause für die Familie sorgen. Die im gesamten Verfahren, insbesondere anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung eindeutig zu Tage getretene traditionell-afghanische Sozialisierung und Lebensweise konnte durch die bloße, der BF1 offenbar von einer NGO nahegebrachte Feststellung, hier würden sich Frauen frei bewegen, nicht relativiert werden, zumal sie diese Freiheit offenbar auch nicht nützt oder nützen will, da sie zusammen mit dem Mann einkaufen geht und dies offenbar die einzige Gelegenheit ist, das Haus zu verlassen.

2.2. Die BF1 hat erst im Verfahren vor der Behörde, insbesondere in ihrer Ersteinvernahme angegeben, dass der Grund für das Verlassen Afghanistans das Bedürfnis war, mit ihrem Mann zusammenzuleben. Sie hat im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG weiters angegeben, dass die staatlichen Unterstützungen für Asylberechtigte besser seien als für subsidiär Schutzberechtigte. Daraus kann geschlossen werden, dass die BF vorwiegend an einem wirtschaftlich besseren Leben im Bundesgebiet interessiert sind.

Das erstmalige Vorbringen der BF1 in der Beschwerde, dass sie wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen im Herkunftsstaat einer Unterdrückung ausgesetzt sei, die einer Verfolgung gleichkäme, konnte auch im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG nicht näher dargestellt werden, zumal auch widersprüchliche Aussagen bezüglich einer vermeintlichen Schlechterbehandlung durch ihre Schwiegereltern nicht aufgelöst wurden. Vielmehr handelte es sich dabei um Aussagen, die aufgrund von Beratungen im selben Wortlaut von afghanischen Frauen gemacht werden, um in Österreich Asyl zu bekommen. Es ist nicht hervorgekommen, dass die diesbezügliche Situation der Frauen in der Herkunftsprovinz sich grundlegend von der allgemeinen Situation in Afghanistan unterscheidet.

2.3. Ein wie immer geartetes Bedrohungsszenario durch Privatpersonen hat der Asylgerichtshof im Hinblick auf den Mann der BF1 als unglaubwürdig angesehen, sodass ein solches auch im Hinblick auf die BF nicht anzunehmen ist. Eine solche ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen, insbesondere auch hinsichtlich der Situation der Frauen in Afghanistan, dargetan, die BF1 gab dazu an, dass die Situation der Frauen in ihrer Heimat schlecht sei.

2.4. Weder den aktuellen Länderfeststellungen noch der Judikatur der Höchstgerichte und des BVwG ist eine in der Beschwerde behauptete Verfolgung von Frauen in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Parwan, zu entnehmen. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass in der Herkunftsprovinz, wie in ganz Afghanistan, Frauen einer Unterdrückung ausgesetzt wären, die einer Verfolgung gleichkäme. Dies wurde von den BF in der, offenbar von einer NGO formularhaft verfassten Beschwerde zwar behauptet, rechtlich jedoch nicht zutreffend begründet. Dass angesichts anderer Traditionen im Herkunftsstaat und der dortigen schwierigen Zustände die Situation und Stellung der Frauen nicht dieselbe wie in Österreich ist, stellt für sich keinen asylrelevanten Tatbestand dar.

2.5. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen, insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan 2014 und auf die Judikatur der Höchstgerichte und des BVwG.

Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein bescheidtaugliches COI1-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.

2.6. Der BF wurde anlässlich einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt zu äußern. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

2.7. Die generell schlechte Sicherheitslage der Zivilbevölkerung, insbesondere im Hinblick auf die Situation von Frauen und Kindern, wurde in der Entscheidung der Behörde, den BF subsidiären Schutzes zuzuerkennen, bereits entsprechend berücksichtigt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offensteht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§6) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

3.2. Wie festgestellt, haben die BF eine wie immer geartete, erhebliche und aktuelle Verfolgung im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan nicht glaubhaft bzw. nicht konkret geltend gemacht und ergibt sich für die Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen im Fall ihrer Rückkehr auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung in asylrelevanter Intensität und aus asylrelevanten Gründen. Selbst die schwierige allgemeine Lage im Heimatland eines Asylwerbers ist - für sich allein - nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die sonstigen Umstände wurden durch die Gewährung subsidiären Schutzes entsprechen berücksichtigt.

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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