BVwG W188 2008216-2

W188 2008216-2Tribunal Administrativo Federal12 de abr. de 2016

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Regest

besondere Härte, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,<br/>Gebührennachlass, sachliche Unbilligkeit, Vermögensverhältnisse,<br/>wirtschaftliche Schwierigkeiten, Zukunftsprognose

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BVwG W188 2008216-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2008216.2.00

Spruch

W188 2008216-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde der Verlassenschaft nach XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX (Verlassenschaftskurator), gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 05.02.2015, Zahlen: XXXX , wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 GEG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Zahlungsauftrag vom 22.08.2013, Zahlen: XXXX , schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX (folgend: BG) der Beschwerdeführerin (folgend: BF) zu Handen des Verlassenschaftskurators ein Drittel der Sachverständigengebühren iHv € 400,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 (Anm.: richtig wohl § 6a Abs. 1) Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), iHv € 8,00 - somit insgesamt € 408,00 - vor.

2. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX (folgend: OLG) vom 17.09.2013, Zahlen: XXXX , wurde gemäß § 9 Abs. 1 GEG die Einbringung der geschuldeten Gerichtsgebühren antragsgemäß bis 01.03.2014 gestundet.

3. Mit an den Präsidenten des OLG gerichtetem Schreiben vom 18.02.2014 regte die BF an, gemäß § 13 Abs. 1 GEG von der Einbringung der Gerichtsgebühren bzw. -kosten Abstand zu nehmen und stellte hilfsweise den Antrag, diese gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen, zumal es nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein könne, aller Wahrscheinlichkeit nach uneinbringliche Forderungen weiter zu betreiben. Davon abgesehen seien die zwischenzeitig vom Verlassenschaftskurator unternommenen Schritte betreffend die Hereinbringung einer titulierten Forderung der Verlassenschaft iHv €

1. 500,00 gegenüber der zahlungspflichtigen Person, welche des Vergehens des Diebstahls zu Lasten der BF schuldig erkannt und durch Urteil zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet worden sei, ergebnislos verlaufen. Da die Verpflichtete Notstandshilfe iHv €

27,88 pro Tag bezöge, für deren Tochter sorgepflichtig sei, erfahrungsgemäß über keine pfändbaren Gegenstände von Wert verfüge und vier Vorpfändungen iHv € 4.571,77 bestünden, seien von der bewilligten und noch ausständigen Fahrnisexekution keine positiven Ergebnisse zu erwarten.

4. Mit Bescheid des Präsidenten des OLG vom 13.03.2014 wurde dem Antrag der BF, die geschuldeten Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf den Privatbeteiligtenanspruch nicht von einer Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG ausgegangen werden könne.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde und stelle den Antrag, den Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass von der Einbringung der Gerichtsgebühren bzw. -kosten gemäß § 13 Abs. 1 GEG Abstand genommen bzw. diese nachgelassen werden mögen, respektive - eventualiter - den Bescheid aufzuheben und an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

6. Mit Beschluss vom 11.06.2014, GZ: W183 2008216-1/2E, behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und wies die Angelegenheit an den Präsidenten des OLG zurück, zumal die belangte Behörde die für die Entscheidung erforderlichen Ermittlungen unterlassen hatte.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des OLG vom 05.02.2015, Zahlen: XXXX , dem Verlassenschaftskurator am 11.02.2015 zugestellt, wurde dem Antrag der BF, die im Grundverfahren geschuldeten Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben. Nach Darlegung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass im Hinblick auf den im näher bezeichneten Verfahren vor dem BG

XXXX erfolgten Privatbeteiligtenzu-spruch zugunsten der BF nicht von einer Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG ausgegangen werden könne. Aufgrund des Alters der Verpflichteten (Geburtsdatum: XXXX ) könne nach der Lebenserfahrung erwartet werden, dass sich deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse zukünftig verbessern könnten und damit die Forderung der Verlassenschaft einbringlich werden könnte.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die BF die Beschwerde vom 11.03.2015 und beantragte, diesen aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die betriebenen Gerichtsgebühren bzw. -kosten nachgelassen werden, bzw. - in eventu - den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Begründend wurde ua. ausgeführt, der Verlassenschaftskurator der BF habe mehrmals versucht, die in Rede stehende Forderung einbringlich zu machen und deren Uneinbringlichkeit durch verfehlte Pfändungsversuche bereits mehrmals nachgewiesen. Weiters könne aufgrund der allgemeinen Verfassung der Verpflichteten nicht von einer zukünftigen Verbesserung deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausgegangen werden, sodass die Einbringung der Gerichtskosten iHv € 408,00 von der Verlassenschaft, die ohne jegliches anderes Vermögen sei, mit besonderer Härte verbunden und nicht erfolgversprechend sei.

9. Mit Schreiben vom 19.03.2015, Zahlen: XXXX , legte der Präsident des OLG dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Verwaltungsakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig.

Einziges Aktivum der BF ist der im Urteil des BG XXXX vom 01.10.2013 zuerkannte und durchsetzbare Privatbeteiligtenanspruch iHv €

1. 500,00 gegen XXXX , geb. am XXXX , die nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde eine Notstandshilfe iHv € 27,88 pro Tag sowie ein Krankengeld iHv € 888,00 pro Monat bezog und gegenüber der minderjährigen Tochter XXXX unterhaltspflichtig ist. Die vom Verlassenschaftskurator gegen XXXX betriebene Fahrnis- und Gehaltsexekution verlief mangels Vorhandenseins pfändbaren Vermögens erfolglos.

Die BF ist aufgrund des rechtskräftigen Zahlungsauftrages des BG XXXX vom 22.08.2013 verpflichtet, ein Drittel der Sachverständigengebühren iHv € 400,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 - somit insgesamt den Betrag iHv €

408,00 - zu zahlen.

2. Beweiswürdigung:

Nachdem der angefochtene Bescheid am 11.02.2015 dem Verlassenschaftskurator zugestellt wurde und die Beschwerde am 12.03.2015 bei der belangten Behörde einlangte (Datum Poststempel: 11.03.2015), gilt diese als rechtzeitig erhoben.

Gründe einer Unzulässigkeit der Beschwerde traten nicht zu Tage.

Die Feststellung betreffend die Zahlungspflicht der BF ergibt sich aus dem Zahlungsauftrag vom 22.08.2013, die Feststellungen betreffend die Vermögenslage der XXXX , deren Verurteilung wegen der Begehung eines Diebstahls durch das BG XXXX und der ihr von diesem Gericht auferlegten Verpflichtung zur Zahlung des Betrages iHv €

1. 500,00 an die BF als Privatbeteiligte gründen sich auf den angefochtenen Bescheid, insbesondere auf die Mitteilung des Verlassenschaftskurators an das BG XXXX vom 30.10.2013, auf die Beschwerde und die vorgelegten Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

Werden gemäß § 6a Abs. 1 GEG die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 [GGG] idgF) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, Zahl:

2006/16/0021; auch VwGH 29.04.2013, Zahl: 2010/16/0182).

Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, Zahl: 93/17/0265, 21.12.1998, Zahl:

98/17/0180, 18.03.2002, Zahl: 2001/17/0176 und 23.06.2003, Zahl:

99/17/0029).

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH 29.09.2011, Zahl: 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. etwa VwGH 10.04.1986, Zahl: 85/17/0147, 0148).

Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Denn soweit die BF vorbringt, die Umstände, nach denen die Uneinbringlichkeit der gegen XXXX bestehenden Forderung iHv € 1.500,00 nach mehrmaligen "verfehlten" Pfändungsversuchen nachgewiesen sei, die Genannte lediglich über ein unpfändbares Einkommen iHv € 27,88 täglich verfüge, für ihre Tochter sorgepflichtig sei und wider sie Vorpfändungen iHv € 4.571,77 bestünden sowie letztlich aufgrund deren allgemeiner Verfassung nicht angenommen werden könne, dass sich deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Zukunft verbessern würden, zeigten auf, dass die Einbringung der Gerichtskosten iHv € 408,00 angesichts ihrer (Anm.: der BF) Vermögenslosigkeit mit besonderer Härte verbunden und darüber hinaus nicht erfolgversprechend sei, so gelingt es ihr nicht, derart außergewöhnliche Umstände darzutun, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit ihrerseits durch die Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre. Es handelt sich hierbei um Umstände, die jede in einer gleichen Situation wie die BF befindliche Person betreffen würden.

In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härte erscheinen ließen.

Eine die Behörde zum Nachlass berechtigende besondere Härte kann nicht allein aus Umständen abgeleitet werden, die die Entstehung der Gebührenschuld möglicherweise als unbillig erscheinen lassen. Liegen Fehlleistungen vor, die der Gebührenschuldner selbst zu vertreten hat, besteht kein Raum für einen Nachlass. Das Nachsichtsverfahren hat nicht den Zweck, Fehler des Gebührenpflichtigen zu berichtigen. Die "besondere Härte", von der § 9 Abs. 2 GEG spricht, muss vielmehr in der Einbringung des Gebührenbetrages beim Zahlungspflichtigen liegen, also in seinen persönlichen Verhältnissen begründet sein (siehe VwGH 25.09.1997, Zahl: 97/16/0367).

Nur eine besondere Härte in der Person des Zahlungspflichtigen kann den Nachlass von Gerichtsgebühren nach § 9 Abs. 2 GEG rechtfertigen, nicht dagegen eine allfällige Härte in der Person des Regresspflichtigen (siehe VwGH 13.02.1975, Zahl: 1733/74).

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt.

Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Zahlungspflichtigen, die bloß vorübergehend Natur sind, rechtfertigen zwar im § 9 Abs. 1 GEG vorgesehene Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung; sie stellen aber keine besondere Härte dar, die einen Nachlass der Gebühren und Kosten nach sich ziehen könnten (VwGH 05.11.2003, Zahl: 2003/17/0253).

In casu kann angesichts der erwähnten durchsetzbaren Forderung der BF iHv € 1.500,00 grundsätzlich nicht davon gesprochen werden, dass die Einbringung der ihr vorgeschriebenen Sachverständigen- und Einhebungsgebühr iHv insgesamt € 408,00 mit einer besonderen Härte verbunden wäre, zumal bei der Beurteilung deren Vorliegens im Lichte der hierzu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein auf die persönlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und nicht etwa auf jene eines Dritten (z.B. eines Regresspflichtigen) abzustellen ist.

Abgesehen davon, dass die BF, soweit sie in der Beschwerde nur unsubstantiiert ins Treffen führt, dass aufgrund der allgemeinen Verfassung der zur Zahlung des Betrages iHv € 1.500,00 Verpflichteten sich in Zukunft deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht verbessern würden, ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht im Sinne der oben diesbezüglich dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht genügte und damit dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt nicht die erforderliche verlässliche Entscheidungsgrundlage an die Hand gab (vgl. VwGH 18.10.2005, Zahl: 2003/16/0486), so erscheint es nach der gegebenen Sachlage nicht vollkommen ausgeschlossen, dass diese Verpflichtete pro futuro unter Umständen doch in der Lage sein könnte (etwa im Fall der Beendigung der Unterhaltspflicht gegenüber deren Tochter), die gegenüber der BF bestehende Forderung, allenfalls in Teilbeträgen, zu begleichen. Unter diesen Gesichtspunkten liegt es durchaus im Bereich des Denkmöglichen, dass die gegebene wirtschaftliche Situation der zahlungspflichtigen BF bloß vorübergehender Natur ist, die gemäß § 9 Abs. 1 GEG zwar eine Zahlungserleichterung in Form einer Stundung rechtfertigen würde, jedoch keine besondere Härte darstellt, die einen Nachlass der Gebühren nach sich zöge. Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG würde nämlich voraussetzen, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigen würde. In Anlehnung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 29.06.2006, Zahl: 2006/16/0021, bleibt letztlich festzuhalten, dass die Verneinung des Vorliegens einer besonderen Härte damit, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners in Zukunft keinesfalls mehr verändern würden, nicht als denkwidrig erachtet werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, § 9 GEG E 106). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt.

Das Bundesverwaltungsgericht vermochte daher nicht zu erkennen, dass dem angefochtenen Bescheid die in der Beschwerde monierte Rechtswidrigkeit anzulasten sei, weshalb diese abzuweisen war.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird auf die oben wieder gegebene höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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