W161 2122926-1•BVwG W161 2122926-1
W161 2122926-1Tribunal Administrativo Federal12 de abr. de 2016
Behebung der Entscheidung, Ehe, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W161 2122926-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Ankara vom 18.02.2016, Zl. Ankara-OB/KONS/0073/2016, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch österreichisches Rotes Kreuz, 1040 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 14.12.2015, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen .
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte am 07.01.2015 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Ankara (im Folgenden: "ÖB - Ankara") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte sie aus, sie möchte zu ihrem Ehegatten XXXX, geb. XXXX reisen. Diesem sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt worden.
Nach eigenen Angaben heiratete das Paar am XXXXin XXXX, Syrien. Die Antragstellerin ist eigenen Angaben zufolge die 2. Ehefrau des XXXX.
Der Ehe entsprangen sieben Kinder.
2. Am 21.01.2015 stellte die beschwerdeführende Partei für sich und ihre 7 Kinder ebenfall Einreiseanträge gemäß § 35 AsylG bei der Österreichischen Botschaft (in Folge: ÖB) in Ankara.
3. Eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: "BFA") gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 10.12.2015 führte aus, die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson verstoße gegen den ordre-public-Grundsatz (Doppelehen), weshalb die Antragstellerin kein Familienangehöriger im Sinn des 4. Hauptstücks des Asylgesetz sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005).
4. Die Zustellung dieser Mitteilung bzw. eine Aufforderung zur Stellungnahme ist dem Akteninhalts nicht zu entnehmen (trotz Hinweis im Muster Aktenvermerk in Punkt 63, wonach eine Stellungnahme abgegeben worden sei).
5. Daraufhin erließ die ÖB Ankara eine "Information", nach welcher dem Einreiseantrag nicht stattgegeben werde, weil die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson gegen den odre-public-Grundsatz verstoße (Doppelehen), weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei.
Ob und auf welche Weise diese "Information" der beschwerdeführenden Partei zugestellt wurde, kann dem Akt nicht entnommen werden.
Festgehalten wird, dass die "Information" keine Rechtsmittelbelehrung enthält.
6. In der gegen diese "Information" am 05.02.2013 eingebrachten Beschwerde führte die beschwerdeführende Partei zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe am 21.01.2015 gemeinsam mit ihren sieben Kindern einen Einreiseantrag an der österreichischen Botschaft Ankara gestellt, um das gemeinsame Familienleben mit ihrem Ehemann bzw. Vater in Österreich fortsetzen zu können. Auch die erste Ehefrau von XXXX habe einen Einreiseantrag gem. § 35 AsylG gestellt, welchem stattgegeben worden sei. Es sei unbestritten, dass Mehrfachehen in Österreich nicht zulässig seien und gegen die Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung verstoßen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht nur die Ehefrau von XXXX, sondern zugleich die Mutter der sieben (zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen) gemeinsamen Kinder, die ebenfalls einen Einreiseantrag gem. § 35 AsylG an der österreichischen Botschaft Ankara mit Bezug auf Ihren Vater eingebracht haben und welchen die Einreise gem. § 35 Abs. 2 AsylG zu gewähren sei. Daraus folge aber, dass auch der Einreiseantrag der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres abgelehnt werden könne, da in casu eine Fortführung des Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern verhindert werden würde, was einen schwerwiegenden Eingriff auf das Recht auf Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK darstellen würde.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2016 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.
Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei.
Als alleintragender Grund für die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags des Beschwerdeführers auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.
Wenn in der Beschwerde auf Art. 8 EMRK und das Erkenntnis des VfGH vom 06.06.2014, B369/213 verwiesen und ausgeführt werde, dass der Beschwerdeführerin die Einreise zu erlauben sei, wenn selbige ihren minderjährigen Kindern erlaubt werde, so wäre hier anzumerken, dass weder aus Art. 8 noch aus dem zitierten Erkenntnis abgeleitet werden können, dass dem Grundsatz des odre-public derogiert werden solle.
8. Am 24.02.2016 wurde bei der ÖB Ankara ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.
9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 09.03.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 21.01.2015 bei der Österreichischen Botschaft Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.
Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, genannt, welcher der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei.
Die Beschwerdeführerin ist die zweite Ehegattin des Beschwerdeführers neben einer ersten Ehegattin, welche ebenfalls einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 stellte, welcher positiv entschieden wurde. Die Beschwerdeführerin hat mit XXXX sieben gemeinsame Kinder, welche ebenfalls Anträge nach § 35 AsylG 2005 stellten, und welchen die Einreise zwischenzeitig bewilligt wurde.
XXXX wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2014 zu Zahl 1031654304-14987301 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, gleichzeitig wurde festgestellt, dass ihm nach Art. 3 Abs. 5 AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe gegen den ordre public-Grundsatz (Doppelehen) verstoße, weshalb die Antragstellerin nicht unter den Begriff eines Familienangehörigen nach Art. 35 Abs.5 AsylG falle.
Diese Einschätzung wurde der Antragstellerin weder zugestellt noch wurde ihr Parteiengehör eingeräumt.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
§35 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I. Nr. 68/2013 lautet:
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das
Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist - im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen - und in Hinblick auf die durch die Beschwerdevorentscheidung klarer gefasste Erledigung festzuhalten, dass eindeutig ein Bescheid vorliegt und die Beschwerde daher insoweit zulässig ist.
Zum oben dargelegten Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichische Vertretungsbehörde in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamtes) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden ist. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung kommt durch die Botschaft in der Regel nicht in Betracht (VwGH 2007/21/0423 vom 19.06.2008, VwGH 2013/21/0152 vom 17.10.2013 mwN, siehe weiterführend auch VfGH U 1233/2013 vom 27.09.2013).
Zu dem angefochtenen als "Information" bezeichneten Bescheid ist zunächst anzuführen, dass eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels einen Bescheid darstellt und als solcher auch zu bezeichnen ist. Wie oben dargelegt fehlt dem Bescheid auch eine notwendige Rechtsmittelbelehrung.
Dem Akt kann auch die Zuständigkeit der Entscheidung der Österreichischen Botschaft Ankara nicht entnommen werden, sodass auch die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels vom erkennenden Gericht nicht überprüft werden kann.
Schon vor Erlassung des Bescheides hat die erstinstanzliche Behörde es offensichtlich verabsäumt, die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA der Antragstellerin zuzustellen und dieser die Möglichkeit einzuräumen, hierzu Stellung zu nehmen. Die Tatsache, dass der Antragstellerin diesbezüglich kein Parteiengehör eingeräumt wurde, stellt einen schweren Verfahrensfehler dar.
Aber auch inhaltlich ist das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben.
Das BFA in seiner Mitteilung sowie die Österreichische Botschaft Ankara zweifeln offensichtlich nicht an dem tatsächlichen Bestehen der Ehe zwischen der Antragstellerin und ihrem in Österreich Asylberechtigten Ehemann
Den Kindern, die die Antragstellerin angeblich gemeinsam mit dem in Österreich aufhältigen Ehemann hat, wurde offensichtlich ohne weitere Prüfung (Vorlage entsprechender Unterlagen, Aufforderung zur Vorlage eines DNA-Tests etc.) sofort die Einreise nach Österreich bewilligt. Dem Bescheid fehlen jegliche Feststellungen darüber, ob und wie viele Kinder die Beschwerdeführerin mit dem in Österreich aufhältigen Ehemann tatsächlich hat, wie alt diese Kinder sind und wer für diese in Österreich sorgen könnte und würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.11.2012, 2011/22/0074 darauf verwiesen, dass für den Fall, dass ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug bestehe, als Familienangehöriger im § 46 Abs. 4 NAG demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige Angehörige erfasst sei, dem ein derartiger Anspruch zukomme und gerügt, dass die belangte Behörde Feststellungen unterlassen habe, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs nach Art. 8 EMRK erforderlich wären.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 06.06.2014, B369/2013 in einem Fall, in dem der Vater und Ehemann der Beschwerdeführer in Österreich subsidiär schutzberechtigt war und der Kindesmutter im Gegensatz zu den Kindern kein Visum erteilt worden war, ausgesprochen, dass es nach Art. 8 EMRK geboten sein könnte, dass die Beschwerdeführerin als Mutter der vier Kinder, denen die Einreiseerlaubnis wie im § 35 Abs. 2 AsylG 2005 vorgesehen, nach Österreich erteilt worden wäre, das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich fortsetze. Eine dies verweigernde Entscheidung hätte die Gründe dafür entsprechend darlegen müssen. Auch in dieser Entscheidung wird gerügt, dass auf diese spezifische Konstellation des Falles weder in der Mitteilung des Bundesasylamtes eingegangen worden sei, noch diese mit der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde in Islamabad in geeigneter Weise erörtert worden sei.
Aus den oben zitierten Erkenntnissen der Höchstgerichte ergibt sich zumindest, dass eine konkrete und individuelle Prüfung der beteiligten Interessen nach den Kriterien des Art. 8 EMRK stattzufinden hat und eine eventuelle Ablehnung eines Einreisetitels entsprechend begründet werden muss. Die vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist wohl auch in geeigneter Weise mit der Antragstellerin zu erörtern. Im gegenständlichen Fall wurde eine solche Prüfung nicht vorgenommen bzw. zumindest nicht begründet dokumentiert.
Im fortzusetzenden Verfahren werden daher Erhebungen und Feststellungen zum tatsächlichen Bestehen der Ehe der Antragstellerin, ihrer Gültigkeit im Heimatland sowie in Österreich, zu den gemeinsamen Kindern, dem bisherigen und dem geplanten weiteren Familienleben zu treffen sein und wird sich die Entscheidung damit auseinanderzusetzen haben ob und inwieweit ein Eingriff in Art. 8 EMRK vorliegen könnte.
Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11 a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben und dem tatsächlichen Grad der behaupteten Erkrankung der beschwerdeführenden Partei nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der ersatzlosen Behebung des gegenständlichen Bescheids vorzugehen.
Gemäß § 11 a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) (Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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