BVwG G302 2109690-1

G302 2109690-1Tribunal Administrativo Federal12 de abr. de 2016

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Regest

Arbeitslosengeld, Einkommenssteuerbescheid, Einstellung,<br/>Geringfügigkeitsgrenze, selbstständig Erwerbstätiger

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BVwG G302 2109690-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G302.2109690.1.00

Spruch

G302 2109690-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservices vom 27.01.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 12 und 24 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977, BGBl Nr. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Graz West und Umgebung (im Folgenden: AMS) vom 21.11.2014 wurde ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld von Herrn XXXX, (im Folgenden: BF) gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung mangels Arbeitslosigkeit ab 01.10.2014 eingestellt wird. Begründend führt das AMS aus, dass für den Monat Oktober das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze liege. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Einkommenserklärungen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Diese wird unter anderem damit begründet, dass für die Beurteilung seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit das gesamte bisherige Jahr 2014 als Berechnungsgrundlage herangezogen werde. Dies sei gleichheitswidrig. Wäre er nämlich ein unselbständig Beschäftigter, wären nicht die Einkünfte aus dem gesamten Kalenderjahr zur Beurteilung herangezogen und zu seiner geringfügigen Tätigkeit hinzugerechnet worden. Es bestehe somit eine Ungleichbehandlung von selbständig und unselbständig Erwerbstätigen. Weiter moniert der BF allgemein mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen, mangelhafte Beweiswürdigung, wesentliche Verfahrensverstöße (Parteiengehör) und einen Verstoß gegen das Verwaltungsverfahrensgesetz. Die im Bescheid vorgenommene Sachverhaltsfeststellung stehe im Widerspruch zu den von ihm übermittelten Verfahrensakten. Er ersuche, den Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.

3. Mit Bescheid des AMS vom 27.01.2015 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass der BF nachweislich schriftlich erklärt habe, dass er seit 01.01.1998 selbständig erwerbstätig sei und dass er von Jänner 2014 bis Oktober 2014 ein Bruttoeinkommen von EUR 5.350,00 erzielt habe. Der BF habe von Jänner bis Oktober 2014 somit ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von EUR 535,00 (EUR 5.350,00 dividiert durch 10 Monate) erzielt. Die maßgebliche monatliche Geringfügigkeitsgrenze liege im Jahr 2014 bei EUR 395,31. Die gesamte Sachverhaltsfeststellung basiere auf den eigenen Angaben des BF. Worin der BF die Aktenwidrigkeit, mangelhafte Sachverhaltsfeststellung, mangelnde Beweiswürdigung, wesentliche Verfahrensverstöße und einen Verstoß gegen das Verwaltungsverfahrensgesetz orten würde, sei daher nicht nachvollziehbar. Der BF habe von Jänner bis Oktober 2014 unbestritten ein durchschnittliches Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 535,00, welches über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 395,31 monatlich gelegen sei, erzielt, und gelte somit im Oktober 2014 nicht als arbeitslos. Daher hätte das Arbeitslosengeld gemäß § 7 iVm § 12 AlVG ab 01.10.2014 eingestellt werden müssen. Eine selbständige sei nicht gleich einer unselbständigen Beschäftigung. Wenn vom Gesetzgeber Ungleiches ungleich behandelt werde und das AMS dies vollziehe, liege darin weder eine Gleichheits-, noch eine Rechtswidrigkeit. Die endgültige Beurteilung des Arbeitslosengeldanspruches des BF könne erst im Nachhinein anhand des Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheides 2014 erfolgen.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 11.02.2015 datierte Vorlageantrag, der fristgerecht am 12.02.2015 beim AMS eingelangt ist. Der BF beantragte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und führt aus, dass der BF seit 01.01.1998 selbstständig erwerbstätig sei und zuletzt das freie Gewerbe der Organisation und Durchführung von Schulungen und Seminaren gemäß § 5 Abs. 3 GewO 1994 ausgeübt habe. Von 1994 bis 2008 sei der BF mit einer anderen als der gegenständlichen Gewerbeberechtigung selbstständig tätig gewesen. Der BF habe seitdem es die Möglichkeit gebe, als Selbstständiger in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen, gemäß § 3 AIVG in die Arbeitslosenversicherung optiert. Mit Wirkung zum 01.09.2014 habe der BF sein Gewerbe ruhend gemeldet und sich zeitgleich am 01.09.2014 arbeitssuchend gemeldet. Für den Monat September 2014 habe der BF Arbeitslosengeld iHv EUR 1.287 bezogen. Ab 01.10.2014 habe die belangte Behörde das Arbeitslosengeld eingestellt. Der BF stellte in weiterer Folge die Einkünfte (Einkommen und Umsatz) tabellarisch dar und führt nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass er ab 01.10.2014 Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze erhalten habe. Bei unselbstständig Erwerbstätigen werde die Geringfügigkeitsgrenze ab dem Stichtag bzw. der Meldung als arbeitssuchend beim AMS gerechnet und gebühre kein Arbeitslosenentgelt dann, wenn aus einem Dienstverhältnis ein über die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegendes Entgelt erzielt werde.

Bei selbstständig Erwerbstätigen werde hingegen ab dem Stichtag bzw. der Meldung als arbeitsuchend das gesamte Jahr, sohin auch das Einkommen vor der Meldung als "arbeitssuchend" zum Nachteil des selbständigen Erwerbstätigen berücksichtigt und ein durchschnittliches Einkommen für das Kalenderjahr berechnet. Aufgrund der Regelung des § 36a Abs. 7 AIVG komme sohin ein selbstständig Erwerbstätiger, wie der BF, der sich mitten im Jahr als arbeitssuchend meldet, aufgrund der Berücksichtigung des durchschnittlichen monatlichen Jahresbruttoeinkommen, auch vor der Meldung als arbeitssuchend, in der Regel keinesfalls unter die maßgebliche monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Eine diesbezügliche Ungleichbehandlung von unselbstständig und selbstständig Erwerbstätigen sei keinesfalls sachlich gerechtfertigt. § 12 Abs. 6 lit c AIVG widerspreche eindeutig dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nach Art. 2 StGG und Art. 7 Abs. 1 B-VG. Der Gleichheitssatz verpflichte dazu, gleiche Tatbestände an gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen, wodurch "Gleiches gleich" und "Ungleiches ungleich" zu behandeln sei. Nur wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich dürften daher zu entsprechend differenzierten Regelungen führen (Differenzierungsgebot; vgl. etwa VfSIg 8217, 8806, 13.558, 13.985). Die unterschiedliche Betrachtungsweise bzw. die Jahresdurchschnittsberechnung bzw. der unterschiedliche Stichtag im Hinblick auf ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze sei keinesfalls geboten sowie sachlich gerechtfertigt. Die vorgenommene Differenzierung sei jedenfalls gleichheitswidrig. Die zentrale Bedeutung der sachlichen Rechtfertigung bei der Gleichheitsprüfung habe letztlich dazu geführt, dass der Gleichheitssatz heute auch als umfassendes Sachlichkeitsgebot verstanden werde (vgl. etwa VfSIg 7720, 8215, 8934, 11.934, 13.581, 15.771 uvm). Bei der Gleichheitsprüfung werde ein Vergleich zwischen verschiedenen Sachverhalten erstellt und völlig losgelöst geprüft, ob für eine bestimmte Norm sachliche Gründe sprechen. Damit spiele in der Praxis insbesondere die Unverhältnismäßigkeit einer Regelung ein zentrales Kriterium (vgl. etwa VSSIg 14.503, 15.771 uvm). Die gegenständliche Regelung widerspreche sohin jedenfalls dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes, da diese Regelung ohne sachliche Gründe die Geringfügigkeitsgrenze aus selbstständiger und unselbstständiger Beschäftigung unterschiedlich behandle. Im Ergebnis widerspreche die unterschiedliche Betrachtung der Geringfügigkeitsgrenze bei unselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit den verfassungsmäßigen Schranken des Gleichheitssatzes, weshalb die Regelungen schon per se nichtig seien. Die aus der Nichtgewährung des Arbeitslosengeldes resultierenden Vermögensbelastungen des BF würden diesen zudem auch in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß § 15 StGG, des Art 1 des ersten Zusatzprotokolls der MRK sowie des Art 17 GR-Charta verletzen, da diese unsachlich und unverhältnismäßig seien.

Vermögensbelastungen seien als Eigentumsbeschränkungen nur dann zulässig, wenn sie nicht unverhältnismäßig und unsachlich seien. Vor dem Hintergrund des dem Gleichheitsgrundsatzes innewohnenden Differenzierungsgebotes wäre Gleiches jedoch zwingend gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln gewesen, wodurch nur wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich zu entsprechend differenzierten Regelungen führen dürften. Auch dies liege hier nicht vor. § 36a Abs. 7 AIVG sei daher auch vor dem Hintergrund des § 15 StGG, des Art 1 des ersten Zusatzprotokolls der MRK sowie des Art 17 GR-Charta nichtig. Das zuständige Verwaltungsgericht möge gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen sowie gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - den angefochtenen Bescheid abändern und aussprechen, dass der BF auch über den 01.10.2014 hinaus Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, in eventu gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Weiters ergehe die Anregung das Verwaltungsgericht möge gemäß Art 135 Abs. 4 B-VG iVm Art 89 Abs. 2 B-VG und Art 140 Abs. 1 Z 1 lit a B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des präjudiziellen § 36a Abs. 7 AIVG, BGBl. Nr. 609/1977 und Aufhebung folgender Textteile wegen Verfassungswidrigkeit stellen: "§ 36a Abs. 7 AIVG: Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln."

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 02.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2015 wurde der BF eingeladen, den Einkommenssteuerbescheid sowie den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2014 vorzulegen.

7. Am 23.11.2015 legte der BF die beiden oben angeführten Bescheide dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist seit 01.01.1998 selbstständig erwerbstätig und übte zuletzt das freie Gewerbe der Organisation und Durchführung von Schulungen und Seminaren gemäß § 5 Abs. 3 GewO 1994 aus. Der BF hat, seitdem es die Möglichkeit gibt, als Selbstständiger in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen, gemäß § 3 AIVG in die Arbeitslosenversicherung optiert.

Auf Grund der vom BF vorgelegten Einkommenserklärungen (Jänner 2014 EUR 1.500,00; Februar 2014 EUR 0; März 2014 EUR 600,00; April 2014 EUR 300,00; Mai 2014 EUR 0; Juni 2014 EUR 300,00; Juli 2014 EUR 850,00; August 2014 EUR 500,00; September 2014 EUR 0; Oktober 2014 EUR 300,00) hat die belangte Behörde das Arbeitslosengeld ab 01.10.2014 eingestellt.

Der BF erzielte im Jahr 2014 ein Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG in der Höhe von EUR 5,722,32. Daraus ergibt sich ein monatliches Bruttoeinkommen von EUR 476,86. Die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze lag im Jahr 2014 bei EUR 395,31.

Dieses Einkommen erzielte der BF aus dem Einzelunternehmen "Schulungen und Veranstaltungen" im Geschäftsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Die Feststellungen zum Unternehmen und der Einkommenshöhe ergeben sich aus dem Jahresabschluss 2014 und dem Einkommenssteuerbescheid 2014 des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 20.11.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).

Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt nach Abs. 2 leg. cit. insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (lit. a) und wer selbständig erwerbstätig ist (lit. b).

Gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Gemäß § 36a Abs. 1 AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens u.a. für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e AlVG) nach den folgenden Absätzen vorzugehen. Nach § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4.

Nach § 36a Abs. 7 AlVG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.

Das Arbeitslosengeld ist gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt.

3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit b AlVG der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezwecken. Hierbei ist es rechtlich belanglos, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird. Der Frage, ob der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum des Leistungsbezugs Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß bezogen hat, ist gedanklich vorgelagert, ob er in diesem Zeitraum überhaupt selbständig erwerbstätig gewesen ist. Dabei kommt es allerdings nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen selbständigen Erwerbstätigkeit (also etwa nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern - wenn die selbständige Erwerbstätigkeit erst begonnen wurde - auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, das heißt, ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden (VwGH vom 29.10. 2008, Zl 2007/08/0088).

Für die Qualifikation eines Zeitraumes, in welchem auf Grund einer Rahmenvereinbarung eine selbständige Erwerbstätigkeit entfaltet wird, ist nach ständiger Judikatur des VwGH unbeachtlich, ob die damit verbundenen Arbeitstätigkeiten nur an einzelnen Tagen oder aber kontinuierlich entfaltet werden; es ist vielmehr der gesamte Zeitraum, währenddessen die selbständige Erwerbstätigkeit durch das entgeltliche Anbieten von Dienstleistungen ausgeübt wird, als Zeitraum derselben anzusehen. Für den Beginn des Zeitraumes einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern vielmehr auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, d.h. ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden. Im Falle der regelmäßigen Entfaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch einen gewissen Zeitraum, etwa als Folge eines dauernden Anbietens von entgeltlichen Dienstleistungen, kann eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit während dieses Zeitraumes begründet werden (VwGH vom 23. 10.2002, Zl. 2002/08/0052; VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2010/08/0013).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0223).

Der Nachweis des Einkommens ist durch die Vorlage des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides zu führen. Bis zum Vorliegen dieser Bescheide ist das Einkommen bzw. der Umsatz aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. Grundsätzlich ist die Höhe des Einkommens aus durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Einkommensdurchschnittes des gesamten Kalenderjahres, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Durchschnittes jener Monate, in denen diese vorlag, zu ermitteln (§ 36a Abs. 7 iVm Abs. 5 Z 1 AlVG). Daraus ergibt sich, dass für die Ermittlung des maßgeblichen Monatseinkommens das Gesamtjahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, also auch das Einkommen aus Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug mit zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH vom 14.09.2001, Zl. 2000/19/0139; vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052; vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0110; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, § 12 Rz 318).

3.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Im Hinblick darauf, dass der BF im gesamten Kalenderjahr 2014 Einkünfte aus seiner Tätigkeit "Schulungen und Veranstaltungen" erzielte, ist im Ergebnis von einem durchgehenden Tätigwerden des BF auszugehen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der BF nach seiner Meldung der Arbeitslosigkeit eine andere, klar unterscheidbare, selbständige Erwerbstätigkeit als die während des Beschäftigungsverhältnisses ausgeübte aufgenommen hätte. Somit ist der Einkommensteuerbescheid 2014 der Entscheidung zu Grunde zu legen.

Unbestritten ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid des BF für das Jahr 2014, der gemäß § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG als Nachweis des Einkommens vorzulegen war, dass ein Einkommen in Höhe von gesamt EUR 5.722,32 im Jahr 2014 erzielt wurde. Demnach liegt das durchschnittliche monatliche Einkommen im verfahrensrelevanten Zeitraum (EUR 476,86) über der Grenze des § 5 Abs. 2 ASVG (Geringfügigkeitsgrenze 2014: EUR 395,31).

Somit war der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht als arbeitslos anzusehen und die Einstellung des Bezuges ab 01.10.2014 erfolgte zu Recht.

3.5. Soweit das Vorbringen des BF dahingehend zu verstehen ist, dass er § 36a AlVG wegen der darin vorgesehenen unterschiedlichen Ermittlung von Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit für gleichheitswidrig hält, hier eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliege und dies dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz widerspräche, die Regelungen des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG und § 36a Abs. 7 AlVG verfassungswidrig seien und zudem die Einstellung des Arbeitslosengeldes einen enormen Eingriff in die persönlichen Eigentumsverhältnisse des BF darstelle, ist dem BF entgegenzuhalten, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung sozialrechtlicher Leistungen ein weiter rechtspolitischer Spielraum zukommt (VwGH vom 21.09.1999, Zl. 98/08/0170). Der Gleichheitssatz gestattet eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung (vgl. die bei Mayer, B-VG 4, S 570 zu Art. 2 StGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang keine Zweifel an der Sachlichkeit der Bestimmungen des § 36a AlVG, welcher bei Durchgängigkeit der Tätigkeit auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des ganzen Jahres abstellt, da diese Regelung doch auf das Wesen der selbständigen Erwerbstätigkeit und den - damit verbunden - im Vergleich zu unselbständigen Beschäftigungen oft unregelmäßigeren Zufluss von Einkünften Rücksicht nimmt. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 05.03.1998, G 284/97, mit welchem Teile des § 36a Abs. 5 Z 1 idF BGBl. 411/1996 aufgehoben wurden, klargestellt, dass er grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Abstellens auf das Einkommensteuerrecht bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat (VwGH vom 17.02.2010, Zl. 2008/08/0054).

In einem gleich gelagerten Fall wurde die Behandlung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.02.2016, E 2440/2015-6, mit der Begründung "die unterschiedliche Behandlung von Selbständigen und Unselbständigen im Sozialversicherungsrecht ist grundsätzlich zulässig. Ebenso wenig begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn § 36a Abs. 7 AlVG nicht zuletzt zur Verhinderung von Manipulationen im Falle einer durchgehenden selbständigen Tätigkeit auf das Jahreseinkommen abstellt" abgelehnt.

Die Anregung des BF auf Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens der Regelung des § 36a Abs. 7 AlVG wird daher nicht aufgegriffen.

3.6. Die Zuerkennung von Arbeitslosengeld war sohin zutreffend gemäß § 24 Abs. 1 AlVG zu widerrufen. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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