BVwG W205 2106868-1

W205 2106868-1Tribunal Administrativo Federal11 de abr. de 2016

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Regest

Außerlandesbringung, Spruchpunktbehebung, Zulassungsverfahren,<br/>Zuständigkeit

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BVwG W205 2106868-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W205.2106868.1.00

Spruch

W205 2106868-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2015, Zahl IFA: 6559*54008/14005363,

A)

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. richtet, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird im Umfang des Spruchpunktes II. gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insoweit ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.01.2014 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. Unter Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde sowie gegen den Beschwerdeführer gemäß 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt werde, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.04.2015 zugestellt und er erhob mit dem am 27.04.2015 zur Post gegebenen Schriftsatz Beschwerde.

2. Diese Beschwerde wurde im ersten Rechtsgang aufgrund der damals geltenden Rechtslage (§ 22 Abs. 12 AsylG 2005) nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit hg. Beschluss vom 18.05.2015, OZ 5, als verspätet zurückgewiesen. Dieser Zurückweisungsbeschluss wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, Zl. E 1268/2015, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Das Verfahren über die - nunmehr als rechtzeitig zu qualifizierende - Beschwerde ist daher wieder beim Bundesverwaltungsgericht offen.

3. Nach der Aktenlage war der Beschwerdeführer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte wie oben ausgeführt am 17.04.2015) durchgehend gemeldet. Weder vom Bundesverwaltungsgericht noch vom Verfassungsgerichtshof wurde in dieser Beschwerdesache jemals eine die Durchsetzbarkeit der Entscheidung aufschiebende gerichtliche Entscheidung erlassen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem BFA mit hg. Schreiben vom 17.03.2016 unter Zugrundelegung des oben dargestellten Verfahrensganges, des aktenkundigen Sachverhaltes sowie der (später unter II. A 3.1. näher ausgeführten) rechtlichen Beurteilung im Rahmen eines "Vorhaltes einer vorläufigen Rechtsauffassung" zur Kenntnis, dass die angefochtene Unzuständigkeitsentscheidung nach hg. Rechtsauffassung außer Kraft getreten sein dürfte und räumte der Behörde die Möglichkeit einer Stellungnahme ein (OZ 10).

5. Mit Schreiben vom 31.03.2016 teilte das BFA mit, nach ersichtlicher Aktenlage (der Beschwerdeführer sei immer aufrecht gemeldet gewesen) sei keine Überstellung durchgeführt worden, daher sei die Entscheidung nach § 4a AsylG ex lege außer Kraft getreten (OZ 11).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde bis dato nicht nach Griechenland überstellt. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Asylantragstellung am 04.01.2014 durchgehend im Bundesgebiet polizeilich gemeldet und es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass er ein Verhalten gesetzt hätte, dass die Durchsetzung der angefochtenen Entscheidung verhindert hätte.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus der Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer durchgehend gemeldet war, er bis dato noch nicht überstellt wurde und er kein Verhalten gesetzt hat, dass die Durchsetzung der Entscheidung verhindert hätte, ergibt sich aus einer aktuellen ZMR, einer Abfrage aus dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister sowie aus der Stellungnahme des BFA vom 31.03.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) 3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 4 Abs. 5 AsylG 2005 lautet:

Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.

Nach Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine solche Beschwerde kann sich nur gegen einen Bescheid richten, setzt also einen (tauglichen) Anfechtungsgegenstand voraus (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa zu §§ 63 Abs. 1 und Abs. 5 AVG betreffend die Zulässigkeit einer Berufung, z. B. VwGH 27.04.2011, 2008/23/1027; 10.12.2008, 2008/22/0302; 27.04.1993; 92/04/0266; 24.03.1987, 87/05/0046, welche Judikatur zwanglos auch auf Beschwerden an die Verwaltungsgerichte übertragbar ist; vgl. beispielsweise auch die §§ 7, 9 und andere VwGVG, welche Bestimmungen offenkundig alle vom Vorliegen eines anfechtbaren Bescheides ausgehen).

Im Beschwerdefall liegt allerdings kein tauglicher Anfechtungsgegenstand (mehr) vor: Es ist nämlich kein Verhalten des Beschwerdeführers ersichtlich, das seine (durchführbare) Abschiebung verhindert hätte und er war immer aufrecht gemeldet (auch wurde nie eine die Durchsetzbarkeit hindernde, gerichtliche Entscheidung, etwa in Form einer aufschiebenden Wirkung, ausgesprochen). Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die in Spruchpunkt I. normierte Unzuständigkeitsentscheidung aufgrund der in § 4 Abs. 5 AsylG 2005 vorgesehenen Regelung, die auch bei Entscheidungen nach § 4a leg.cit. anwendbar ist, ex lege außer Kraft getreten ist und daher dem Rechtsbestand nicht mehr angehört.

Da daher im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung über die Beschwerde insoweit kein tauglicher Anfechtungsgegenstand mehr vorliegt, erweist sich die gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde - in Ermangelung anderer für solche Fälle vorgesehenen Regelungen in den anzuwendenden Verfahrensgesetzen (etwa Gegenstandslosigkeit der Beschwerde oä) - nunmehr als unzulässig. Die Beschwerde war daher in diesem Umfang zurückzuweisen.

Es wird aber darauf hingewiesen, dass das Verfahren durch das Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides in seinem Spruchpunkt I. als zugelassen anzusehen und daher über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ein inhaltliches Verfahren zu führen ist.

3.2. Zur Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

§ 10 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. ...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - im Zulassungsverfahren - getroffenen Anordnungen basieren auf der Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005.

Da diese Unzuständigkeitsentscheidung aus den oben unter Punkt 3. 1. dargelegten Gründen ex lege außer Kraft getreten ist, wurde auch den in Spruchpunkt II. normierten Anordnungen die rechtliche Grundlage entzogen. Da ein Außerkrafttreten auch dieser Anordnungen im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und daher davon auszugehen ist, dass sie

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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