BVwG W146 1429584-1

W146 1429584-1Tribunal Administrativo Federal11 de abr. de 2016

Abrir fonte

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Texto completo

BVwG W146 1429584-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W146.1429584.1.00

Spruch

W146 1429581-1/12E

W146 1429582-1/11E

W146 1429583-1/12E

W146 1429584-1/11E

W146 1429580-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2012, Zl. 12 10.112-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und gemäß § 28 Abs 2 VwGVG und § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG iVm 75 Abs 20 AsylG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2012, Zl. 12 10.113-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und gemäß § 28 Abs 2 VwGVG und § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG iVm 75 Abs 20 AsylG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2012, Zl. 12 10.114-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und gemäß § 28 Abs 2 VwGVG und § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG iVm 75 Abs 20 AsylG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2012, Zl. 12 10.115-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und gemäß § 28 Abs 2 VwGVG und § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG iVm 75 Abs 20 AsylG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2012, Zl. 12 10.116-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und gemäß § 28 Abs 2 VwGVG und § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG iVm 75 Abs 20 AsylG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 05.08.2012 reisten die Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 13.09.2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden.

Mit Schriftsatz vom 05.08.2013 legten die Beschwerdeführer vor:

  • Teilnahmebestätigung Viertbeschwerdeführerin Deutschkurs A2

  • Teilnahmebestätigung Viertbeschwerdeführerin Deutschkurs B1

  • Einstellungszusage Erstbeschwerdeführer Fa. XXXX

  • 2 Teilnahmebestätigungen Drittbeschwerdeführer Deutschkurse

Mit Schriftsatz vom 04.03.2014 legten die Beschwerdeführer vor:

  • Teilnahmebestätigung Drittbeschwerdeführer Deutsch-Integrationskurs Stufe 5 -8 des bfi

  • Teilnahmebestätigung Viertbeschwerdeführerin Vorbereitungslehrgang externer Hauptschulabschluss

Mit Schriftsatz vom 22.07.2014 legten die Beschwerdeführer vor:

  • Teilnahmebestätigung Erstbeschwerdeführer Deutschkurs

  • Zeugnis über Pflichtschulabschlussprüfung Viertbeschwerdeführerin

Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 legten die Beschwerdeführer vor:

  • Teilnahmebestätigung Erstbeschwerdeführer Deutschkurs Stufe 3

  • Teilnahmebestätigung Zweitbeschwerdeführerin Deutschkurs Stufe 1

  • Lehrvertrag Viertbeschwerdeführerin Friseur und Perückenmacher (Stylist)

Mit Schriftsatz vom 14.09.2015 legten die Beschwerdeführer vor:

  • Beschäftigungsbewilligung Drittbeschwerdeführer als Metalltechniker (Lehrling), gültig bis 31.08.2019

Mit Schriftsatz vom 05.02.2016 legten die Beschwerdeführer vor:

  • Arbeitsrechtlicher Vorvertrag Erstbeschwerdeführer, XXXX

  • Bestätigung der Integration der Beschwerdeführer vom Verein "Gib Menschen eine Chance"

  • Bestätigung der Integration der Beschwerdeführer der Volkshilfe

XXXX

  • Mehrere Unterstützungsschreiben

  • Bestätigung Kindergartenbesuch Fünftbeschwerdeführerin

  • Nachweis über freiwillige Tätigkeiten Erstbeschwerdeführer des Unabhängigen Landesfreiwilligenzentrums ULF

  • Bestätigung Erstbeschwerdeführer des Naturparks XXXX

  • Prekariumsvertrag Beschwerdeführer Eigentumswohnung

Mit Schriftsatz vom 24.03.2016 zog der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 13.09.2012 zurück und legte vor:

  • Prüfungszeugnis Erstbeschwerdeführer A2, B1

  • Ärztliche Bestätigung Zweitbeschwerdeführerin

  • Schulbesuchsbestätigung Drittbeschwerdeführer

  • Dienstgeberbestätigung Drittbeschwerdeführer

  • Teilnahmebestätigung Staplerkurs Drittbeschwerdeführer

  • Staplerführerausweis Drittbeschwerdeführer

  • Einberufung Berufsschulbesuch Viertbeschwerdeführerin

  • Dienstgeberbestätigung Viertbeschwerdeführerin

  • Schulbesuchsbestätigung Fünftbeschwerdeführer Volksschule XXXX

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch geführten Namen und sind Staatsangehörige der Ukraine. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern von Drittbis Fünftbeschwerdeführer/innen. Sie sind seit 2012 durchgehend im Bundesgebiet aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhältig.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage der Fa. XXXX und einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag von XXXX . Der Erstbeschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht und die Prüfungen A2 und B1 erfolgreich absolviert. Er hat mehrere belegte freiwillige Tätigkeiten in seiner näheren Umgebung getätigt.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Bundesgebiet Deutschkurse besucht.

Der Drittbeschwerdeführer besuchte zunächst Deutschkurse; dann Deutsch-Integrationskurse der Stufen 5 bis 8beim bfi. Er besucht derzeit die Berufsschule, ist aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung, gültig bis 31.08.2019, in Ausbildung als Metalltechniker in einem dementsprechenden Betrieb beschäftigt. Weiters absolvierte er erfolgreich einen Staplerkurs und besitzt einen Staplerführerausweis.

Die Viertbeschwerdeführerin absolvierte zunächst erfolgreich die Deutschkurse A2 und B1. Weiters absolvierte sie den Vorbereitungslehrgang zum externen Hauptschulabschluss und schloss erfolgreich die Pflichtschule ab. Sie besucht derzeit die Berufsschule und ist seit 06.07.2015 als Friseurlehrling beschäftigt.

Die Fünftbeschwerdeführerin besuchte zunächst den Kindergarten und seit 19.10.2015 die Volksschule.

Die Beschwerdeführer sprechen laut Bestätigungen und mehrerer Unterstützungsschreiben sehr gut Deutsch, engagieren sich bei Sozialprojekten, sind hilfsbereit und haben zahlreiche Bekanntschaften geknüpft. Sie verfügen über eine eigene Unterkunft. Sie sind strafrechtlich unbescholten.

Aufgrund der Zurückziehungen der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I und II. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamts ist nunmehr noch über die Spruchpunkte III. zu entscheiden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakten der belangten Behörde, durch Einsichtnahme in die im Laufe der Beschwerdeverfahren vorgelegten zahlreichen Integrationsnachweise sowie Einsicht in das Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen; die vorliegenden Verfahren sind solche.

Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl VfSlg 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Da im Falle einer Rückkehrentscheidung die Beschwerdeführer gleichermaßen davon betroffen wären, liegen in den gegenständlichen Fällen keine Eingriffe in ein schützenswertes Familienleben in Österreich vor.

Unter Privatleben sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Die Beschwerdeführer sind seit mehreren Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Wenngleich auch die privaten Interessen eines Asylwerbers dadurch in ihrem Gewicht gemindert werden, dass er aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz nur vorläufig zum Aufenthalt berechtigt war, liegen jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes in den gegenständlichen Beschwerdefällen aufgrund des bestehenden Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich und der während des Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgten ausreichenden Integration besondere zu berücksichtigende Umstände vor.

Die Beschwerdeführer sprechen gut Deutsch, haben erfolgreich Deutschkurse besucht, darunter A2 und B1 Kurse erfolgreich abgeschlossen.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage und einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Er hat sich bei Sozialprojekten freiwillig beteiligt.

Der Drittbeschwerdeführer besucht derzeit die Berufsschule und ist aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung, gültig bis 31.08.2019, in Ausbildung als Metalltechniker in einem dementsprechenden Betrieb beschäftigt. Weiters besitzt er einen Staplerführerausweis.

Die Viertbeschwerdeführerin besucht derzeit die Berufsschule und ist seit 06.07.2015 als Friseurlehrling beschäftigt.

Die Fünftbeschwerdeführerin besuchte seit 19.10.2015 die Volksschule.

Die Beschwerdeführer sind in ihrer Umgebung gut integriert, sind hilfsbereit, haben eine eigene Unterkunft und haben zahlreiche Bekanntschaften geknüpft. Sie sind strafrechtlich unbescholten.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zur Ansicht, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen, dies vor allem aufgrund des jahrelangen legalen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und der dabei erfolgten Integration. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sind.

Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In den vorliegenden Fällen erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere bei der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützten konnte. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art 8 EMRK wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur früheren Rechtslage ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die nunmehr geltende Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.