BVwG W118 1307471-3

W118 1307471-3Tribunal Administrativo Federal11 de abr. de 2016

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Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, soziale<br/>Gruppe, unterstellte politische Gesinnung

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BVwG W118 1307471-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W118.1307471.3.00

Spruch

W118 1307471-3/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, XXXX et al., geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2008, Zl. 03 19.136-BAG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet und Aufgriff am 26.06.2003 am 27.06.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Niederschrift gab der Beschwerdeführer vor der Bezirkshauptmannschaft Güssing an, er heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX geboren. Er beantrage Asyl in Österreich infolge seiner Zugehörigkeit zum Taliban-Regime. Sein Vater sei verhaftet worden; im Fall der Rückkehr hätte der BF mit Verhaftung und dem Umbringen zu rechnen.

2. Mit Datum vom 06.08.2003 fand eine Befragung des BF durch das Bundesasylamt statt. Im Rahmen dieser Befragung gab der BF an, er sei 1981 in XXXX in Afghanistan geboren und trage den Namen XXXX. Er sei Pashtune, Moslem/Sunnit und ledig. Sein Vater heiße XXXX, seine Mutter XXXX. Der BF habe zwei Brüder. Die Familie würde in XXXX in Kabul leben. Außerhalb Afghanistans habe der BF eine Schwester. Diese lebe in Pakistan.

Der BF hätte von 1988 bis 1990 die Grundschule besucht und spreche Farsi. Der BF hätte zuletzt ebenfalls in XXXX gelebt. Er hätte von 1997 bis 2000 in Parwan bei der Infanterie seinen Militärdienst versehen.

Im April 2003 hätte der BF Afghanistan von Kabul aus verlassen und sei in den Iran gereist. Über die Türkei sei der BF nach Österreich gelangt. Der BF hätte noch nie einen Reisepass besessen. Die Schlepperkosten hätte der BF aus dem Verkauf eines Lebensmittelgeschäfts in Kabul bestritten.

Der BF hätte unter der Herrschaft der Taliban ungefähr drei Jahre für diese gekämpft. Da die Taliban entmachtet worden seien, er Pashtune sei und die Bevölkerung in der Nähe seines Geschäfts von der Tätigkeit des BF wüsste, hätte der BF sein Geschäft verkauft und sei nach Österreich gereist. Ausschlaggebend sei letztlich gewesen, dass drei Monate nach der Entmachtung der Taliban sein Vater von den Gefolgsleuten des Präsidenten Karsai festgenommen und inhaftiert worden sei. Von seinen Verwandten habe der BF erfahren, dass der Vater nach seiner Verhaftung nach dem Aufenthalt des BF gefragt worden sei. Aus diesem Grund habe sich der BF nach der Machtübernahme bei einer Tante in Kabul versteckt, da er fürchtete, festgenommen und inhaftiert zu werden.

Der BF glaube, im Rahmen seiner Tätigkeit für die Taliban niemanden getötet zu haben. Auf Vorhalt, weshalb der BF dann glaube, von der neuen afghanischen Regierung bzw. Polizei gesucht zu werden, gab dieser an, alle die jemals für die Taliban gearbeitet hätten, würden verhaftet. Er hätte überall in Afghanistan Probleme bekommen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2003 wurde der Antrag des BF auf die Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt.

In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Identität des BF stehe nicht fest. Der BF sei illegal noch Österreich eingereist. Die Situation in Afghanistan habe sich dahingehend geändert, dass gegenwärtig die Taliban ihren Machteinfluss verloren hätten. Von den Taliban könne keine asylrelevante Verfolgung mehr ausgehen.

Das Vorbringen des BF sei widersprüchlich, unplausibel und schlüssig nicht nachvollziehbar gewesen. Der BF hätte in keinem Stadium der Einvernahme auch nur annähernd den Eindruck erweckt, dass sein Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde. Der BF hätte sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt.

Es sei davon auszugehen, dass der BF Afghanistan aufgrund der allgemeinen Lage verlassen habe. Eine asylrelevante Bedrohung durch einen Ortskommandanten in Kabul hätte nicht festgestellt werden können. Eine Verfolgung aufgrund einer Feindschaft mit einem Kommandanten namens XXXX hätte nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gedroht. (Anm.: Ein Bezug zu diesem Namen konnte seitens des BVwG nicht festgestellt werden.) Darüber hinaus hätte der BF nicht glaubhaft machen können, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen wäre.

Der angeführte Bescheid wurde mangels bekannter Zustelladresse ohne vorhergehenden Zustellversuch mit 13.08.2003 bei der Behörde hinterlegt. Die Hinterlegung wurde durch Aushang bekanntgemacht.

4. In der Folge hielt sich der BF im Vereinigten Königreich auf, von wo er mit Datum vom 07.03.2006 rücküberstellt wurde.

5. Mit Datum vom 08.03.2006 brachte der BF unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX in Parwan, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Seine Eltern seien XXXX (Vater) und XXXX (Mutter). Er habe einen Bruder namens XXXX, ca. 10 Jahre alt, und eine Schwester namens XXXX, ca. 25 Jahre alt. Die genannten Angehörigen würden sich in Pakistan aufhalten. Im Rahmen dieses Antrags brachte der BF im Wesentlichen vor, er habe Afghanistan im Jahr 2003 verlassen und sei schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Über Belgien sei er dann neuerlich schlepperunterstützt nach England gereist. Nachdem er dort einen Asylantrag gestellt habe, sei er am 07.03.2006 nach Österreich rücküberstellt worden.

Bei seinem Asylantrag im Jahr 2003 habe der BF falsche Angaben gemacht, da er nicht in Österreich hätte bleiben wollen. In Österreich lebe ein Onkel des BF. Ein Cousin lebe in England.

Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, vor der Zeit der Taliban sei sein siebzehnjähriger Bruder vermisst worden. Zur Zeit der Taliban sei der Vater des BF von einem Kommandanten unter Druck gesetzt worden, den BF bei den Taliban kämpfen zu lassen. Der Vater habe sich geweigert, daraufhin sei der BF zwangsrekrutiert worden. Dem BF sei einiges gezeigt und erklärt worden. Er sei mit einer Waffe fotografiert worden. Nach der Taliban-Zeit hätte der Kommandant die Bilder gezeigt und behauptet, dass der BF Taliban-Angehöriger und gegen die Bevölkerung vorgegangen wäre. Der Kommandant sei auf die Karzai-Seite gewechselt. Der Vater sei unter Druck gesetzt worden, den BF an die Regierung auszuliefern. Er hätte sich geweigert und sei deshalb festgenommen und für sechs Monate inhaftiert worden. Der Kommandant wolle den BF vernichten und beseitigen, weil sein Vater Großgrundbesitzer sei.

Der BF gab an, er habe zwei solche Fotos, die damals von dem Kommandanten gemacht worden seien. (Zwei Fotos wurden zum Akt genommen.) Über Vorhalt, dass der BF auf den vorgelegten Fotos gar keine Waffe in der Hand habe und überdies nicht wie ein Fünfzehnjähriger aussehe, erwiderte der BF lediglich, er wisse es nicht. Dem BF wurde daraufhin vorgehalten, seine Angaben seien vollkommen unglaubwürdig.

Dem BF wurde die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrags wegen entschiedener Sache zur Kenntnis gebracht.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2006 wurde der Asylantrag des BF vom 08.03.2006 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Identität des BF stehe nicht fest. Das erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Es liege eine entschiedene Sache vor. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hätte nicht festgestellt werden können. Die Lage im Heimatland hätte sich nicht maßgeblich geändert.

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem BF am 27.03.2006 persönlich ausgefolgt.

7. Mit Datum vom 29.03.2006 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

8. Mit Schreiben vom 25.07.2006 stimmte Österreich der Rückübernahme des neuerlich im Vereinigten Königreich aufhältigen BF zu. Mit Schreiben vom 28.07.2006 teilte die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes der Bundespolizeidirektion Schwechat sowie der Erstaufnahmestelle Ost die für den 08.08.2006 geplante Rücküberstellung des BF nach Österreich mit.

9. Mit Datum vom 12.10.2006 wurde der BF aus Frankreich rücküberstellt - das für den Transfer ausgestellte Reisedokument (Laissez-Passer) lautete auf den Namen XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan - und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 13.10.2006 gab der BF an, er heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Er sei in Parwan geboren, Moslem, Sunnit und Pashtune. Sein Vater heiße XXXX, seine Mutter XXXX. Er habe einen Bruder, ca. zehn Jahre alt, und eine Schwester, ca. 25 Jahre alt. In Österreich lebten ein Cousin, ca. 32 Jahre alt, und ein Onkel, ca. 35 Jahre alt.

Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, sein Bruder XXXX sei durch den Militärkommandanten XXXX umgebracht worden. Dieser erpresse den Vater. Er wolle die Grundstücke der Familie und Geld. Sein Vater sei sechs Monate in Haft gewesen. Das Leben des BF sei in Gefahr.

10. Im Rahmen einer Einvernahme am 25.10.2006 gab der BF im Wesentlichen an, beim ersten Asylantrag hätte er alles falsch angegeben, beim zweiten Antrag seien die Angaben richtig gewesen.

Dem BF wurde die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrags wegen entschiedener Sache zur Kenntnis gebracht.

11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2006 wurde der Asylantrag des BF vom 13.10.2006 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Identität des BF stehe nicht fest. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hätte nicht festgestellt werden können. Auch im Hinblick auf die Refoulementprüfung hätten sich keine neuen Indizien ergeben.

12. Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF mit Datum vom 20.11.2006 Berufung. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, der BF hätte in seinem Antrag vom 13.10.2006 sehr wohl einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht. Eine detaillierte Begründung könne aus Zeitmangel aktuell nicht erfolgen.

13. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.01.2007 wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

In seiner Begründung führte der Unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen aus, seitens des Bundesasylamtes seien der Name und die Identität sowie die Herkunft des Asylwerbers genauestens zu eruieren und festzustellen.

14. Gegen den angeführten Bescheid wurde seitens des Bundesministers für Inneres mit Datum vom 13.03.2007 eine Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

15. Mit Schreiben vom 16.05.2007 legte der BF Dokumente vor, die bezeugen sollten, dass ihm in Afghanistan Grundstücke widerrechtlich abgenommen wurden. Diesem Schreiben war ein umfangreiches Konvolut an Unterlagen beigelegt.

16. Mit Erkenntnis des VwGH vom 26.09.2007. Zl. 2007/19/0153-10, wurde der angeführten Amtsbeschwerde stattgegeben. Eine Ermittlung der Identität eines Asylwerbers im Heimatland sei nicht erforderlich. Ebenso wenig, dass die Identität des Asylwerbers feststeht.

17. Mit Schreiben vom 11.03.2008 stimmte Österreich der Rückübernahme des BF aus Italien zu.

18. Mit Datum vom 30.05.2008 wurde der BF neuerlich aus Frankreich nach Österreich rücküberstellt.

Anlässlich der Rücküberstellung stellte der BF unter dem Namen XXXX, geboberen am XXXX in XXXX, Parwan, einen weiteren Asylantrag. Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, wegen der Grundstücke der Familie sei er von den Feinden mit dem Tod bedroht worden.

19. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.06.2008 wurde der Berufung des BF vom 20.11.2006 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

21. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2008 wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2006 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

In seiner Begründung führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2003 sei nicht wirksam zugestellt und damit nicht erlassen worden, weil dieser an einen - zumindest nach eigenen, vom Bundesasylamt nicht mittels geeigneter Altersfeststellung widerlegten Angaben - minderjährigen Beschwerdeführer zugestellt worden wäre bzw. jedenfalls die Voraussetzungen für eine Hinterlegung nicht vorgelegen seien. Eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache setze aber eine rechtskräftige Entscheidung voraus. Da der Antrag vom 27.06.2003 bis dahin nicht erledigt worden sei, hätte der zweite Antrag nicht nach § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen werden dürfen. Vielmehr hätte das Bundesasylamt das Verfahren über den ersten Antrag weiterführen und darin den zweiten Antrag als Ergänzung im laufenden Verfahren berücksichtigen müssen. Somit liege nur ein Vorbescheid vor, nämlich der vom 24.03.2006. Da Vergleichsbescheid nur ein Bescheid sein könne, mit dem inhaltlich abgesprochen wurde, scheide auch dieser Bescheid als Vergleichsbescheid aus. Die Voraussetzungen für die Zurückweisung des dritten Antrages lägen nicht vor, da der Antrag vom 27.06.2003 bisher nicht erledigt worden sei. Das Bundesasylamt würde im fortgesetzten Verfahren den Asylantrag vom "11.08.2003" (richtig: 27.06.2003) zu erledigen und dabei den Antrag vom 12.10.2006 als Ergänzung im laufenden Verfahren zu berücksichtigen haben, ebenso einen weiteren (vierten) Antrag, den der BF am 30.05.2008 gestellt habe.

22. Mit Datum vom 15.09.2008 fand eine weitere Einvernahme des BF statt. Im Zuge dieser Einvernahme führte der BF im Wesentlichen aus, seine bisherigen Angaben zur Identität seien falsch gewesen. Als Begründung gab der BF an, er sei schon überall gewesen. Er lege nunmehr eine Geburtsurkunde, lautend auf XXXX, geb. XXXX in Parwan, vor. Der BF habe sich die Geburtsurkunde 2007 in Wien ausstellen lassen. Er habe bei der afghanischen Botschaft in Wien angerufen und sei ihm gesagt worden, er solle vorbeikommen. Nachdem er gesagt habe, dass er nicht kommen könne, da der Weg sehr weit sei, sei er aufgefordert worden, die "weiße Karte" (gemeint wohl: Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005) zu schicken. Er habe dies getan und daraufhin nach etwa drei Wochen die Geburtsurkunde erhalten. Im Jahr 2008 habe er (neuerlich) einen anderen Namen angegeben, da er drei Monate in Italien und dann in Frankreich gewesen sei. Die Daten aus der Einvernahme am 30.05.2008 würden aufrechterhalten. Die Angaben aus dem Jahr 2003 seien nicht richtig. Seine Mutter und sein ca. zwölfjähriger Bruder würden in Kabul leben. Eine Schwester (ca. 30 Jahre) sei verheiratet und lebe mit ihrer Familie ebenfalls in Kabul. Der Vater sei 2006 verstorben. Der BF habe Afghanistan 2002 verlassen, als sein Vater verhaftet worden sei. Der BF sei seit 2001 verlobt. Erst 2007 habe er mit ihr telefoniert, gesehen habe er sie noch nie.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, nach dem Sturz des Taliban-Regimes sei der Kommandant XXXX gekommen. Dieser Kommandant habe den BF dazu gezwungen gehabt, für drei Monate bei den Taliban zu kämpfen. Dort habe man Fotos mit Waffen vom BF gemacht. Nach dem Sturz der Taliban habe der Kommandant die Seite gewechselt. Er sei zu seinem Vater gekommen und hätte diesen dazu zwingen wollen, ihm den BF zu bringen. Danach hätten sie den Vater sechs Monate lang festgehalten. Einen Monat davon sei er in Parwan gewesen. Fünf Monate in Kabul. Nach der Flucht des BF sei der Vater zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Danach hätten sie ihr Haus verkauft. Mit diesem Geld hätten sie den Vater freikaufen können. Einen Teil davon hätte der BF für seine Reise, einen Teil für die Freilassung des Vaters verwendet. Vor dem Taliban-Regime sei der Bruder spurlos verschwunden. Später hätten sie erfahren, dass der Kommandant XXXX für die Entführung verantwortlich war. Der Grund für die Entführung seien Streitigkeiten wegen Grundstücken gewesen. Die Väter von XXXX hätten die Grundstücke an die Familie des BF verkauft und XXXX wolle sie nun wieder haben. Es hätte sich um ca. 40 Jarib gehandelt, ein großes Grundstück und mehrere kleine.

Wann er genau er bei den Taliban gewesen sei, wisse er nicht. Er sei mit den Taliban hin- und hergegangen. An Kampfhandlungen habe er nicht teilgenommen. Das Haus sei nach seiner Flucht verkauft worden. Der Vater sei ca. ein oder zwei Wochen weg gewesen, als der BF geflüchtet sei. Den Verkaufspreis des Hauses wisse der BF nicht genau. Der Bruder sei vor dem Taliban-Regime mit ca. 17 Jahren verschwunden. Er habe zwei Brüder - einen der verschwunden sei und noch einen weiteren. Sein jüngerer Bruder heiße XXXX, der ältere XXXX. Dem BF wurde vorgehalten, dass weder die Angaben zu den Namen der Eltern noch zu seinen Brüdern stimmig seien.

Der Kommandant hätte den Stamm des BF vernichten wollen. Um Beweise zu sammeln, hätte er den BF zu den Taliban gebracht. Der BF sei damals zwischen 13 und 15 Jahre alt gewesen und nach drei Monaten sei er weggelaufen.

Der BF legte Kopien diverser Unterlagen vor. Nach den Angaben des BF handelte es sich dabei um Beschwerden seines Vaters an das Gericht; ein Schreiben an den Verteidigungsminister, darin gehe es um die Besetzung des Elternhauses in Parwan; eine Liste von Sachen, die der Kommandant der Familie weggenommen habe, verfasst vom Vater; weitere Beschwerden; ein Schreiben, mit dem der Vater die Behörde in Parwan aufforderte, seine Akte nach Kabul zu schicken; sowie weitere Unterlagen, deren Inhalt dem BF unbekannt war. Diese Kopien seien dem BF im Jahr 2007 von seiner Mutter geschickt worden. (Bei den Unterlagen handelt es sich um jene Unterlagen, die bereits im Jahr 2007 an das Bundesasylamt übermittelt wurden.) Der BF verneinte die Frage, ob er in Afghanistan persönlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr befragt, gab der BF an, er würde wegen der Grundstücke nicht in Ruhe gelassen und sicher entführt werden.

23. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 08.10.2008 wurde der Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF wurde allerdings gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt und dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen unter Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensverlaufes aus, die Identität des BF stehe nicht fest. Der BF sei afghanischer Staatsangehöriger, seine Volksgruppenzugehörigkeit stehe nicht fest. Die Identitätsdaten von Eltern und Geschwistern stünden nicht fest. Die Angaben zur Bedrohungssituation in Afghanistan hätten deshalb nicht als Sachverhalt festgestellt werden können, weil massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF bestünden, die dieser im Laufe der Einvernahme auch auf mehrfache Rückfragen nicht habe zerstreuen können. Demgegenüber werde dem BF subsidiärer Schutz gewährt. Dem Bescheid wurden die damals aktuellen Länderberichte (Stand Jänner 2008) zugrunde gelegt.

Der BF habe nunmehr eine Geburtsurkunde mit dem Namen XXXX vorgelegt, jedoch ohne Lichtbild. Sogar im Asylantrag im Jahr 2008 sei der Familienname XXXX angegeben worden. Seit 02.10.2008 scheine laut ZMR der Familienname XXXX mit Geburtsort Parwan auf. Aufgrund der Sprachkenntnisse werde angenommen, dass der BF afghanischer Staatsbürger sei.

Der BF hätte die Angaben zu seiner Identität mehrfach geändert, auch jene zu den Familienangehörigen sowie die Angaben zum Fluchtweg und zum Fluchtgrund. Sogar im Jahr 2008 hätte der BF verschiedene persönliche Daten angegeben. Aus diesem Grund hätten keine Feststellungen zur Identität, zu den Familienangehörigen, zum Fluchtweg und zum Fluchtgrund getroffen werden können.

Zum Fluchtgrund hätte der BF im Jahr 2003 noch angegeben, drei Jahre lang unter den Taliban gekämpft zu haben. Im Zuge des zweiten Asylantrages sei das Fluchtvorbringen im Kern geändert worden. Nunmehr sei der BF von den Taliban zwangsrekrutiert worden. Im Zuge der letzten Einvernahme am 15.09.2008 hätte der BF wieder ein geändertes Vorbringen erstattet. Nunmehr hätte der BF "nur" drei Monate zwangsweise für die Taliban kämpfen müssen. Auch hätte es Streit wegen Grundstücken gegeben. Die Rechtfertigung, wonach der BF im Jahr 2003 nicht in Österreich habe bleiben wollen, vermöge nicht zu überzeugen.

Aufgrund der schlechten Qualität der am 15.09.2008 vorgelegten Kopien hätte die Dolmetscherin die Unterlagen nicht übersetzen können. Trotz Nachfrage hätte der BF selbst zum überwiegenden Teil der Kopien keine Angaben machen können. Doch selbst bei Wahrunterstellung, dass es wegen der Grundstücke zahlreiche Beschwerden gegeben habe, hätte der BF nicht glaubhaft machen können, dass ihm die Grundstücke tatsächlich gehörten und dass der BF wegen der Grundstücke tatsächlich einer persönlichen Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen wäre.

Dessen ungeachtet befinde sich Afghanistan in einer schwierigen Umbruchphase, weshalb eine Rückkehr dem BF nicht zumutbar wäre.

24. Mit Datum vom 15.10.2008 erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Im Rahmen der Beschwerde wurde seitens des BF in englischer Sprache im Wesentlichen ausgeführt, er hätte persönliche Probleme mit drei Kommandanten - XXXX - in der Provinz Parwan. Diese hätten viele Jahre lang versucht, die Grundstücke der Familie in Besitz zu nehmen. Die Familie hätte zu viele Grundstücke in Parwan. Diese drei Kommandanten hätten den Vater oft gewarnt, die Dokumente (gemeint wohl: auf deren Namen) zu ändern. Im Fall der Weigerung würde die Familie getötet. Der Vater hätte sich geweigert. Diese Kommandanten hätten den älteren Bruder des BF während des Rabani-Regimes getötet. Dies sei nur eine Warnung gewesen. Damals hätte die Regierung keine Kontrolle gehabt. Nach der Regierung Rabani hätten die Taliban für kurze Zeit die Macht übernommen. Die Kommandanten seien geflüchtet. Nach dem Sturz der Taliban hätten die angeführten Kommandanten wieder das Dorf übernommen. Die Familie des BF sei aus Parwan nach Kabul geflüchtet. Zu dieser Zeit sei Kabul in den Händen der Taliban gewesen. Nach Übernahme der Macht durch die Karzai-Regierung seien die Taliban aus Afghanistan geflohen. Die Kommandanten hätten in Parwan zu viel Macht gehabt und hätten den Vater aus Kabul nach Parwan entführt und ihn dort festgehalten. Daraufhin hätte sich die Familie bei der Provinzregierung beschwert. Daraufhin hätten sie den Vater nach Kabul geschickt und sie hätten den Fall zu Gericht gebracht. Daraufhin hätte die Regierung den Vater aus der Haft befreit. In der Folge sei seine Familie - der Vater, die Mutter, der jüngere Brüder und der BF selbst - nach Pakistan gegangen. Der BF sei dann nach Europa geflohen und seine Familie in Pakistan geblieben. Aber die Familie hätte ihre Adresse niemandem gezeigt. Denn die Kommandanten hätten auch das Haus in Pakistan angreifen können. Unglücklicherweise sei der Vater des BF 2006 in Pakistan gestorben. Der Bruder und die Mutter seien dann nach Afghanistan abgeschoben worden. Die Kommandanten hätten der Familie ständig nachgestellt. In der Zwischenzeit hätten die Kommandanten das gesamte Land der Familie an sich gezogen, doch das sei illegal, denn sie hätten keine Dokumente. Der BF habe Dokumente, um seinen Fall zu beweisen.

25. Mit Schreiben vom 22.10.2009 ersuchte der BF um Prüfung seiner Akten.

26. Mit Fax, eingelangt am 20.10.2011 teilte ein XXXX mit, der Mutter des BF sei aufgrund ihrer Zuckerkrankheit ein Bein amputiert worden. Ihrem Sohn möge gestattet werden, die Mutter zu sehen.

27. Mit Schreiben vom 20.09.2012 beantragte der BF die Beigebung eines Rechtsberaters.

28. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 01.10.2012 wurde dem BF ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

29. Mit Datum vom 04.11.2014 fand eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Rahmen der Verhandlung wiederholte der BF im Wesentlichen seine zuletzt, insbesondere im Rahmen der Beschwerde gemachten Angaben und ergänzte diese.

Bereits zur Regierungszeit von XXXX hätte ein Kommandant namens XXXX das Haus der Familie in der Provinz Parwan eingenommen. Der Vater des BF hätte sich beim damaligen Verteidigungsminister Ahmad Shah Massoud beschwert. Der Sohn von Kommandant XXXX sei von Kommandant XXXX getötet worden. Vater und älterer Bruder seien beschuldigt worden, den Sohn von Kommandant XXXX getötet zu haben. Ahmad Shah Massoud hätte in der Folge allerdings Befehl gegeben, das Haus wieder der Familie zu überlassen. Der Gouverneur hätte aber nichts tun können. Das sei der Grund gewesen, weshalb der Vater beschlossen hätte, mit der Familie nach Kabul zu gehen und die Grundstücke dem Kommandanten zu überlassen. Obwohl klar gewesen sei, wer den Sohn von Kommandant XXXX getötet hatte, sei von den Stammesältesten dennoch entschieden worden, dass die Familie etwas Geld, Speisen und ein Lamm zu Kommandant XXXX bringen sollte, um sich so für die (nicht begangene) Tat zu entschuldigen.

Nachdem die Familie mit Kommandant XXXX sozusagen Frieden geschlossen hätte, sei sie nach Kabul gegangen. In Kabul sei der (ältere) Bruder verschwunden. Dann seien die Taliban in das Land einmarschiert. Grundstücke und Haus seien bei Kommandant XXXX geblieben. Dieser hätte damals alles in seinen Besitz genommen. Kommandant XXXX hätte sich entschieden, sich den Taliban anzuschließen. Er hätte den BF aus Kabul in den Norden zur ersten Front der Taliban gebracht, wo die Taliban gegen Ahmad Shah Massoud gekämpft hätten. Damals seien sehr viele Fotos gemacht worden. Das sei gegen Ende des Taliban-Regimes gewesen. Nach drei Monaten sei der BF nach Kabul geflohen. Kurze Zeit später sei das Taliban-Regime gestürzt worden. Kommandant XXXX hätte sich nach dem Sturz der Taliban der Partei von Massoud angeschlossen. XXXX sei nach Kabul in das Haus der Familie gekommen und hätte dem Vater vorgehalten, der BF sei ein Talib gewesen.

Zu dieser Zeit sei der Vater des BF von XXXX, einem Stadtteil von Kabul, in die Provinz Parwan gebracht worden. Der Vater sei ein Monat lang in Parwan inhaftiert worden, dann sei er nach Kabul zurückgebracht und für fünf Monate in Kabul in Haft gewesen. Der BF hätte ca. zwei bis drei Wochen nach der Festnahme des Vaters Afghanistan verlassen und sei nach Pakistan geflüchtet.

Als Gründe für die Flucht gab der BF auf Rückfrage an, sein Bruder sei verschollen gewesen. Der Vater sei grundlos festgenommen und gefoltert worden. Der BF sei gefährdet gewesen. Er hätte Angst vor dem Tod gehabt. Der einzige Grund, weshalb Vater und Bruder als Mörder bezeichnet worden seien, der Bruder verschollen gewesen, der Vater festgenommen und immer wieder gefoltert worden sei, seien die Grundstücke gewesen.

Auf die Frage, weshalb der Kommandant XXXX den vorgelegten Schreiben nicht aufscheine, gab der BF an, weil er ein einflussreicher Machthaber war und man ihn nicht habe anzeigen können. Mit einer Anzeige gegen XXXX hätte man nichts erreicht, im Gegenteil, man hätte sich weiterer Gefahr ausgesetzt.

XXXX seien Kommandanten, die in der Provinz Parwan sehr aktiv seien. Das Problem des BF habe nicht mit einfachen Bauern bestanden, sondern mit einflussreichen Machthabern. Vor ca. 2 Monaten hätten die Neffen von XXXX Pashtunen getötet, man hätte dem nicht nachgehen können, weil man nichts gegen sie tun könne. Genauso hätten die Söhne von XXXX im Laufe des Jahres 2014 mehrere Menschen erschossen, auch darum hätten sich die Behörden nicht gekümmert.

Sowohl XXXX als auch sein Sohn hätten für die Nationalarmee und für das Verteidigungsministerium gearbeitet. XXXX werde vom Verteidigungsminister gedeckt und in Schutz genommen. Der BF habe keine Chance gegen einen Kommandanten und schon gar nicht gegen einen Verteidigungsminister.

Das Problem mit XXXX bestehe darin, dass er die Generation des BF vernichten wollte. Er hätte gewusst, dass der BF erbberechtigt war und der Vater ihm sein ganzes Hab und Gut vererbt hätte. Sie hätten den Vater damals festgenommen und gefoltert. Der Vater sei bereit gewesen, den Tod zu akzeptieren, aber niemals bereit gewesen, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben. XXXX sei auf der Suche nach dem BF gewesen mit der Ausrede, er sei früher ein Talib gewesen. Er hätte den BF an die Regierung übergeben und er wäre aus dem Spiel gewesen.

Die vier Kommandanten (XXXX) seien alle hinter den Grundstücken her gewesen, der BF sei aber nicht sicher, was sie untereinander ausgehandelt hatten.

Nach dem Rückzug des Kommandanten XXXX seien die Grundstücke der Familie bis zum Einmarsch der Taliban zurückgegeben worden. Beim Einmarsch der Taliban hätten alle Pashtunen die nördlichen Provinzen verlassen. So sei auch die Familie des BF nach Kabul gegangen. Sie hätten damals die Grundstücke einem Bauern überlassen und ihn gebeten dafür zu sorgen, dass die Grundstücke immer bewirtschaftet würden. Im Laufe der Zeit hätten die drei Kommandanten dem Bauern die Grundstücke weggenommen und für sich beansprucht. Die Grundstücke seien bis heute im Besitz der drei Kommandanten XXXX.

Das Verhalten des Kommandanten XXXX sei eine einzige Intrige gewesen, um die Grundstücke zu erpressen. Der Vater sei damals von XXXX und der Regierung festgenommen und gefoltert worden. XXXX hätte ausreichend Einfluss gehabt, um den Vater im Namen der Regierung festnehmen zu lassen. Es sei möglich, dass dieser auch für das Verschwinden des älteren Bruders verantwortlich sei.

Über Befragen nach seinen konkreten Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan, gab der BF an, er habe Angst, von den erwähnten Kommandanten und ihren Verwandten getötet zu werden. Diese würden ihn aufgrund der existenten Schwierigkeiten betreffend Grundstücke töten. Der Sohn von XXXX habe einem armen Mann ins Bein geschossen, um seine Macht zu präsentieren. Genauso habe er einen weiteren unschuldigen Mann mitten auf der Straße erschossen, um seine Macht demonstrieren zu können. Man habe ihre kriminellen Taten und Absichten gemeldet. Sie würden ihn im Fall der Rückkehr niemals am Leben lassen.

Im Rahmen der Verhandlung wurden dem BF aktuelle Länderberichte zur Kenntnis gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.06.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist volljährig, sunnitischer Moslem und der Volksgruppe der Pashtunen zugehörig. Der BF stammt aus der Provinz Parwan, ist mit seiner Familie in der Folge nach Kabul übersiedelt, wo er sich bis zu seiner Ausreise nach Pakistan - und in weiterer Folge Österreich - aufgehalten hat.

Der Vater des BF ist bereits verstorben, die Mutter lebt weiterhin in Kabul. Eine Schwester des BF lebt mit ihrer Familie in Pakistan. Der jüngere Bruder des BF flüchtete 2011 nach Österreich und beantragte ebenfalls internationalen Schutz. Mit hg. Erkenntnis vom 12.12.2014, Zl. W118 1427899-1/19E, wurde dem Bruder des BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Zwischen der Familie des BF und mehreren "Kommandanten" schwelten jahrelange Auseinandersetzungen in Bezug auf die Grundstücke der Familie in Parwan. Nach dem Tod seines Vaters droht auch dem nunmehr erwachsenen BF als Erbe der genannten Grundstücke Verfolgung seitens dieser Personen.

Eine aktuelle, über den genannten Grundstücksstreit hinaus gehende, individuelle Bedrohung des BF konnte nicht festgestellt werden. Es kann insbesondere auch nicht festgestellt werden, dass dem BF Verfolgung aufgrund einer früheren - ihm allenfalls unterstellten - Zugehörigkeit zu den Taliban droht.

Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des BF aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Pashtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft kann nicht festgestellt werden. Auch haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Zur Lage in Afghanistan werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt. Für die Entscheidung relevante Änderungen sind nicht ersichtlich.

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15.06.2014)

Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.

(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15.06.2014)

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.07.2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatz zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29.06.2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21.06.2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19.06.2014)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013)

Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.

(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.

(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013)

Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.

(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.

(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan", 6. Oktober 2013)

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:

Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Provinz Baghlan:

Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt.

(Khaama Press: "Gunmen kill five members of a family in Baghlan province" vom 24. August 2013)

Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet.

(Tolonews: "17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF Baghlan Operation" vom 16. August 2013)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

  • Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

  • Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

  • Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

  • Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

  • Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

  • Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

  • Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

  • In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)

Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.

(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.

(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:

"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF ergeben sich aus den diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des BF vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht. Ob die nunmehrigen Angaben des BF zu seinem Geburtsdatum zutreffen, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, zumal er (mittlerweile) jedenfalls volljährig ist.

Die Herkunftsprovinz und der letzte Wohnort des BF in Afghanistan konnten aufgrund der in diesem Zusammenhang überwiegend gleichbleibenden Angaben des BF festgestellt werden. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF und deren Aufenthaltsorten ergeben sich aus dem Vorbringen des BF, zu dem auch die Angaben seines in Österreich aufhältigen Bruders nicht in Widerspruch stehen.

Bereits das Bundesasylamt wertete das fluchtbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund widersprüchlicher Angaben als unglaubhaft. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich im Rechtsmittelverfahren noch, da sich im Beschwerdeverfahren weitere Widersprüche im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem auch zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Fluchtvorbringens die Wahrheit gesagt hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer allerdings bereits zu seinem Namen und seinem Alter massiv widersprüchliche Angaben gemacht, die nicht mit unterschiedlicher Transkription bzw. unpräziser Umrechnung in den gregorianischen Kalender erklärbar sind. Der BF hat darüber hinaus im Laufe seines Asylverfahrens mehrmals die ihm gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 iVm § 75 Abs. 10 AsylG 2005 - jedenfalls seit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes mit 01.01.2006 - obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, die jeweilige Änderung seines Aufenthaltsortes nicht bekanntgegeben und sich durch freiwilliges Verlassen des Bundesgebietes mehrmals dem Verfahren entzogen.

Auch zu seinem Fluchtgrund erstattete der Beschwerdeführer zum Teil stark widersprüchliches Vorbringen. Während er etwa im Zusammenhang mit einer ins Treffen geführten vorübergehenden Zugehörigkeit zu den Taliban am 06.08.2003 behauptet hat, er hätte unter der Herrschaft der Taliban ungefähr drei Jahre lang für diese gekämpft, gab er in der Folge - erstmals am 10.03.2006 - an, er sei nach einer Zwangsrekrutierung drei Monate bei den Taliban gewesen und dabei mit einer Waffe fotografiert worden. Diesbezüglich ist überdies festzuhalten, dass auf den vorgelegten Fotos keine Waffe zu erkennen ist.

Soweit der BF die eklatanten Widersprüche zu seinem im Rahmen der ersten Antragstellung erstatteten Fluchtvorbringen dahingehend erklärte, er habe 2003 falsche Angaben gemacht, weil er damals nicht in Österreich habe bleiben wollen, ist auch dieses Vorbringen keineswegs geeignet, seine Glaubwürdigkeit zu stärken. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich auch in den Angaben des BF seit der zweiten Antragstellung Ungereimtheiten ergeben haben:

Während der BF ab der zweiten Antragstellung bei Einvernahmen sonst stets angegeben hat, sein älterer Bruder sei vor dem Taliban-Regime verschwunden und seither nicht zurückgekehrt, gab er bei der Erstbefragung am 13.10.2006 dezidiert an, der Militärkommandant XXXX habe seinen Bruder "umgebracht", und behauptete auch in gegenständlicher Rechtsmittelschrift, die drei Kommandanten XXXX hätten seinen älteren Bruder während des Rabbani-Regimes getötet.

Entgegen seinen schriftlichen Ausführungen im Rahmen der Beschwerde vom 15.10.2008, nachdem sein Vater aus der Haft befreit worden sei, sei seine Familie - der Vater, die Mutter, der jüngere Brüder und der BF selbst - nach Pakistan gegangen und der BF sei anschließend nach Europa geflohen, gab der BF am 04.11.2014 in der mündlichen Verhandlung an, er habe Afghanistan ca. 2 bis 3 Wochen nach der Festnahme seines Vaters (dieser sei für 5 Monate in Kabul in Haft gewesen) Afghanistan verlassen und sei nach Pakistan geflüchtet.

Der Vollständigkeit halber ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Kommandanten namens XXXX zu keinem Zeitpunkt erwähnt und insbesondere auch nie angegeben hatte, dass sein Vater und sein älterer Bruder beschuldigt worden wären, den Sohn dieses Kommandanten getötet zu haben.

Das vom BF am 15.09.2008 erstmals erstattete Vorbringen, Kommandant Ezmarai hätte den Stamm des BF "vernichten" wollen, kann mangels jedweder früherer Erwähnung einer Relevanz seiner Stammes- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit für sein asylbezogenes Vorbringen nur als unglaubhafte Steigerung gewertet werden, umso mehr als der Beschwerdeführer auch in der Folge diesbezüglich keinerlei substantiierte Ausführungen gemacht hat.

Trotz der dargelegten persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF und den zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten in seinen fluchtbezogenen Angaben war im Ergebnis vom Bestehen langjähriger Grundstücksstreitigkeiten mit einflussreichen Kommandanten und einer damit in Zusammenhang stehenden Gefährdung des BF auszugehen. Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus den betreffend die Kernaussagen im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers (jedenfalls seit der zweiten Antragsstellung) und seines Bruders im Verfahren zur hg. Zahl W118 1427899-1 sowie aus den vom BF vorgelegten Dokumenten.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Die §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3, 11 Z 7, 23 Abs. 1, 7 und 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auch auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden. Die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Asylgesetz 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben (§ 75 Abs. 10 AsylG 2005).

Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, werden gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 sind auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden (Abs. 2 leg. cit.).

Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Asylantrag wurde bis zum 30.04.2004 gestellt. Das gegenständliche Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und es handelt sich darüber hinaus um ein Verfahren, das am oder nach dem 01.01.2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängig war. Das Verfahren war daher gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 44 Abs. 1 AsylG 1997 - nach Maßgabe von § 75 Abs. 10 AsylG 2005 und § 44 Abs. 2 AsylG 1997 - nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen.

Dem BF gilt gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt, da ihm nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zuerkannt wurde.

Zu A)

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, mwN).

Es reicht aus, dass der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung ist, er muss jedoch nicht als einziger oder beherrschender Grund vorliegen (Putzer, Leitfaden für Asylrecht² [2011] Rz 76, mwH).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Im vorliegenden Fall wurde vom BF keine Verfolgungsgefahr behauptet, die in einem hinreichenden Zusammenhang mit den in der GFK genannten Gründen steht. Die ins Treffen geführte Gefährdung des BF beruht auf drohender privater Verfolgung im Zusammenhang mit einem langjährigen Grundstücksstreit. Auch wenn es sich bei den Verfolgern laut den Angaben des BF um "Kommandanten" handelt, die über (politischen) Einfluss verfügen, sind dennoch keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung aus Konventionsgründen hervorgekommen, wie auch im Fall des Bruders des BF mit hg. Erkenntnis vom 12.12.2014, Zl. W118 1427899-1/19E, festgestellt wurde.

Das gesamte Fluchtvorbringen des BF stützt sich auf drohende Verfolgung aus rein kriminellen Motiven und steht in keinem Zusammenhang mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie der politischen Gesinnung und kann somit nicht zur Asylgewährung führen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aus dem überwiegenden Vorbringen des BF klar hervorgeht, dass ihm insbesondere auch nicht wegen seiner Familien- oder Stammeszugehörigkeit oder wegen einer - allenfalls unterstellten - politischen Gesinnung Verfolgung droht, sondern weil die angeführten "Kommandanten" versuchen, sich das Land des BF anzueignen bzw. eine bereits erfolgte faktische Inbesitznahme abzusichern.

Eine darüber hinausgehende bzw. anders motivierte Bedrohung des BF konnte nicht festgestellt werden, zumal der BF auch zuletzt in der Beschwerdeverhandlung dezidiert angegeben hat, er hätte im Falle einer Rückkehr Angst, von den erwähnten Kommandanten und ihren Verwandten auf Grund der existenten Schwierigkeiten betreffend die Grundstücke getötet zu werden. Im Ergebnis sind daher keine hinreichenden Hinweise hervorgekommen, dass ein Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für eine aktuelle Verfolgungsgefahr des BF ist.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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