BVwG I401 2004142-2

I401 2004142-2Tribunal Administrativo Federal11 de abr. de 2016

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Beitragszuschlag, Meldeverstoß

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BVwG I401 2004142-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2004142.2.00

Spruch

I401 2004142-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 17.04.2015, AZ:

VII-AP1007-13/0212 (Beschwerdevorentscheidung), betreffend "Vorschreibung eines Beitragszuschlags nach dem ASVG" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) teilte mit Schreiben vom 18.04.2013 der XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) mit, dass die nicht fristgerechte Vorlage des Lohnzettels für Iveta J. ein Meldeversäumnis darstelle, aber dieses Mal von der Vorschreibung eines Beitragszuschlags abgesehen werde.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2015 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,-- zu entrichten, weil sie die Lohnzettel für Roswitha M. und Claudia M. für das Jahr 2012 nicht fristgerecht übermittelt habe.

3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und diese - zusammengefasst - wie folgt begründet:

Die elektronische Übermittlung der gesamten Lohnzetteldaten sei durch einen Sendevorgang erfolgt. Die belangte Behörde habe den übermittelten Lohnzettel für Iveta J. als verspätet eingebracht gewertet und diese Einbringung als erstmalige Erinnerung eingestuft, ihn jedoch nicht in die Berechnung des Beitragszuschlags einbezogen. Hingegen habe sie für die am selben Tag übermittelten Lohnzettel für Roswitha M. und Claudia M. einen Beitragszuschlag vorgeschrieben. Der verfahrensgegenständliche Meldeverstoß sei durch das gleiche Meldepaket per ELDA-Datenübermittlung erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht von einem zusammenhängenden Meldeverstoß ausgegangen werde. Eine gesetzliche Grundlage für die Verwaltungspraxis, dass bei einer gemeinsam erfolgten Übermittlung der Jahreslohnzettel die Verspätung für den ersten Dienstnehmer "toleriert" werde, aber die verspätete Übermittlung der anderen Jahreslohnzettel jeder für sich ein eigenes Meldevergehen darstelle, bestehe nicht. Der gegenständliche Meldeverstoß, für welchen mit selben Datum Nachsicht gewährt worden sei, stehe in einem engen zeitlichen (versäumter Stichtag) und sachlichen (verspätete Übermittlung der Jahreslohnzettel der Dienstnehmer für 2014) Zusammenhang.

Die Darlegung zur Höhe der Verwaltungskosten für die Erstellung des Bescheides sei die belangte Behörde schuldig geblieben. Es handle sich dabei um eine ungeprüfte Behauptung des Versicherungsträgers. Nach § 113 Abs. 3 ASVG gelte es bei der Festsetzung des Beitragszuschlags zwei Obergrenzern zu beachten, und zwar die Verzugszinsen und den Mehraufwand, der durch den konkreten Meldeverstoß verursacht worden sei. Da Beiträge nicht verspätet entrichtet worden seien, könnten keine Verzugszinsen anfallen. Der Mehraufwand, der entstanden sein soll, sei in der Bescheidbegründung nicht dargelegt worden. Der belangten Behörde seien durch die verspätete Übermittlung der Lohnzettel für Roswitha M. und Claudia M. keine Kosten erwachsen.

4. Mit Schreiben vom 17.03.2015 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, alle Umstände, die zur verspäteten Übermittlung der Meldung geführt hätten und die wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit sie zur Begleichung des verhängten Beitragszuschlags nicht in der Lage sei bzw. sie dadurch in wirtschaftliche Bedrängnis gerate, darzulegen.

5. In der Stellungnahme vom 22.03.2015 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die verspätete Übermittlung nicht auf einem Vergessen, sondern auf einer Übermittlungspanne bei der Gesamtübermittlung der Lohnzettel des Jahres 2012 beruht habe. Die Übermittlung sei mit dem alten Lohnverrechnungssystem erfolgt, welches die Lohnzettel, "als in die Datei ausgegeben", angezeigt habe, was jedoch nicht überprüft worden sei. Erst im Zuge einer Kontrolle im März 2013 habe die nicht erfolgte Übermittlung festgestellt werden können und sei der Fehler umgehend berichtigt worden. Die Beitragskontonummer (zu ergänzen: der Beschwerdeführerin) sei nicht die einzige gewesen. Als Konsequenz sei das alte System durch ein neues Lohnverrechnungssystem ersetzt worden. Die Aufforderung, die wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen, verwundere, weil nach den neuen Bestimmungen klar sei, dass mit der Erhebung einer Beschwerde eine aufschiebende Wirkung verbunden sei.

Dem Bescheid könne nicht entnommen werden, warum der offene Betrag binnen 15 Tagen zu zahlen sei. Die Fragestellung, welche Konsequenzen sich aus einem Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,-- für die Beschwerdeführerin ergäben, erschließe sich ihr nicht. Es gehe wohl nur darum, keinen Verfahrensfehler zu machen, jedenfalls sei der vorgeschriebene Betrag - bezogen auf den bisher betriebenen Verwaltungsaufwand - jedenfalls unverhältnismäßig. Die belangte Behörde gehe offenbar davon aus, dass es den Betroffenen zu mühsam sei, sich wegen € 40,-- zur Wehr zu setzen.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.04.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin die Beitragsgrundlagennachweise für das Jahr 2012 bis zum 28.02.2013 hätte übermitteln müssen, diese jedoch erst am 10.04.2013 per ELDA und damit verspätet übermittelt habe.

Damit lägen - unabhängig vom Vorbringen der Beschwerdeführerin - Meldeverstöße im Sinne des § 113 Abs. 4 ASVG vor. Im gegebenen Fall seien die Beitragsgrundlagennachweise für drei Dienstnehmer verspätet übermittelt worden. Die belangte Behörde habe bei einem dieser Meldeverstöße auf die Verhängung eines Beitragszuschlags verzichtet, dennoch lägen drei Meldeverstöße vor.

Die belangte Behörde setze zur Bearbeitung der verspätet übermittelten Beitragsgrundlagennachweise mehrere Mitarbeiter ein, deren Stundenlohn durchschnittlich brutto € 26,57 (Stand: 2015) betrage, wobei der reine Verwaltungsaufwand für deren Bearbeitung und die damit im Zusammenhang stehende Beitragsgrundlagenermittlung im Einzelfall nicht feststellbar sei, zumal der fachliche sowie zeitliche Aufwand dieser Abstimmungsarbeiten stark variieren könnten. Der durchschnittliche zeitliche Aufwand liege bei drei Stunden pro Fall, woraus sich - basierend auf dem Stundenlohn - ein Verwaltungsmehraufwand von € 79,71 (= 26,57 x 3 Std.) ergebe. Da die gesetzlich normierte Grenze gemäß § 113 Abs. 4 ASVG mit dem Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage höher als der Verwaltungsmehraufwand sei, könne als Obergrenze für den Beitragszuschlag nur der Mehraufwand in der Höhe von € 79,71 pro Dienstnehmer zu Grunde gelegt werden. Im gegenständlichen Fall betrage der Strafrahmen bei der Bemessung des Beitragszuschlags zwischen € 0,-- und dem Verwaltungsmehraufwand in der Höhe von €

239,13 (= € 79,71 x 3).

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergäben sich weder Rechtfertigungs- noch Milderungsgründe für die verspätete Übermittlung der gegenständlichen Meldungen. Die belangte Behörde habe bei der Bemessung des Beitragszuschlags einen Meldeverstoß nicht berücksichtigt. Der verhängte Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,-- sei daher gerechtfertigt und mangels Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auch angemessen.

7. Mit Schriftsatz vom 30.04.2015 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Im Wesentlichen wiederholte die Beschwerdeführerin die bereits in der Beschwerde getätigten Ausführungen und ergänzte, dass die am 10.04.2013 verspätet erfolgten Meldungen, ohne von der belangten Behörde dazu aufgefordert worden zu sein, selbstständig erfolgt seien. Die Daten der drei Dienstnehmerinnen seien in einem Datenpaket übermittelt worden. Es sei Verwaltungspraxis der belangten Behörde, dass beim erstmaligen Meldeverstoß der erste Mitarbeiter, gegenständlich Iveta J., bei der Festsetzung des Beitragszuschlags nicht berücksichtigt werde, hingegen alle anderen der Sanktion des Beitragszuschlags unterlägen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht die gesamte Meldung dieses Tages, sondern jeder Jahreslohnzettel für sich als Meldevergehen gewertet werde. Der Meldeverstoß, für welchen mit selben Datum Nachsicht gewährt worden sei, stehe in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Insgesamt sollte von einem einheitlichen (gemeint: zu keinen "Sanktionen" führenden) Meldeverstoß ausgegangen werden. Bei den angeführten Kosten der belangten Behörde in Höhe von € 79,71 pro Dienstnehmer als Mehraufwand handle es sich um eine unbewiesene Behauptung. Im anhängigen Fall seien die Meldungen durch die Beschwerdeführerin am 10.04.2013 per ELDA-Online an die belangte Behörde übermittelt worden. Die Festsetzung des Beitragszuschlags sei am 18.04.2013 durch einen "automatischen" Bescheid erfolgt. Sollte die Zeitangabe der belangten Behörde stimmen, dass pro Dienstnehmer ein Verwaltungsmehraufwand von drei Stunden pro Mitarbeiter anfalle, so sollten die Arbeitsabläufe bei ihr optimiert werden. Im vorliegenden Fall habe der Zeitaufwand ca. neun Stunden betragen, um diese drei Meldevergehen zu bearbeiten. Wie die Darstellung der belangten Behörde erkennen lasse, seien nur statistische Werte herangezogen worden, die so niemals stimmen könnten. Würde der Aufwand wirklich so viele Stunden pro "Fall" betragen, wie behauptet, dann stelle sich die Frage, wie viele Dienstnehmer die belangte Behörde beschäftigen müsse, um all das zu bewältigen. Die im Bescheid angeführten Kosten könnten daher nicht angefallen sein. Die Beschwerdevorentscheidung sei von irgendwelchen Schätzungen ausgegangen und somit rechtswidrig.

8. Der Vorlageantrag, die Beschwerdevorentscheidung und der Verwaltungsakt der belangten Behörde wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin hat als Dienstgeberin die Lohnzettel für das Jahr 2012 für die drei Dienstnehmerinnen Iveta J., Roswitha M. und Claudia M. nicht bis Ende Februar 2013, sondern erst am 10.04.2013 mittels elektronischer Datenfernübertragung an die belangte Behörde und damit verspätet übermittelt.

Einen weiteren Meldeverstoß legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht zur Last.

1.2. Von der Vorschreibung eines Beitragszuschlags für die nicht rechtzeitige Vorlage des Lohnzettels für die Dienstnehmerin Iveta J. hat die belangte Behörde Abstand genommen.

1.3. Für die Erhebung und Bearbeitung der verspätet übermittelten Beitragsnachweisung entstand der belangten Behörde ein durchschnittlicher Verwaltungsmehraufwand in der Höhe von insgesamt (brutto) € 239,13.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.

2.1. Die verspätete Übermittlung der Lohnzettel für die Dienstnehmerinnen Iveta J., Roswitha M. und Claudia M. ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

2.2. Die Höhe des Verwaltungsmehraufwandes folgt aus der unbestritten gebliebenen Begründung der Beschwerdevorentscheidung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. § 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

3.2.2. Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlags hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

3.3. Zu klären ist zunächst, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die belangte Behörde zur Erledigung der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und dabei in der Sache entschieden hat.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum VwGVG (2009 BlgNR 24. GP) ist, sofern die Behörde von der Ermächtigung des § 14 VwGVG Gebrauch gemacht hat, "Beschwerdegegenstand im

Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte ... die

Beschwerdevorentscheidung".

Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Da in der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Vorschreibung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 40,--.

3.4.1. Die Beschwerdeführerin übermittelte die Lohnzettel für das Jahr 2012 für insgesamt drei Dienstnehmerinnen nicht bis Ende Februar 2013, sondern erst am 10.04.2013 und damit verspätet.

Damit liegen drei Meldeverstöße gemäß § 34 Abs. 2 ASVG vor. Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 4 ASVG kann die belangte Behörde in diesen Fällen einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) festsetzen.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlags nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg.: "kann") also auch der Höhe nach (arg.: "bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage") im Ermessen der Behörde (vgl. die Erk. des VwGH vom 30.05.2001, Zl. 96/08/0261; vom 17.10.2012, 2009/08/0232; u.a.).

Kriterien für die Ausübung des Ermessens gibt das Gesetz keine vor.

Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2003) vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Verweis auf das Erk. vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).

Weiters darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten.

Dies folgt aus dem Umstand, dass der Beitragszuschlag nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111, § 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung der sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.03.1990, Zl. 89/08/0076).

Für seine Vorschreibung kommt es daher nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).

Insofern ist es unbeachtlich, wenn die Beschwerdeführerin einen durch ein altes Lohn(verrechnungs)programm verursachten Systemfehler behauptet, welcher erst Wochen später anlässlich der selbständigen Kontrolle der tatsächlich versendeten Dateien bemerkt worden sei.

3.4.2.1. Umgelegt auf den Beschwerdefall ergibt sich, dass eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, mit dem die belangte Behörde einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,-- vorgeschrieben hat, nicht ersichtlich ist.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlags bis zum Zehnfachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage, die sich im Jahr 2013 auf € 148,-- und im Jahr 2015 auf € 155,-- belief und im Jahr 2016 € 162,-- beträgt (vgl. BGBl. II Nr. 441/2012, BGBl. II Nr. 434/2013 und BGBl. II Nr. 417/2015: jeweils § 1 Z 2), somit bis € 1.480,-, € 1.550,-- bzw. €

1. 620,--, zulässig.

Wendet man als zweite Grenze auch den verursachten Verwaltungsmehraufwand im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung an, so wäre der Beitragszuschlag mit € 239,13 begrenzt, da Verzugszinsen auf Grund der - unbestritten - erfolgten Entrichtung von Beiträgen naturgemäß nicht anfallen können.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich gegenständlich um die verspätete Übermittlung von drei Beitragsgrundlagennachweisen handelt, kann in der Vorschreibung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 40,-- kein Ermessensmissbrauch gesehen werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch die belangte Behörde weder Ausführungen zu ihren - gemäß § 113 Abs. 3 ASVG zu beachtenden - wirtschaftlichen Verhältnissen noch zu sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen getätigt hat, welche eine weitere Herabsetzung rechtfertigen könnten.

3.4.2.2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dem bekämpften Bescheid könne nicht entnommen werden, warum der offene Betrag binnen 15 Tagen zu zahlen sei, ist auf §§ 34 Abs. 2 zweiter Satz und 59 Abs. 1 ASVG hinzuweisen. Nach der ersten Bestimmung endet die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung mit dem 15. des Folgemonats, sodass nach Ablauf dieser Frist (bei Vorliegen der Voraussetzungen) ein Beitragszuschlag im Sinne des § 113 Abs. 4 ASVG vorgeschrieben werden kann. Nach der zweiten Norm sind von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen zu entrichten, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit oder in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, nicht eingezahlt werden.

3.4.2.3. Die Konsequenzen, die sich der Beschwerdeführerin - wie sie vorbringt - mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 40,-- nicht erschlössen, bestehen darin, dass - im Fall seiner Rechtskraft - der Leistungsbescheid einen Exekutionstitel darstellt und dieser Voraussetzung für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens ist.

3.4.2.4. Das Argument, die Daten bzw. Lohnzettel der drei Dienstnehmerinnen seien in einem Datenpaket übermittelt worden und es sei daher - zumindest beim ersten Mal - von einem einheitlichen Meldeverstoß auszugehen, zielt darauf ab, dass nicht nur die verspätete Übermittlung des Lohnzettels für die "erste" Dienstnehmerin Iveta J. zu "tolerieren" sei, sondern auch für jene für die beiden anderen Dienstnehmerinnen kein Beitragszuschlag vorzuschreiben wäre.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde rechtswidrig von der Vorschreibung eines Beitragszuschlags für den "ersten" verspätet übermittelten Lohnzettel Abstand nahm, jedoch kann dies in anderen gleichartigen verpönten Fällen nicht ebenfalls zu einer "Straffreiheit" der Beschwerdeführerin führen.

3.4.2.5. Dem (Haupt) Argument der Beschwerdeführerin, sie habe die Meldungen ohne Aufforderung und Überwachung durch die belangte Behörde per ELDA-Online übermittelt und die von ihr als Mehraufwand geltend gemachten Kosten in Höhe von € 79,71 pro Dienstnehmer könnten so nicht stimmen, sind die in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung getätigten Ausführungen entgegen zu halten, wonach für die Bearbeitung der verspätet übermittelten Beitragsgrundlagennachweise durchschnittlich ein zeitlicher Aufwand von drei Stunden pro Fall entstehe, was sich bei einem Stundenlohn von durchschnittlich (brutto) € 26,57 auf einen Verwaltungsmehraufwand von € 79,71 pro Dienstnehmer hinauslaufe.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu die Rechtsansicht, dass der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung grundsätzlich nicht jener Verwaltungsaufwand ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.03.1988, Zl. 87/08/0112).

Die belangte Behörde führte aus, dass nur für die Bearbeitung der verspäteten Meldungen durchschnittlich ein Verwaltungsmehraufwand von drei Stunden "pro Fall" entsteht. Der in der nicht zeitnahen Kontrolle und Ermittlung der Beitragsgrundlagen, im jährlichen Abgleich der monatlich gemeldeten Lohnsummen bzw. der monatlich gelegten Beitragsnachweisen für alle Dienstnehmer eines Betriebs mit der individuellen Jahreslohnsumme bzw. Beitragsgrundlage der Lohnzettel der Dienstnehmer etc. bestehende und dem ordnungsgemäßen Funktionieren der (Sozial) Versicherung geschuldete (Personal- und zeitliche) Aufwand erscheint nicht unplausibel.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass für die drei nicht fristgerecht übermittelten Lohnzettel nur ein Betragszuschlag von € 40,-- vorgeschrieben wurde, was einem zeitlichen Mehraufwand von insgesamt ca. 1 1/2 Stunden entspricht.

Als Anhaltspunkt dafür, dass der dargelegte Verwaltungsmehraufwand von € 239,13 als nicht erhöht anzusehen ist, ergibt sich aus § 113 Abs. 2 ASVG, wonach bei unterbliebener Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt im Fall der Betretung grundsätzlich ein pauschalierter Beitragszuschlag, der sich aus einem Betrag von €

500,-- pro Person (Unterstreichung durch das Bundesverwaltungsgericht), die anzumelden gewesen wäre, als Pauschalersatz für die Bearbeitungskosten des Sozialversicherungsträgers (und einem Teilbetrag in der Höhe von € 800,-- für den Prüfeinsatz) zusammensetzt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorzuschreiben ist.

Da in der Vorschreibung eines Beitragszuschlags in der Höhe von €

40,-- ein Ermessensmissbrauch nicht gesehen werden kann und dieser Betrag in Hinblick auf die vorliegenden Meldeverstöße als angemessen zu werten ist, um die Beschwerdeführerin in Zukunft dazu anzuhalten, ihrer Meldepflicht rechtzeitig nachzukommen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Behandlung nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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